Impressumspflicht auf Webseiten

Wer braucht ein Impressum im Internet?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Webseitenbetreiber, die ihre Internetseite nicht ausschließlich privat führen, brauchen eine Anbieterkennzeichnung (Impressum).
  • Ist kein Impressum auf Ihrer Webseite vorhanden oder ist dieses schwer erreichbar, kann das zu teuren Abmahnungen führen.
  • Mit unserem Impressum Generator können Sie schnell und einfach ein kostenloses Impressum für Ihre Webseite erstellen.

Worum geht's?

Geschätzt 90 % aller Webseiten und Blogs unterliegen der Impressumspflicht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), ehemals Telemediengesetz (TMG) – auch Anbieterkennzeichnung genannt. Impressumsverstöße sind seit Jahren einer der Abmahnklassiker im Netz. Dabei ist es gar nicht so schwer, ein vollständiges Impressum zu erstellen und korrekt auf der eigenen Seite einzubinden. Wir zeigen Ihnen mögliche Abmahnfallen und sorgen dafür, dass Sie als Anbieter eines Impressums diese Sorge loswerden.

Der folgende Beitrag hilft Seitenbetreibern, rechtliche Risiken und Abmahnungen im Zusammenhang mit einem falschen Impressum zu vermeiden und erklärt die Impressumspflicht. Sie können mit unseren kostenlosen Impressums-Generator auch sofort Ihr individuelles Impressum erstellen.

 

1. Was ist die Impressumspflicht?

Zur rechtlichten Sicherheit für die Nutzer beinhaltet das Impressum eine ladungsfähige Anschrift des Inhabers einer Website im Internet, um rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchzusetzen. Die Pflicht zur sogenannten „Anbieterkennzeichnung“ (Impressumspflicht) gab es schon vor der DSGVO und ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)- ehemals Telemediengesetz (TMG)- sowie aus § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).

Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben. Der Begriff „Impressum“ stammt ursprünglich aus dem Presserecht, hat sich aber auch für Webseiten eingebürgert, die nicht dem Bereich der Presse zuzuordnen sind, etwa für Online-Shops, Unternehmenswebseiten oder halbprivate Webseiten.

2. Können Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt werden?

Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch nicht einheitlich.

Teilweise vertreten die Gerichte die Auffassung, dass bei fehlendem oder unvollständigem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt, so etwa das Landgericht Düsseldorf oder das OLG Hamm.

Andere Gerichte differenzieren hier und gehen davon aus, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumsvorschriften nicht abmahnfähig sind, beispielsweise das Hanseatische OLG und auch das OLG Koblenz.

Jeder Webseitenbetreiber sollte sich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung Gedanken darüber machen, ob er ein Impressum benötigt und welche Angaben enthalten sein müssen. In unserem Artikel „Was gehört in ein Impressum?“ erhalten Sie alle notwendigen Informationen, sodass auch Sie nicht den Überblick verlieren und schnell die geforderten Anforderungen an Ihr Impressum erfüllen.

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3. Onlinehändler, Blogger, Social Media: Wer benötigt ein Impressum?

Ein Impressum ist nach dem IT-Recht, genauer nach § 5 DDG (ehemals TMG), vorgeschrieben für "geschäftsmäßige digitale Dienste". § 5 DDG (ehemals TMG) stellt dabei darauf ab, ob Sie auf Ihren Websites Inhalte, Waren oder Leistungen üblicherweise gegen Entgelt anbieten. Verkaufen Sie also Waren über Ihren Online-Shop oder bieten Sie Online-Dienstleistungen (z. B. als Web-Hoster) an, trifft Sie eine Impressumspflicht. Auch für Ihre Social Media Auftritte besteht eine Impressumspflicht, sofern Sie Ihr Social-Media Profil geschäftsmäßig betreiben.

Die Vorschrift des § 18 MStV stellt für die Impressumspflicht hingegen auf die Inhalte der Website ab. Danach benötigt ein Impressum, wer (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online stellt, die zur Meinungsbildung beitragen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Unternehmensblog für Ihr Unternehmen betreiben. Allerdings gibt es dazu noch viele offene Fragen, die bisher gerichtlich noch nicht eindeutig geklärt sind.

Kurz gesagt: Jede Webseite, die nicht rein privat ist, benötigt ein Impressum.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

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4. Impressum auch für private Webseiten?

