Worum geht's?
Entschließen Sie sich als Gründer eine Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel eine GmbH, zu gründen, fällt die sogenannte Körperschaftsteuer an. Welche Unternehmen beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtig sind, wann Sie von einem Freibetrag profitieren können und welche Besonderheiten es zu beachten gibt, lesen Sie in unserem Artikel.
1. Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer (kurz: KSt) ist das Gegenstück zur Einkommensteuer. Während die Einkommensteuer bei natürlichen Personen erhoben wird, wird die Körperschaftsteuer bei juristischen Personen auf das zu versteuernde Einkommen erhoben. Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer bilden zusammen die Unternehmenssteuern.
Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer, die zu 50 Prozent an den Bund und zu 50 % an das jeweilige Land geht.
INTERESSANT
Gemäß § 23 Körperschaftsteuergesetz (KStG) liegt der Steuersatz bei 15 Prozent. Der Solidaritätszuschlag wird noch hinzugerechnet, sodass ein Steuersatz von 15,825 Prozent entsteht. Bei der Körperschaftsteuer wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden.
2. Wer muss Körperschaftsteuer entrichten?
Die Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens bestimmt, ob Sie die Körperschaftsteuer entrichten müssen oder nicht. Juristische Personen, die gemäß § 1 Körperschaftsteuergesetz zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet sind, sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Das sind:
- Kapitalgesellschaften
- eingetragene Vereine
- Genossenschaften
- Stiftungen
- sonstige juristische Personen
- Gewerbliche Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
All diese genannten Körperschaften sind nach § 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig und müssen die Körperschaftsteuer entrichten.
AUFGEPASST
Für Unternehmen, die im Ausland sitzen und Betriebsstätten in Deutschland unterhalten, gilt eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 KStG. Dies ist beispielsweise bei der Limited, die ihren Hauptsitz im Vereinigten Königreich hat, der Fall. Diese Unternehmen unterliegen nur mit ihren Einkünften, die in Deutschland erzielt worden sind, der Körperschaftsteuer.
Übrigens: Auch in der Gründungsphase, also wenn zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung besteht, weil der Handelsregistereintrag noch nicht abgeschlossen ist, unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer.
Körperschaftsteuer-Option für Personengesellschaften
Seit dem 21. Mai 2021 gilt laut dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts eine Option zur Körperschaftsteuer. Personenhandelsgesellschaften können auf Antrag mit 15 Prozent Körperschaftsteuer besteuert werden. Dazu müssen die Personengesellschaften einen Antrag ans Finanzamt stellen.
AUFGEPASST
Die Rechtsform ändert sich dadurch nicht, nur die Form der Besteuerung. Statt Einzelveranlagung der Einkommensteuer durch die Gesellschafter, zahlt die Gesellschaft Körperschaftsteuer. Ob sich dies für Sie und Ihr Unternehmen lohnt, kann ein Steuerberater mit Ihnen gemeinsam ermitteln.
Für Personengesellschaften kann der Wechsel von der Einkommensteuer zur Körperschaftsteuer sinnvoll sein. Die Steuerlast bei der Einkommensteuer liegt bei bis zu 42 Prozent, wohingegen für die Körperschaftsteuer nur 15 Prozent anfallen.
3. Welche Gründer sind von der Körperschaftsteuer befreit?
- 5 Körperschaftsteuergesetz behandelt die Befreiung von der Körperschaftsteuer für alle nicht-juristischen und natürlichen Personen. So müssen Freiberufler und Einzelunternehmer keine Körperschaftsteuer zahlen, dafür sind diese aber einkommensteuerpflichtig. Folgende Unternehmensformen und Organisationen sind von der Körperschaftsteuer befreit:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Unternehmen des Bundes
- Staatsbanken
- politische Parteien
- soziale Kassen
- Berufsverbände
- öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
- gemeinnützige und kirchliche Körperschaften, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten
4. Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?
Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent. Dabei ist die Besteuerungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft innerhalb eines Kalenderjahres. Den Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bildet der handelsrechtliche Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Dieser wird zunächst durch Hinzurechnungen und Kürzungen bereinigt. Anschließend sind nicht abziehbare Aufwendungen hinzuzurechnen und steuerfreie Einnahmen abzuziehen.
Haben Sie die Bemessungsgrundlage bestimmt, so multiplizieren Sie diese mit dem Körperschaftsteuersatz. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die ermittelte Körperschaftsteuer. Effektiv bedeutet dies eine Gesamtsteuerlast von 15,825 Prozent.
