E-Mail-Pflichtangabe im Impressum

Muss die E-Mail-Adresse ins Impressum?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum ist verpflichtend.
  • Neben der E-Mail-Adresse müssen Sie zwingend eine weitere schnelle und unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit wie die Erreichbarkeit per Telefon anbieten.
  • Fehlen Pflichtangaben im Impressum oder sind diese fehlerhaft, drohen teure Abmahnungen und Bußgelder.

Worum geht's?

Allen Unternehmern, Freiberuflern oder Selbstständigen ist sie wahrscheinlich hinreichend bekannt: die Impressumspflicht. Die Anbieterkennzeichnung darf auf keiner geschäftlichen Webseite fehlen. Welche Pflichtangaben ins Impressum gehören, richtet sich u. a. nach der Rechtsform des Unternehmens. Aber wie sieht das bei der E-Mail-Adresse aus? Muss ich als Unternehmer meine E-Mail-Adresse ins Impressum schreiben? Wir klären Sie auf!

 

1. Welche Angaben gehören ins Impressum?

Die Pflichtangaben im Impressum sind und waren schon immer ein großer Streitpunkt. Welche Inhalte sind tatsächlich Pflicht und welche Angaben können ohne Konsequenzen weggelassen werden? Neben der Frage nach der Angabe der Telefonnummer, die wir in unserem Artikel “Ist eine Telefonnummer im Impressum Pflicht?” behandeln, fragen sich Online-Shop Betreiber, ob eine E-Mail Adresse zwingend angegeben werden muss.

Die Verbraucherrechte Richtlinie der EU nennt zahlreiche Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Neben der Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sollen gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail Adresse genannt werden, damit der Verbraucher schnell Kontakt aufnehmen und effizient mit dem Unternehmen kommunizieren kann.

Pflichtangaben im Impressum

Aber welche Angaben sind nun Pflichtangaben? Im Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG), welches auf der Verbraucherrechte Richtlinie beruht und diese konkretisiert, finden sich nähere Informationen hierzu. Webseiten- und Shop-Betreiber sind laut DDG (ehemals TMG) verpflichtet, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, bereitzustellen, sowie die Adresse der elektronischen Post anzugeben. Bei der Adresse der elektronischen Post handelt es sich um die E-Mail-Adresse. Die Telefonnummer oder Telefaxnummer stellen ganz klar keine Adressen der elektronischen Post dar und können nicht anstelle der E-Mail-Adresse angegeben werden.

AUFGEPASST

Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum ist Pflicht.

Das Nichtvorhandensein einer Mail-Adresse oder die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars entbinden nicht von dieser Verpflichtung.

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WEITERLESEN?

Wollen Sie mehr über die E-Mail-Signatur in geschäftlichen E-Mails lesen und wann diese ein E-Mail-Impressum benötigen? In unserem Artikel zum Thema „Geschäftliche E-Mails: Signatur, Impressum und DSGVO-Pflichtangaben“ lesen Sie u. a. welche Pflichtangaben Sie machen müssen, wenn Sie ins Handelsregister eingetragen sind und vieles mehr!

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Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse wird auch durch eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin bestätigt. In dem Gerichtsverfahren (Az. 5 U 32/12) zwischen zwei Luftbeförderungsanbietern wurde unter anderem darüber gestritten, ob die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum verpflichtend sei, da diese bei dem einen Anbieter fehlte. Zwar war in seinem Impressum neben einem separaten Kontaktformular die Postanschrift sowie die Fax- und Telefonnummer angegeben, nicht jedoch die E-Mail-Adresse.

Das Kammergericht Berlin betonte, dass insbesondere ein Kontaktformular und ein E-Mail-Verkehr nicht vergleichbar wären und deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit darstellen würden. Hiermit folgte das Kammergericht der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts. Auch dieses hatte bereits die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 I Nr. 2 DDG (ehemals TMG) begründet. Wenn in der Vorschrift von „Adresse der elektronischen Post“ die Rede sei, verbiete sich eine anderweitige Auslegung.

Dass auch die Bereitstellung eines Kontaktformulars nicht ausreichend sei, begründete das Gericht mit den Eigenheiten solcher Formulare. Zum einen müssten sich die Nutzer häufig in vorgegebene Kategorien, Zeichenanzahl usw. zwängen lassen und hätten außerdem nicht wie bei einer E-Mail automatisch die Möglichkeit, die gesendete Nachricht zu dokumentieren und archivieren. Aus diesen Gründen sei keine Vergleichbarkeit gegeben.

2. Impressumspflicht: Sind Angaben zur E-Mail ausreichend oder muss ich weitere Vorgaben beachten?

Was bedeutet das jetzt für Sie als Unternehmer? Sind Angaben zur E-Mail-Adresse ausreichend?

Nein, neben der E-Mail-Adresse muss zwingend eine weitere schnelle und unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit angeboten werden. Hierbei muss es sich nicht zwingend um die Telefonnummer handeln, ausschlaggebend ist die unmittelbare und schnelle Kommunikation, die auch durch ein Kontaktformular gewährleistet werden kann. Wichtig ist hierbei die Beantwortung der Nutzeranfragen beispielsweise per Rückruf oder E-Mail in einer angemessenen Zeitspanne von bis zu 60 Minuten.

