Worum geht's?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) soll die Inklusion im Bereich der digitalen Medien und des Internets fördern und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Betroffen sind insbesondere Online-Shop-Betreiber, die daher zeitnah mit der Umsetzung der Vorgaben beginnen sollten. Welche rechtlichen Vorgaben es gibt, wie Sie diese umsetzen und welche Konsequenzen bei Nichtumsetzung drohen, erfahren Sie in diesem Artikel.
1. Warum das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Sie als Onlineshop-Betreiber relevant wird
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) setzt eine europäische Richtlinie (den European Accessibility Act) zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen am gesellschaftlichen Leben um. Da digitale Medien und das Internet mittlerweile wesentlicher Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens sind und auch zahlreiche Erleichterungen mit sich bringen, soll das BFSG Produkte, wie Selbstbedienungsterminals, Smartphones etc., und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich machen. Das Gesetz führt als Dienstleistungen unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr auf.
Und hier liegt der Knackpunkt für Sie:
Der elektronische Geschäftsverkehr erfasst den E-Commerce und damit jeglichen Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen. Dabei ist es unerheblich, welche Produkte oder Dienstleistungen Sie in Ihrem Shop anbieten.
ACHTUNG
Online-Shops sind ausnahmsweise dann nicht vom BFSG erfasst, wenn Sie als Kleinstunternehmer gelten. Nur dann müssen Sie die Vorgaben des BFSG nicht zwingend umsetzen.
Nach § 2 Nr. 17 BFSG ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen, wenn es
- weniger als 10 Personen beschäftigt und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder sich die Jahresbilanzsumme auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
BEISPIELE AUS DER PRAXIS
Bsp.1: Sie betreiben einen Online-Shop und verkaufen Camping-Zubehör wie Zelte, Schlafsäcke und Campingkocher. Aktuell beschäftigen Sie 7 Personen. Da Camping im Trend ist, liegen sowohl Ihr Jahresumsatz als auch Ihre Jahresbilanzsumme weit über 2 Millionen Euro. Ihr Unternehmen zählt daher nicht als Kleinstunternehmen.
Bsp. 2: In Ihrem Online-Shop verkaufen Sie handgefertigte Strickmützen und Handschuhe. Sie beschäftigen 2 Personen und erzielen weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Sie zählen daher als Kleinstunternehmen.
Aufgepasst:
Sie sind Kleinstunternehmer, wenn Sie
- weniger als 10 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder
- weniger als 10 Personen beschäftigen und sich die Jahresbilanzsumme auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Trifft die Ausnahme auf Sie zu, sind Sie nicht verpflichtet, die Vorgaben umzusetzen. Es steht Ihnen allerdings frei, die Anforderungen des BFSG freiwillig umzusetzen. Welche Vorteile die digitale Barrierefreiheit mit sich bringen kann, erläutern wir in Kapitel 5 "Vorteile der Inklusion im E-Commerce".
Sie betreiben eine Webseite ohne Shop-Funktion zur reinen Präsentation von Produkten oder bieten Online-Terminbuchungen an? In unserem Artikel “Digitale Inklusion: So erstellen Sie Ihre Website barrierefrei” erläutern wir, wann Websitebetreiber vom BFSG erfasst werden und wie Sie die Vorgaben des BFSG rechtssicher umsetzen können.
WEITERLESEN
Sie möchten mehr über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die rechtlichen Auswirkungen und Hintergründe erfahren? In unserem Artikel “Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen: Webseitenbetreiber und Online-Shops erneut in der Pflicht” verschaffen wir Ihnen einen allgemeinen Überblick zum BFSG.
Gelten die Vorgaben für Online-Shops im B2C- und im B2B-Bereich?
Nach dem Wortlaut des Barrierfreiheitstärkungsgesetz sind B2B Shops von den Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht betroffen. Denn das Gesetz sagt, dass es für die aufgeführten Dienstleistungen gilt, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.
Und hier zeigt sich ein weiterer wichtiger Punkt: Viele Shopbetreiber glauben, dass es genügt, wenn sie Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen ergreifen, wenn das BFSG in Kraft tritt. Dem ist jedoch nicht so.
Denn mit Inkrafttreten des Gesetzes müssen die Dienstleistungen bereits barrierefrei erbracht werden. Die Marktüberwachungsbehörden beginnen zeitgleich mit den Testungen und dann kann es für Sie ungeahnt teuer werden.
