Amazon-Kaufvertrag

Was müssen Sie als Unternehmen beachten, wenn Sie Ware auf Amazon verkaufen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vertragsschluss findet bei Amazon nicht mit der Bestellbestätigung, sondern erst mit der Versandbestätigung statt.
  • Wichtig für Händler auf Amazon sind rechtssichere AGB und Widerrufsbelehrung.
  • Erstellen Sie Ihre abmahnsicheren Rechtstexte mit eRecht24 Premium.

Worum geht's?

Jeder Amazon-Kunde kennt die Bestellbestätigung, die die Plattform unmittelbar nach dem Klick auf den Kaufbutton verschickt. Aber handelt es sich dabei schon um den Abschluss eines gültigen Kaufvertrags? Was müssen Händler, die auf Amazon-Marketplace unterwegs sind, rechtlich beim Amazon-Kaufvertrag beachten? Wann brauchen Sie AGB und Widerrufsbelehrung? Wie Händler Fehler beim Verkauf auf Amazon vermeiden können, lesen Sie in diesem Artikel.

 

1. Wann kommt bei Amazon ein Kaufvertrag zustande?

Der Handel beim E-Commerce-Riesen Amazon boomt! Besonders der schnelle und kostenlose Versand für Prime-Mitglieder ist für Käufer ein großer Vorteil gegenüber Wettbewerbern. So versuchen auch immer mehr Händler mit eigenem Online-Shop ihre Waren bei Amazon an den Mann zu bringen.

AUFGEPASST

Hier gibt es aber große Unterschiede, was den Kaufvertrag angeht. Kauft der Kunde etwas bei Ihnen im Online-Shop, schließt er einen Vertrag mit Ihnen ab. Bei Amazon gibt es allerdings mehrere Vertragsverhältnisse. So schließen sowohl Käufer als auch Verkäufer mit Amazon einen Vertrag. Zwischen dem Käufer und Amazon wird dann der eigentliche Kaufvertrag geschlossen.

Rechtlich kommt ein Kaufvertrag gemäß §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Wann ist das bei Amazon gegeben? Dazu schauen wir uns die einzelnen Schritte der Bestellung bei Amazon an. Die läuft folgendermaßen ab:

  1. Der Käufer tätigt seine Bestellung.
  2. Der Käufer erhält eine automatische Bestellbestätigung von Amazon per E-Mail.
  3. Der Händler bestätigt die Bestellung und verschickt die Ware.
  4. Der Käufer erhält eine Versandbestätigung.
  5. Der Käufer erhält die Ware.

Jetzt stellt sich die Frage: In welchem Schritt wird der Kaufvertrag geschlossen? Erst wenn der Händler die Bestellung bestätigt, die Ware verschickt (Schritt 3) und der Käufer die Versandbestätigung erhalten hat (Schritt 4), wird ein Kaufvertrag geschlossen. Die Bestellbestätigung ist zwar eine notwendige Pflichtinformation der Plattform, stellt allerdings noch keinen Vertragsschluss dar. Darauf weist Amazon auch in seiner Bestellbestätigung hin:

Diese E-Mail ist nur eine Empfangsbestätigung deiner Bestellung. Dein Vertrag über den Kauf dieser Artikel kommt erst zustande, wenn wir dir eine E-Mail schicken, in der wir dich über den Versand der Artikel informieren.

2. Urteil: Amazon-Bestellbestätigung keine Vertragsannahme

Der Rechtslage rund um den Kaufvertrag bei Amazon hat sich bereits 2017 das Amtsgericht Plettenberg gewidmet. So hat das AG Plettenberg in einem Urteil vom 23.10.2017 (Az. 1 C 219/17) entschieden, dass mit der Bestellbestätigung noch kein Kaufvertrag geschlossen wird.

Folgendermaßen war der Sachverhalt: Eine Kundin hatte bei einer Marketplace-Händlerin auf Amazon einen Whirlpool für 396 Euro bestellt. Der übliche Kaufpreis für das Produkt liegt ansonsten bei über 2.000 Euro. Direkt nach der Bestellung erhielt sie dann die Bestellbestätigung, die Amazon standardmäßig verschickt.

Darin heißt es: "Guten Tag, vielen Dank für Ihre Amazon.de Marketplace Bestellung bei [...]. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Ihr(e) Artikel versandt wurde(n). Sie finden das voraussichtliche Lieferdatum weiter unten. Um Ihre Bestellung anzusehen oder zu verändern, besuchen Sie „Meine Bestellungen“ auf unserer Website."

Am Ende der E-Mail fand die Kundin dann den üblichen Zusatz, den wir bereits oben erwähnt haben: "Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde."

