Impressum für Zeitungen

Was Sie zur Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften wissen müssen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Zeitungen, Magazine und Zeitschriften benötigen in Deutschland ein Impressum – egal ob sie als Druckwerke oder Onlineausgaben herausgegeben werden.
  • Mindestens Name und Anschrift des Verlegers bzw. Verlags, dessen Kontaktdaten sowie Name und Adresse der Druckerei gehören in jedes Zeitungsimpressum.
  • Erscheint die Zeitung periodisch, sind weitere Angaben im Impressum durch die Landespressegesetze vorgeschrieben.

Worum geht's?

Wenn Sie durch ein Magazin oder das lokale Tageblatt Ihrer Stadt blättern, sind Sie bestimmt auch schon einmal auf das Impressum der Zeitung gestoßen. In diesem stehen die Verantwortlichen für die Zeitschrift bzw. Zeitung. In der Regel sind das die Redaktion, der Verlag und die Druckerei. Einheitlich regelt sind die Pflichtangaben für das Impressum einer Zeitschrift oder Zeitung in Deutschland jedoch nicht. Was in ein Zeitungsimpressum gehört, legen die Pressegesetze der jeweiligen Bundesländer fest. Welche Angaben in jedem Fall verpflichtend sind und wo das Impressum stehen muss, erfahren Sie jetzt.

 

1. Müssen alle Zeitungen und Zeitschriften ein Impressum beinhalten?

In Deutschland müssen alle Zeitungen, Zeitschriften und Magazine ein Impressum beinhalten – und zwar unabhängig davon, ob sie als Printmedien oder Onlineausgaben herausgegeben werden. Die Impressumspflicht betrifft sowohl die großen Zeitungsverlage wie zum Beispiel die Süddeutsche Zeitung, FAZ oder DIE ZEIT als auch kleine Druckwerke und Online-Publikationen, die von Selbstverlegern publiziert werden.

Tatsächlich gibt es die Pflicht ein Impressum zu führen, für Zeitschriften und Zeitungen weitaus länger als die Impressumspflicht für Webseiten – vielmehr wurde sie sogar für Zeitungen und Zeitschriften eingeführt. Ein Impressum dient nämlich in erster Linie dazu, die Leser darüber zu informieren, wer für die veröffentlichten Inhalte verantwortlich ist, sodass diese bei Fragen, Anmerkungen oder Kritik einen direkten Ansprechpartner haben.

Wer darüber hinaus über neue Informationen verfügte, wusste bereits damals dank des Impressums in der Zeitung auf den ersten Blick, an wen er sich für die Weitergabe der Informationen wenden musste. Das Impressum wird daher auch als Anbieterkennzeichnung bezeichnet.

WUSSTEN SIE'S?

Die Impressumspflicht für Druckwerke gibt es schon seit Jahrhunderten. Erstmalig eingeführt wurde sie im Heiligen Römischen Reich 1530 für das Buchwesen. Seitdem müssen alle Bücher ein Impressum beinhalten. Heute ist die Impressumspflicht für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in den Landespressegesetzen geregelt. Die Vorschriften für Webseiten finden sich weiterhin im Digitale-Dienste-Gesetz, das bis 2007 Teil des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes war.

2. Welche Angaben müssen im Zeitungsimpressum enthalten sein?

Checkliste Impressum
In das Impressum einer Zeitung gehören im Idealfall folgende Angaben:
  • Name oder Firma und Anschrift des Verlegers

  • Telefonnummer, E-Mail-Adresse

  • Website

  • Name oder Firma und Anschrift der Druckerei

  • Verfasser (optional: „Redaktion v. i. S. d. P.“ – „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“)

  • Erscheinungsjahr

 

Erscheint der Text der Zeitung oder Zeitschrift als periodisches Druckwerk, gelten für die Impressumspflicht weitere Vorgaben. Zusätzlich zu den genannten Pflichtangaben gehören in das Impressum periodischer Druckwerke folgende Informationen:

  • Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs
  • Bei mehreren verantwortlichen Redakteuren: Genaue Darlegung, wer für welchen Teil/Sachressort der Zeitschrift/Zeitung redaktionell verantwortlich ist
  • Im Anzeigenteil: Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs, bei mehreren Verantwortlichen gilt die oben genannte Pflicht zur Darlegung aller Beteiligten

Periodisch ist ein Druckwerk immer dann, wenn es ständig, wenn auch nicht zwangsläufig regelmäßig veröffentlicht wird. Der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Ausgaben der Printmedien darf nicht mehr als sechs Monate betragen.

Da die Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern in den Pressegesetzen der Länder festgelegt ist, gelten beim Impressum auch einige Unterschiede. In Baden-Württemberg müssen etwa Mantelzeitungen (Kopfblätter) im Impressum den Titel der Hauptzeitung angeben. In Hessen und Bayern sind Verleger wiederum verpflichtet, die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse an der Zeitung offenzulegen, um für mehr Transparenz im Presse- und Zeitungswesen zu sorgen.

3. Was muss bei selbst veröffentlichten Publikationen ohne Verlag angegeben werden?

Bei selbst veröffentlichten Zeitungen und Zeitschriften wird im Impressum-Text statt dem Namen des Verlegers bzw. Verlags Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers angegeben.

Zusätzlich zu den Pflichtangaben im Impressum der Zeitschrift können weitere Informationen freiwillig in die Medien aufgenommen werden. Dazu gehören etwa Angaben zur Bildredaktion, dem Chef vom Dienst, zur Geschäftsführung, den Verantwortlichen für Layout, Gestaltung und Produktion, Informationen zu den verschiedenen Ressorts und der Schlussredaktion oder zur Gestaltung des Titelbildes. So kommt es gerade bei größeren Zeitungen oder Zeitschriften nicht selten vor, dass das Impressum eine ganze Seite füllt.

AUFGEPASST

Wo das Impressum in einer Zeitung oder Zeitschrift stehen muss, ist übrigens nicht einheitlich geregelt. Schauen Sie daher im Zweifelsfall am besten in das Landespressegesetz Ihres Bundeslandes.

Ist dort nichts zur Platzierung aufgeführt, haben Sie freie Wahl und können das Impressum Ihrer selbst veröffentlichen Publikation zum Beispiel ans Ende oder an den Anfang der Zeitschrift oder Zeitung setzen.

4. Muster-Impressum für Zeitungen

Musterbeispiele für die Angaben in einem Zeitungsimpressum finden Sie zum Beispiel bei folgenden Zeitungen:

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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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