Anbieter rein privater Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 DDG (zuvor TMG) spricht von geschäftsmäßigen digitalen Diensten, die eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Auch § 18  MStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist. Hier gibt es aber zwei Punkte im Kontext des Impressums zu beachten:

Einerseits ist die Rechtsprechung sehr streng bei der Einordnung einer Website in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliate-Programm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient und damit nicht mehr als rein privat gilt. Wenn Sie also Werbebanner oder Partnerprogramme auf Ihrer Seite laufen lassen, sollten Sie ein Impressum aufnehmen. Dies gilt auch, wenn Sie mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generieren.

Andererseits fordern sowohl § 5 DDG (ehemals TMG) als auch § 18 MStV im Hinblick auf journalistisch-redaktionelle Inhalte die Angabe eines Verantwortlichen für den Inhalt der Website. Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb über ein Impressum verfügen.

WICHTIG

Die Impressumspflicht nach dem DDG (ehemals TMG) gilt nicht für Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sich also auf private Inhalte beschränken (mein Kind, meine Katze, mein Haus). Alle anderen Seitenbetreiber sollten - um rechtliche Risiken zu vermeiden - ein vollständiges Impressum oder Anbieterkennzeichnung erstellen und auf ihrer Webseite einbinden.

5. Ich habe keine Büroadresse, aber möchte meine private Adresse nicht angeben. Was kann ich tun?

Ob als Blogger, der Angst vor Drohbriefen hat oder als Erotikdarstellerin, die persönliche Besuche ihrer "Fans" befürchtet: Es kann viele unterschiedliche Gründe haben, dass Sie Ihre Privatadresse nicht im Internet veröffentlichen möchten. Eine Möglichkeit dies zu vermeiden ist die Nutzung eines Co-Working-Spaces. Denn dort können Sie tatsächlich angetroffen werden und dies ist Voraussetzung für eine ladungsfähige Adresse. Die Angabe einer virtuellen Adresse ist nicht ausreichend, denn dort können Sie nicht tatsächlich angetroffen werden (BGH Urteil v. 07.07.2023 - V ZR 210/22).

PRAXIS-TIPP

Die Angabe der Adresse Ihres Co-Working-Spaces als ladungsfähige Adresse im Impressum ist ausreichend. Denn dort können Sie tatsächlich angetroffen werden.

Grund: Sie müssen sicherstellen, dass Sie Briefe, die Ihnen ein Gericht zusendet, auch tatsächlich bekommen und lesen ("ladungsfähige Anschrift"). Laut einem Urteil des OLG München reicht eine "Virtual Office Mailbox Plus", bei der keine Räume angemietet werden, dafür nicht aus: Hier wurde die Post elektronisch weitergeleitet, sodass das Gericht keinen Unterschied zu einem herkömmlichen Postfach sah (OLG München Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen 29 U 8/17).

Am Ende müssen Sie entscheiden, wie wichtig es Ihnen ist, Ihre Privatanschrift geheim zu halten und ob Sie bereit sind, eine Abmahnung zu riskieren. 

6. „Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar": Wo müssen Sie das Impressum auf der Website einbinden?

Das Gesetz spricht davon, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten sind. Aber was genau müssen Sie tun, um das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten?

Um sicherzugehen, dass Nutzer Ihr Impressum finden, sollten Sie die Angaben in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, einbinden. Den Menüpunkt sollten Sie mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benennen. So ist Ihr Impressum jederzeit mit nur einem Klick aufrufbar. Bereits beim Erreichen des Impressums mit mehr als 2 Klicks könnten sich rechtliche Probleme ergeben.

Die Impressums-Angaben sollten nicht in einem Pop-Up-Fenster erscheinen, da diese Funktion viele Nutzer unterdrücken. Dies hätte zur Konsequenz, dass Ihre Angaben nicht einsehbar sind und Gerichte diese als nicht existierend werten. Auch, wenn Sie das Impressum auf Anfrage verschicken, machen Sie es nicht unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. 

Achten Sie zudem darauf, dass Cookie-Consent-Banner den Menüpunkt "Impressum" nicht verdecken und das Impressum auch in der mobilen Ansicht der Webseite sichtbar ist.

Wenn Sie diese Vorgaben so umsetzen, sollten Sie die Anforderungen an „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ erfüllen. 

