Worum geht's?
Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung und wird zur neuen Pflichtlektüre für Online-Shop-Betreiber. Wer Verbraucherprodukte innerhalb der EU anbietet, muss neuen Pflichten nachkommen. Doch keine Sorge – wir geben Ihnen einen Überblick. In diesem Artikel erfahren Sie, ob Sie von der Verordnung betroffen sind und wie Sie die neuen Pflichten praktisch umsetzen können.
1. Was ist die Produktsicherheitsverordnung (GPSR)?
Bisher galt in Deutschland das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das auf der Richtlinie 2001/95/EG über allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheitsrichtlinie) basiert. Die neue Produktsicherheitsverordnung ersetzt nun diese bisherigen Regelungen. Das ProdSG wird jedoch derzeit entsprechend der Produktsicherheitsverordnung angepasst.
INFO-BOX
Die Produktsicherheitsverordnung bzw. General Product Safety Regulation (GPSR) ist eine EU-Verordnung, die ab dem 13. Dezember 2024 gilt. Die Verordnung soll sicherstellen, dass Verbraucherprodukte nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie auch sicher sind. Für Sie als Online-Shop bedeutet die Verordnung in erster Linie: erweiterte Informations- und Sorgfaltspflichtenim Online-Handel. Hersteller werden unter anderem zu einerRisikoanalyse verpflichtet.
2. Für wen gilt die Produktsicherheitsverordnung?
Die Produktsicherheitsverordnung ist für Händler, Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Fulfilment-Dienstleister und jede andere natürliche oder juristische Person der EU, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß der Verordnung unterliegt, relevant.
WICHTIG
Die GSPR gilt für sogenannte Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht wurden.
Nach Art. 3 Nr. 1 GPSR sind damit Produkte gemeint, die entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt werden und für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind.
Es kommt gerade nicht darauf an, ob Ihr Geschäft auf B2B oder B2C ausgelegt ist, sondern darauf, ob das Produkt für Verbraucher bestimmt ist oder wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird.
Die Produktsicherheitsverordnung gilt ausdrücklich auch für gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Beispiele für Produkte: Bekleidung, selbst gebastelter Schmuck, Bücher und gebrauchte Kleidung.
3. Für wen gilt die Verordnung nicht?
Das neue Produktsicherheitsrecht gilt im Umkehrschluss nicht für Produkte, die nicht für Verbraucher bestimmt sind und wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern genutzt werden. So würde beispielsweise eine Kompressoranlage oder ein Schmelzofen nicht unter die GPSR fallen.
Die Produktsicherheits-VO gilt nach Art. 2 Abs. 2 GPSR für folgende Produkte nicht:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
- Luftfahrzeuge
- Antiquitäten (z.B. Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllen)
Für diese Produkte gibt es bereits spezifische Regelungen, z. B. die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte. Die GPSR zielt insbesondere auf die Verbraucherprodukte ab, für die es noch keine produktspezifischen EU-Regelungen gibt.
Die Verordnung gilt auch nicht für Verbraucher (Privatpersonen), die Produkte für den Eigengebrauch herstellen und diese nicht in den Handel bringen. Weiterhin gilt die Verordnung auch nicht für Privatpersonen, die Produkte gelegentlich weiterverkaufen (z. B. auf Flohmärkten oder bei Online-Auktionen etc.), sofern dies nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit geschieht.
Weiterhin gilt die Verordnung nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
4. Quick Check - Bin ich von der Produktsicherheitsverordnung betroffen?
- 1. Bieten Sie Ihre Produkte in Deutschland bzw. in der EU an?
Nach der Produktsicherheitsverordnung sind alle Wirtschaftsakteure von der Verordnung betroffen, die Verbraucherprodukte innerhalb der EU in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Explizit betroffen sind: Händler, Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Fulfilment-Dienstleister. - 2. Bieten Sie neue oder gebrauchte Verbraucherprodukte zum Kauf an?
Die Produktsicherheitsverordnung gilt für gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte, sofern diese im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit verkauft werden. Verbraucherprodukte sind Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. - 3. Verkaufen Sie keines der folgenden Produkte?
Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel, Luftfahrzeuge oder Antiquitäten.
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5. Welche Pflichten müssen Shopbetreiber ab Dezember 2024 erfüllen?
1. Informationspflichten
Ab Dezember 2024 müssen Online-Shopbetreiber folgende Informationen eindeutig und gut sichtbar an jedem Angebot anbringen (nach Art. 19 GPSR):
Angabe des Herstellers
Sie müssen folgende Angaben zum Hersteller machen:
- Firmenname, eingetragener Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und
- Postanschrift und eine elektronische Adresse des Herstellers zur Kontaktaufnahme.
Falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, müssen Sie zusätzlich den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person angeben. Die verantwortliche Person kann z. B. der Einführer (Importeur), der Bevollmächtigte oder der Fulfilment-Dienstleister sein.
PRAXIS-TIPP
Als elektronische Adresse können Sie die E-Mail-Adresse des Herstellers angeben. Jedoch ist es auch möglich, dass Sie einen Link zum Kontaktformular des Hersteller angeben.
Angaben zur Identifizierung einschließlich Abbildung
Ihr Angebot muss Angaben enthalten, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen. Die Verordnung nennt dabei folgende Informationen ausdrücklich:
- Abbildung des Produkts,
- Art des Produkts (z.B. Armband, Schuhe, Lampe) und
- sonstige Produktidentifikatoren (z.B. Größe, Farbe, Modellnummer).
Bei der Abbildung muss es sich nicht um ein Foto des Produktes handeln. Auch eine Illustration oder sonstige bildliche Darstellung ist in Ordnung, solange das Produkt bzw. künftige Produkt identifiziert werden kann.
PRAXIS-TIPP
Das bedeutet: Jedes Ihrer Angebote muss eine eindeutige Produktbeschreibung und ein Produktbild enthalten.
Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen
Weiterhin müssen Sie als Online-Shop auf der Angebotsseite Warnhinweise und Sicherheitsinformationen angeben. Diese sollten leicht verständlich sein.
Warnhinweise können z.B. sein “Nicht geeignet für Kinder unter drei Jahren. Enthält Kleinteile, die verschluckt werden können. Erstickungsgefahr.” oder das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne, die die Entsorgung über den Hausmüll untersagt.
PRAXIS-TIPP
Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen auf dem Produkt selbst oder, falls das technisch nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen des Produkts vorhanden sein. Sie können diese Warnhinweise und Sicherheitsinformationen vom Produkt übernehmen und müssen keine Nachprüfungen vornehmen.
Wenn Sie nicht nur an deutsche Kunden verkaufen, sondern Ihre Produkte auch Kunden anderer Länder anbieten, müssen Sie die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auch in den Amtssprachen dieser Länder bereitstellen.
- Angaben zum Hersteller: Geben Sie den Firmennamen, eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und Postanschrift sowie eine elektronische Adresse zur Kontaktaufnahme an.
- Angabe zum Importeur (nur wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt): Geben Sie den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person an.
- Angaben zur Identifizierung des Produkts: Stellen Sie in jedem Angebot eine eindeutige Produktbeschreibung und ein Produktbild bereit.
- Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen: Geben Sie alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen im Angebot in leicht verständlicher Sprache an und in den Amtssprachen der Länder, in denen Sie Ihre Produkte anbieten.
- Eindeutig und gut sichtbar in jedem Angebot: Geben Sie die vorgenannten Angaben eindeutig und gut sichtbar in jedem einzelnen Angebot an.
- Angabe der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen beim Produkt: Prüfen Sie, dass auch auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen des Produkts die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen vorhanden sind.
2. Wo soll ich als Shop die neuen Informationen hinterlegen?
Nach der Verordnung muss jedes Angebot die Informationen eindeutig und gut sichtbar enthalten. Am sichersten, wenn auch nicht praktikabel, ist es, die Informationen direkt in der jeweiligen Produktbeschreibung zu hinterlegen. Achten Sie darauf, dass die Informationen im Text nicht untergehen und setzen Sie Überschriften ein.
Möglich ist es auch, einen eigenen Abschnitt innerhalb der Produktbeschreibung anzulegen oder die Infos in einem aufklappbaren Element mit klaren Überschriften zu hinterlegen.
So sollten Sie die Informationen aktuell jedoch nicht hinterlegen, da das möglicherweise nicht eindeutig und sichtbar genug ist:
3. Sorgfaltspflichten des Händlers
Neben den Informationspflichten, kommen auf Sie als Händler weitere Pflichten zu. Nach Art. 12 GPSR haben Sie die folgenden Sorgfaltspflichten:
- Kontrolle vor der Bereitstellung auf dem Markt: Als Händler müssen Sie sich vergewissern, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer Ihren Pflichtangaben nachkommen. Dazu zählen die Angabe von Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name, Anschrift und elektronische Adresse auf dem Produkt oder der Verpackung und die Beilage von Anweisungen und Sicherheitsinformationen.
- Maßnahmen bei Verdacht auf Gefährdung: Sollten Sie feststellen, dass der Hersteller bzw. Einführer seinen Pflichten nicht nachkommt, dürfen Sie das Produkt nicht auf dem Markt anbieten, bis die Pflichten erfüllt sind. Wenn Sie bei einem Produkt, das bereits auf dem Markt ist, feststellen, dass es sich um ein gefährliches Produkt handelt oder wichtige Angaben auf dem Produkt, wie die Herstellerangabe, fehlen, müssen sie unverzüglich den Hersteller informieren, Korrekturmaßnahmen wie Rückrufe ergreifen und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren.
