Worum geht's?
Eine kleine Macke, gefälschte Ware oder eine Fehlfunktion: Verbraucher wollen schnell Produkte zurückgeben, wenn sie aus ihrer Sicht einen Mangel entdeckt haben. Wann aber müssen Händler Ware tatsächlich zurücknehmen und wann ist Ware frei von Sachmängeln? Wir zeigen, wann Sachmängel nach dem BGB vorliegen, welche Rechte Verbraucher bei einem Sachmangel haben und welche Pflichten dabei auf Händler zukommen.
1. Wann liegt ein Sachmangel vor?
Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn eine Sache (ein Paar Schuhe oder ein Fernseher) bei Übergabe an den Käufer nicht die im Vertrag vereinbarte Soll-Beschaffenheit aufweist und dementsprechend auch nicht den objektiven Anforderungen entspricht.
- 434 BGB sieht vor, dass die Sache den subjektiven Anforderungen entsprechen muss. Das bedeutet, dass der Kunde die Ware - wie im Vertrag vereinbart - verwenden kann. Damit die Sache frei von Sachmängeln ist, muss sie also beim Kauf den subjektiven und den objektiven Anforderungen entsprechen sowie den Montageanforderungen nach § 434 BGB.
Wussten Sie schon?
Die Sachmängelhaftung fällt unter die Gewährleistung. Oftmals werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie synonym verwendet. Dabei handelt es sich allerdings um zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag:
Haben Verbraucher und Händler keine Eigenschaften vereinbart, weist die Ware einen Mängel auf, wenn sie sich nicht für die im Vertrag festgelegte Verwendung eignet. Haben Käufer und Verkäufer auch hier nichts vereinbart, dann liegt ein Sachmangel vor, wenn das Produkt
- sich nicht für eine gewöhnliche Verwendung eignet oder
- nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Produkten der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Produkts erwarten kann.
Die Sachmängelhaftung gibt weiter vor: Baut ein Verkäufer ein Produkt unsachgemäß zusammen, wie beispielsweise einen Kleiderschrank, ist es ebenfalls so, dass ein Sachmangel vorliegt. Ist zudem eine Montageanleitung fehlerhaft, ist eine Sache ebenfalls mangelhaft. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verbraucher die Sache trotzdem fehlerfrei montiert hat. Und: Ware ist mangelhaft, wenn der Händler ein falsches Produkt oder eine zu geringe Menge eines Produkts liefert.
Worin liegt der Unterschied zwischen einem Sachmangel und einem Rechtsmangel?
Im Gegensatz zu einem Sachmangel liegt ein Rechtsmangel an einer Sache vor, wenn ein vertragsgemäßer Gebrauch der Sache nicht möglich ist, weil Rechte von Dritten verletzt würden.
Als Beispiel: Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Sie eine Mietwohnung nicht vertragsgemäß nutzen können, ohne das Recht einer anderen Person zu verletzen. Dies ist beispielsweise bei einer Doppelvermietung der Fall.
Hierbei wird der Unterschied deutlich: bei einem Rechtsmangel sind Rechte der Sache mangelbehaftet, bei einem Sachmangel liegt der Mangel in der Sache selbst.
2. Welche Sachmängel-Arten gibt es?
Das BGB unterscheidet in verschiedene Arten von Sachmängeln. Dazu zählen die Folgenden:
- Subjektive Anforderungen: Die Sache hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung und wird mit dem vereinbarten Zubehör sowie den nötigen Anleitungen übergeben.
- Objektive Anforderungen: Die Sache eignet sich für die gewöhnliche Verwendung, weist eine übliche Beschaffenheit auf, die bei Sachen der selben Art üblich ist und den vertraglichen Äußerungen entspricht und wird mit dem vereinbarten Zubehör und den Anleitungen übergeben, die der Käufer erwartet.
- Montageanforderungen: Sofern eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Anforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist. Die Sache entspricht auch den Montageanforderungen, wenn die Montage unsachgemäß stattfindet, dies allerdings nicht auf ein Verhalten des Verkäufers zurückzuführen ist.
Nur wenn die Sache alle Anforderungen erfüllt, ist sie frei von Mängeln.
3. Welche Pflichten haben Händler bei Sachmängeln?
Als Händler sind für Sie bestimmte Zeiträume von Bedeutung. Diese können die Verjährung von Ansprüchen betreffen, aber auch die Beweislage. Treten Sachmängel innerhalb der ersten zwölf Monate nach Abschluss des Kaufvertrags auf, wird vermutet, dass diese schon bei Übergabe vorlagen. Der Käufer muss in diesem Fall nicht beweisen, welche Ursache der Mangel hat oder dass der Verkäufer dafür verantwortlich ist. Sieht der Händler das anders, muss er das beweisen.
Im Verbrauchsgüterkauf gibt es zugunsten des Verbrauchers die sogenannte Beweislastumkehr. Nach der Frist von zwölf Monaten, in denen der Käufer nicht beweisen muss, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, trägt der Käufer die Beweislast. Bei Sachmängeln, die nach der Frist von einem Jahr entstehen, muss der Käufer dementsprechend beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.
Aufgepasst!
Handelt es sich um gebrauchte Waren, können Sie als Verkäufer dem Käufer in den AGB oder im Kaufvertrag die Verjährungsfrist insgesamt auf ein Jahr verkürzen. Die Beweislastumkehr gilt allerdings ebenfalls für ein Jahr.