PRAXIS-TIPP
Vermeiden Sie verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn Sie als Gesellschafter der GmbH und gleichzeitig als Geschäftsführer Gehalt beziehen und dieses über dem marktüblichen Niveau liegt. Sollte die Finanzverwaltung Zweifel daran haben, kann das Finanzamt diese Zahlungen (teilweise) dem zu versteuernden Einkommen der Körperschaft zurechnen. Das erhöht Ihre Körperschaftsteuer.
Beispielberechnung zur Körperschaftsteuer
Als Beispiel zeigen wir Ihnen hier die Berechnung der Körperschaftsteuer einer Kapitalgesellschaft:
Betrag in Euro |
|
Handelsbilanzergebnis |
100.000 |
Saldo: Hinzurechnung |
10.000 |
Steuerbilanzergebnis |
110.000 |
nichtabziehbare Aufwendungen |
5.000 |
steuerfreie Einnahmen |
3.000 |
zu versteuerndes Einkommen |
112.000 |
Körperschaftsteuersatz von 15 % |
16.800 |
Solidaritätszuschlag von 5,5 % |
924 |
Gesamtsteuerlast |
17.724 |
Folgendermaßen sieht die Rechnung dazu aus:
100.000 Euro (Handelsbilanzergebnis) + 10.000 Euro (Hinzurechnung = 110.000 Euro
110.000 Euro (Steuerbilanzergebnis) + 5.000 Euro (nichtabziehbare Aufwendungen) = 115.000 Euro
115.000 Euro - 3.000 Euro (steuerfreie Einnahmen) = 112.000 Euro (zu versteuerndes Einkommen)
112.000 Euro x 15 % (Körperschaftsteuersatz) = 16.800 Euro
16.800 Euro x 5,5 % (Solidaritätszuschlag) = 924 Euro
16.800 Euro + 924 Euro = 17.724 Euro (Gesamtsteuerlast)
Die Körperschaft muss dementsprechend 17.724 Euro Körperschaftsteuer zahlen.
5. Wie wird die Körperschaftsteuer gezahlt und welche Fristen gelten?
Mit Beschluss der Gründung entsteht zunächst eine Vorgründungsgesellschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt grundsätzlich keine Körperschaftsteuerpflicht vor. Erst mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages, also mit Entstehen der Vorgesellschaft, frühestens jedoch mit Beginn der nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit, ist die Gesellschaft körperschaftsteuerpflichtig.
WUSSTEN SIE’S SCHON?
Die Körperschaftsteuer wird wie andere Steuern (Gewerbesteuer, Einkommensteuer) auch quartalsweise vorausbezahlt. Diese Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Anschließend wird die Steuererklärung mit der Jahresabschlussbilanz beim Finanzamt eingereicht, um die tatsächliche Steuerschuld zu berechnen.
Sorgen Sie zu den Zahlungsterminen für genügend Liquidität. Falls Ihr Geschäftsjahr besser als erwartet verläuft, sollten Sie frühzeitig Rückstellungen für mögliche Steuernachzahlungen bilden. Auch höhere Vorauszahlungen im Folgejahr könnten auf Sie zukommen.
Der Ermittlungszeitraum dafür ist das Kalenderjahr, insofern Sie kein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt haben. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes müssen Sie bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung mit der Jahresabschlussbilanz beim zuständigen Finanzamt einreichen. Insofern Sie sich durch einen Steuerberater vertreten lassen, verlängert sich diese Frist auf den 28. oder 29. Februar des zweiten Folgejahres.
Nach der Prüfung durch das Finanzamt erhalten Sie den Körperschaftsteuerbescheid. Dort ist vermerkt, ob Sie genügend Körperschaftsteuer vorausbezahlt haben oder zu wenig. Entweder Sie erhalten dann eine Erstattung oder müssen eine Nachzahlung ans Finanzamt leisten.
6. Gelten Freibeträge bei der Körperschaftsteuer?
Wie bei anderen Steuern (beispielsweise der Gewerbesteuer) gibt es auch bei der Körperschaftsteuer Freibeträge. Diese sind allerdings nur kleinen Unternehmen und juristischen Personen, die keinen Gewinn ausschütten, vorbehalten. So profitieren beispielsweise Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Freibetrag der Körperschaftsteuer.
Dieser beträgt nach § 24 Körperschaftsteuergesetz 5.000 Euro. Genossenschaften und Vereine in der Forst- und Landwirtschaft können sogar von einem Freibetrag von 15.000 Euro profitieren. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Freibetrag, müssen die Körperschaften keine Körperschaftsteuer entrichten.
