Webdesigner: Sind sie Freiberufler oder Gewerbetreibende?

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Worum geht's?

Sind Webdesigner eigentlich automatisch Freiberufler oder Gewerbetreibende? Nach welchen Kriterien beurteilen die Finanzbehörden und Gerichte diese Frage? Und welche Folgen konkreten hat diese Einstufungen für Ihre Steuererklärung? Wir klären auf.

 

Inhaltsverzeichnis:

  1. Webdesigner: Wie stuft sie das Finanzamt ein?
  2. Freiberufler: Welche Vorteile genießen sie?
  3. Steuern: Unterschiede für Gewerbetreibende und Freiberufler
  4. Warum unterscheidet das Finanzamt zwischen Gewerbetreibendem und Freiberufler?

1. Webdesigner: Wie stuft sie das Finanzamt ein?

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Die Finanzverwaltung stuft Webdesigner ganz unterschiedlich ein. Mal gehen sie einer freiberuflichen Tätigkeit nach, manchmal sind sie aber auch gewerblich tätig. Das Finanzgericht Münster erließ im Juni 2008 ein wegweisendes Urteil. Danach sind selbstständig tätige Webdesigner grundsätzlich Freiberufler. Gleiches gilt für Webdesigner mit einer beruflichen Qualifikation als Diplom- oder Grafikdesigner, die nach den Vorgaben ihrer Auftraggeber künstlerische Konzepte entwerfen. Webdesigner sind aber nicht immer als Freiberufler anzusehen. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Tätigkeit den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht. Das Berufsbild eines Webdesigners umfasst unter anderem die folgenden Vorgaben:

Kernkompetenzen:

  • Bildbearbeitung
  • Benutzeroberflächen und Benutzerschnittstellen
  • Entwürfe
  • Internet- und Intranettechnik
  • Multimedia-Konzeption
  • Multimedia-Programmierung
  • Screen- und Webdesign

Weitere Kompetenzen:

  • Computeranimationen
  • Datenschutz
  • Kundenberatung und Kundenbetreuung
  • Layout
  • Mediendesign, -informatik und -integration
  • Multimediasysteme und Multimediatechnik
  • Schriftgestaltung und Typografie
  • Videobearbeitung
  • Web-Applikationen, insbesondere Programmierung

Das Finanzamt stuft Webdesigner mit den obigen Kompetenzen sehr wahrscheinlich als Freiberufler ein. Ob ein Webdesigner als Freiberufler oder Gewerbetreibender anzusehen ist, hängt also von seinen Tätigkeitsgebieten ab. Die Finanzämter und Gerichte treffen stets eine Einzelfallentscheidung.

2. Freiberufler: Welche Vorteile genießen sie?

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Webdesigner, die als Freiberufler eingestuft sind, genießen viele Vorteile. Deshalb versuchen Webdesigner und Personen, die einen vergleichbaren Beruf ausüben, sich als Freiberufler anerkennen zu lassen. Die Vorteile von Freiberuflern im Überblick:

  • Sie zahlen keine Gewerbesteuer.
  • Sie unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht.
  • Sie benötigen keinen Gewerbeschein.
  • Sie müssen keine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung erstellen.
  • Sie müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen.
  • Sie sind keine Pflichtmitglieder der IHK und Handwerkskammer.

Diese Vorteile einer freiberuflichen Tätigkeit liegen auf der Hand. Deshalb versuchen so gut wie alle Webdesigner, sich als Freiberufler anerkennen zu lassen.

3. Steuern: Unterschiede für Gewerbetreibende und Freiberufler

Ob ein Webdesigner Freiberufler oder Gewerbetreibender ist, beeinflusst seine steuerliche Behandlung.

Einkommenssteuer

Gewerbetreibende Webdesigner: Sie zahlen ihre Einkommenssteuer nach § 15 EStG auf „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Das richtige Steuerformular ist die „Anlage G“.