Grundsätzlich bedeutet dies für Sie, dass Sie neben einer E-Mail-Adresse eine weitere Kontaktmöglichkeit zur Verfügung stellen müssen. Mit der Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse sind Sie und Ihr Unternehmen auf der sicheren Seite.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Mehr zum Thema „Warum Sie eine Telefonnummer im Impressum Ihrer Website haben sollten“ lesen Sie in unserem Artikel.

3. Strafen bei fehlenden Kontaktangaben im Impressum

Unabhängig von Rechtsform und Tätigkeit besteht die Pflicht zum Impressum, wenn Sie geschäftliche Zwecke verfolgen. Erfüllen Sie nicht die Vorgaben zur Gestaltung eines Impressums und geben Pflichtangaben fehlerhaft oder überhaupt nicht an, müssen Sie mit hohen Kosten rechnen. Bei einer Abmahnung von Mitbewerbern kann ein Streitwert von bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden. Die Anwaltskosten betragen dann bis zu 500 Euro.

Außerdem kann laut § 33 DDG (ehemals § 11 TMG) bei einem fehlenden oder fehlerhaften Impressum ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen.

Zusammenfassend sollten Sie beachten, dass Sie immer eine E-Mail-Adresse im Impressum angeben müssen. Die alternative Angabe einer Telefon- oder Faxnummer ist nicht ausreichend. Neben der E-Mail-Adresse muss eine weitere schnelle und unmittelbare elektronische Kontaktmöglichkeit angeboten werden. Dies kann beispielsweise die Telefonnummer sein.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Ulrike
Ist ein Mailing zur Kaltakquise an die Person, die im Impressum genannt ist, unter der angegebenen E-Mail-Adresse datenschutzrech tlich erlaubt?
Danke und viele Grüße,
Ulrike

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Peter heck
Mein Arzt hat zwar eine E-Mail Adresse im Impressum stehen, aber mit der Einschränkung, dass diese nur für administrative Zwecke und nicht zur Kontaktaufnahme des Patienten verwendet wird. Diese Mailadresse wird wohl auch nicht gelesen. Ich meinte zu ihm, dass dies rechtlich problematisch sein könnte, war mir aber selbst nicht sicher. Kann jemand dazu was sagen?Viele GrüßePeter
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A. Jaquet
Denke wenn er sie angibt, muss er zB im Falle eine Abmahnung auf diese Adresse, darauf reagieren. Ob er auf Patientenfragen eingeht ist seine eigene Entscheidung. Die Mailadresse im Impressum ist ja generell nur nur für adrministrative s gedacht. Niemand ist gezwungen sein Tagesgeschäft über Mail zu führen.

Im umgekehrten Fall könnte er Dir bei Beantwortung einer Mail die Beratungskosten auch in Rechnung stellen. Der Arzt muss Dir nur Leitungen erbringen die entweder von der Kasse oder Dir bezahlt werden.

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Carsten
Wie sieht es mit Webseiten aus, deren Betreiber auf ihren Klarnamen verzichten und nur eine Kontaktmöglichkeit per Mail und Kontaktformular zur Verfügung stellen, weil sie aufgrund ihrer Berichterstattu ng (blogs) um Leib und Leben fürchten müssen? Gibt es dazu schon Gerichtsurteile ?
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Johannes Bach
Es ist doch klar, daß falsche angaben die Vorgaben nicht erfüllen und damit ein Verstoß gegen das TMG darstellen. Ob sie deshalb strafbar, sind kann ein Blick in das TMG klären! In dem Verfahren oben geht es um Abmahnung durch Wettbewerber.
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Marco
Das ganze Thema ist wohl ziemlich undurchsichtig weil bisher offensichtlich von der Regierung keine spezifizierte Anordnung geschaffen wurde. So hat z.B. die Onlineplattform flughexe.com zum buchen von Flügen ene ungültige Telefonnummer und eine nicht funktionierende Emailadresse im Impressum. Man kann hier also nur Flüge buchen aber weder per Email noch per Telefonnummer Anfragen stellen. Dieses Beispiel zeigt, dass selbst falsche Angaben durchaus Praxis sind und zu keiner Strafverfolgung führen.
11
Ralf
Das würde mich auch mal interessieren.
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Axel
Ist es immer noch aktuell?Bisher bin ich auf Seiten gestoßen die keine E-Mail-Adresse z.B. im Impressum angegeben haben, dies regt mich in gewissermaßen auf, da man einfache Anfragen ohne weitere personenbezogen en Daten die zum Beispiel in Kontaktformular en erzwungen werden, dem Anbieter nicht schicken kann. Man könnte davon ausgehen, dass der Anbieter davon aber Kenntnis hat, dass auch die E-Mail-Adresse im Impressum Pflicht ist. Anders gefragt, sollte man den Anbieter irgendwie aufmerksam machen auch wenn der einfache Kontakt per E-Mail nicht möglich ist, dass im Impressum auch die Angabe einer E-Mail Pflicht ist oder kann ggf. als Privat-Person oder als Kleinunternehme r diesen abmahnen?Wenn man eine einfache Frage zu einem bestimmten und vielleicht schon erworbenen Produkt hat, möchte man nicht unbedingt seinen Lebenslauf in das Kontaktformular hinterlassen wollen, da die Angaben nicht erforderlich sind, höchstens bei einer Bestellung oder ähnlichem.Vielen Dank.
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