Sie betreiben einen Online-Shop im B2B-Bereich? Dann können Sie Durchatmen, denn das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Sie nicht.
Aber aufgepasst: Sie müssen sicherstellen, dass Verbraucher und Verbraucherinnen nicht in Ihrem Shop bestellen. Machen Sie deutlich, dass sich Ihr Shop nur an gewerbliche und nicht an private Kunden richtet. Betrifft Ihr Angebot nämlich nur andere Unternehmer, gelten weniger gesetzliche Vorgaben. Denn zahlreiche Informationspflichten sind Bestandteil des Verbraucherschutzrechtes und müssen daher nicht von Ihnen umgesetzt werden.
2. Rechtliche Vorgaben für Ihren Online-Shop
Kommen wir nun zu den konkreten rechtlichen Vorgaben. Welche Anforderungen stellt das BFSG an die Barrierefreiheit von Onlineshops, die Produkte und Dienstleistungen anbieten?
Ein Blick ins Gesetz verrät:
Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Hierbei kommt es nicht auf das Vorliegen einer konkreten Behinderung an. Onlineshops sollen zukünftig so gestaltet sein, dass sie unabhängig von der Art der Behinderung oder Einschränkung bedient werden können.
BEISPIELE AUS DEM ALLTAG
Bsp.1: Ein Kunde mit Sehbehinderung möchte in Ihrem Online-Shop einkaufen. Schriftarten ohne Serifen wie Arial oder Calibri sowie eine Zoom-Option helfen beim Einkauf.
Bsp.2: Ein gehörloser Kunde ist in Ihrem Shop auf der Suche nach einem passenden Produkt. Neben einem Rückrufservice bieten Sie einen Chat für Fragen an. So stehen Ihrem Kunden verschiedene Kontaktwege zur Verfügung.
Konkret nennt das BFSG als Pflichten für Dienstleistungserbringer,
- die Umsetzung der in der Verordnung gemachten Vorgaben zur Barrierefreiheit,
- sowie die Erstellung von Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 des BFSG und die Zugänglichmachung für die Allgemeinheit in barrierefreier Form.
Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen finden Sie in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Umfang der Pflichten eingrenzen: In welchen Bereichen sind Sie vom BFSG betroffen?
Bei der Fülle an neuen Vorgaben gilt es für Sie zunächst einmal herauszufinden, inwiefern Sie und Ihr Business erfasst werden. Wie bereits oben dargestellt, zählen Dienstleistungen im E-Commerce zum elektronischen Geschäftsverkehr.
Bedeutet, dass Ihr Online-Shop betroffen ist und an die Vorgaben des BFSG angepasst werden muss. Im nächsten Schritt sollten Sie überprüfen, ob Sie in Ihrem Shop Produkte vertreiben, die in § 1 Abs. 2 BFSG aufgeführt werden oder Dienstleistungen anbieten, die in § 1 Abs. 3 BFSG genannt werden.
BEISPIELE AUS DER PRAXIS
Bsp. 1: Unternehmen XY vertreibt über einen Online-Shop Outdoor-Kleidung wie Regenjacken, Fleecejacken und Gummistiefel.
Bsp. 2: Unternehmen H vertreibt online Zubehör wie Körbchen und Leinen für den Hund. Zudem können online Termine zur Fellpflege für den Vierbeiner vor Ort gebucht werden.
Da Outdoorbekleidung und Hundezubehör nicht in § 1 Abs. 2 BFSG aufgeführt werden, müssen diese Produkte nicht barrierefrei sein. Die Fellpflege durch einen Hundefrisör zählt zwar zu den Dienstleistungen, wird aber ebenfalls nicht im BFSG als betroffene Dienstleistung aufgeführt.
Da über beide Online-Shops Waren (sowie eine Dienstleistung) verkauft und erworben werden können, handelt es sich um elektronischen Geschäftsverkehr.
Die in den Beispielen genannten Shops müssen folglich beide barrierefrei gestaltet werden.
In der folgenden Auflistung haben wir Ihnen die Anforderungen, die sich aus der Verordnung zum BFSG ergeben, zusammengestellt (Liste nicht abschließend). Die dazu passenden Tipps zur Umsetzung finden Sie in der Checkliste unter Kapitel 3.