Im Zusammenhang mit der Sachmängelhaftung fallen oftmals die Worte “Gewährleistung” und “Garantie”. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Bei einer Sachmängelhaftung handelt es sich um eine Gewährleistung, die Sie als Verkäufer in die Pflicht nimmt, den Mangel zu beseitigen oder die folgenden Gewährleistungsansprüche zu erfüllen:
Nacherfüllung
Käufer können von Ihnen als Händler verlangen, dass Sie die Ware reparieren oder durch Neuware ersetzen. Dabei sollten Sie als Käufer dem Händler eine Frist setzen. In der Regel ist eine Frist von 14 Tagen angemessen.
Kaufpreisminderung
Können oder wollen Sie als Händler einen Sachmangel nicht beseitigen, können Verbraucher den Kaufpreis mindern. Wie viel sie den Kaufpreis mindern dürfen, gibt die Sachmängelhaftung des BGB nicht vor. Grundsätzlich können sich Käufer jedoch an den Reparaturkosten orientieren.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Verbrauchern können nicht vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn sie vorher keine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangt haben. Erst wenn Sie als Verkäufer diese ablehnen oder nicht durchführen können, können sich Verbraucher vom Kaufvertrag lösen.
Verbraucher können jedoch nicht zurücktreten, wenn der Sachmangel nur geringfügig ausfällt. Das Landgericht (LG) Kiel entschied bei einem Gebrauchtwagen-Kauf, dass ein Mangel geringfügig ist, wenn dessen Beseitigung 4,5 Prozent des Kaufpreises kostet (Urteil vom 3. November 2004, Az. 12 O 90/04).
Schadensersatz
Die Sachmängelhaftung des BGB gibt vor: Käufer haben grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie Sie als Verkäufer vorher nicht vergeblich dazu aufgefordert haben, den Schaden zu beheben.
Wie viele Chancen der Verkäufer für eine Nachbesserung haben muss, ist vom jeweiligen Fall abhängig. Das BGB geht davon aus, dass zwei Versuche zumutbar sind. Und: Für einen Schadensersatzanspruch muss dem Kunden ein Schaden, wie beispielsweise getätigte Aufwendungen wie Montagekosten, entstanden sein.
4. Ist gefälschte Ware ein Sachmangel?
Insbesondere auf Online-Marktplätzen finden Verbraucher nicht nur Originalware, sondern auch Plagiate. Liegt auch ein Sachmangel vor, wenn der Käufer feststellt, dass er zwar die gewünschte Ware erhalten hat, diese jedoch gefälscht ist?
Das musste das Amtsgericht (AG) Essen entscheiden. In dem Fall hatte ein eBay-User das Plagiat eines Designer-Pullovers der Marke Givenchy verkauft. Dabei hatte er in der Anzeige angegeben, dass es sich um einen neuen Artikel mit Etikett in der Originalverpackung handele.
Ein eBay-Nutzer kaufte den Pullover für 30 Euro. Das Original kostet um die 850 Euro. Als der Käufer herausfand, dass der Pullover ein Plagiat ist, verlangte er Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Pullovers.
Das AG Essen kam zu dem Ergebnis: Der Pullover weist nicht den Zustand auf, den der eBay-Verkäufer versprochen hatte. Er hatte in seiner Artikel-Beschreibung den Markennamen genannt und auf die Originalverpackung hingewiesen.
Aus Kundensicht sind das objektive Merkmale, die auf ein Original hindeuten. Es lag daher ein Sachmangel vor. Daran änderte auch nichts, dass der Käufer erahnen konnte, dass es sich bei dem niedrigen Preis um ein Plagiat handelt (Urteil vom 15.07.2020, Az. 22 C 97/20).
5. Liegt ein Sachmangel bei Funktionsstörung unter Extrembedingungen vor?
Nicht immer verwenden Verbraucher ein Produkt so, wie es der Durchschnittskäufer tun würde. So hatte ein Kunde eine Kamera gekauft, um draußen bei sehr kalten Temperaturen Tiere zu fotografieren. Dabei war jedoch nach Antippen des Auslöseknopfes ein Pfeifen zu hören. Und: Es kam zu Vibrationen und einem Wackeln im Sucher. Der Kunde wollte die Kamera daher zurückgeben. Der Händler lehnte das ab. Denn: Die Kamera funktioniere.
Das AG München kam zu dem Schluss: Es liegt kein Mangel vor. Der Käufer kann die Kamera nicht zurückgeben (Urteil vom 08.06.2020, Az. 191 C 4038/17). Denn: Zwar kann es sein, dass die Kamera bei kalten Temperaturen nicht einwandfrei funktioniert. Das kommt jedoch nur unregelmäßig vor, wie das Gutachten eines Sachverständigen gezeigt hatte. Außerdem verwies das Bedienungshandbuch darauf, dass die Kamera bei kalten Temperaturen Funktionsstörungen haben kann.
Seit dem 1.1.2022 gelten neue gesetzliche Regelungen, wenn Sie digitale Produkte an Verbraucher verkaufen. Diese neuen gesetzlichen Regelungen betreffen vor allem Anbieter von digitalen Produkten wie E-Books, Apps und Software as a Service Diensten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag:
6. FAQ: Die 3 wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Sachmängel
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- Wenn bestellte Ware nicht erhalten wird
Ich habe im Januar eine Rüttelplatte gekauft und sie etwa 5 Stunden gelaufen,soweit so gut.Dann aber habe ich wieder was abgerüttelt und es sind 3 Schrauben weggebrochen und Öl ausgelaufen.
Nun habe ich 3 neue Schrauben reingedreht und Öl aufgefüllt und wollte die Rüttelplatte wieder Starten,der Motor läuft einwandfrei aber sie nimmt kein vorwärts oder Rückwärtsgang an.
Jetzt habe ich bei manomano angeschrieben und die sagen das keine Gewährleistung besteht von 2 Jahren
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