Worum geht's?
Mit 37 Millionen Nutzern (Stand: März 2023) führt Kleinanzeigen die Liste der größten Kleinanzeigen-Dienste in Deutschland an. Aus der ursprünglichen Intention, dass Privatverkäufer anderen Privatpersonen gebrauchte Waren verkaufen, wurde mittlerweile auch ein Geschäft für Gewerbetreibende. Aber was müssen Sie beachten, wenn Sie als Verkäufer auf Kleinanzeigen agieren? Worauf sollten Käufer bei der Suche nach dem perfekten Angebot achten? Wir klären Sie auf.
eBay Kleinanzeigen heißt jetzt Kleinanzeigen.
Die Plattform wurde von einem schwedischen Unternehmen gekauft und heißt seitdem nur "Kleinanzeigen". In der App oder auf der Website können Käufer durch verschiedene Kategorien und Angebote stöbern und neben Antiquitäten, Büchern und Musik-Equipment auch tierische Vierbeiner wie Hunde und Katzen von privaten und gewerblichen Verkäufern erwerben. Die Auswahl ist riesig und lässt sich nach Städten und Orten in der Nähe filtern.
I. Kleinanzeigen für Verkäufer
1. Dürfen nur private Verkäufer inserieren?
Nein, auch gewerbliche Händler können Kleinanzeigen nutzen. Auch wenn das Geschäft von Privat an Privat im Vordergrund steht, ist es gewerblichen Anbietern nicht verboten, Anzeigen einzustellen. Wichtig ist, dass Unternehmer dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte einhalten und den Käufern ein Widerrufsrecht einräumen müssen.
2. Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung
Wann greift das Widerrufsrecht bei Verkäufen? Wichtig ist, dass es sich beim Vertrag auf Kleinanzeigen um einen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Die Eigenschaft als „Unternehmer“ bzw. als gewerblicher Händler ist dabei nicht anhand starrer Grenzen, sondern immer am jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
Das gilt vor allem, wenn der Händler regelmäßig neue Waren verkauft, eine gewisse Anzahl an Verkäufen in einer kurzen Zeit tätigt oder sonst planmäßig und dauerhaft größere Mengen an Waren anbietet.
Für das Widerrufsrecht muss ein „Fernabsatzvertrag“ vorliegen. Bei Kleinanzeigen kann durch die "Direkt Kaufen"-Funktion ein solcher Fernabsatzvertrag geschlossen werden. Zusätzlich kann ein Fernabsatzvertrag vorliegen, wenn die Vertragsanbahnung online erfolgt - was bei Kleinanzeigen fast immer der Fall ist. Gewerbliche Anbieter müssen dann eine Widerrufsbelehrung einbinden.
Widerrufsbelehrung
Wie bereits oben erklärt, müssen Sie eine Widerrufsbelehrung anbieten, sofern Sie als gewerblicher Händler auf Kleinanzeigen agieren und Fernabsatzverträge abschließen. Hinzu kommt auch das seit Juni 2014 gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsformular.
Achten Sie darauf, dass Sie eine aktuelle Belehrung verwenden und diese den aktuellen Gesetzen entspricht. Bei eRecht24 Premium finden Sie Generatoren für Impressum und Datenschutzerklärung sowie Widerrufsbelehrungen für Online-Shops.
Zusätzlich zur Widerrufsbelehrung müssen Sie für Ihre Kunden ein Widerrufsformular anbieten. Ein Muster-Widerrufsformular kann beispielsweise so aussehen:
An:
Muster-Firma Hiermit widerrufe ich den von mir geschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ______. Bestelldatum der Ware: 01.01.2011 Unterschrift: [nur bei Mitteilung auf Papier] |
3. AGB
Eigene AGB sind bei Kleinanzeigen wichtig, wenn Sie gewerblich verkaufen. Sie als Verkäufer bestimmen, wie, wann und zu welchen Konditionen ein Vertrag geschlossen wird.
Wenn Sie diese Punkte nicht in AGB geregelt haben, kann es zu Streitigkeiten und rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Käufern kommen. Wir empfehlen Ihnen daher Kleinanzeigen-AGB zu nutzen.
Kanzlei Siebert Lexow Lang
Sie brauchen AGB für Kleinanzeigen? Unsere Partnerkanzlei Siebert Lexow steht Ihnen gern für Fragen zur Verfügung. Die Anwälte können Ihnen speziell auf Ihr Geschäftsmodell zugeschnittene AGB schreiben.
