Button-Lösung für den Online-Handel

Was Shopbetreiber, eBay-Händler und Dienstleister zur Buttonlösung wissen müssen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Button-Lösung soll seit 2012 für Verbraucher als Schutz vor Abofallen dienen.
  • Der Gesetzgeber sieht allerdings vor, dass auch Online-Händler die EU-Richtlinie umsetzen müssen. Die Bestellbuttons müssen klar und verständlich, z. B. mit „zahlungspflichtig bestellen“, beschriftet werden.
  • Seit 01.07.2022 besteht auch die Pflicht für einen Kündigungsbutton.

Worum geht's?

Seit dem 01.08.2012 gilt die so genannte Button-Lösung als neue EU-Richtlinie für Verbraucher. Shopbetreiber und Dienstleister müssen jedoch deutlich mehr tun als nur den Kaufen-Button neu zu beschriften. Ein praktisches Problem besteht insbesondere darin, dass viele Anbieter von Shop-Software diese Vorgaben bisher nicht oder nur unvollständig umgesetzt haben.
Aber wie müssen Betreiber von Online-Shops nun vorgehen? Was genau beinhaltet die Button-Lösung? Genügt es, den Bestell-Button mit "zahlungspflichtig bestellen" zu beschriften? Welche Phrasen sind für den Verbraucher klar und verständlich und vor allem rechtssicher? Und was hat es mit dem neuen Kündigungsbutton auf sich?
Wir zeigen Ihnen, was Sie tun müssen, damit Sie aufgrund der Button-Lösung keine Abmahnung erhalten.

 

1. Was ist die “Button-Lösung“?

Das Gesetz zur Button-Lösung dient als Schutz für den Verbraucher vor so genannten Abofallen und Leistungen, bei denen auf den ersten Blick bei der Bestellung nicht erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird. Das bedeutet, dass der Verbraucher vor dem Klick auf die Schaltfläche bereits weiß, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt.

Leider ist der Gesetzgeber hier etwas über das Ziel hinausgeschossen und verlangt, dass die Regelung bei allen kostenpflichtigen Verträgen von Unternehmern mit Verbrauchern im Internet umgesetzt wird.

Kündigungsbutton wird Pflicht!

Neben den Buttons, die seit 2012 bereits im Online-Handel für den Abschluss von kostenpflichtigen Verträgen eingesetzt werden, müssen sich Unternehmer seit dem 1. Juli 2022 auf ein zweistufiges Online-Kündigungsverfahren im B2C-Bereich einstellen. Kunden müssen dementsprechend die Möglichkeit haben, Verträge, die sie online abgeschlossen haben, genauso leicht wieder kündigen zu können. Ein entsprechender Kündigungsbutton ist Pflicht!

Diese Regelung umfasst Verträge mit regelmäßiger Lieferung von Waren und Dienstleistungen, wie beispielsweise Fitnessstudioverträge oder Abos für Streamingdienste. Die Kündigung muss möglich sein, ohne dass sich der Kunde vorher einloggen muss.

Achtung:

Schließt Ihr Kunde einen Vertrag bei Ihnen vor Ort ab, ein Vertragsabschluss ist online aber genauso möglich, muss der Kunde auch online kündigen können.

Das neue Gesetz sieht vor, dass der Kunde mit dem ersten Klick auf den Kündigungsbutton auf eine entsprechende Kündigungsseite weitergeleitet wird. Dort kann er alle wesentlichen Daten zu seiner Kündigung einsehen und mit dem Klick auf eine zweite Schaltfläche bestätigen. Anschließend bekommt der Kunde die Kündigungsbestätigung von Ihnen entweder per Mail oder per Download auf der Website.

Setzen Sie die Regelungen zum Kündigungsbutton nicht rechtzeitig um, drohen nicht nur Abmahnungen und Schadensersatzklagen, Ihre Kunden haben ebenfalls die Möglichkeit, die Verträge bei Ihnen fristlos zu kündigen.

