Worum geht's?
Gerade haben Sie noch ganz entspannt die Webseite Ihres Kunden fertiggestellt und im nächsten Moment erhalten Sie Post von der Künstlersozialkasse und fragen sich, was Sie damit zu tun haben? Solche Überraschungen lassen sich verhindern. Mithilfe des folgenden Beitrages erfahren Sie alles nötige, was Sie über die Künstlersozialkasse sowie die damit verbundene Künstlersozialabgabe wissen müssen.
1. Was ist die Künstlersozialkasse und was sind ihre Aufgaben?
Bei der KSK handelt es sich natürlich nicht um die Spezialeinheit der Bundeswehr, sondern schlicht und ergreifend um die Künstlersozialkasse (KSK). Sie ist für den Einzug der Künstlersozialabgabe zuständig und sorgt dafür, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sicher durchgesetzt wird. Alle von Ihnen gezahlten Beiträge leitet sie an die zuständigen Träger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen weiter.
Die Künstlersozialabgabe ermöglicht Ihnen als selbstständigen Künstler und Publizist einen gleichwertigen Schutz in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu erlangen, wie Arbeitnehmern. Da Sie als Selbstständiger grundsätzlich sozial schlechter abgesichert sind, wird Ihnen durch die Künstlersozialabgabe die Tür zu Leistungen der Sozialversicherung geöffnet. Die Leistungen erhalten Sie dabei nicht von der Künstlersozialkasse selbst, sondern von den Trägern der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungen.
2. Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Sie beauftragen regelmäßig selbstständige Publizisten und Künstler künstlerische oder publizistische Werke anzufertigen? Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie einen selbstständigen Webdesigner beauftragen, Ihre Unternehmenshomepage zu gestalten. Wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen zählen, müssen Sie eine Künstlersozialabgabe an die KSK abdrücken:
- Sie verwerten (Verwerter) die von Selbstständigen hergestellten Werke oder bereitgestellten Leistungen.
Beispiel: Theater, Buch- und Presseverlag, Film- und Musikproduzenten, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Werbeagenturen, Galerien und Kunsthändler, Orchester.
- Sie betreiben Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und erteilen nicht nur gelegentliche Aufträge an Selbstständige.
Beispiel: Sie erteilen regelmäßig fünf bis sechs Werbeaufträge pro Jahr an einen Influencer, der für Sie wirbt.
- Sie erteilen nicht nur gelegentliche Aufträge an Freiberufler, um deren Werke oder Leistungen für Ihr Unternehmen zu nutzen.
Beispiel: Sie beauftragen einen selbstständigen Designer, der regelmäßig Produkte oder Verpackungen für Ihr Unternehmen gestaltet.
GOOD TO KNOW
Egal, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat. Die Künstlersozialabgaben werden unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens berechnet. Dabei sind Zahlungen an eine natürliche Person stets abgabepflichtig. Zahlungen an juristische Personen (z. B. AG, KG, OHG, e. V. oder GmbH) hingegen nicht. Diese Organisationen müssen selbst auf die an Selbstständige gezahlten Entgelte Abgaben entrichten.
3. Für welche Berufe müssen Künstlersozialabgaben gezahlt werden?
Das Künstlersozialversicherungsgesetz nennt sowohl die Künstler als auch die Publizisten. Danach ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Hierzu gehören auch Designer sowie die Ausbilder im Bereich Design. Ein Publizist hingegen ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Einfach gesagt sind unter diesen Bezeichnungen alle Personen zu zählen, die nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum selbstständig und erwerbsmäßig künstlerisch tätig sind. Dazu zählen Autor, Designer, Editor, Fotograf, Influencer, Journalist, Layouter, Moderator, Regisseur, Schriftsteller, Zeichner. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um inländische oder ausländische Freischaffende handelt.
AUFGEPASST
Da eine klare Definition und Abgrenzung von selbstständigen Künstlern und Publizisten aufgrund der Vielfalt, Komplexität und Dynamik der verschiedenen künstlerischen Erscheinungsformen fast nicht möglich ist, sollten Sie schon bei einem geringen Niveau an schöpferischer Gestaltung davon ausgehen, dass Sie abgabepflichtig sind.
4. Wie hoch sind die Künstlersozialabgaben?
Wie viel Sie an die Künstlersozialkasse abknöpfen müssen, wird jährlich neu ermittelt. Für 2024 und 2025 liegt der Beitragssatz bei 5 Prozent des gesamten an die Freischaffenden gezahlten Entgelts.
