Einnahmenüberschussrechnung

So erstellen Selbstständige eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln Freiberufler, Kleingewerbetreibende und andere Selbstständige ihren Gewinn.
  • Einnahmen und Ausgaben werden bei der EÜR gegenübergestellt. Der errechnete Gewinn muss versteuert werden.
  • Nicht alle Unternehmer dürfen eine EÜR machen: Je nach Unternehmensform können Sie auch zur doppelten Buchführung mit Bilanz und GuV verpflichtet sein.

Worum geht's?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form zur Gewinnermittlung von Unternehmen, bei der die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines Jahres berechnet wird. Sie darf von allen Selbstständigen genutzt werden, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind und ist damit das Gegenstück zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Wir klären die wichtigsten Punkte rund um die EÜR.

 

1. Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode, um den Gewinn einer Selbstständigkeit zu ermitteln. Da dieser versteuert werden muss, wird die Einnahmenüberschussrechnung mitsamt der Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt.

Anhand der Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben – dem Gewinn – setzt das Finanzamt die Steuerlast der zu zahlenden Einkommensteuer fest. Dazu stellen Sie Ihre tatsächlich erhaltenen Einnahmen Ihren Ausgaben gegenüber. Das nennt man auch das Zufluss-Abfluss-Prinzip.

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Einnahmen und Ausgaben erfassen Sie beim Zufluss-Abfluss-Prinzip erst, wenn diese auf Ihrem Konto ein- bzw. abgegangen sind. Nicht das Rechnungsdatum ist entscheidend, sondern der Eingang bzw. Ausgang des Geldes. Schreiben Sie z. B. für Ihre Dienstleistungen eine Rechnung im Dezember 2024 und überweist Ihr Kunde das Honorar im Januar 2025, müssen Sie dieses erst im Steuerjahr 2025 versteuern.

Bestimmte wiederkehrende Zahlungen wie z. B. Gewerbe mieten sind davon ausgenommen. Hier greift die 10-Tages-Regelung: Gehen die Zahlungen bis zum 10. Januar auf dem Konto ein bzw. ab, gehören sie trotz Zufluss-Abfluss-Prinzip ins vergangene Geschäftsjahr.

Warum macht man eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung machen Sie, um Ihren Gewinn zu ermitteln. Zur Gewinnermittlung sind Sie als Unternehmer verpflichtet – egal, ob Sie Freiberufler sind oder ein Gewerbe angemeldet haben. Die Gewinnermittlung dient gegenüber dem Finanzamt als Nachweis über Ihre Einnahmen und Ausgaben und ist die Grundlage für die Berechnung Ihrer Steuerlast als Gründer.

Nicht alle Selbstständigen können ihren Gewinn per Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Abhängig von der Unternehmensform kann es sein, dass Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Dann müssen Sie statt der EÜR eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen.

Was ist der Unterschied zur Bilanz?

Im Unterschied zur Bilanz ist die Gewinnermittlung über die EÜR schneller und unkomplizierter. Daher ist sie auch kleineren Unternehmen, einigen Solo-Selbstständigen und Freiberuflern vorbehalten – diese haben weniger Ressourcen zur Verfügung als ein großer Betrieb mit eigener Finanz- und Buchhaltungsabteilung.

SCHON GEWUSST?

Die EÜR ist eine einfachere und kostengünstigere Methode zur Gewinnermittlung als die Bilanzierung, was sie besonders attraktiv für kleine Unternehmen und Selbstständige macht.

Wer als Unternehmen seinen Gewinn mit Bilanz und GuV ermitteln muss, ist zur doppelten Buchführung verpflichtet. Das bedeutet, dass jeder Geschäftsvorgang auf zwei Konten (Soll und Haben) verbucht werden muss – das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt für bilanzierende Unternehmen nicht. Weiterhin muss das gesamte Betriebsvermögen dokumentiert und die Warenbestände durch eine regelmäßige Inventur überprüft werden.

2. Wer ist verpflichtet eine EÜR abzugeben?

Eine EÜR übermitteln alle Selbstständigen, die ihre Buchführung per Einnahmenüberschussrechnung erledigen. Diese ist aber nur bestimmten Unternehmen vorbehalten – und zwar jenen, die nicht bilanzierungspflichtig sind. Müssen Sie bilanzieren, geben Sie nicht die EÜR, sondern eine GuV ab.

Sie haben immer die Möglichkeit, freiwillig auf die EÜR zu verzichten und Ihren Gewinn per Bilanz zu ermitteln. Es gibt somit zwar eine Pflicht für Bilanz und GuV – nicht aber für die Einnahmenüberschussrechnung.

Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung abgeben?

Wer eine Einnahmenüberschussrechnung abgeben darf, regelt § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz):

  • alle Freiberufler (unabhängig von Umsatz und Gewinn)
  • alle Kleinunternehmer (jährlicher Umsatz max. 22.000 Euro)
  • Gewerbetreibende, die einen Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro und einen Jahresgewinn von weniger als 80.000 Euro haben

WICHTIG ZU WISSEN

Gewerbetreibende dürfen abgesehen von den Grenzen bei Jahresumsatz und -gewinn eine EÜR nur dann abgeben, wenn es sich um Einzelunternehmer (eingetragene Kaufleute), eine Partnergesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt.

Wer darf keine EÜR übermitteln?

Bilanzierungspflichtige Unternehmen dürfen ihren Gewinn nicht per EÜR ermitteln. Dazu gehören:

  • alle Gewerbetreibenden, deren Jahresumsatz höher als 800.000 Euro oder deren Jahresgewinn höher als 80.000 Euro ist
  • alle Kapitalgesellschaften wie GmbHs, AGs, und UGs
  • alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (auch OHG, KG)
  • Unternehmer, die freiwillig bilanzieren

Achtung: Bei den Höchstgrenzen muss nur eins der beiden Kriterien erfüllt sein. Haben Sie mit Ihrem Gewerbebetrieb im vergangenen Jahr weniger als 800.000 Euro Umsatz gemacht, dafür aber mehr als 80.000 Euro Gewinn, sind Sie trotzdem zur Bilanzierung verpflichtet.

Sollten Sie die Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten und somit von der EÜR zur Bilanz wechseln müssen, informiert Sie das Finanzamt.

3. Wie ist eine EÜR aufgebaut?

Die Einnahmenüberschussrechnung besteht aus einem Hauptteil und mehreren Anlagen. Für die meisten Selbstständigen sind die Anlagen EÜR, AVEÜR und SZ am wichtigsten.

  • Anlage EÜR: Im Hauptteil müssen Sie Angaben zu Ihrem Unternehmen, Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und zur Gewinnermittlung machen. Weiterhin geben Sie Ihre Rücklagen und stillen Reserven sowie Ihre Entnahmen und Einlagen an (für Einzelunternehmer).
  • Anlage AVEÜR: Für Abschreibungen von betrieblichen Vermögensgegenständen wie z. B. einem gekauften Dienstlaptop oder anderer Büroausstattung nutzen Sie das Anlageverzeichnis über die Anlage AVEÜR.
  • Anlage SZ: Um steuerlich absetzbare Schuldzinsen zu berechnen, reichen Sie zusammen mit der EÜR die Anlage SZ ein.
  • Anlage SE: Für Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben füllen Personengesellschaften, die eine EÜR abgeben dürfen, die Anlage SE aus.

WICHTIG ZU WISSEN

Die EÜR müssen Sie elektronisch beim Finanzamt einreichen. Das geht entweder über das Online-Steuerportal ELSTER oder direkt über Ihr Buchhaltungsprogramm per integrierter ELSTER-Schnittstelle. Bis 2016 durften Kleinunternehmer noch eine formlose EÜR abgeben – dies ist seit 2017 nicht mehr möglich.

4. Wie macht man eine Einnahmenüberschussrechnung?

Um den Gewinn Ihrer Selbstständigkeit für das letzte Steuerjahr zu ermitteln, müssen Sie die Anlage EÜR ausfüllen. Die amtliche Vorlage der Einnahmenüberschussrechnung finden Sie online über ELSTER. Falls Sie noch keinen Account haben, müssen Sie beim Finanzamt eine Zertifikatsdatei beantragen, um sich einloggen zu können – deren Ausstellung dauert einige Tage.

Wie Sie die Einnahmenüberschussrechnung ausfüllen müssen, zeigen wir Ihnen jetzt.

Informationen zum Betrieb ausfüllen

Im ersten Schritt tragen Sie in die Zeilen 1 bis 8 der Anlage EÜR Angaben zu Ihrem Unternehmen ein. Dazu gehören:

  • Steuernummer (diese hat Ihnen das Finanzamt beim Anmelden Ihrer selbstständigen Tätigkeit über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeteilt)
  • Vor- und Nachnamen (wenn Sie ein Einzelunternehmen haben) bzw. Namen der Gesellschaft
  • Art des Betriebs
  • Sitz des Betriebs (bei Einzelunternehmern oft Privatadresse)
  • Art des Betriebs bzw. der freiberuflichen Tätigkeit (Schwerpunkt)
  • Rechtsform (z. B. Gewerbe, Angehöriger der freien Berufe)
  • Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit)

Außerdem müssen Sie angeben, ob Sie im Steuerjahr Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert haben.

