Worum geht's?
Was müssen Sie beachten, wenn Sie sich als Webdesigner selbstständig machen? Sind Webdesigner Freiberufler oder Gewerbetreibende? Nach welchen Kriterien beurteilen die Finanzbehörden und Gerichte diese Frage? Und welche Folgen hat diese Einstufung konkret für Ihre Steuererklärung? Wir haben für jede Frage die passende Antwort parat.
1. Webdesigner: Wie stuft sie das Finanzamt ein?
Die Finanzverwaltung stuft Webdesigner ganz unterschiedlich ein. Mal gehen sie einer freiberuflichen Tätigkeit nach, manchmal sind sie aber auch gewerblich tätig.
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Das Finanzgericht Münster erließ am 19. Juni 2008 ein wegweisendes Urteil (Az. 8 K 4272/06 G). Demnach sind selbstständig tätige Webdesigner grundsätzlich Freiberufler, sofern sie eine kreative Tätigkeit ausüben.
Gleiches gilt für Webdesigner mit einer beruflichen Qualifikation als Diplom- oder Grafikdesigner, die nach den Vorgaben ihrer Auftraggeber künstlerische Konzepte entwerfen.
2. Kompetenzen von Webdesignern: Wann werden Webdesigner als Freiberufler eingestuft?
Webdesigner sind nicht immer als Freiberufler anzusehen. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Tätigkeit den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht. Das Berufsbild eines Webdesigners umfasst verschiedene Kompetenzen, die je nach Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich eingestuft werden können.
Im Folgenden finden Sie die Kernkompetenzen von Webdesignern in der Übersicht:
Kompetenzen von Freiberuflern |
Kompetenzen von Gewerbetreibenden |
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Ob ein Webdesigner als Freiberufler oder Gewerbetreibender anzusehen ist, hängt dementsprechend von seinen Tätigkeitsgebieten ab.
Die Finanzämter und Gerichte treffen stets eine Einzelfallentscheidung. Über die verbindliche Auskunft des Finanzamtes können Sie ermitteln lassen, ob Sie mit Ihren Tätigkeiten zu den Freiberuflern oder den Gewerbetreibenden zählen. Wir empfehlen Ihnen bei Unsicherheiten, den Kontakt zu Ihrem zuständigen Finanzamt zu suchen.
3. Welche Vorteile genießen Freiberufler?
Webdesigner, die als Freiberufler eingestuft sind, genießen viele Vorteile. Deshalb versuchen Webdesigner und Personen, die einen vergleichbaren Beruf ausüben, sich vom Finanzamt als Freiberufler anerkennen zu lassen.
- Sie zahlen keine Gewerbesteuer.
- Sie unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht.
- Sie benötigen keinen Gewerbeschein.
- Sie müssen keine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung erstellen. Es genügt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
- Sie müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen.
- Sie sind keine Pflichtmitglieder der IHK und Handwerkskammer.
Sie sollten allerdings bei der Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt vorsichtig sein. Nicht selten werden die Anmeldungen ohne nähere Prüfung vom Finanzamt akzeptiert. Das hat allerdings Folgen. Als Webdesigner gehen Sie dann von einer Freiberuflichkeit aus - das Finanzamt hat es schließlich bestätigt.
Allerdings kann bei einer Betriebsprüfung auch nachträglich ein Gewerbe festgestellt werden. Da eine rückwirkende Anmeldung eines Gewerbes nicht möglich ist (Ausnahme sind wenige Tage), drohen hohe Bußgelder wegen Missachtung der Gewerbeordnung.
LESE-TIPP
Weiterführende Informationen zur Gewerbeanmeldung lesen Sie in unserem Artikel “Ablauf, Anträge & Kosten: Das erwartet Gründer bei der Gewerbeanmeldung”.
4. Steuern - Der große Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern
Ob Sie als Webdesigner Freiberufler oder Gewerbetreibender sind, beeinflusst Ihre steuerliche Behandlung. Hier ein kleiner Überblick über die steuerlichen Besonderheiten von Freiberuflern und Gewerbetreibenden:
Freiberufler |
Gewerbetreibende |
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Einkommensteuer wird nach § 18 EStG auf “Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten” gezahlt. Steuerformular: Anlage S |
Einkommensteuer wird nach § 15 EStG auf “Einkünfte aus Gewerbebetrieb” gezahlt. Steuerformular: Anlage G |
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keine Unterschiede |
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- |
Wird ab einem jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro fällig. |
Übrigens: Auch bei der Kleinunternehmerregelung gibt es zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden keinen Unterschied.
Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer entrichten. Gewerbetreibende können als Einzelunternehmer vom jährlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro profitieren. Aber auch wenn Ihre Einnahmen diesen Freibetrag nicht überschreiten, müssen Sie als Gewerbetreibender mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand rechnen.
5. Warum unterscheidet das Finanzamt zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern?
Freiberufler genießen einen finanziellen Vorteil. Denn sie sind von der Gewerbesteuer befreit. Doch wieso ist das überhaupt so? Der Grund liegt im Sinn und Zweck der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer kommt den Städten und Gemeinden zugute. Diese nutzen die Gewerbesteuer für den Ausbau ihrer Infrastruktur.
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Gewerbetreibende, beispielsweise LKW-Speditionen oder Vertreter, die viel hinter dem Steuer sitzen, nutzen die Infrastruktur intensiv. Deshalb müssen sie sich über die Gewerbesteuer an den anfallenden Kosten beteiligen. Freiberufliche Webdesigner arbeiten vorwiegend am Schreibtisch und sind daher davon ausgenommen.
6. Fazit: Was sollten Sie jetzt tun?
Ob das Finanzamt Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender einstuft, kann für Sie vor allem steuerlich und verwaltungstechnisch einen großen Unterschied bedeuten. Daher sollten Sie in jedem Fall versuchen, sich beim Finanzamt als Freiberufler einstufen zu lassen. Im Zweifelsfall kann Ihnen ein Steuerberater oder Rechtsanwalt mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Unabhängig davon, ob Sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben oder unter die Einstufung “Freelancer” fallen, sollten Sie in jedem Fall Ihre Website und die Websites Ihrer Kunden rechtlich absichern. Ohne rechtliches Hintergrundwissen ist das allerdings nicht so einfach.
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