4. Wer trägt die Versandkosten?
Gewerbliche Verkäufer und Privatverkäufer können bei Kleinanzeigen direkt im Inserat die Versandkosten angeben. So können potentielle Käufer direkt neben dem Preis der Ware oder Dienstleistung die Versandkosten einsehen. Dies sorgt für Transparenz und spart Ihnen als Verkäufer elendige Diskussionen.
Sollten Sie die Versandkosten übernehmen, können Sie dies im Inserat angeben oder in den AGB regeln. Dies ist beispielsweise bei Versandkostenfreigrenzen Gang und Gäbe. Sie haben die Möglichkeit, Versandkosten direkt in den AGB anzugeben. Dann sollten Sie allerdings im Inserat den Zusatz “inkl. MwSt, zzgl Versandkosten” angeben.
5. Impressumspflicht auf Kleinanzeigen
Das Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz) verlangt von Anbietern geschäftsmäßiger digitaler Dienste, also insbesondere von gewerblichen Händlern, dass sie bestimmte Informationen in ihrer Kleinanzeige bereithalten.
Neben dem Namen, der ladungsfähigen Anschrift und einer Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme (z.B. Telefon, Fax, E-Mail) müssen sie unter anderem, sofern vorhanden, das Handelsregister und die entsprechende Registernummer sowie ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben. Auch ein Hinweis auf die Beteiligung an der Online-Streitbeilegung sollte nicht fehlen.
Sie haben noch kein Impressum für Ihren Internetauftritt? Dann nutzen Sie unseren kostenlosen Impressum-Generator und erstellen Sie schnell, unkompliziert und in wenigen Klicks ein rechtssicheres Impressum für Ihr Profil auf Kleinanzeigen.
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6. Gewährleistung und Mängelhaftung
Gewährleistungsausschluss zwischen Privatpersonen ist erlaubt
Auch bei Verträgen zwischen Privatpersonen stehen dem Käufer erst einmal alle Gewährleistungsrechte zu, wenn die verkaufte Sache mangelhaft ist. Der Käufer hat dann verschiedene Rechte, beispielsweise auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung und schließlich Schadensersatz, die Sie als Verkäufer berücksichtigen müssen.
Allerdings können Privatverkäufer die Gewährleistungsrechte bei Kleinanzeigen ausschließen. Dies ist zwischen privaten Vertragspartnern erlaubt. Allerdings nur, wenn der Verkäufer Mängel der Ware nicht arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Auch beim Verkauf Privat an Privat gilt der Gewährleistungsausschluss - allerdings nicht automatisch. Der Verkäufer muss deutlich darauf hinweisen, dass es sich um einen Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung handelt. Nicht ausreichend sind Formulierungen wie:
- “Keine Garantie.”
- “Keine Rücknahme.”
- “Ich kann keine Gewährleistung übernehmen.”
Wollen Sie als Privatverkäufer auf Nummer sicher gehen, schreiben Sie „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ in Ihr Inserat.
Unternehmer können die Gewährleistung nicht ausschließen
Wenn Sie „gewerblich“ verkaufen, können Sie die Gewährleistung nicht ausschließen. Auch bei Kleinanzeigen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Käufer denken oder behaupten, dass Sie „privat unterwegs“ sind. Es kommt auf die tatsächlichen Umstände an.
Wenn Sie also regelmäßig Neuware anbieten und in größerem Umfang handeln, gelten Sie automatisch als Unternehmer. Wenn Sie bei Kleinanzeigen also „gewerblich unterwegs“ sind bedeutet das:
- Sie benötigen eine aktuelle Widerrufsbelehrung & AGB,
- Sie können die Gewährleistungsrechte der Kunden nicht ausschließen und
- Sie müssen Ihren Gewinn versteuern.
WICHTIG
Ein Haftungsausschluss bei Kleinanzeigen gilt nur beim Verkauf Privat an Privat. Verkaufen Sie gewerblich, können Sie die Haftung nicht ausschließen.
7. Datenschutz auf Kleinanzeigen: Brauche ich eine Datenschutzerklärung?
Da Sie bei Kleinanzeigen in Kontakt mit dem Käufer treten und personenbezogene Daten wie Adresse und Name erfahren, findet eine Datenerhebung statt, die nicht rein privat erfolgt. In diesem Fall greift die DSGVO.
Nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit c DSGVO müssen Sie also eine Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen. Diese kann unter dem Punkt “Rechtliches” in Ihrem gewerblichen Profil gespeichert und vom Nutzer eingesehen werden.
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8. Inserate auf Kleinanzeigen richtig aufgeben - Inhalt und zugesicherte Eigenschaften
Wichtig ist, dass Sie beim Aufgeben von Kleinanzeigen als privater Verkäufer möglichst die Gewährleistung ausschließen. Vorsichtig müssen Sie auch bei bestimmten Eigenschaften sein, die Sie in der Beschreibung zusichern.
Wenn Sie beispielsweise ein Auto anbieten und schreiben "fahrbereit", dann muss das Auto auch fahren. Ein Gewährleistungsausschluss nutzt Ihnen in diesem Fall nichts.
Wenn Sie als Gewerblicher Kleinanzeigen aufgeben achten Sie auf entsprechende Rechtstexte:
- Impressum
- AGB
- Widerrufsbelehrung
- Datenschutzerklärung
Natürlich spielt auch hier die Beschreibung der Artikel, Waren oder Leistungen eine Rolle. Gerade als Unternehmer gilt das, was Sie im Text dazu geschrieben haben. Viele Verkäufer schreiben zum Beispiel: "Das Fahrzeug ist fahrbereit" und versuchen dann über Formulierungen wie
“Die Beschreibung des Fahrzeuges im Internet dient lediglich der allgemeinen Darstellung und stellt keine zugesicherte Eigenschaft /Gewährleistung im kaufrechtlichen Sinne dar.”
wieder zurück zu rudern. Beides geht aber nicht. Wenn Sie als Verkäufer bestimmte Angaben zu Ihrer Ware machen, dann gelten diese Angaben auch. Es hilft nichts, diese Beschreibungen dann mit einer pauschalen Aussage wie "keine zugesicherte Eigenschaft" wieder zu relativieren.
9. Fazit für Verkäufer auf Kleinanzeigen
Privatverkäufer sollten darauf achten, dass sie die Gewährleistung wirksam ausschließen. Wer gewerblich bei Kleinanzeigen unterwegs ist, sollte darauf achten, dass die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann. Als gewerblicher Verkäufer müssen Sie den Kunden Rechtstexte wie eine Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung und ein Impressum anbieten und sollten eigene AGB verwenden.
II. Kleinanzeigen für Käufer
1. Wie schließe ich als Käufer einen Vertrag ab?
Der Kleinanzeigenmarkt konzentriert sich eigentlich auf ein lokales Publikum und auf Verträge zwischen Privatpersonen. Kleinanzeigen tritt in Konkurrenz zu lokalen Anzeigenblättern. Oft steht bei der Abwicklung die persönliche Kontaktaufnahme bzw. Warenübergabe zwischen Käufer und Verkäufer im Vordergrund.
In den Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Kleinanzeigen finden sich keine Aussagen darüber, wie ein Vertrag zustande kommt. Wenn Sie einen Vertrag mit einem Verkäufer abschließen, richtet sich der Vertragsschluss entweder nach den AGB des Verkäufers oder nach den allgemeinen Vorschriften des BGB zum Vertragsschluss.
Das bedeutet, wenn Sie einen Verkäufer anrufen oder ihm eine E-Mail schreiben „Ich würde gern das Fahrrad für den angegebenen Preis kaufen“ und der Verkäufer sagt „OK“, dann haben Sie einen wirksamen Vertrag geschlossen.
2. Welche Rechte und Pflichten habe ich als Käufer?
Auch bei Verträgen, die über Kleinanzeigen geschlossen werden, haben Sie als Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Ist das Fahrrad defekt und der Verkäufer hat nicht darauf hingewiesen, können Sie Ihre Mängelrechte geltend machen. Das Gesetz spricht dabei von Neulieferung, Reparatur, Wandelung, Minderung oder Schadensersatz.
ABER VORSICHT
Wenn es sich um einen privaten Verkäufer handelt, kann der Verkäufer die Gewährleistung und Sachmängelhaftung ausschließen. In diesem Fall haftet der Privatverkäufer nur, wenn er den Käufer arglistig täuscht. Beispielsweise einen Unfallwagen verkauft, dies aber in der Anzeige verschweigt.
Sie haben als Käufer ebenfalls Pflichten: Sie müssen die Ware bezahlen und abnehmen.