Betriebseinnahmen angeben

Im nächsten Schritt tragen Sie ab Zeile 11 Ihre Betriebseinnahmen aus dem vergangenen Jahr ein. Beachten Sie dabei das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Entscheidend ist, wann das Geld aus Honoraren oder Verkäufen auf Ihrem Konto eingegangen ist – nicht das Datum auf der Rechnung. Als Betriebseinnahmen zählen:

  • Umsätze aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit
  • Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen
  • Umsatzsteuerfreie Einnahmen
  • Betriebseinnahmen aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
  • Eingenommene Umsatzsteuer (sofern Sie kein Kleinunternehmer sind)
  • Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen
  • private Pkw-Nutzung (wenn Sie Ihren Dienstwagen auch privat nutzen)
  • Sachentnahmen, Nutzungs- und Leistungsentnahmen
  • Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten

WICHTIG

Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung, nehmen Sie keine Umsatzsteuer ein und müssen diese auch nicht an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer muss in diesem Fall nicht gesondert in der Einnahmenüberschussrechnung ausgewiesen werden.

Tragen Sie alle Arten von Einnahmen ein, die auf Sie zutreffen, rechnen Sie diese zusammen und geben Sie die Summe in Zeile 22 der Anlage EÜR an.

Betriebsausgaben eintragen

Im dritten Schritt tragen Sie ab Zeile 23 Ihre Betriebsausgaben ein, die im vergangenen Jahr den Gewinn Ihres Unternehmens geschmälert haben. Auch hier gilt wieder das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Beachten Sie dabei, dass bei wiederkehrenden Ausgaben – wie zum Beispiel die Miete für Ihre Gewerberäume – die 10-Tages-Regelung greift. Folgende Ausgaben gehören zu den Betriebsausgaben:

  • Betriebskostenpauschale (gilt für bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten und Künstler)
  • Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe (inklusive Nebenkosten)
  • Fremdleistungen
  • Kosten für Mitarbeitende
  • Absetzung für die Abnutzung von Wirtschaftsgütern
  • Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (Miete und Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke inklusive Nebenkosten)
  • sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (z. B. für Fortbildungen, Geschäftsreisen, Arbeitsmittel, Steuerberatung)
  • beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (z. B. Geschenke, Bewirtung)
  • Kosten für Ihr Fahrzeug
  • nicht abziehbare Beträge

Auch hier rechnen Sie alle eingetragenen Betriebsausgaben zusammen und tragen die Summe in Zeile 88 der Anlage EÜR ein.

WICHTIG ZU WISSEN

Bei allen Betriebsausgaben (und Einnahmen) gilt: Keine Buchung ohne Beleg. Auf Verlangen müssen Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, woher Ihre Einnahmen stammen und auf welchen Ausgaben Ihre Gewinnermittlung beruht. Eine Ausnahme besteht lediglich für Betriebskostenpauschalen, die einige Selbstständige anwenden dürfen. Für alles andere gilt: Bewahren Sie Ihre Belege unbedingt gut auf.

Lesetipp: Nicht nur für Buchungsbelege, sondern auch für geschäftliche E-Mails gibt es eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel “Vorsicht Aufbewahrungspflichten: Warum Sie geschäftliche E-Mails nicht einfach löschen sollten”.

Gewinn ermitteln

Haben Sie die Summe Ihrer Einnahmen und Ausgaben eingetragen, ermitteln Sie im vierten Schritt die Höhe des Gewinns. Dafür tragen Sie ab Zeile 75 der Anlage EÜR noch folgende Angaben und Beträge ein:

  • steuerfreie Beträge
  • nicht abziehbare Betriebsausgaben
  • Investitionsabzugsbeträge
  • Gewinnzuschlag
  • Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
  • Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften
  • Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen gelten

Ihren steuerpflichtigen Gewinn (oder Verlust) tragen Sie in Zeile 97 ein.

Ergänzende Angaben für Einzelunternehmen

Führen Sie ein Einzelunternehmen, gehören in die EÜR unter Umständen weitere, ergänzende Angaben zu Rücklagen und stillen Reserven sowie zu Entnahmen und Einlagen. Wirtschaftsgüter wie Grundstücke und Gebäude, aber auch Firmenwagen und Computer sind im Anlageverzeichnis aufzuführen (Anlage EÜRAV).

