Worum geht's?
Die Covid-19-Pandemie hat das Land im Griff: Die Infektionszahlen steigen, immer mehr Unternehmen haben mit Einnahmeausfällen zu kämpfen, eine Welle jagt die nächste. Arbeitnehmer und Selbständige fragen sich, wer ihren Lohn und Arbeitsausfälle bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt. Rechtsanwalt Sören Siebert klärt auf, welche Rechte und Pflichten Sie jetzt haben.
1. Informationen für Angestellte
Vorab: Vieles geht in Ausnahmesituationen wie der aktuellen nur Miteinander. Chefs und Mitarbeiter sollten diese Ausführungen also nicht im Sinne von „Wie bestehe ich auf meinem Recht?“ lesen, sondern gemeinsam sinnvolle Lösungen entwickeln und umsetzen.
Als Angestellter stellen sich um Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, dem Ausfall von Arbeitsstunden, Lohn und Homeoffice am häufigsten diese Fragen:
1. Darf im ich Homeoffice arbeiten oder muss ich zur Arbeit gehen?
Es gibt kein generelles „Recht auf Homeoffice“. In vielen Unternehmen gibt es aber Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag. Diese sollten Sie sich ansehen und mit Ihrem Vorgesetzten besprechen.
Die Angst, sich im Job mit Corona anzustecken reicht nicht aus, um einfach zu Hause zu bleiben.
Wenn es Infektionen oder konkrete Verdachtsfälle in Ihrem Unternehmen gibt, muss ihr Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen, ob er auf der Anwesenheit der Mitarbeiter im Büro oder am Arbeitsplatz besteht.
2. Kann mein Chef mich zwingen, im Home Office zu arbeiten?
Nicht ohne weiteres. In den meisten Arbeitsverträgen ist eine konkrete „Betriebsstätte“ definiert, an der die Arbeitsleistung erbracht werden muss.
Alle Mitarbeiter per Anweisung ins Homeoffice zu stecken ist arbeitsrechtlich kaum möglich. Der Arbeitnehmer muss zustimmen, um längere Zeit im Homeoffice zu arbeiten.
Praxis-Tipp:
Was Sie als Arbeitgeber zum Thema „Homeoffice und Corona“ wissen müssen zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
3. Muss mein Arbeitgeber mir Arbeitsmittel (Laptop) für das Home Office zur Verfügung stellen?
Ja. Bei angestellten Mitarbeitern ist es in der Regel Sache des Arbeitgebers, die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
4. Darf ich Dienstreisen wegen Corona absagen?
Ob und in welchem Umfang Ihr Chef Dienstreisen anordnen kann, regelt Ihr Arbeitsvertrag. Wenn zu Ihren vertraglichen Pflichten auch Dienstreisen und Außentermine zählen, dürfen Sie diese nicht allein aus "Angst vor einer Covid-Erkrankung" absagen.
Auch hier muss Ihr Chef im Rahmen seiner Fürsorgepflicht aber abwägen und sich im Zweifel an Aussagen von Behörden zu betroffenen Gebieten orientieren, etwa an den Warnungen des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit Corona/ Covid-19:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762
Sinnvoll ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier eine gemeinsame Lösung finden.
5. Kann ich mich wegen Corona kranschreiben lassen?
Ja, selbstverständlich. Wenn bei Ihnen der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, werden Sie sogar mit ziemlicher Sicherheit krankgeschrieben und weitere Maßnahmen wie Quarantäne/Isolation eingeleitet. Die aktuellen Regelungen der verschiedenen Bundesländer zur Quarantäne und Isolation bei einer Corona-Infektion oder einem Kontakt mit einer infizierten Person, finden Sie auf dieser Seite: https://www.zusammengegencorona.de/faqs/corona-im-alltag/aktuelle-regelungen/#id-b184e114-1eaa-5d54-880d-b0da7cfe7f5c
6. Was ist mit Krankschreibungen wegen Grippe und Erkältung?
Bis 30. November 2022 ist es für Fälle, die eher "Erkrankungen der oberen Atemwege" zuzuordnen sind (Erkältung, Grippe, Influenza) durch eine Ausnahmeregelung möglich, sich per Telefon krankschreiben zu lassen. Sie müssen dafür nicht persönlich zum Arzt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat dazu die Ärzte angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen.
Diese Regelung gilt, wenn Sie
- eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben
- keine schweren Symptome haben
- nicht die Kriterien für einen Coroanavirus-Verdachtsfall erfüllen
- In diesen Fällen müssen Sie für eine Krankschreibung nur noch beim Arzt anrufen.
7. Bekomme ich wegen Corona Kurzarbeitergeld?
Ja. Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen, aktuell aber vor allem durch die Störung der Lieferketten durch den Ukraine-Krieg, ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos dazu hier:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
8. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.
9. Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?
Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter 6 Wochen den Lohn weiterzahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Die zuständige Behörde können Sie hier ermitteln:
Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.
Achtung!
Seit November 2021 gilt, dass ungeimpfte Beschäftigte, die in eine behördlich angeordnete Quarantäne gehen müssen, keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Dies gilt selbstverständlich nicht für Ungeimpfte, die tatsächlich an Corona erkrankt sind. Sie erhalten in jedem Fall weiterhin ihr Gehalt im Rahmen der gesetzlichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
10. Bekomme ich weiterhin Lohn, wenn die Kita meiner Kinder schließt oder mein Kind in Quarantäne muss?
Seit dem 05. Januar 2021 können Eltern jeweils 30 Kinderkrankentage pro Kind in Anspruch nehmen. Das Kindkrankengeld beträgt dann in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und kann bei der Krankenkasse beantragt werden.
Diese Kinderkrankentage gelten nicht nur bei Corona erkrankten Kindern, sondern generell bei Erkrankungen der Kinder sowie bei einer nötigen Betreuung zuhause. Dies kann beispielsweise wegen einer geschlossenen oder eingeschränkten Betreuung in der Kindertagesstätte oder Schule der Fall sein. Der Grund dafür muss pandemiebedingt sein.
Gleiches gilt auch bei einem positiven Schnelltest des Kindes oder behördlich angeordneten verlängerten Ferien. Zudem können Sie Kinderkrankengeld beantragen, wenn Ihr Kind auf Empfehlung behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht.
Mehr Informationen zum Kinderkrankengeld erhalten Sie hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul-und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976
2. Informationen für Selbständige und Unternehmer
Bei Arbeitnehmern stehen der gesundheitliche Schutz und die Frage „Bekomme ich mein Geld“ im Vordergrund. Unternehmer und Selbständige stellen sich natürlich auch die Frage, wie sie ihre Mitarbeiter schützen können. Daneben steht aber in vielen Fällen auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Fokus.
1. Gibt es staatliche Hilfen für Unternehmen wegen Corona?
Die Überbrückungshilfen für Selbstständige und Unternehmen wurden eingestellt. Noch bis 30. Juni 2023 gilt allerdings das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR. Damit soll vor allem dem Kultur- und Medienbereich nach der Sars-Cov-2-Pandemie wieder auf die Beine geholfen werden.
Kulturschaffende und Kultureinrichtungen können bis zu dem oben genannten Datum mit bis zu 74 spartenspezifischen Programmmitteln unterstützt werden. Dazu stehen insgesamt 2,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Umfangreiche Informationen zur Neustarthilfe für den Kulturbereich finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/corona-hilfen
In Deutschland wurden die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst. Die Bearbeitung soll deutlich schneller erfolgen.. Die Bezugsdauer ist bis zu 12 Monate möglich. Zudem besteht bereits ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt diese Seite der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
2. Verdienstausfall als Selbständiger
Grundsätzlich liegt das Risiko, kein Geld zu verdienen, immer beim Selbständigen/ Unternehmer. Wenn die Aufträge und Einnahmen wegbleiben, trägt er das Risiko meist selbst.
Wenn Sie als Selbständiger bereits Verträge abgeschlossen haben, die durch ihre Vertragspartner direkt oder indirekt) wegen Corona gekündigt werden, ist die Lage etwas komplizierter. Hier muss man sich leider immer im Einzelfall die jeweils abgeschlossenen Verträge ansehen: Ist ein Rücktrittsrecht vereinbart, welche Kündigungsfristen gibt es, kann man bei Kündigung durch den Vertragspartner Schadensersatz geltend machen ... .
3. Was passiert, wenn Veranstaltungen und Messen abgesagt werden?
Besonders hart hat es die Messe und Veranstaltungsbranche in der realen Welt getroffen. Veranstalter, Cateringunternehmen, Speaker oder Hotelbetreiber: Alle stehen vor der Frage, ob sie bezahlt werden, wenn „ihre“ Veranstaltung abgesagt wird.
Die Rechtslage hier ist natürlich sehr kompliziert. Es hängt von den geschlossenen Verträgen und AGB der Veranstalter ab. Die meisten Verträge haben Klauseln zu „Höherer Gewalt“. Diese bezieht sich auf Naturkatastrophen, Kriege und Epidemien sowie damit verbunden behördliche Maßnahmen und Warnungen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim Coronavirus ebenfalls um höhere Gewalt handelt.
Hinzu kommen dann viele komplexe Details zu Schadensersatz, Aufwendungsersatz & Co, die in der Regel einzelfallabhängig sind. In der Praxis sollten Sie sich Unternehmer darauf einstellen, dass Sie für abgesagte Veranstaltungen kein Geld bekommen.