Freiberufliche Webdesigner: Sie zahlen ihre Einkommenssteuer nach § 18 EStG auf „Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten“. Das richtige Steuerformular ist die „Anlage S“.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer, synonym auch als Mehrwertsteuer bezeichnet, gibt es für freiberufliche und gewerbetreibende Webdesigner keine Unterschiede. Gleiches gilt für die Kleinunternehmerregelung.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer fällt – wie der Name bereits andeutet - nur für gewerbetreibende Webdesigner an. Einzelunternehmer profitieren von einem jährlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Die Gewerbesteuer ist erst auf den darüber liegenden Gewerbeertrag zu entrichten. Selbst wenn der Webdesigner diese Schwelle nicht überschreitet, ist sein Status als Gewerbetreibender mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden.

4. Warum unterscheidet das Finanzamt zwischen Gewerbetreibendem und Freiberufler?

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Freiberufler genießen einen finanziellen Vorteil. Denn sie sind von der Gewerbesteuer befreit. Doch wieso ist das überhaupt so? Der Grund liegt im Sinn und Zweck der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer kommt den Städten und Gemeinden zugute. Diese nutzen die Gewerbesteuer für den Ausbau ihrer Infrastruktur. Gewerbetreibende, beispielsweise LKW-Speditionen, nutzen die Infrastruktur wesentlich intensiver als Werbetexter oder Schriftsteller. Deshalb müssen sie sich über die Gewerbesteuer an den anfallenden Kosten beteiligen.

Was sollten Sie jetzt tun?

Ob das Finanzamt Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender einstuft, ist sehr wichtig.

  • Versuchen Sie sich als Freiberufler einstufen zu lassen.
  • Lassen Sie sich im Zweifel von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten.

Praxis-Tipp:
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Rechtsanwalt Matthias Wurm
bernd
Wenn man keine Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit hat (=Freiberufler) und das Finanzamt einem das auch kostenlos bestätigt, geht man mit diesem Wisch zu IHK und lässt sich beitragsfrei stellen. Man behält dadurch seinen Gewerbeschein, der ja auch für manches gut ist (Einkauf im Großhandel etc.). Oft mault die IHK, man müsse den Gewerbeschein zurückgeben, das ist aber nicht rechtens. Gleichzeitig hat man alle Vorteile als Freiberufler.
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Peter
Daniel sagte :
Interessant! Ich bin auch Webdesigner und bin ganz normal als gewerbebetreibender eingestuft. Kann man das nachträglich noch ändern ?
Ja, kann man. Beim Finanzamt die Umstufung beantragen und bei einem positiven Bescheid das Gewerbe abmelden. Die Umstufung und Abmeldung des Gewerbes ging in meinem Fall sogar rückwirkend.

