Einkommensteuer für Einzelunternehmen & Co.

Was ist die Einkommensteuer und wie erfolgt die Berechnung für Unternehmen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Einzelunternehmen müssen Einkommensteuer als Vorauszahlung an das Finanzamt leisten.
  • Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung berechnet sich dann, ob Sie eine Rückzahlung erhalten oder Steuern nachzahlen müssen.
  • Die Fristen vom Finanzamt sollten Gründer einhalten, wenn Sie keine Strafen riskieren wollen.

Worum geht's?

Jeder, der ein Einkommen erwirtschaftet oder bezieht, muss Einkommensteuer zahlen. Im Angestelltenverhältnis übernimmt das der Arbeitgeber in Form der Lohnsteuer. Spätestens wenn Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft gründen, müssen Sie sich selbst darum kümmern. Was Sie als Gründer zur Einkommensteuer für Einzelunternehmen und zur Einkommensteuererklärung im Einzelnen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

1. Was ist die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer, kurz: ESt, wird auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben und an den Staat gezahlt. Davon finanziert der Staat Sozialleistungen oder beispielsweise den Bau von Straßen und Schulen.

Die Höhe der Einkommensteuer bemisst sich an der Höhe des Einkommens. Arbeitnehmer zahlen prozentual mehr Einkommensteuer je mehr sie verdienen. Der niedrigste Steuersatz liegt bei 14 Prozent, der höchste bei 45 Prozent. Veranlagt wird die Einkommensteuer jährlich mittels Einkommensteuererklärung beim Finanzamt.

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Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer

Die Einkommensteuer unterscheidet sich von der Lohnsteuer in der Erhebungsform. Arbeitnehmer zahlen Lohnsteuer, Selbstständige wie Einzelunternehmer oder Freiberufler zahlen Einkommensteuer. Der Steuertarif ist allerdings gleich. Weitere Informationen zur Lohnsteuer lesen Sie in unserem Artikel “Was ist bei der Lohnsteuer für Gründer, Freiberufler, Einzelunternehmer & Co. zu beachten?”.

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2. Welche Einkommen werden versteuert?

Das zu versteuernde Einkommen setzt sich aus allen Einkünften einer natürlichen Person zusammen. Einkommen, auf die Selbstständige Steuern zahlen müssen, sind laut § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG):

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (beispielsweise Leibrenten)

3. Wann müssen Unternehmen Einkommensteuer zahlen?

Einkommensteuerpflichtig ist jeder, der

  • seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder
  • länger als sechs Monate in Deutschland verbringt

und gleichzeitig Einkommen erwirtschaftet oder bezieht.

ACHTUNG

Haben Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und beziehen dennoch Einkünfte aus Deutschland, wird Ihre Einkommensteuerpflicht auf diese Einkünfte beschränkt.

Natürliche Personen, also Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer, sind einkommensteuerpflichtig. Aber wie sieht das bei Gesellschaftern aus anderen Rechtsformen aus? Das kommt tatsächlich auf die Unternehmensform an.

Gesellschafter einer Personengesellschaft wie OHG, GbR oder KG müssen den Gewinn ihres Unternehmens in der privaten Einkommensteuererklärung angeben. Das gilt auch für Einzelunternehmen, die zu den Personengesellschaften gehören.

Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG oder AG müssen als juristische Person keine Einkommensteuer, sondern die Körperschaftsteuer zahlen. Gewinne werden einheitlich mit 15 Prozent versteuert.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Beziehen Sie als Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer Gehalt einer Kapitalgesellschaft, unterliegen die Bezüge der Lohnsteuer und sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.

Unternehmer können zu versteuernde Einkommen mindern, indem sie Betriebsausgaben abziehen. Dazu gehören beispielsweise Personalkosten, Mietkosten, Einkäufe für Waren und Dienstleistungen sowie abgeführte Umsatzsteuer usw.

Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie Gewerbesteuer zahlen. Die Höhe ist nach § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt und berechnet sich nach dem Gewinn des Unternehmens. Deshalb wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

4. Einkommensteuervorauszahlungen für Selbstständige

Selbstständige und Freiberufler müssen beim Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben, wenn Sie sich selbstständig machen. Dort müssen Sie schätzen, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich über dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro [Stand: 2024] liegt.

