Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen: Webseitenbetreiber und Online-Shops erneut in der Pflicht

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll Barrieren im Bereich der digitalen Medien für Menschen mit Behinderungen beseitigen.
  • Online-Shops und Website-Betreiber, die vom BFSG erfasst werden, sind verpflichtet, Ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten und Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen.
  • Kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, drohen hohe Bußgelder und Abmahnungen.

Worum geht's?

Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) ist da -zumindest fast, denn trotz Verkündung am 22. Juli 2021 tritt es erst am 28. Juni 2025 in Kraft. Wer jetzt denkt “Dann ist ja noch Zeit” sollte unbedingt weiterlesen, denn mit der Umsetzung der Vorgaben sollten Sie zeitnah beginnen. Denn ab dem Stichtag müssen die Barrierefreiheitsanforderungen umgesetzt sein, sonst drohen Ihnen hohe Bußgelder. Welche Vorgaben das BFSG bereit hält, für wen und wofür sie gelten, sowie Tipps zur praktischen Umsetzung finden Sie in diesem Beitrag.

 

1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Inhalte und Ziele

Kurz und knapp: Das BFSG soll das Recht von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen auf gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stärken. Bedeutet: Die Inklusion soll auch im Bereich der digitalen Medien voranschreiten und das Internet für Menschen mit Behinderungen leichter zugänglich machen.

Aber erstmal ganz auf Anfang, wie kommen wir überhaupt zu dem neuen Gesetz? Das BFSG dient als Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Die Richtlinie, bezeichnet als European Accessibility Act (EAA), gilt nicht unmittelbar wie eine Verordnung in Europa (Beispiel: Datenschutzgrundverordnung), sondern muss durch die jeweiligen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt in Deutschland folglich die Vorgaben des EAA in innerstaatliches Recht um und wirkt sich ab dem Inkrafttreten am 28. Juni 2025 direkt auf die Betroffenen aus.

Aber wer sind die Betroffenen und gilt das Gesetz auch im B2B Bereich?

Das BFSG gilt im B2C Bereich, also zwischen Unternehmern und Verbrauchern, da es im Interesse der Verbraucher, Verbraucherinnen und Nutzer die Barrierefreiheit gewährleisten soll. Neben den Produkten, wie Computern, Smartphones und E-Book-Lesegeräten, sind auch Dienstleistungen wie Telefondienste, Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst.

Bedeutet: Das BFSG wirkt sich insbesondere auf Websites und den Online-Handel aus.

Auch hier sind Online-Händler und Websitebetreiber erneut in der Pflicht. Wollen Sie neben der Umsetzung des BFSG Ihren Internet-Auftritt rechtssicher gestalten, stehen wir Ihnen im eRecht24 Premium Bereich mit zahlreichen Tools, Mustern und Generatoren zur Seite.

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Kritik an der Umsetzung des EAA

Behindertenverbände begrüßen die Bestrebungen zur Förderung der Teilhabe am Leben von Menschen mit Behinderungen, äußern zugleich jedoch auch Kritik. Es seien nur Minimalvorgaben im BFSG umgesetzt worden, es gebe zu viele Ausnahmeregelungen und die Übergangsfristen seien zu lang. Daneben würden Maßnahmen zur Teilhabe am Leben wie ein barrierefreier Zugang neben den genannten Produkten und Dienstleistungen fehlen.

Wo finden sich weitere Regelungen und Informationen zur Ausgestaltung der Barrierefreiheit?

Konkrete Informationen zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes finden Sie in der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Hilfestellung und praktische Beispiele zum BFSG geben Ihnen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellten Leitlinien.

2. Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Um das BFSG umzusetzen, ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, für welche Produkte und Dienstleistungen die Vorgaben gelten. Produkte, die Unternehmen ab dem 28. Juni 2025 in den Verkehr bringen, müssen ab diesem Zeitpunkt barrierefrei angeboten werden.

Folgende Produkte sind unter anderem vom BFSG erfasst:

  • Smartphones, Tablets, Computer, Notebooks,
  • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten,
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang, Router,
  • E-Book-Lesegeräte.

Stellen Sie eines der genannten Produkte her oder vertreiben dieses, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Wird Ihr Produkt nicht aufgeführt, steht es Ihnen natürlich frei, die Barrierefreiheit trotzdem umzusetzen. 