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Johny
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Webdesigner ist ein veralteter Begriff, der in der Form nicht mehr verwendet werden sollte (im deutschsprachig en Raum aber leider immer noch wird), da er nicht genau die realen Aufgaben differenziert. Ein Designer erstellt Grafiken, er programmiert aber nicht, während die Webseitenerstel lung von Frontend- oder Backendentwickl ern übernommen wird. Leute, die beides davon tun, sind Full Stack Developer. Siehe dazu auch aktuelle Stellenanzeigen .
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Max
@Sabine ja. Aber lass dich dafür von einem Steuerfachanwal t beraten. Vorher eine Pauschale vereinbaren (waren bei mir z.B. 200€) die sich sicherlich lohnt und dann mal den Einzelfall durchgehen und auch eine Kostenkalkulati on für die Klage einholen.@Maik.Steuerlich kann das schon große Unterschiede machen... Hängt aber stark vom Einkommen ab und dem Hebelsatz ab... Die GmbH verursacht auch beim Steuerberater ganz andere Kosten, dazu die Gründungskost en, Stammkapital usw... Beispiel für Steuern:Tatjana Albert (Steuerberateri n München) hat z.B. nen Rechner auf Ihrer Webseite und kommt bei 150.000 Gewinn auf folgenden Betrag der übrig bleibt:74.021,13 (GmbH)87.559,07 (Einzelunterneh mer - Gewerbetreibend er)sind fast 13.600€ bei 150.000€ vor Steuern... schon ein sehr großer Unterschied... Anderes Beispiel:Bei 50.000 Gewinn zahlt der Freiberufler 25,7% die GmbH aber (bei den von dir angesprochenen 350 Punkten) rund 30,84% Steuern. Fällt der Gewerbesteuersa tz höher aus(bei uns in Dortmund z.B. 485!!) wird die Rechnung noch schlechter...Den Haftungsschutz den mir die GmbH bietet kann ich z.B. auch mit Versicherungen preisgünstig abdecken...
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Maik
Grundsätzlich ein sehr interessanter Artikel.Allerdings kann ich dem immer in diesem Zusammenhang genannten ersten Punkt – KEINE GEWERBESTEUER – nicht voll umfänglich beipflichten. Mittlerweile ist es nämlich so, dass wenn man tatsächlich Gewerbesteuer zahlen muss, diese als eine Art Vorauszahlung in der Einkommensteuer wieder angerechnet wird. Bevor es jetzt gleich heiß her geht – ja die komplette Aufrechnung der gezahlten Gewerbesteuer als Vorauszahlung in der Einkommensteuer funktioniert nur bei Gemeinden mit einem Hebesatz bis zu 390%. Alle die darüber liegen zahlen tatsächlich etwas drauf. Aber bei weitem nicht so schlimm wie es immer propagiert wird.Prinzipiell unterliegen Freiberufler nicht der strengen Buchführungspfli cht, wie sie für Vollkaufleute gilt. Dabei genießen die Freien Berufe erhebliche Privilegien.Was viele Freiberufler abschreckend finden, ist die Komplexität und der Aufwand der doppelten Buchführung. Aber: Selbst als Angehöriger der Freien Berufe muss zumindest eine einfache Buchführung erkennbar sein.Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EStG. Demnach ist jeder Selbständige, der keiner Buchführungspfli cht unterliegt, zur Gewinnermittlun g durch eine Gegenüberstellun g von Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.Ganz ohne Buchführungspfli cht geht es also auch bei Freiberuflern nicht. Aufgrund der Vorgaben aus dem Einkommenssteue rgesetz würde es ausreichen, die Aufschlüsselung von Gewinn und Verlust im Zuge der Jahres-EÜR abzuwickeln.Allerdings ist damit ein erheblicher Aufwand verbunden. Stattdessen ist es sinnvoll, die Bücher regelmäßig zu führen, Abflüsse zu dokumentieren und Zuflüsse zu erfassen. So lässt sich der Aufwand nicht nur minimieren, die Steuererklärung ist meist in wesentlich kürzerer Zeit erledigt.
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Tom
Ist bei mir genauso (Raum Gelnahusen). Für mich eigentlich sehr ärgerlich, da ich keinen Kunden aus der Geminde oder Stadt habe. Meine Kunden sind eher überregiona l und aus dem Raum Frankfurt.
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Rainer
Ein hier nicht erwähnter Nachteil des Freiberufler-Status: er schließt die Unternehmensfor m GmbH aus und damit die Haftungsbeschränkung, die man mit einer GmbH erreichen kann - richtig?
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Sabine
Hallo,auch ich bin in einer Einzelfallentsc heidung eines Finanzbeamten als Gewerbetreibend e eingestuft worden, obwohl alle oben aufgelisteten Kriterien auf meine Tätigkeit zutreffen. Ich hatte ein Einspruchsverfa hren angestoßen, das jedoch negativ beschieden wurde, so dass nur noch eine gerichtliche Entscheidung per Klage möglich gewesen wäre. Ich halte die Entscheidung nach wie vor für nicht zutreffend. Kann ich noch etwas dagegen tun?
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Daniel
Interessant! Ich bin auch Webdesigner und bin ganz normal als gewerbebetreibe nder eingestuft. Kann man das nachträglich noch ändern ?
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