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

7. Impressum Generator: Wie erstelle ich schnell & einfach ein Impressum? 

Sie möchten wissen, wie Sie der Impressumspflicht schnell und einfach nachkommen? Die Suche nach der Lösung ist nicht lang: Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie unsere professionellen Tools und Generatoren.

Wir haben den eRecht24 Impressum Generator entwickelt, mit dem Sie kostenlos, schnell und einfach ein abmahnsicheres Impressum für Ihre Webseite erstellen können. Und wenn Sie sich unsicher sind, wenden Sie sich an einen auf IT Recht spezialisierten Rechtsanwalt.

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8. FAQ

Was ist ein Impressum?

Im Impressum werden auf Webseiten bestimmte Pflichtangaben zum Betreiber der Seite gemacht.

Wo ist die Impressumspflicht gesetzlich geregelt?

Die Impressumspflicht ist in Deutschland in § 5 DDG (ehemals TMG) geregelt. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.

Was gehört mindestens in ein Impressum?

Name, Anschrift, Rechtsform und Kontaktdaten sind die Mindestangaben für ein Impressum. Konkret: Die Daten des Betreibers der Webseite (Name, Vorname, Anschrift) und die Kontaktdaten (E-Mail, ggf. Telefon und Fax). Bei Unternehmen den Unternehmensnamen und die Rechtsform (Paul Müller GmbH) und die Vertretungsberechtigten. Es gibt für Unternehmer zahlreiche weitere Pflichtangaben (Umsatzsteuer-ID, Kammer- und Verbände, berufsrechtliche Regelungen usw.).
Nutzen Sie für ein vollständiges Impressum einfach unseren Impressums-Generator.

Was gehört nicht in ein Impressum?

Nicht ins Impressum gehört ein Disclaimer, denn sich rechtlich als Seitenbetreiber von allen möglichen Haftungsrisiken pauschal zu befreien, funktioniert nicht. Sie sind als Betreiber Ihrer Website für die veröffentlichten Inhalte verantwortlich. Ein Haftungsausschluss kann nur die Rechtslage wiedergeben, während ein fehlerhafter Disclaimer ein rechtliches Risiko birgt. Des Weiteren gehören Bildnachweise nur in Ausnahmefällen ins Impressum, z. B. dann, wenn Sie auf Ihrer Website wenig Bilder haben und die Nachweise das Impressum nicht unübersichtlich machen. Stellen Sie zudem sicher, dass der Urheber einverstanden ist, dass sich der Bildnachweis nur im Impressum findet.

Wer benötigt ein Impressum?

Alle Webseiten, die nicht rein privat ist. Schon Werbebanner oder Affiliate Links genügen. Webseiten von Unternehmen benötigen auch immer ein Impressum, auch wenn es sich um eine reine Info-Seite handelt und Sie dort nichts direkt verkaufen, also auch Dienstleister wie Versicherungen oder Immobilienmakler brauchen ein Impressum. Was genau in ein Impressum für Einzelunternehmen oder ein Impressum für eine GmbH gehört, erfahren Sie auf den entsprechenden Seiten. Auch Vereine benötigen ein Impressum.

Ich betreibe eine private Seite/einen Blog, verkaufe aber nichts. Benötige ich dann trotzdem ein Impressum?

Nur wenn es dabei ausschließlich um private Sachen geht benötigen Sie kein Impressum. Sie dürfen also keine Werbung oder Partnerprogramme auf der Seite einbinden. Bei Blogs kommt es aber auch darauf an, ob Sie regelmäßig „journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte“ veröffentlichen. Auch dann benötigen Sie ein Impressum.

Benötigen Online Shops ein Impressum?

Ja. Online-Shops sind schon per Definition nie privat und benötigen immer ein Impressum.

Braucht eine Baustellenseite ein Impressum?

Haben Sie eine Domain reserviert, auf der Ihre Internetpräsenz entstehen soll, und ist diese bereits für Nutzer erreichbar, ist es möglich, dass diese Baustellenseite ein Impressum benötigt. Besonders, wenn Sie darauf Werbung für Ihre zukünftige Seite oder Ihre Leistungen und Produkte machen, sollten Sie sicherheitshalber auch ein Impressum haben.

Muss die Angabe der Urheber von Bildern/Fotografen in ein Impressum?

Nein. Die Pflicht, den Urheber bei Bildern und Fotos anzugeben hat nichts mit den Pflichtangaben in einem Impressum zu tun.