Neben den Produkten werden auch Dienstleistungen erfasst, die ab dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • Telefondienste,
  • E-Books,
  • Messenger-Dienste,
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr (auch Apps),
  • Bankdienstleistungen,
  • elektronischer Geschäftsverkehr,
  • Personenbeförderungsdienste.

Der für Sie als Unternehmer und Online-Shop Betreiber springende Punkt ist der elektronische Geschäftsverkehr. Denn dieser erfasst den E-Commerce, aber auch alle anderen geschäftlichen Handlungen wie Online-Terminbuchungen sowie Interaktionsmöglichkeiten.

Beispiel: Sie betreiben einen Schönheitssalon und bieten Make-up-Leistungen, Hautanalysen und medizinische Kosmetik an. Ihre Behandlungen und Produkte preisen Sie Ihren Kunden auf Ihrer Website an und ermöglichen Online-Terminbuchungen.

Wie Sie an diesem Beispiel sehen, sind folglich nicht nur Online-Shops von den Regelungen des BFSG betroffen, sondern auch Unternehmens-Websiten. Können Nutzer auf Ihrer Website beispielsweise Abonnements abschließen oder Unterkünfte buchen, sind auch Sie von den Vorgaben betroffen.

GUT ZU WISSEN

Bieten Sie als Website-Betreiber Interaktionsmöglichkeiten oder Terminbuchungen über Ihre Website an, zählt dies zum elektronischen Geschäftsverkehr. Ob die von Ihnen angebotenen Dienstleistungen unter das BFSG fallen, ist nicht von Bedeutung.

Ausnahmen für Produkte und Dienstleistungen

Auch das BFSG beinhaltet Ausnahme- und Übergangsregelungen. So sieht das Gesetz im Anwendungsbereich für bestimmte Inhalte auf Webseiten und mobilen Anwendungen Ausnahmen vor. Zu diesen Inhalten zählen unter anderem aufgezeichnete zeitbasierte Medien sowie Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.

Beispiel: Auf Ihrer Website halten Sie eine Anleitung im PDF-Format sowie ein Video-Tutorial für Online-Terminbuchungen für Ihren Schönheitssalon bereit. Haben Sie diese vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht, müssen diese nicht barrierefrei sein.

3. Auswirkungen des BFSG auf Online-Shops und Webseitenbetreiber

Sie fragen sich nun, ob Sie vom BFSG betroffen sind und aktiv werden müssen?

Checkliste
Sie sind vom BFSG betroffen, wenn nachfolgende Punkte auf Sie zutreffen
  • Sie sind Hersteller, Händler oder Importeur der oben genannten Produkte
  • oder Erbringen oben genannte Dienstleistungen,
  • und Sie sind kein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen erbringt oder anbietet.

 

Zu den Kleinstunternehmen gehören Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

AUFGEPASST

Kleinstunternehmen, die die oben genannten Produkte wie Smartphones, Tablets und E-Book-Lesegeräte verkaufen, sind vom BFSG erfasst und müssen die Vorgaben zur Barrierefreiheit für Ihre Produkte umsetzen.

Treffen die oben genannten Punkte auf Sie zu, sollten Sie zeitnah mit der Umsetzung der Anforderungen beginnen. Welche Anforderungen dies sind und wie Sie sie umsetzen, zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt.

4. Welche Barrierefreiheitsanforderungen gelten für Produkte und Dienstleistungen?

Damit Sie wissen, welche Barrierfreiheitsanforderungen für Ihre Produkte und Dienstleistungen gelten, muss zunächst der Begriff der Barrierefreiheit geklärt werden. Das BFSG führt dazu aus:

Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Doch wie sehen diese Anforderungen aus bzw. was steht einer Barrierefreiheit Ihrer Produkte und Dienstleistungen entgegen?

Wir haben einige Beispiele für Barrieren auf Webseiten für Sie aufgelistet:

  • zwischen dem Text und dem Hintergrund bestehen nur schwache Kontraste,
  • Sie verwenden Farben und Schriftarten, die mit einer Sehschwäche nicht sichtbar/lesbar sind,
  • Ihre Website ist nicht alleine mit der Tastatur bedienbar, hierzu zählt auch die Auswahlmöglichkeit beim Cookie-Banner,
  • zu kleine Schriftgröße ohne Zoom-Option,
  • Untertitel bei Bildern und Audiodeskriptionen fehlen,
  • Texte, Formulare etc. können vom Screenreader nicht erkannt werden,
  • komplizierte Sprache und verschachtelte Sätze.