- Online-Shops sollen grundsätzlich Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten,
- Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen müssen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,
- Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, müssen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
- Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste müssen, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Da die Verordnung keine konkreten Aussagen zur Umsetzung trifft, steht noch nicht fest, wann Websites tatsächlich den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen.
Es bleibt also letztlich Ihnen als Shopbetreiber überlassen, “robuste” Identifizierungsmethoden zu implementieren und die Barrierefreiheit zu gewährleisten.
3. Anleitung: So setzen Sie die Vorgaben des BFSG um
Auch wenn die Vorgaben bisher sehr ungenau sind und konkrete Leitlinien zur Umsetzung fehlen, haben wir Ihnen unter Bezugnahme auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) eine Anleitung erstellt. Diese soll Ihnen als Anbieter helfen, Barrieren zu beseitigen und den Zugang zu Ihrer Website zu erleichtern.
Beachten Sie, dass es sich hierbei um eine nicht abschließende Anleitung handelt und Sie abhängig von Ihren Angeboten gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen müssen.
- Gestalten Sie Ihre Website so, dass diese rein per Tastatur bedient werden kann, hierzu zählt auch der Cookie Consent Banner,
- Verwenden Sie eine ausreichende Schriftgröße und eine gut lesbare Schriftart wie Arial oder Calibri,
- Ermöglichen Sie das Vergrößern der Schrift per Zoom-Funktion,
- Achten Sie auf ausreichende Kontraste und verzichten Sie auf grelle Hintergrundfarben, nutzen Sie Rot und Grün nicht zusammen,
- Funktionen und Bedienelemente sollten sich nicht nur anhand von Farben unterscheiden, bedenken Sie auch die Farbwahl bei der Gestaltung von Bildern und Grafiken, nutzen Sie spezielle Tools wie GIMP oder Contrast Checker, um passende Farben und Kontraste zu wählen,
- Verwenden Sie eine einfache und verständliche Sprache ohne verschachtelte Sätze, gliedern Sie Texte durch Überschriften,
- Achten Sie durchgehend auf eine HTML-Struktur in allen Textelementen sowie auf ARIA-Attribute, nur so können Inhalte fehlerfrei von Screenreadern ausgelesen werden,
- Erläutern Sie verständlich, wie Formularfelder auszufüllen sind und leiten Sie den Nutzer aktiv durch das System und die Funktionen Ihrer Seite, verwenden Sie Symbole einheitlich,
- Verwenden Sie auditive oder visuelle Inhalte auf Ihrer Seite, versehen Sie diese mit aussagekräftigen Untertiteln und Beschreibungen (Audiodeskription, Gebärdensprache, Alt-Tags)
- Machen Sie Ihre Website kompatibel mit Benutzeragenten und assistierender Technik wie Screenreadern, Vergrößerungssoftware, Spracheingabesoftware und Vorlesefunktion,
- Bieten Sie Ihren Kunden verschiedene Kontaktmöglichkeiten wie E-Mail, Chat oder Rückruffunktion an,
- Bedenken Sie, dass neben der Desktop-Ansicht auch die mobile Ansicht sowie Apps barrierefrei zu gestalten sind,
- Gestalten Sie Rechtstexte wie Datenschutzerklärung und Impressum ebenfalls barrierefrei, binden Sie das Impressum keinesfalls als Grafikdatei ein,
- Stellen Sie die Informationen nach Anlage 3 BFSG barrierefrei zur Verfügung.
Die in der Anlage 3 geforderten Informationen sollen den Kunden über die Umsetzung der Barrierefreiheit informieren. Diese Informationen sollten Sie sodann in Ihren AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle, wie beispielsweise im Footer Ihrer Website, zur Verfügung stellen.
Folgende Informationen sollten Sie den Nutzern bereitstellen:
- Beschreibung der geltenden Anforderungen,
- Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
- Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung,
- Beschreibung wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
- Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Wichtig: Auch beim Thema Barrierefreiheit spielen Rechtstexte eine wichtige Rolle. Denn diese sollten nicht nur rechtssicher, sondern auch barrierefrei sein. Nutzen Sie den eRecht24 Impressum-Generator und den eRecht24 Datenschutz-Generator, so erhalten Sie die Rechtstexte als Text und als HTML-Quellcode. Mittels HTML-Quellcode können Sie diese direkt barrierefrei in Ihrem Onlineshop einbinden.
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4. Rechtliche Konsequenzen bei Nichtumsetzung
Ab Juni 2025 wird die Lage ernst. Haben Sie die Vorgaben bis zum 28. Juni 2025 nicht umgesetzt, drohen rechtliche Konsequenzen.