- Sicherstellung der Produktkonformität während der Lagerung und des Transports: Solange sich das Produkt in Ihrer Verantwortung befindet, müssen Sie als Händler sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot nicht beeinträchtigen. Das Produkt darf durch Handhabung und Lagerung keine neuen Risiken für die Verbraucher entwickeln.
6. Welche Pflichten kommen auf Hersteller zu?
Nicht nur für Online-Shops, sondern auch für Hersteller ergeben sich Pflichten aus der GPSR. Sie gelten als Hersteller, wenn Sie Produkte herstellen, entwerfen oder herstellen lassen und die Produkte in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Marke vermarkten. Auch wenn Sie wesentliche Produktänderungen vornehmen, gelten Sie als Hersteller.
BEISPIEL
Wenn Sie beispielsweise Pullover kaufen, aber selbst - ohne von einem Kunden beauftragt zu sein - bedrucken, gelten Sie als Hersteller, wenn Sie durch das Bedrucken den Pullover in einer Weise verändern, wie es in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehen war oder aufgrund des Druckens eine neuebzw. veränderte Gefahr oder ein höheres Risiko entsteht.
Als Hersteller müssen Sie eine interne Risikoanalyse durchführen und eine Dokumentation erstellen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung der Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthält.
Die Pflicht zur Risikoanalyse ergab sich indirekt bereits aus dem Produktsicherheitsgesetz. Und auch die Dokumentation der Risikoanalyse ist zumindest für Produkte mit CE-Kennzeichnung nichts Neues.
ACHTUNG
Nun brauchen allerdings auch alle übrigen Produkte eine solche Dokumentation der Risikoanalyse. Diese Dokumentation müssen Hersteller auf dem aktuellen Stand halten und für 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren. Bei Anfragen von Marktüberwachungsbehörden müssen sie die Dokumentation zur Verfügung stellen.
7. Gibt es eine Übergangsfrist für Online-Händler?
Die Verordnung selbst ist bereits am 12. Juni 2023 in Kraft getreten und wird ab dem 13. Dezember 2024 gelten, somit läuft die Übergangsfrist im Dezember 2024 ab. Es gibt allerdings eine Übergangsregelung in der Verordnung (Art. 51).
Für Produkte, die vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht wurden, gilt, dass Mitgliedstaaten das Bereitstellen der Produkte nicht behindern dürfen. Was konkret damit gemeint ist, ist allerdings unklar. Aus der Übergangsbestimmung könnte abgeleitet werden, dass es ausreicht, dass Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, die “alten” Regelungen nach dem Produktsicherheitsgesetz einhalten.
PRAXIS-BEISPIEL
Das würde bedeuten: Wenn ein Händler mit Sitz in Deutschland am 12. Dezember 2024 bei einem Hersteller aus Nepal 200 Klangschalen kauft und diese anschließend in seinem Onlineshop anbietet, müsste er die Pflichten der Produktsicherheitsverordnung nicht einhalten, da das Produkt erstmalig vor dem 13. Dezember in der EU in Verkehr gebracht wurde.
Allerdings ist das nur eine Auslegungsmöglichkeit der Verordnung. Es gibt auch bisher keine Stellungnahmen von Behörden oder Rechtsprechung zu der Übergangsbestimmung, sodass ein gewisses Restrisiko besteht, wenn Sie die Übergangsregelung so auslegen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie die Produktsicherheitsverordnung am besten für alle Produkte in Ihrem Shop ab dem 13. Dezember 2024 umgesetzt haben.
VORSICHT
Online-Marktplätze, wie zum Beispiel Amazon, können Ihnen vorschreiben, ab dem 13. Dezember 2024 sämtliche Produkte nach der neuen Produktsicherheitsverordnung zu kennzeichnen.
Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 zwar produziert, aber erst danach in der EU in Verkehr gebracht wurden, müssen in jedem Fall die Regelungen der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung einhalten.
8. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich das neue Produktsicherheitsrecht nicht umsetze?
Wenn Sie die Produktsicherheitsverordnung nicht zum 13. Dezember 2024 umsetzen, können Sie abgemahnt werden. Auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass Online-Shops und Hersteller direkt abgemahnt werden, besteht das Risiko.
Keine Abmahnungen drohen Ihnen hingegen für Angebote von Produkten, die Sie vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht haben, solange Sie sich an die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes halten. Denken Sie aber daran, dass Online-Marktplätze Sie dazu verpflichten können, die Pflichten der Produktsicherheitsverordnung für sämtliche Produkte ab dem 13. Dezember 2024 umzusetzen.
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