Je nach Stellung in der Lieferkette haben Hersteller und Händler unterschiedliche Anforderungen an die Barrierefreiheit umzusetzen.

Dienstleistungserbringer wie Online-Shops dürfen nach dem BFSG ihre Dienste nur anbieten oder erbringen, wenn sie ihre Pflichten, die in § 12 der Rechtsverordnung zum BFSG aufgeführt sind, erfüllen und Ihren Informationspflichten nachkommen.

Beispiele für Pflichten:

Verwenden Sie Produkte, die unter das BFSG fallen, um Ihre Dienstleistung zu erbringen, müssen diese barrierefrei sein. Informationen zu den verwendeten Produkten sowie zur Dienstleistung an sich müssen ebenfalls barrierefrei dargestellt werden. Vorgaben zu Kontrasten, Schriftgröße und verständlicher Darstellung finden Sie in der Rechtsverordnung zum BFSG.

WUSSTEN SIE'S?

Nicht nur Ihre Website an sich muss barrierefrei gestaltet werden. Auch die Mobilversion sowie Apps sind von den Vorgaben erfasst.

5. Auswirkungen des BFSG auf Rechtstexte

Neben den Pflichten, die zur Umsetzung der Barrierefreiheit beitragen sollen, müssen Sie Ihre Kunden auch über die Barrierefreiheit Ihres Online-Shops oder Ihrer Website aufklären. Diese Informationspflichten lassen sich, wie die meisten anderen Informationspflichten im E-Commerce, am besten in den AGB umsetzen.

ACHTUNG

Auch die Informationen zur Barrierefreiheit müssen in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden.

Was bedeutet dies nun konkret? Als Online-Shop oder Website-Betreiber müssen Sie Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellen und in Ihre AGB einfügen.

Rechtssichere AGB sind für Online-Shop-Betreiber und Unternehmen das A und O für ein erfolgreiches Business. Sie haben bisher keine AGB verwendet oder sind sich unsicher, ob Ihre AGB den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen? Ungenauigkeiten und Fehler in Rechtstexten können teure Folgen haben.

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6. Praktische Tipps zur Umsetzung der Barrierefreiheit, Checkliste

Damit Sie bei all den neuen Vorgaben und Pflichten nicht die Übersicht verlieren, haben wir Ihnen eine Checkliste mit den wichtigsten To-Dos und Risiken für Dienstleistungserbringer zusammengestellt.

Auch wenn Sie nicht von den Vorgaben des BFSG erfasst werden, kann eine freiwillige Umsetzung der Barrierefreiheit Vorteile bieten. In einer alternden Gesellschaft, in der mehr und mehr Nutzer mit Einschränkungen leben, haben digitale Medien eine immer größere Bedeutung. Sie können größere Absatzmärkte erschließen, Ihre Reichweite steigern und Ihren Business-Auftritt stärken.

Aufgepasst: Neben einer generellen Steigerung der Benutzerfreundlichkeit sollten Sie auch den Einfluss aufs Google Ranking durch aussagekräftige Bildunterschriften nicht unterschätzen.

Checkliste
To-Dos für Online-Shops und Webseitenbetreiber
  • machen Sie sich mit den Vorgaben zur Barrierefreiheit des BFSG vertraut, Einzelheiten finden sich in der Rechtsverordnung zum BFSG,
  • beginnen Sie rechtzeitig mit der Umsetzung der Vorgaben vor dem Stichtag am 28. Juni 2025,
  • die Texte auf Ihrer Website/in Ihrem Online-Shop sollten einfach verständlich sein,
  • verwenden Sie gängige Schriftarten in einem schlichten Design und eine angemessene Schriftgröße,
  • die Zoom-Option sollte zur Verfügung gestellt werden,
  • Ihre Website sollte alleine mit der Tastatur bedienbar sein, inklusive Cookie-Banner,
  • achten Sie auf ausreichende Kontraste und angemessene Farbtöne,
  • bieten Sie Ihren Kunden mehrere Möglichkeiten an, um mit Ihnen in Kontakt zu treten,
  • erfüllen Sie Ihre Informationspflichten und stellen Sie diese barrierefrei zur Verfügung,
  • passen Sie Ihre AGB an das BFSG an.
Risiken für Online-Shops und Webseitenbetreiber
  • Texte oder Formulare können von Screenreadern nicht erkannt werden,
  • Untertitel bei Bildern oder Audiodeskriptionen fehlen,
  • verschachtelt Sätze und komplizierte Sprache,
  • unterbliebene Anpassung der Mobilversion und Apps,
  • zur Erfüllung der Dienstleistung verwendete Produkte sind nicht barrierefrei.