AUFGEPASST
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und die Vorgaben müssen Sie zu diesem Stichtag umgesetzt haben. Eine weitere Umsetzungsfrist gibt es nicht.
Selbstverständlich beinhaltet das BFSG auch Übergangsbestimmungen und Ausnahmen. So findet Sie eine Übergangsregelung für den Einsatz von Produkten bei Erbringung einer Dienstleistung in § 38 Abs. 1 BFSG. Ausnahmen gelten zudem bei aufgezeichneten zeitbasierten Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Weitere Ausnahmen finden Sie in § 1 Abs. 4 BFSG.
Werden die Marktüberwachungsbehörden auf einen Verstoß aufmerksam, fordern Sie den Webseitenbetreiber zunächst auf, tätig zu werden. Dies gilt sowohl bei Nichtumsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen als auch bei formaler Nichtkonformität, also wenn Sie die Informationen nach Anlage 3 nicht bereitgestellt haben.
Kommen Sie Ihren Pflichten als Dienstleistungserbringer auch nach Aufforderung durch die Marktüberwachungsbehörde nicht nach, kann ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Verbraucher und anerkannte Verbände ein solches Verfahren anregen.
Ebenfalls denkbar sind Abmahnungen durch Wettbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
5. Vorteile der Inklusion im E-Commerce
Neues EU-Recht sowie deutsche Gesetze lassen den Unmut und die Frustration bei so manchem Onlinehändler wachsen. Ist eine Umsetzung rechtlicher Vorgaben abgeschlossen, werden weitere Anpassungen fällig. Der Abbau von Barrieren bringt jedoch nicht nur für die Betroffenen Vorteile mit sich.
GUT ZU WISSEN
Für Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen können alltägliche Erledigungen zeitaufwendig und kräftezehrend sein. Der Online-Einkauf kann Betroffenen eine ganz neue Form der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, wenn Webshops an ihre Bedürfnisse angepasst werden.
Sie als Onlinehändler können durch eine barrierefreie Gestaltung Ihrer Angebote die Benutzerfreundlichkeit und damit die Kundenzufriedenheit wesentlich steigern. Denn nicht nur für Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen sind Webseiten zu unübersichtlich gestaltet oder Pflichtinformationen unverständlich formuliert.
Auch sollten Sie als Unternehmer berücksichtigen, dass bei einer alternden Gesellschaft insbesondere durch eingeschränkte Mobilität neue Kundenkreise erschlossen werden können. Setzen Sie die Vorgaben zeitnah und gründlich um, können Sie sich von anderen Mitbewerbern abgrenzen. Auch wenn Sie als Kleinstunternehmen nicht von der Pflicht betroffen sind, Ihre Dienstleistungen ab Juni 2025 barrierefrei zu gestalten, kann sich eine freiwillige Umsetzung rentieren.
Sehen Sie die Vorgaben zur Barrierefreiheit nicht nur als Pflicht, sondern auch als Möglichkeit. Von einer barrierefreien Gestaltung profitiert letztlich Ihre gesamte Kundschaft.
Ein weiterer Vorteil Ihres barrierefreien Online-Shops: Aussagekräftige Bildunterschriften sowie Audiodeskriptionen sind SEO-technisch von Bedeutung, können Auswirkungen aufs Google Ranking haben und den Traffic auf Ihrer Website steigern.
6. Fazit
Inklusion im E-Commerce ist ab dem 28. Juni 2025 Pflicht für alle Onlineshop-Betreiber, die nicht Kleinstunternehmer sind. Da es keine weitere Umsetzungsfrist gibt, können die Testungen der Marktüberwachungsbehörden ab diesem Stichtag beginnen. Bei Nichtumsetzung der Vorgaben drohen für Sie hohe Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Unsere Anleitung unterstützt Sie bei der Umsetzung der Vorgaben.
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Website den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügt? Mittels BITV-Test können Sie analysieren, ob Ihr Angebot Barrieren aufweist. Auf der Website von W3C finden Sie zudem eine Übersicht an hilfreichen Tools, mit denen Sie die Barrierefreiheit Ihres Onlineshops überprüfen können.
In unserem eRecht24 Newsletter halten wir Sie über aktuelle Entwicklungen zum Thema Barrierefreiheit auf dem Laufenden.
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