Konto gehackt – Lieferung nicht möglich

Die Verkäuferin konnte den Whirlpool jedoch nicht liefern. Sie gab an, dass ihr Marketplace-Konto gehackt wurde und so über ihren Account mehr als 200.000 Artikel zu unrealistischen Preisen angeboten wurden. Darunter waren auch zahlreiche Artikel, die sie selbst nicht in ihrem Sortiment führte, u. a. der von der Klägerin bestellte Whirlpool.

Da die Kundin jedoch nicht auf ihr Schnäppchen verzichten wollte, gab sie an, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Sie klagte daher vor dem AG Plettenberg auf Lieferung. Das Gericht entschied, dass die Amazon-Bestellbestätigung keine Vertragsannahme darstellt. Der Konzern verweist auch in seiner Bestellbestätigung darauf, dass es sich dabei noch um keine Annahme handelt. Ohne Annahmeerklärung ist somit kein Kaufvertrag entstanden.

INTERESSANT

Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass Amazon die Bestätigungen wenige Sekunden nach der Bestellung automatisiert versendet. In einem derart kurzen Zeitraum können Kunden nicht erwarten, dass Amazon das Angebot individuell geprüft hat. Dass der Konzern dies erst noch vornimmt, zeigt auch der Hinweis in der Mail, dass Kunden ihre Bestellung noch ändern können. Die Marketplace-Händlerin musste daher nicht liefern.

3. Verkäufer sollten Widerrufsbelehrung bei Amazon nicht vergessen

Achten Sie beim Verkauf über Amazon, eBay und Co. darauf, dass Sie dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen. Diese muss dem Kunden nach Abschluss des Kaufvertrags zugestellt werden. Dies kann beispielsweise per E-Mail geschehen. Verschicken Sie die Widerrufsbelehrung nicht rechtzeitig, beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht.

Vor allem bei Amazon sorgt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung immer wieder für Abmahnungen. Alte Widerrufsbelehrungen, die nicht den aktuellen Gesetzen entsprechen, eine falsche Widerrufsfrist enthalten oder das Widerrufsrecht unerlaubt einschränken sind nur ein paar der Gründe für Abmahnungen.

Kopieren Sie nicht Ihre Widerrufsbelehrung von Ihrem Online-Shop. Denn die Widerrufsbelehrung für Amazon muss besondere Rückgabebedingungen des E-Commerce-Riesen enthalten. Diese berücksichtigt unser Generator auf eRecht24 Premium. Geben Sie Abmahnungen keine Chance und erstellen Sie auf eRecht24 Premium eine rechtssichere Widerrufsbelehrung für Amazon.

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4. Mit Amazon AGB den Informationspflichten nachkommen

Gesetzlich gibt es zwar keine AGB-Pflicht, aber Händler, die auf Amazon verkaufen, müssen zahlreiche Informationspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen, die sich am besten über AGB definieren lassen. So sollten Sie vor allem folgende Punkte in Ihren Amazon-AGB berücksichtigen:

  • Zahlungsmodalitäten
  • Zustandekommen des Kaufvertrags
  • Lieferung
  • Rücksendekosten bei Widerruf
  • Regelungen zur Gewährleistung
  • Datenspeicherung
  • usw.

Verwenden Sie auch bei den AGB nicht die gleichen AGB, die Sie für Ihren Online-Shop nutzen. Hier werden die rechtlichen Unterschiede beim Vertragsschluss, die wir bereits im ersten Kapitel erläutert haben, nicht berücksichtigt. Sie brauchen spezielle Amazon-AGB. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel “Verkaufen auf Amazon: Das müssen Händler zu AGB, Vertragstexten und Widerruf wissen”.

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5. Fazit zum Kaufvertrag bei Amazon

Amazons Bestellbestätigungen stellen keine Vertragsannahme dar. Der Konzern kommt damit lediglich seiner gesetzlichen Pflicht nach, den Bestelleingang zu bestätigen. Das gilt jedoch nicht für alle Käufe im Web. Bestellen Verbraucher beispielsweise bei eBay über den Sofortkauf, ist bereits mit der Bestellung ein Vertrag zustande gekommen.

Wir empfehlen Händlern, auf Amazon-Marketplace aktuelle und abmahnsichere Rechtstexte zu verwenden. Vor allem Widerrufsbelehrung und AGB sollten an die Besonderheiten der Plattform angepasst und nicht vom eigenen Online-Shop kopiert worden sein.

Auf eRecht24 Premium können Sie Ihre Rechtstexte ganz einfach per Generator erstellen. Sie werden bei Gesetzesänderungen direkt informiert und können die Texte entsprechend anpassen. Im Business- und Enterprise-Tarif bieten wir außerdem einen Abmahnschutz für unsere Rechtstexte an. Probieren Sie es gleich aus!

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
zertifizierte SEO-/SEA-Managerin & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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