7. Bis wann müssen Sie die Vorgaben des BFSG umgesetzt haben?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Bedeutet für Sie, dass Sie bis zu diesem Datum die Anforderungen des Gesetzes umgesetzt haben müssen, da ab diesem Zeitpunkt die Kontrollen beginnen. Eine Umsetzungsfrist, die Ihnen ab dem Stichtag nochmal Zeit zur Umsetzung gibt, existiert nicht.

AUFGEPASST

Für Selbstbedienungsterminals sieht das Gesetz eine Übergangsfrist von 15 Jahren vor.

8. Welche Folgen drohen bei Nichtumsetzung?

Anhand von BITV-Tests wird die Einhaltung des BFSG auf Basis der deutschen Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung geprüft. Stellen die Marktüberwachungsbehörden Verstöße fest, drohen empfindliche Bußgelder. Diese können bis zu 100.000 Euro betragen.

Daneben können auch Verbraucher und Verbände die Marktüberwachungsbehörde auffordern, tätig zu werden. Werden keine Maßnahmen eingeleitet, können diese auch Klage erheben.

Verstoßen Sie durch Nichtumsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen gegen das Wettbewerbsrecht, drohen teure Abmahnungen.

Abmahnungen drohen nicht nur bei Verstößen gegen das BFSG, sondern auch wenn Ihr Impressum nicht den rechtlichen Bestimmungen entspricht. Erstellen Sie jetzt ein rechtssicheres Impressum mit unserem kostenfreien Impressum-Generator.

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9. FAQ

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Gesetz ist durch den deutschen Gesetzgeber erlassen worden und setzt die Richtlinie 2019/882 des europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen in deutsches Recht um. Es trifft Vorgaben für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der digitalen Medien.

Welchen Zweck verfolgt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das BFSG soll die Inklusion älterer Menschen und Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen im Bereich der digitalen Medien fördern. Es soll ein gleichberechtigter Zugang zu Dienstleistungen und Produkten ermöglicht werden.

Bin ich als Online-Shop von den Vorgaben des BFSG betroffen?

Ja. Als Online-Shop sind Sie im E-Commerce tätig, der zum elektronischen Geschäftsverkehr zählt. Der elektronische Geschäftsverkehr wird als Dienstleistung vom BFSG erfasst.

Wann muss ich als Website-Betreiber die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen?

Bieten Sie über Ihre Website geschäftliche Handlungen wie Online-Terminbuchungen oder Abo-Verträge an, fallen diese in den Anwendungsbereich des BFSG.  Auch Interaktionsmöglichkeiten zählen zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Bis wann muss ich die Vorgaben des BFSG umsetzen?

Das BFSG ist zwar bereits verkündet, tritt aber erst am 28. Juni 2025 in Kraft. Bedeutet für Sie, dass bis zu diesem Datum die Vorgaben umgesetzt sein müssen, da Dienstleistungen und Produkte ab diesem Zeitpunkt barrierefrei erbracht bzw. in den Verkehr gebracht werden müssen.

Was passiert bei Nichtumsetzung der Vorgaben?

Werden Verstöße festgestellt, drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Außerdem können Sie bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch Mitbewerber abgemahnt werden.

 

Neben den Anforderungen des BFSG sollten Online-Shops und Webseitenbetreiber zahlreiche weitere rechtliche Vorgaben beachten. In unserem eRecht24 Premium Bereich stehen Ihnen Muster, Tools und Generatoren zur Verfügung, um Ihre Website rechtlich abzusichern.

 

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Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und seit 2023 als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Während Ihres Studiums hat sie sich vertieft mit strafrechtlichen Themen auseinandergesetzt. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht. Zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Legal Writerin arbeitet sie als nebenamtliche Dozentin im öffentlichen Recht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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