2. Wie muss der Button beschriftet werden?

Der Unternehmer muss den Verbraucher deutlich, etwa mittels Schaltfläche (Button) z. B. mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“, vor Abschluss des Vertrages bzw. Bestellvorgangs konfrontieren. Die Schaltfläche (Button) muss hierbei mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, damit der Verbraucher vor Kostenfallen geschützt ist.

Das Gesetz schreibt nicht unbedingt die Verwendung einer Schaltfläche (Button) vor. Die Alternative ist aber eher unbestimmt formuliert und lautet:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg mahnte 2019 einen Zeitschriftenverlag ab, weil dieser ein Magazin gratis anbot, den Button aber falsch beschriftete. Indem der Verbraucher per Klick auf den Button "Jetzt bestellen" die Bestellung bestätigte, schloss er ein Abo über 14 Ausgaben zu je 7,99 Euro ab, sofern er vorher nicht kündigte.

Diese Information stand allerdings erst unterhalb des Buttons "Jetzt bestellen". Grundsätzlich muss ein Abo-Vertrag per Klick auf eine Schaltfläche laut der Button Lösung gemäß BGB aber mit eindeutigen Bezeichnungen beschriftet werden. Welche dies sein können, lesen Sie im folgenden Abschnitt.

3. Welche Bezeichnungen sind für den Button erlaubt?

Erlaubte Bezeichnung im Rahmen der Button-Lösung im Online-Shop sind:

Korrekte Bezeichnung von Buttons für den Abschluss der Bestellung im Online-Shop

NICHT erlaubt sind bisher in Shops oft verwendete Formulierungen für den Bestellbutton wie:

Nicht zulässige Bezeichnungen für Buttons auf der Bestellübersicht im ONline-Shop

Netflix hat im Jahr 2019 eine Abmahnung kassiert, da das Unternehmen die Button-Lösung nicht hinreichend umgesetzt habe. Das KG Berlin urteilte am 20.12.2019 [Aktenzeichen: 5 U 24/19], dass es sich bei der Beschriftung

"Mitgliedschaft beginnen

Kostenpflicht nach Gratismonat"

um eine umständliche Formulierung handele, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ablenke. Besonders mit dem Wort "Gratismonat" hatte das Kammergericht seine Schwierigkeiten.

4. Welche weiteren Informationen müssen erteilt werden?

Weiter muss der Unternehmer laut Gesetz vor der Bestellung zusätzliche Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Die Leistungen können für den Verbraucher beispielsweise in einer Bestellübersicht auf der Checkout-Seite aufgeführt werden. Diese sind:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • den Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben, zusätzlich anfallender Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten sowie aller sonstigen Kosten,
  • bei Dauerschuldverhältnissen deren Laufzeit und die Kündigungsmodalitäten,
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.

5. Was sind die "wesentlichen Eigenschaften" einer Ware oder Dienstleistung?

Der neue § 312g Abs. 2 BGB zur Button-Lösung enthält daneben weitergehende Informationspflichten. Insbesondere die wesentlichen Merkmale der Ware sind hier zu nennen. Bei diesem Punkt gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben, welches Merkmal wesentlich ist, da dies zu sehr von der jeweiligen Ware abhängt.

Gerade beim Verkauf komplexerer Waren wie etwa bei technischen Geräten kann man sich trefflich streiten, welche Angaben genau als „wesentlich“ angesehen werden. Es gibt hier aber nur eine rechtssichere Möglichkeit:

Onlinehändler stellen alle Merkmale der Ware im Bestellvorgang noch einmal auf der Bestellseite, also im Check-Out, dar. Dies ist technisch ggf. aufwändig, aber die sicherste Variante.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Verlinkung der Ware genügt nicht!

Ein Unternehmer bot auf seiner Internetseite verschiedene Produkte zum Verkauf an. Im Bestellvorgang wurden die Waren in einer Artikelübersicht auf der linken Bildschirmseite dargestellt. Zu den Produktinformationen gelangte der Verbraucher erst mit einem Klick auf das ausgewählte Produkt. Dieses wurde dann in einem Pop-Up dargestellt.

Das OLG Nürnberg urteilte am 29.05.2020 (Az. 3 U 3878/19), dass die wesentlichen Merkmale der Ware in klarer und verständlicher Weise auf der Check-Out-Seite vollständig aufzulisten sind.

