Worum geht's?
Wussten Sie schon, dass nur ausschließlich private Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen sind? Davon sind nicht nur große Unternehmen, sondern auch Webseiten von Einzelpersonen oder Einzelunternehmern betroffen. Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung „privat oder nicht“ sehr streng. Bereits ein Werbebanner oder Links von Partnerprogrammen können ausreichen. Wie das Impressum aussehen sollte, welche Angaben nicht fehlen dürfen und welche Besonderheit der E-Mail-Verkehr mit sich bringt, erfahren Sie in unserem Artikel.
1. Impressum: Einzelunternehmer in der Pflicht?
Machen Sie sich allein selbstständig und wählen keine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG und AG), gründen Sie ein Einzelunternehmen. In dieser Rechtsform können Sie auch Mitarbeiter beschäftigen. Als Einzelunternehmer zählen beispielsweise Kleingewerbetreibende eines Online-Shops, Forstwirte oder Freiberufler.
Sobald Sie als Einzelunternehmer eine gewerbliche Internetseite betreiben und eine Geschäftsmäßigkeit vorliegt, unterliegen Sie der Impressumspflicht. Sie müssen den Webseitenbesuchern gegenüber die gesetzlichen Informationspflichten erfüllen. Diese ergeben sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG).
Wichtig ist, dass Sie als Anbieter das Impressum auf Ihrer Website so verlinken, dass der Webseitenbesucher es von jeder Unterseite aus erreichen kann. Dazu bietet sich ein Link mit dem Linktext „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ im Footer der Website an. Der Footer ist nämlich statisch und erscheint auf jeder Unterseite Ihrer Domain.
2. Impressum: Pflichtangaben für Einzelunternehmer
Verschiedene Pflichtangaben dürfen bei einem Impressum für Einzelunternehmer nicht fehlen. Zusätzlich zu den Angaben aus § 5 Abs. 1 DDG (ehemals TMG) kommen auch rechtliche Besonderheiten aus der Kleinunternehmerregelung. Welche dies sind, können Sie unserer Aufzählung entnehmen:
- Name des Einzelunternehmers
- Vollständige Anschrift des Gewerbes (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort)
- Rechtsformzusatz, Registergericht und Registernummer, sofern Sie als eingetragener Kaufmann (e.K) oder Kauffrau im Handelsregister stehen
- Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- zuständige Aufsichtsbehörde (sofern Ihr Einzelunternehmen eine behördliche Zulassung benötigt)
- exakte Berufsbezeichnung (gilt für reglementierte Berufe wie Anwälte)
- Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung nach Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (falls vorhanden)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-ID
- Angaben zur zuständigen Online-Streitschlichungsbehörde (gilt vor allem für Online-Händler)
- bei journalistisch-redaktionellen Inhalten: Angabe des oder der Verantwortlichen gemäß § 18 Abs. 2 MStV
Details bei den Pflichtangaben sind entscheidend
Also einfach die Pflichtangaben auflisten und als Impressum verwenden? Nicht ganz. Denn die Details spielen eine entscheidende Rolle bei der Rechtssicherheit des Impressums. Wichtig ist, dass Sie Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen angeben. Abkürzungen des Vornamens sind Tabu! Daneben müssen Sie die Postanschrift mit Straße, Nummer, Postleitzahl und Ort angeben. Die Angabe eines Postfaches reicht hier nicht aus.
WICHTIG
Hierbei sollten Sie auch beachten, dass die bloße Postanschrift als Kontaktdaten nicht ausreichen. Zur unmittelbaren und schnellen Kommunikation sind Telefonnummer und E-Mail-Adresse notwendig. Obwohl bereits Gerichte entschieden haben, dass Kontaktformulare, Live-Chats etc. zur Kommunikation ausreichen, wenn Sie keinerlei E-Mail-Adresse und Telefonnummer haben, sollten Sie besser beides angeben, um keine Abmahnung zu riskieren.
Bei redaktionellen Angeboten kommen nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag Angaben zum inhaltlich Verantwortlichen inkl. Name und der Anschrift hinzu. Sind mehrere Personen für den redaktionellen Inhalt auf Ihrer Seite zuständig? Dann geben Sie bitte zusätzlich an, welche Person für welchen Teil verantwortlich ist.
Außerdem nicht zulässig sind:
- Bezeichnung „Inhaber“
- Bezeichnung des Geschäfts als „Firma“ oder „Fa.“
- Bezeichnung des Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ oder „GF“
- Voranstellen der Geschäftsbezeichnung
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3. Impressum in einer geschäftlichen E-Mail
Aber nicht nur auf Ihrer Website muss das Impressum vertreten sein. Denken Sie auch daran, dass die Impressumspflicht ebenfalls für den elektronischen Schriftverkehr nach außen gilt. Dazu zählen Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Preisauskünfte und Quittungen. Wichtig: die bloße Verlinkung Ihres Impressums reicht nicht aus. Sie müssen das Impressum vollständig in Ihren E-Mails angeben.
4. Muster-Impressum für Einzelunternehmer
Mit unserem Beispiel-Impressum erhalten Sie einen ersten Überblick, wie das Impressum für einen Einzelunternehmer aussehen kann. Bedenken Sie hierbei aber, dass wir nur die nötigsten Pflichtangaben aufgelistet haben und je nach Einzelfall weitere Angaben nötig sein können.
Impressum
Kristina Kunst Kontakt: E-Mail: kontakt@kristina-kunst.de Telefon: 01223/445566 www.kristina-kunst.de Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG: DE 1234567 |
5. Fehlerhaftes Impressum? Abmahnung!
Es ist nicht unüblich, dass Unternehmer wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums abgemahnt werden. Daher sollte Ihr Impressum für Einzelunternehmer unbedingt rechtssicher sein und alle wichtigen Pflichtangaben enthalten. Eine Abmahnung kann Ihnen nämlich teuer zu stehen kommen.
Der Streitwert kann vom Gericht mit bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden. Die Anwaltskosten können damit bis zu 500 Euro betragen. Oft wird vom Wettbewerber auch das Unterschreiben einer Unterlassungserklärung gefordert. Zusätzlich dazu begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Schwere mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belangt werden kann.
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