eBay - Verkäufer erhält von einem Kunden eine negative Bewertung
Der zugrundeliegende Fall betraf einen Verkäufer, welcher zwei Steuergeräte an den Käufer verkaufte. Kurze Zeit später musste der Verkäufer feststellen, dass er eine negative Bewertung mit folgendem Wortlaut erhielt: „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!“. Dies verwunderte den Verkäufer, wurde ihm doch weder ein Mangel angezeigt noch in anderer Weise Kontakt zu ihm hergestellt.
Der Verkäufer war der Ansicht, dass es sich bei der negativen Bewertung um eine falsche Tatsachenbehauptung handele. Überdies sei es erforderlich gewesen, dass ihm der Käufer die angeblichen Mängel anzeigen müsse, damit er diese beseitigen könne. Deswegen beauftragte er einen Anwalt, der von dem Käufer Löschung des negativen Eintrags verlangte. Hierbei entstanden Anwaltskosten in Höhe von 230€. Der Käufer weigerte sich jedoch, die schlechte Bewertung zu entfernen. Er behauptete, dass seine Bewertung zutreffend und deshalb auch erlaubt sei. Er war der Ansicht, dass es Kunden interessiere, ob der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß liefert. Außerdem könne der Verkäufer auf die Bewertungen auch reagieren. Dieser hingegen befürchtete, durch die Kritik potenzielle Kunden zu verlieren und klagte vor dem Amtsgericht Bonn.
Negative Bewertung des Käufers war unzulässig
Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 09. Januar 2013, Az.: 113 C 28/12) teilte die Bedenken des Verkäufers und urteilte zu seinen Gunsten. Der Käufer wurde dahingehend verurteilt, die Negativbewertung zurückzunehmen und der Löschung zuzustimmen. Außerdem wurden dem Käufer die entstandenen Anwaltskosten des Verkäufers auferlegt. Das Gericht teilte zwar die Meinung des Käufers, dass dieser im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware das Recht hat, negative Bewertungen abzugeben.
Allerdings gelte das nur dann, wenn der Käufer den Mangel an den Verkäufer mitgeteilt hat. Dies hatte der Käufer im vorliegenden Fall aber nicht getan. Zudem sei der Löschungsanspruch deshalb begründet, weil die Bewertung ein falsches Bild vom Verkäufer zeichne und zwar unabhängig davon, ob die Geräte tatsächlich defekt waren. Die Bewertung sei nach Ansicht des Gerichts als ausdrückliche Warnung vor Geschäften mit dem Verkäufer zu deuten. Dadurch entstünde bei potentiellen Kunden der Eindruck, der Verkäufer könne oder wolle nicht mangelfrei liefern.
Das Amtsgericht Bonn war der Ansicht, dass der Käufer zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit habe geben müssen, die (unterstellten) Mängel zu beseitigen. Dies sei deshalb erforderlich gewesen, da es die Fairness im Geschäftsverkehr gebiete, dass der Verkäufer seine Fehler wiedergutmachen kann. Deshalb war die Bewertung in dieser Schärfe nicht gerechtfertigt.
Fazit:
Das Urteil macht den im deutschen Kaufrecht geltenden Vorrang der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Nachlieferung) deutlich. Es ist dem Verkäufer daher stets die Möglichkeit zu geben, Mängel an der gelieferten Sache zu beseitigen. Jedenfalls ist eine negative Kritik nur dann erlaubt, wenn dem Verkäufer ein Mangel angezeigt wird und dieser nicht reagiert. Käufer auf eBay sollten daher stets darauf achten, wann und wie sie ihre Bewertung formulieren.
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