3. Betrug bei Kleinanzeigen
Betrug ist leider ein häufiges Thema. Trotz der relativ neuen "Direkt Kaufen"-Funktion, kann der Verkäufer diese ausschließen, sodass über die Seite selbst gar nichts verkauft wird, sondern es sich nur um eine Anzeigenseite handelt.
Auch bei Kleinanzeigen in einer Zeitung kann der Zeitungsverlag schließlich nicht prüfen, ob ein Inserat von einem seriösen Anbieter aufgegeben wird. Allerdings reagiert Kleinanzeigen oft sehr schnell, wenn betrügerische Inserate gemeldet werden und löscht diese Anzeigen.
Der Vorkasse Trick
Häufigster Trick von Betrügern ist, von den Käufern Vorkasse zu fordern. Ist die Ware bezahlt, ist der Verkäufer oft nicht mehr auffindbar und liefert nicht. Wenn das Geld weg ist und Sie als Käufer nicht einmal einen vollständigen Namen oder eine Anschrift des Verkäufers haben, wird es schwer, die Ware zu erhalten oder das Geld zurückzubekommen.
Besonders bei der Aufforderung zur Zahlung über eine PaySafeCard oder via der Freundefunktion von PayPal sollten Kunden vorsichtig sein, da diese im Betrugsfall so gut wie nicht nachzuverfolgen sind. Mittlerweile können Sie bei Kleinanzeigen auch per “Direkt Kaufen” Waren erwerben. Hierbei sind Sie durch einen Käuferschutz von Kleinanzeigen vor Betrug abgesichert.
Wichtige Tipps, um Betrug zu vermeiden:
- Zahlen Sie nicht per Vorkasse, wenn Sie den Verkäufer nicht kennen oder die Ware noch nicht erhalten haben. Zahlungsabwicklungen auf Kleinanzeigen können Sie über die Plattform abgesichert tätigen per “Direkt Kaufen”.
- Lassen Sie sich bei Neuware nicht von extremen Schnäppchenpreisen blenden.
- Holen Sie die Waren wenn möglich persönlich ab und bezahlen Sie erst, wenn Sie die Ware geprüft haben.
4. Versand- und Verlustrisiko bei Privatverkäufen
In der Regel wird es bei Verkäufen auf der Plattform zu einer persönlichen Übergabe des verkauften Gegenstands kommen. Erst mit dieser Übergabe geht das Risiko der Verschlechterung der Sache auf den Käufer über.
Verlangt der Käufer jedoch, dass der Verkäufer die Sache versendet, so geht das Versandrisiko auf den Käufer bereits mit der Übergabe der Sache an den Zustelldienst über.
Liegt aber ein Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer ist ein Unternehmer) im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB vor, so geht bei einem Versendungskauf das Verlustrisiko erst dann auf den Käufer über, wenn er die Ware schlussendlich vom Postboten übergeben bekommt.
Für Käufe von Privat an Privat hat Kleinanzeigen im Laufe der letzten Jahre auf zahlreiche Betrugsfälle reagiert und mit der Direkt-kaufen-Funktion eine sichere Verkaufsvariante für Käufe, die nicht persönlich abgeholt werden können und versendet werden müssen, geschaffen.
Wollen Sie die Funktion nutzen, müssen Sie sich als Verkäufer und als Käufer verifizieren. Dies kann mittels des Ausweises geschehen. Kommt ein Paket nicht an oder ist die Ware nicht im entsprechend beschriebenen Zustand, greift Kleinanzeigen ein und schützt Sie als Käufer.
5. Versandkosten
Oft stellt sich die Frage, wer eigentlich die Versandkosten tragen muss. Antwort: Es kommt darauf an, was zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.
Wollen oder können Sie die Ware nicht selbst abholen, können Sie den Verkäufer bitten, die Ware zu versenden. Sie tragen dann die Kosten, haften aber auch bei Verlust des Paketes selbst.
Sicherer ist es, die Direkt-kaufen-Funktion zu verwenden. Hier sorgt Kleinanzeigen für einen Käuferschutz und Sie bekommen im Falle eines Betrugs Ihr Geld zurück.
6. Fazit für Käufer
- Zahlen Sie nicht per Vorkasse oder PayPal Freunde. Nutzen Sie stattdessen die Direkt-kaufen-Funktion, den Käuferschutz bei PayPal Waren & Dienstleistungen oder holen Sie die Ware persönlich ab.
- Die Versandkosten werden vom Käufer getragen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
- Privatverkäufer können die Sachmängelhaftung und Gewährleistung ausschließen.
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