Worum geht's?
Aus Sorge vor Spam-Mails, die über die E-Mail-Adresse im Impressum im Postfach landen, fragt sich so mancher Webseitenbetreiber, ob er seiner Impressumspflicht nicht auch anders nachkommen kann – etwa durch die Einbindung des Impressums als Grafikdatei. Die Verwendung eines Bildes statt der Textform macht das Auslesen der E-Mail-Adresse durch Spambots und Crawler zwar nicht unmöglich, aber erschwert es zumindest. Doch ist ein Impressum als Bilddatei auch zulässig? Das klären wir in diesem Beitrag.
1. Darf ich mein Impressum als Bild auf meiner Website einfügen?
Es bestehen begründete Zweifel, ob die Einbindung eines Impressums als Grafikdatei rechtssicher ist – denn die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass dies nicht die Anforderungen des Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) erfüllt. Gemäß § 5 DDG (ehemals TMG) ist ein Impressum so einzubinden, dass es jederzeit leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist.
Genau hier liegt jedoch das Problem der Einbindung des Impressums als Bilddatei: Eine solche Einbettung erschwert nämlich nicht nur Spambots das Auslesen, sondern auch Blinden-Software, die die Website unter Umständen nicht mehr auswerten kann.
Damit wären die Inhalte für sehbehinderte Menschen nicht lesbar – und die Webseite nicht barrierefrei. Das wiederum würde gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen, nach dem niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf.
Während die Impressumspflicht auch Unternehmen betrifft, sind bislang nur öffentliche Stellen verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Das ändert sich jedoch in den kommenden Jahren aufgrund des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG).
WUSSTEN SIE SCHON?
Im Sommer 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Sein Ziel: Die Sicherstellung der Barrierefreiheit im Onlinehandel und von Telekommunikationsdienstleistungen. Damit können auch Betreiber von Webseiten und Onlineshops verpflichtet sein, den eigenen Internetauftritt barrierefrei zu gestalten.
Nicht jeder Webseitenbetreiber und auch nicht jeder Onlineshop ist verpflichtet, die Ansicht der eigenen Website barrierefrei zu gestalten. Nichtsdestotrotz gilt: Sehen Sie besser davon ab, das Impressum Ihrer Website als Bilddatei einzubinden. Im Zweifel laufen Sie Gefahr, abgemahnt zu werden.
Darf ich mein Impressum auf Social Media als Bild einbinden?
Da die gestalterischen Möglichkeiten auf Social-Media-Plattformen in der Regel eingeschränkt sind, wird sich diese Frage in den meisten Fällen erübrigen. Das Impressum als Bild-Post auf Instagram oder Facebook einzubinden, geht natürlich ebenfalls nicht.
So oder so gilt: Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie generell darauf verzichten, Ihr Impressum als Bilddatei einzubinden – sei es auf Ihrer Website, im Onlineshop, auf Social Media oder in Ihrer E-Mail-Signatur. Es besteht die Gefahr einer Abmahnung, weil Sie Ihren Informationspflichten nicht korrekt nachkommen.
Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und erstellen Sie ein Impressum in Textform. Wie Sie dies für Ihre geschäftlichen Social-Media-Accounts umsetzen, lesen Sie in unserem Artikel “Impressum, Datenschutz & Social Media”.
Gibt es Urteile zur Problematik “Impressum als Grafikdatei”?
Spezifische Urteile zur Frage, ob ein Impressum auch zulässig ist, wenn es als Grafikdatei auf der Website eingebunden wird, gibt es derzeit nicht.
Parallelen aus der Rechtsprechung ergeben sich jedoch aus zwei älteren Urteilen: 2007 hatten das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 6 W 203/06) und das Landgericht Berlin (Az. 16 O 894/07) zu klären, ob es zulässig ist, eine Widerrufsbelehrung als Bilddatei einzubinden. Beide Gerichte verneinten dies.
GUT ZU WISSEN
Da es sich beim Impressum ebenso wie bei der Widerrufsbelehrung um gesetzliche Pflichtinformationen handelt, die jede Person bei Bedarf abrufen können muss, lässt sich davon ausgehen, dass eine Einbindung des Impressums als Bild ebenfalls unzulässig ist.
2. Wie muss ein rechtssicheres Impressum aussehen?
Ein rechtssicheres Impressum muss bestimmte Pflichtangaben enthalten sowie leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Folgende Angaben gehören in jedes Impressum:
- Name des Unternehmens
- Name des Webseitenbetreibers (falls abweichend vom Unternehmen)
- Ladungsfähige Adresse der Niederlassung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Kontaktformular)
Darüber hinaus kann es sein, dass Sie weitere Aspekte und Informationen aufnehmen müssen, weil Sie einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Welche das sind, lesen Sie im Artikel “Pflichtangaben im Impressum”.
Egal, welcher Berufsgruppe Sie angehören: Ihre E-Mail-Adresse muss auf jeden Fall ins Impressum. Damit diese kein Einfallstor für Spambots ist, können Sie sie verklausuliert darstellen – also z. B. post [at] domainname [Punkt] de.
Sören Siebert, Rechtsanwalt
Wichtig ist auch: Ein Impressum muss nicht nur lesbar, sondern auch schnell erreichbar sein. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich dabei an der 2-Klick-Regel orientieren.
3. Woher bekomme ich ein Impressum für Website, Social Media & Co.?
Ein rechtssicheres Impressum können Sie in wenigen Schritten mit dem eRecht24 Impressum Generator erstellen – ganz einfach und kostenlos. Ob für Ihre Website, den Onlineshop oder für die Signatur der Geschäfts-E-Mail: Nutzen Sie unseren kostenfreien Generator für ein rechtssicheres Impressum.
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4. FAQ: Häufige Fragen zum Impressum als Bild
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