Ist dies der Fall oder lag das Einkommen im Vorjahr bereits über dem Grundfreibetrag, müssen Sie Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Diese werden einmal im Quartal (März, Juni, September und Dezember) jeweils zum zehnten des Monats fällig.

5. Wie hoch ist die Einkommensteuer für Einzelunternehmen & Co.?

Die Höhe des Einkommensteuersatzes richtet sich nach der Höhe Ihrer erzielten Einkünfte. Mit steigenden Einkünften steigt auch ihr persönlicher Steuersatz, er ist progressiv. Der Eingangssteuersatz bezeichnet den Satz, der für den ersten Euro oberhalb des Grundfreibetrags entrichtet werden muss. Beim Spitzensteuersatz handelt es sich um den höchsten Steuersatz.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Neben der Höhe des Einkommens ist die Einkommensteuer auch von der Steuerklasse abhängig. Alleinstehende haben 2024 einen Freibetrag von 11.604 Euro. Verheiratete haben bei einer gemeinsamen Veranlagung der Einkommensteuer einen Freibetrag von 23.208 Euro.

Das bedeutet, jeder erwirtschaftete Euro darüber wird mindestens mit dem Eingangssteuersatz von 14 Prozent versteuert. Wenn Ihr jährlich zu versteuerndes Einkommen 277.826 Euro übersteigt, gilt der Spitzensteuersatz von 45 Prozent. In unserer Tabelle sehen Sie die fällige Steuerlast je nach Einkommen [Stand: 2024]:

 

Zu versteuerndes Einkommen

Steuerlast

Nullzone

0 bis 11.604 Euro

0

untere Progressionszone

11.605 bis 17.005 Euro

14 bis 24 %

mittlere Progressionszone

17.006 bis 66.760 Euro

24 bis 42 %

obere Progressionszone

66.761 bis 277.825 Euro

42 %

Proportionalzone

ab 277.826 Euro

45 %

Hinzu kommt der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro sowie der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 erhalten zusätzlich einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro. Beziehen Sie kein Kindergeld, können Sie von zusätzlichen 6.384 Euro Kinderfreibetrag pro Kind profitieren. Im Falle einer Behinderung oder im Alter können weitere Freibeträge auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

INTERESSANT

Gerade bei einer Gründung kann es durch große Investitionen schnell dazu kommen, dass die Ausgaben die Einnahmen übersteigen und Sie ein negatives Einkommen haben. In diesem Fall gibt es nach § 10d EStG den horizontalen Verlustausgleich, den vertikalen Verlustausgleich sowie den Verlustvortrag/Verlustrücktrag. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater hierzu beratschlagen.

6. Wie erfolgt die Berechnung der Einkommensteuer?

Die Grundlage für die Bemessung der Einkommensteuer bilden Ihre jährlichen Einkünfte. Die Berechnung erfolgt in vier Schritten:

  1. Zunächst bilden Sie die Summe aller Einnahmen aus den Einkunftsarten. Dazu zählen, wie oben bereits erwähnt, u. a. Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  2. Anschließend ziehen Sie gegebenenfalls den Altersentlastungsbetrag oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab. Daraus resultiert zunächst der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte.
  3. Dann werden von der Summe der Einkünfte alle abzugsfähigen Ausgaben abgezogen. Dazu gehören Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Daraus ergibt sich das Einkommen.
  4. Nachfolgend werden weitere Kosten und persönliche Aufwendungen wie Freibeträge für Kinder oder der Härteausgleich abgezogen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen (zvE).

Das zvE bildet die Bemessungsgrundlage. Über die Splittingtabelle (bei gemeinsamer Veranlagung) oder die Grundtabelle wird schließlich die Einkommensteuer festgelegt. Zuletzt erfolgt die Verrechnung der bereits geleisteten Vorauszahlungen sowie der bereits gezahlten Lohnsteuer oder Kapitalertragssteuer. Das Endergebnis ergibt entweder eine Steuernachzahlung oder eine Steuererstattung.

Neben der Einkommensteuer ist der Solidaritätszuschlag fällig. Seine Höhe beträgt 5,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Gering- und Mittelverdiener müssen den Solidaritätszuschlag nicht entrichten. Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag liegen bei 16.956 Euro bei Einzelveranlagung und 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung.