Gleiches urteilte zuvor bereits das OLG München (Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18) und der BGH in einem Urteil gegen den Handelsriesen Amazon (Urteil vom 28.11.2019, Az. I ZR 43/19).

Amazon wurde von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil die finale Bestellseite nicht den gesetzlichen Vorschriften entspräche. Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung verlinkte Amazon ausschließlich im Warenkorb und nicht im Check-Out.

Dem OLG München fehlte nicht nur eine Auflistung der Produktmerkmale auf der finalen Bestellseite, sondern ihm reichte die Verlinkung der Produktinformation weder im Warenkorb noch im Check-Out. Der BGH äußerte sich zur Verlinkung in seiner Rechtsprechung nicht.

6. Wie müssen die Informationen angeordnet werden?

Wichtig für Unternehmer ist vor allem die Gestaltung der finalen Bestellseite im Internet. Die vorgeschriebenen Informationen dürfen NICHT unterhalb des „zahlungspflichtig bestellen“-Buttons dargestellt werden.

Zum anderen muss auch bei der Darstellung direkt über dem Button beachtet werden, dass zwischen den notwendigen Informationen und dem Bestell-Button selbst keine weiteren „trennenden Elemente“ eingefügt werden, die für den Verbraucher den Eindruck erwecken, Informationen und Button würden nicht zusammengehören.

Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Informationen und Button gegeben sein muss. Auch hier soll die Button-Lösung dazu beitragen, dass unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, die Kostenpflichtigkeit deutlich wird.

Übersicht Bestellseite

Die finale Bestellseite in einem Online-Shop, der Ware verkauft, sollte wie folgt aussehen:

Beispiel für eine korrekte Bestellübersicht im Online-Shop

7. FAQ zur Button-Lösung

1. Was gilt bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B)?

Die Regelung gilt nur im Bereich Fernabsatz, also im Geschäftsverkehr mit dem Verbraucher. Die Button-Lösung findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung. Wenn jedoch Verträge mit Verbrauchern UND Unternehmern geschlossen werden, muss die Button-Lösung bei jeder Bestellung im Internet eingehalten werden.

2. Was gilt auf Plattformen wie eBay?

eBay hat sich im Laufe des Gesetzgebungsprozesses dafür starkgemacht, dass auf diesbezüglichen Plattformen für den Verbraucher auch eine Button-Beschriftung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ genügt.

Hier liegt es in der Pflicht der jeweiligen Plattformanbieter, die Schaltflächen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten.

3. Ab wann genau gilt die Button-Lösung?

Das entsprechende Gesetz tritt zum 01.08.2012 in Kraft. Alle Onlineshops müssen bis dahin die Bestellprozesse vollständig angepasst haben.

4. Was ist die Folge, wenn die Bestell-Buttons nicht umgesetzt werden?

Nutzen Sie unmittelbar vor Abgabe der Bestellung keine Phrasen wie "zahlungspflichtig bestellen" für Ihre Schaltfläche, stellt dies einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar.

Der Gesetzgeber ist aber noch einen Schritt weiter gegangen. Verträge, die ohne entsprechenden Button mit dem Kunden geschlossen werden, gelten als nicht wirksam abgeschlossen. Vereinfacht gesagt, der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung vom Kunden.

Unternehmer sollten daher unbedingt darauf achten, Ihre Verträge abzusichern und entsprechend eine Aktualisierung des Bestellbuttons in Angriff nehmen.


 

 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

GEORGE
TOP DANKE
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Daniel R.
Ich habe aktuell eine Internet-Seite gefunden, die auch über 3 Jahre nach Inkrafttreten noch immer gegen diese Regelung verstößt: der verwendete Button "Download PDF" verschleiert, daß es sich in der Folge um ein kostenpflichtig es Produkt handelt, das vor dem Download erst gekauft werden muß. Auch im Vorfeld wird suggeriert, daß der Download kostenfrei sei: "[...] könnt ihr [...] schnell und komfortabel herunterladen". Kann ich als Privatperson den Betreiber der Seite rechtswirksam abmahnen lassen (und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Täuschung fordern)?
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