Kann ich abgemahnt werden, wenn ich kein Impressum auf meiner Webseite habe?

Ja. Wenn Sie ein Impressum benötigen (also nicht rein privat handeln) können Sie von Wettbewerbern, Verbraucherzentralen oder Abmahnvereinen kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Strafe bei fehlendem Impressum kann kostspielig werden.

Kann ich abgemahnt werden, wenn ich ein unvollständiges Impressum auf meiner Webseite habe?

Ja. Ein unvollständiges Impressum ist rechtlich genauso falsch wie gar kein Impressum und kann abgemahnt werden.

Muss ich wirklich meine Adresse im Impressum angeben?

Ja, daran führt leider kein Weg vorbei. Wenn Sie als Einzelunternehmer oder Blogger keine Unternehmensanschrift haben, müssen Sie leider Ihre Privatadresse im Impressum angeben. Wichtig ist, dass Ihre Adresse ladungsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie dort tatsächlich angetroffen werden können. 

Muss das Impressum auch 'Impressum' heißen?

Die Impressumspflicht ist auch als „Anbieterkennzeichnungspflicht“ bekannt. Am einfachsten ist es aber, wenn Sie Ihr Impressum auch immer „Impressum“ nennen.

Wo auf der Webseite soll das Impressum stehen?

Am besten immer in einem eigenen Punkt „Impressum“. Und am besten so, dass dieser Menüpunkt von jeder Unterseite aus abrufbar ist.

Benötigen Fanpages auf Facebook oder Profile bei Xing, LinkedIn und Co. auch ein Impressum?

In den meisten Fällen ja. Eine Fanpage bei Facebook deutet immer auf unternehmerisches handeln hin, Profile bei LinkedIn und Xing haben auch immer etwas mit einer beruflichen Tätigkeit zu tun.

Ist ein Impressum bei Apps Pflicht?

Ja, bieten Sie eine App im Internet an, müssen Sie im jeweiligen App Store auch ein Impressum einbinden.

Gehört ein Link zu EU-Streitbeilegungsplattform in das Impressum?

Ja, wenn Sie als Unternehmer eine Webseite betreiben (egal ob Sie Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten) sollten Sie auf das EU-Portal zur Online Streitschlichtung verlinken.

Muss ich eine Telefonnummer im Impressum angeben?

Eine Telefonnummer im Impressum ist nicht unbedingt Pflicht. Es genügt, wenn Sie den Besuchern Ihrer Webseite die Möglichkeit geben, schnell und direkt Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Das kann auch über ein Rückrufformular oder eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular geschehen. Wichtig: Sie müssen dann die eingegangenen E-Mails auch regelmäßig (innerhalb weniger Stunden) kontrollieren. Geben Sie eine Telefonnummer an, darf sie nicht kostenpflichtig sein.

Wenn ich als Onlinehändler eine Niederlassung in einem anderen Land habe, muss ich die dort geltenden Vorschriften zum Impressum beachten? Was gilt, wenn ich den Onlinehandel von Deutschland aus betreibe, aber an Kunden in anderen Ländern verkaufe?

Das kommt immer auf das Land an, um das es geht. Betreiben Sie eine Niederlassung z.B. in Frankreich, Großbritannien oder der Schweiz, ist es Pflicht, dass Sie die jeweiligen Regeln zur Impressumspflicht beachten. Haben Sie als Onlinehändler dagegen dort keine Niederlassung, sondern vertreiben Ihre Waren nur in diese Länder, genügt Ihr deutsches Impressum. Informieren Sie sich bitte, was in dem jeweiligen Einzelfall für Sie gilt.  

Umfassende Informationen zum Thema "Website rechtssicher gestalten" finden Sie in unserem Artikel "So erstellen Sie 2024 abmahnsichere Webseiten".

 

Sebastian Lenz
Sebastian Lenz

Sebastian Lenz ist Student und unterstützt nebenbei das eRecht24-Team in der Content-Erstellung von juristischen Beiträgen und Ratgebern. Durch seinen juristischen Background kann er komplizierte Sachverhalte und Themen in eine verständliche Form für die Praxis übertragen, sodass der Leser einen bestmöglichen Mehrwert daraus erhält. Seine Schwerpunkte und Interessen liegen besonders im IT-Recht sowie Strafrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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