5. Worauf muss ich bei der EÜR noch achten?

Auch wenn die vereinfachte Buchführung unkomplizierter ist als die doppelte mit Bilanz und GuV, gibt es einige Besonderheiten, die Sie kennen sollten, bevor Sie Ihre EÜR an das Finanzamt übermitteln. Dazu gehören unter anderem:

  • Darlehen und Kredite: Zahlungen aus Krediten und Darlehen zählen nicht als Betriebseinnahmen – ebenso sind Tilgungsraten keine Betriebsausgaben. Zinsen hingegen fallen als Darlehenskosten in die Betriebsausgaben.
  • Umsatzsteuer: Sind Sie als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer selbstständig, gehört die vereinnahmte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen, die abgeführte zu den Betriebsausgaben.
  • Anlagenverzeichnis: Angeschaffte Wirtschaftsgüter müssen mit Angaben zum Nettokaufpreis, der gezahlten Vorsteuer, Laufzeit und Höhe der Abschreibung sowie weiteren Informationen im Anlageverzeichnis (AVEÜR) aufgenommen werden.
  • Abschreibungen: Wirtschaftsgüter lassen sich über die Nutzungsdauer hinweg abschreiben. In der EÜR wird der jährliche Abschreibungsbetrag als Betriebsausgabe berücksichtigt.
  • Sacheinlagen: Haben Sie vor der Gründung Materialien wie z. B. Drucker, Laptop oder Büroausstattung privat gekauft und nutzen diese jetzt geschäftlich (zu mehr als 50 %), werden sie zur Sacheinlage und können abgeschrieben werden.
  • Bareinlagen: Bareinlagen zählen nicht zu den Betriebseinnahmen und wirken sich daher nicht auf die Höhe des Gewinns aus. Da sie sich auch nicht abschreiben lassen, spielen sie bei der EÜR keine besondere Rolle.

Achten Sie darauf, dass beim Eingeben der Angaben und Zahlen keine Fehler passieren. Wesentlich einfacher – und schneller – geht es mit einem smarten Programm für die Buchhaltung.

Mein Tipp: Steigen Sie auf ein papierloses, digitales Büro um: Mit der richtigen Buchhaltungssoftware gehören Stapel an Belegen und Quittungen der Vergangenheit an. Alle Buchungen sind zentral an einem Ort – und Ihre EÜR erstellen Sie mit einem Klick. Über die ELSTER-Schnittstelle können Sie die Einnahmenüberschussrechnung dann unkompliziert elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

6. Wann muss ich die Einnahmenüberschussrechnung an das Finanzamt übermitteln?

In der Regel müssen Sie die Einnahmenüberschussrechnung bis zum 31. Juli des folgenden Geschäftsjahres für das vorangegangene Jahr übermitteln. Aufgrund der Coronapandemie bestehen aber für EÜR 2023 weiterhin verlängerte Fristen.

Ab dem kommenden Jahr ist die Frist für die Abgabe von EÜR, Steuererklärung und Umsatzsteuererklärung wieder der 31. Juli. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den letzten Werktag im Februar des darauffolgenden Jahres.

Geschäftsjahr

EÜR ohne Steuerberater

EÜR mit Steuerberater

2022

Frist abgelaufen (02.10.2023)

Frist abgelaufen (31.07.2024)

2023

02.09.2024

02.06.2025

2024

31.07.2025

28.02.2026

2025

31.07.2026

26.02.2027

7. Frist versäumt? Das müssen Sie jetzt beachten

Geben Sie Ihre EÜR nicht fristgerecht ab, ist das Finanzamt ab einer bestimmten Überziehung verpflichtet, Verspätungszuschläge zu erheben – zusätzlich zur zahlenden Steuer.

Übermitteln Sie EÜR und Steuererklärung beispielsweise nicht fristgerecht und haben auch keinen Steuerberater, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verhängen: Theoretisch ab Tag 1 bis 14 Monate nach der Abgabefrist.

Bei einigen Tagen oder auch Wochen müssen Sie sich in der Regel keine Sorgen machen – schließlich können Sie sich auch noch dafür entscheiden, eine Steuerberatung zu beauftragen, wodurch sich die Fristen verlängern. Hier kommt es aber auch darauf an, wie zuverlässig Sie bei der Abgabe in den vergangenen Jahren waren.

Doch Vorsicht: Geben Sie die Erklärungen noch später ab, muss die Finanzbehörde Verspätungszuschläge verhängen.

Bemerken Sie, dass Sie die Abgabefristen für EÜR und Steuererklärung(en) nicht einhalten können, sollten Sie bei Ihrem Finanzamt Fristverlängerung beantragen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass das Amt dem Antrag stattgibt, haben Sie jedoch nicht.

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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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