7. Wie werden Gewinnausschüttungen versteuert?
Ändert das etwas an der Besteuerung, wenn ich die Gewinne in der Gesellschaft liegen lasse? Steht die Höhe Ihrer Gewinne fest, haben Sie die Möglichkeit, die Gewinne auszuschütten oder sie zu thesaurieren. Das heißt, die Gewinne bleiben entweder als Gewinnvortrag für das nächste Geschäftsjahr oder als Gewinnrücklage im Unternehmen. Je nachdem, für welche Möglichkeiten Sie sich entscheiden, entfallen unterschiedliche Steuern auf die Gewinne.
Entscheiden Sie sich für die Ausschüttung, unterliegen die Gewinne einem pauschalen Steuersatz von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Diese Steuer wird Kapitalertragsteuer oder Abgeltungsteuer genannt.
Für einige Gesellschafter kann das sogenannte Teileinkünfteverfahren (TEV) eine weitere Variante sein, Gewinnausschüttungen zu versteuern. Dabei wird die Gewinnausschüttung nicht mit der Kapitalertragsteuer, sondern mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz belastet. 60 Prozent der Gewinnausschüttung werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Die restlichen 40 Prozent sind steuerfrei.
Die Nutzung des Teileinkünfteverfahrens ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Lassen Sie sich daher vorher von einem Steuerbüro beraten, ob für Sie das Teileinkünfteverfahren in Frage kommt. Die Änderung der Besteuerungsmethode muss beim Finanzamt beantragt werden.
PRAXIS-TIPP
Um Steuern einzusparen, hilft die sogenannte “Günstigerprüfung”. Hierbei wird die Steuerlast durch das Teileinkünfteverfahren mit der Steuerschuld durch die Kapitalertragsteuer verglichen. In Ihrem Auftrag prüft das Finanzamt also, welche Art der Besteuerung für Sie lohnender ist.
Entscheiden Sie sich dafür, die Gewinne nicht auszuschütten, unterliegen die einbehaltenen Gewinne weder der Kapitalertragsteuer noch Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine Steuerpflicht entsteht erst mit Ausschüttung bzw. bei dem beherrschenden Gesellschafter mit dem Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung.
8. Was ist beim Verlustabzug zu beachten?
Besonders in den ersten Jahren nach der Gründung kann es vorkommen, dass die Umsätze stark schwanken. Von einem hohen Umsatz bis zu einem Minus kann beim Jahresabschluss alles dabei sein. Hier können sich Gründer allerdings den Verlustabzug zunutze machen.
Haben Sie am Ende des Jahres ein Minus von beispielsweise 8.000 Euro gemacht, können Sie diesen Verlust vom Gewinn des Vorjahres abziehen. Das Prinzip des Verlustrücktrags führt zu einer reduzierten Steuerlast. Der Verlustrücktrag bezieht sich immer auf das vorherige Jahr.
Sie können den Verlust auch auf den Gewinn des Folgejahres anrechnen lassen. In diesem Fall handelt es sich um einen Verlustvortrag. Dieser kann beliebig weit in kommende Folgejahre geschoben werden.
Das hat den Vorteil, dass für das Kalenderjahr, in dem Sie ein Minusgeschäft gemacht haben, keine Körperschaftsteuer fällig wird, weil ein Nullergebnis stehen bleibt. Sie können den Verlust auch splitten und anteilig ins Vorjahr sowie ins Folgejahr buchen.
ACHTUNG
Das Gesetz sieht hier viele Einschränkungen vor. Insbesondere die Regelungen zum Verlustuntergang beim Wechsel von Anteilseignern müssen Sie im Auge behalten. Ein Steuerbüro kann Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
9. Fazit zur Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften müssen statt der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer entrichten. Diese wird im Voraus quartalsweise an das Finanzamt gezahlt. Die Steuerschuld wird für jedes Kalenderjahr in einer Steuererklärung genau berechnet. Daraus ergibt sich dann eine Nachzahlung oder eine Erstattung.
Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent. Zusätzlich zum Solidaritätszuschlag liegt die tatsächliche Steuerlast bei 15,825 Prozent. Kleinere Unternehmen und Vereine sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe können von einem Freibetrag in Höhe von 5.000 bzw. 15.000 Euro profitieren.
Verluste, die vor allem in den ersten Gründungsjahren oder bei großen Investitionen auftreten, können mit dem Gewinn aus dem Vor- oder Folgejahr verrechnet werden und damit Ihre Steuerlast senken.