Berechnung der Künstlersozialabgaben
Als Grundlage zur Berechnung der Abgaben an die Künstlersozialkasse sind alle Rechnungen (netto) zusammenzuzählen, die Sie als Unternehmer an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr gestellt haben.
Beispiel: Sie haben 2024 insgesamt 10.000 Euro (netto) an einen freien Webdesigner und 3.000 Euro (netto) an eine freie Influencerin gezahlt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Abgabesatz 2024: 5 Prozent
Meldepflichtige Entgelte: 13.000 Euro
Künstlersozialabgabe 2024: 13.000 Euro x 5 Prozent = 650 Euro
Ihre Künstlersozialabgabe für das Jahr 2024 beläuft sich damit auf 650 Euro, die an die Künstlersozialkasse abzuführen sind.
WUSSTEN SIE'S SCHON?
Es ist unerheblich, ob der Selbstständige selbst Mitglied der Künstlersozialversicherung ist. Die Künstlersozialabgabe ist nicht pro Person, sondern für alle Freischaffenden zu entrichten, die Sie jeweils in einem Kalenderjahr beauftragt haben.
Gibt es Bagatellgrenzen?
Wenn Sie nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Unternehmenszwecke zu nutzen, dann können Sie eventuell von der Bagatellgrenze profitieren. Die Künstlersozialabgabe ist nicht zu zahlen, wenn Sie nur „gelegentliche Aufträge“ erteilen. „Gelegentliche Aufträge“ sind Aufträge, die eine Geringfügigkeitsgrenze von insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Beispiel: Sie leisten 2024 Zahlungen von insgesamt 8.000 Euro (netto) an Selbstständige. Die Künstlersozialabgabe beläuft sich auf 400 Euro (8.000 Euro x 5 Prozent) und liegt damit unter der Bagatellgrenze von 450 Euro. Damit müssen Sie keine Abgaben an die Künstlersozialkasse für das Jahr 2024 leisten.
ACHTUNG
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nur für Ihr Unternehmen, wenn Sie die von selbstständigen Künstlern und Publizisten hergestellten Werke oder bereitgestellten Leistungen verwerten oder damit Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Nehmen Sie hingegen Werke oder Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten zum Zwecke Ihres eigenen Unternehmens in Anspruch, so gilt der Freibetrag nicht.
Beispiel: Sie beauftragen regelmäßig einen freien Produktdesigner, der für Ihr Unternehmen unterschiedliche Werbemittel designt.
5. Wie muss die Meldung zur Künstlersozialkasse genau aussehen?
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz müssen Sie sich als abgabepflichtiges Unternehmen selbst bei der KSK melden. Die Meldung ist formlos schriftlich, per E-Mail oder telefonisch möglich. Anschließend erhalten Sie von der KSK einen Bescheid, der Ihre grundsätzliche Abgabepflicht feststellt. Der genaue Abgabebetrag ist darin aber noch nicht enthalten.
Sofern Sie Ihre Meldung abgeschlossen haben, versendet die Künstlersozialkasse zum Ende eines jeden Jahres einen Meldebogen, in dem Sie alle an selbstständige Künstler und Publizisten geleisteten Entgelte des Vorjahres angeben müssen. Ein „Entgelt“ ist nach dem KSVG alles, was Sie als Unternehmer ausgeben, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten und zu nutzen.
Beispiele: Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder Pensionskassen.
Den Meldebogen müssen Sie bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse übermitteln. Die Meldung für das Jahr 2024 muss also bis zum 31. März 2025 erfolgen.
Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nach, wird die Künstlersozialabgabe von der KSK geschätzt. Berichtigt wird die Abgabe nur dann, wenn Sie die geleisteten Entgelte des Vorjahres korrekt melden.
6. Welche Pflichten habe ich als Unternehmen?
Als Unternehmen haben Sie folgende Pflichten:
Meldepflicht: Sie sind als abgabepflichtiges Unternehmen verpflichtet, alle an Freischaffende geleisteten Entgelte des Vorjahres an die KSK zu melden.
Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht: Sie müssen alle an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte aufzeichnen und auf Verlangen der KSK oder im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) vorlegen. Dabei müssen alle Zahlungen nach Tagen enthalten sein.
Einsichtnahme und Aufbewahrung: Sie müssen den Prüfern der DRV Einsicht in alle im Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbüchern (inklusive Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung) und Unterlagen gewähren, soweit sie Eintragungen enthalten oder enthalten könnten. Diese sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren, nachdem die Abgabe für die Künstlersozialkasse fällig geworden sind.