Sind Sie Mitglied der evangelischen oder katholischen Kirche, muss Kirchensteuer gezahlt werden. Die Höhe des Steuersatzes ist von der Konfession und vom Steuer erhebenden Bundesland abhängig und liegt bei neun Prozent. In Bayern und Baden-Württemberg liegt die Kirchensteuer bei acht Prozent.

PRAXIS-TIPP

Im Internet gibt es verschiedene Rechner, bei denen Sie Ihre Einkünfte und Abgaben eintragen und Ihre Einkommensteuer berechnen lassen können. So haben Sie immer im Blick, ob Sie ggf. eine Steuernachzahlung erwartet.

7. Wie zahle ich als Unternehmer oder Selbstständiger die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer wird bei Unternehmern im Vorauszahlungsverfahren erhoben. Das bedeutet, dass Sie Vorauszahlungen für das laufende Jahr zahlen müssen. Ihre Höhe wird anhand des Bescheids des Vorjahres berechnet und durch einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.

Die festgesetzten Beiträge sind vierteljährlich zu entrichten (jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember). Die jährliche Steuererklärung wird dann im Folgejahr erstellt. Die noch bestehende Steuerschuld wird dann mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet.

Die Steuererklärung müssen Selbstständige elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dazu können Sie entweder das kostenlose “ELSTER”-Programm nutzen oder kostenpflichtige Steuerprogramme verschiedener Anbieter. Die kostenpflichtigen Programme bieten den Vorteil, dass Sie Steuertipps erhalten und Schritt für Schritt durch die Steuererklärung geleitet werden.

AUFGEPASST

Nicht jeder muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für Selbstständige und Gewerbetreibende gilt allerdings eine Abgabepflicht, wenn Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen.

8. Welche Fristen gelten für die Einkommensteuererklärung?

Die jährliche Einkommensteuererklärung müssen Sie bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Sind Sie beispielsweise aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, die Frist einzuhalten, sollten Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Lassen Sie sich von einem Steuerberater unterstützen, verlängert sich die Frist bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres.

ACHTUNG

Geben Sie Ihre Steuererklärung zu spät ab, verlangt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat.

9. Wie lange müssen die Unterlagen für das Finanzamt aufbewahrt werden?

Als Unternehmer müssen Sie eine Reihe von Belegen für das Finanzamt aufbewahren. Somit müssen Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Das gilt auch für digitale Aufzeichnungen.

Für Handels- und Geschäftsbriefe gilt hingegen nur eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres.

10. Welche sonstigen Steuern müssen Einzelunternehmer entrichten?

Neben der bereits erwähnten Einkommensteuer mit dazugehörigem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer müssen Selbstständige und Freiberufler noch weitere Steuern zahlen. Dazu gehört bei Gewerbetreibenden die Gewerbesteuer. Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen.

Außerdem müssen Einzelunternehmer die Umsatzsteuer entrichten. Hier können Selbstständige allerdings von der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren. Die jährliche Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung beträgt 22.000 Euro.

PRAXIS-TIPP

Für Einzelunternehmen gilt außerdem eine vereinfachte Buchhaltung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Wenn Sie nicht mehr als 60.000 Euro Gewinn (oder 600.000 Euro Umsatz) erwirtschaften, können Sie diese mittels dem Formblatt “EÜR” mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Für Freiberufler gilt diese Grenze nicht. Sie können immer eine EÜR abgeben.

11. Fazit zur Einkommensteuer

Einkommensteuer und Lohnsteuer unterscheiden sich nur in der Erhebungsform. Während Arbeitgeber die Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter einbehalten und ans Finanzamt abführen müssen, müssen Einzelunternehmer die Einkommensteuer direkt ans Finanzamt zahlen.

In jedem Jahr müssen Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen. Das Finanzamt berechnet in Hinblick auf Ihre Abzüge, ob Sie Steuern nachzahlen müssen oder Steuern erstattet bekommen, die Sie zu viel gezahlt haben. Besonders Gründer sollten ihr Einkommen im laufenden Jahr immer im Blick behalten und ggf. Geld für eine mögliche Steuernachzahlung zur Seite legen.

Denken Sie an die Fristen vom Finanzamt und kassieren Sie keine Verspätungszuschläge. Benötigen Sie Hilfe bei der Einkommensteuererklärung kann Ihnen ein Steuerbüro mit Rat und Tat zur Seite stehen. Großer Vorteil: Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung verlängern sich auf das Folgejahr.

 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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