7. Sind von der Künstlersozialabgabe auch einmalige Leistungen erfasst, die über der Bagatellgrenze liegen?
Wenn Sie die gelegentlich beauftragten künstlerischen oder publizistischen Leistungen nicht mehr als dreimal im Jahr in Anspruch nehmen und die Gesamtsumme des Auftragsentgelts den Betrag von 450 Euro nicht übersteigt, müssen Sie keinen Künstlersozialbeitrag entrichten.
Aber was ist mit einem einmaligen Auftrag für eine künstlerische oder publizistische Leistung, die den Bagatellwert von 450 Euro übersteigt?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 01.06.2022 (AZ.: B 3 KS 3/21 R) klargestellt, dass auch, wenn das Honorar die Geringfügigkeitsschwelle bei einer einmaligen Tätigkeit 450 Euro überschreitet, keine Beiträge an die Künstlersozialkasse zu leisten sind.
Die Aussage des BSG lautet wie folgt: Die Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle begründet noch keine Abgabepflicht, bei einer einmaligen Leistung. Erst, wenn die Leistung „gelegentlich“ durchgeführt wird, ist von einer Abgabepflicht auszugehen. Sie müssen demnach weitere Leistungen in einem Bezugszeitraum beauftragen, die „manchmal“ oder auch „von Zeit zu Zeit“ durchgeführt werden, damit eine „gelegentliche“ Leistung vorliegt.
8. Bin ich als selbstständiger Künstler und Publizist versicherungspflichtig?
Damit Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist versicherungspflichtig sind, müssen Sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausüben, also Ihren Lebensunterhalt damit verdienen. Der volle Versicherungsschutz ist gegeben, soweit Ihr jährliches Mindesteinkommen 3.900 Euro überschreitet, wobei es auf das Jahres- und nicht auf das Monatseinkommen ankommt.
Der zu zahlende Versicherungsbeitrag richtet sich nach Ihrem voraussichtlichen Jahreseinkommen. Dabei kommt es auf den zu erwarteten Gewinn abzüglich voraussichtlicher Betriebsausgaben an, den Sie im Voraus schätzen. Die Beitragssätze für das Jahr 2024, die etwa zur Hälfte zugrunde zu legen sind, lauten wie folgt:
Rentenversicherung: 18,6 %
Krankenversicherung: 14,6 % (zzgl. die Hälfte der von der Krankenkasse ggf. erhobenen individuellen Zusatzbeiträge)
Pflegeversicherung: 3,4 % (Elterneigenschaft mit einem Kind; für jedes weitere Kind unter 25 Jahren verringert sich der Beitragssatz um 0,25 %) bzw. 4,0 % (Kinderlose)
Beispiel: Sie sind als selbstständiger, kinderloser Künstler erwerbsmäßig tätig und erwarten für das Geschäftsjahr 2024 ein Jahresarbeitseinkommen in Höhe von 8.000 Euro. Die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge berechnen sich dann wie folgt:
Rentenversicherung:
Beitragssatz: 18,6 %
Ihr Versicherungsanteil: 9,3 % von 8.000 Euro
Rentenversicherungsbeitrag im Jahr 2024: 744 Euro jährlich (62 Euro monatlich)
Krankenversicherung:
Beitragssatz: 14,6 %
Ihr Versicherungsanteil: 7,3 % von 8.000 Euro
Rentenversicherungsbeitrag im Jahr 2024: 584 Euro jährlich (48,68 Euro monatlich) + die Hälfte der von der Krankenkasse ggf. erhobenen individuellen Zusatzbeiträge
Pflegeversicherung
Beitragssatz: 4,0 % (Kinderlos)
Ihr Versicherungsanteil: 2 % von 8.000 Euro
Rentenversicherungsbeitrag im Jahr 2024: 160 Euro jährlich (13,33 Euro monatlich)
Damit liegt Ihr jährlicher Gesamtversicherungsbeitrag als Selbstständiger bei 1.488 Euro bzw. bei monatlich 124 Euro.
Beschäftigten Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist mehr als einen Arbeitnehmer oder ist er bereits auf eine andere Weise sozialversichert, dann werden Sie nicht nach dem Sozialversicherungsgesetz versichert. Auch eine vorübergehende Tätigkeit (z. B. im Rahmen einer Vertretung) begründet keine Versicherungspflicht.
Beispiele für versicherungspflichte Berufe: Webdesigner, Werbefotograf, Regieassistent etc.
Beispiele für nicht versicherungspflichtige Berufe: Modedesigner, Innenarchitekt etc.
9. FAQ zur Künstlersozialabgabe