In der Praxis sollten Sie sich Unternehmer darauf einstellen, dass Sie für abgesagte Veranstaltungen kein Geld bekommen.
4. Was ist, wenn die Stadt, das Land oder das Gesundheitsamt Messen und Veranstaltungen verbietet?
Wenn lokale Gesundheitsbehörden Events, Messen oder Veranstaltungen wegen des Coronavirus absagen, können geschlossene Verträge z. B. mit Ausstellern, Messebauern oder Cateringunternehmen nicht mehr erfüllt werden. Es handelt sich dabei um eine Unmöglichkeit der Leistung.
In diesem Fall haben Unternehmen und Selbstständige keinen Anspruch auf Vergütung, da sie keine Leistung erbringen konnten. Anzahlungen müssen allerdings erstattet werden. Für behördlich verbotene Veranstaltungen muss in der Regel auch kein Schadensersatz geleistet oder für entgangenen Gewinn aufgekommen werden, da dem Veranstalter kein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden kann.
5. Zahlt die Versicherung bei Absagen aufgrund des Corona-Virus?
Wahrscheinlich nicht. Es gibt zwar Versicherungen, die auch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen und ähnliches versichern, Krankheiten und Epidemien sind in den meisten Ausfall-Versicherungen aber nicht abgedeckt.
6. Krankschreibungen von angestellten Mitarbeitern
Sind angestellte Mitarbeiter wegen Corona krankgeschrieben, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitgeber müssen für maximal sechs Wochen den Lohn weiterzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt war. Nach den 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse und zahlt das Krankengeld an den Arbeitgeber.
7. Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber in Zeiten von Corona?
Im Rahmen der Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber Risiken minimieren. Er muss die Arbeitnehmer über Risiken aufklären. Eine gute Übersicht dazu liefert die Übersicht des Robert Koch Instituts:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Daneben müssen Arbeitgeber aber auch konkret dafür sorgen, dass ein gefahrloses Arbeiten möglich ist und das Infektionsrisiko möglichst minimiert wird, etwa durch zur Verfügung stellen von Desinfektionsmitteln in den sanitären Anlagen.
8. Wie sieht es bei Quarantäne und Lohn für Angestellte aus?
Wenn ein Mitarbeiter krank ist, muss der Arbeitgeber normalerweise 6 Wochen Krankengeld zahlen. Wenn der Arbeitnehmer aber aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung nicht arbeiten kann und nicht krank ist, gibt es stattdessen eine Entschädigungszahlung vom Staat. Dies gilt seit November 2021 allerdings nur noch für geimpfte Arbeitnehmer.
Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass das zuständige Gesundheitsamt diese Zahlungen übernimmt. Welches Gesundheitsamt für Ihr Unternehmen zuständig ist erfahren Sie hier:
https://tools.rki.de/plztool/
9. Gibt es bei Quarantäne Entschädigung für Selbständige?
Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Es kann auch ein Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Entschädigungsbetrags beantragt werden. Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Praxen oder Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden.
Die Kosten können Selbständige im Falle einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist erfahren Sie hier:
https://tools.rki.de/PLZTool/
3. Datenschutz in Zeiten von Corona: Was darf der Chef fragen?
Mehrere Datenschutz-Beauftragte haben aus aktuellem Anlass betont, dass die DSGVO einem wirksamen Infektions-Schutz nicht im Wege steht. Gesundheitsdaten sind in der DSGVO zwar geschützt. Aber auch diese Daten dürfen und müssen verarbeitet werden, wenn dadurch die Pandemie eingedämmt wird.
Die folgenden Fragen werden von Datenschützern derzeit als besonders relevant angesehen.
1. Darf der Chef jetzt die Handynummer verlangen?
Ein innerbetriebliches Kommunikationsnetzwerk kann in diesen Tagen sinnvoll sein, um kurzfristig auf aktuelle Änderungen zu reagieren. Das Arbeiten im Homeoffice, die Schließung einer Abteilung oder sogar des gesamten Betriebs lassen sich so schnell und effektiv vermitteln. Stefan Brink, LfDI von Baden-Württemberg, betont aber: Die Teilnahme an einem solchen Netzwerk muss freiwillig sein. Das heißt: Einzelne Arbeitnehmer können nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, sich mit ihrer Nummer zu registrieren.
2. Muss ich erzählen, wo ich im Urlaub war?
Unter normalen Umständen geht es den Arbeitgeber nichts an, wo und wie Sie Ihre freie Zeit verbringen. Zurzeit allerdings muss er in besonderem Maß an seine Fürsorgepflicht gegenüber der gesamten Belegschaft denken. Er will deshalb sicherstellen, dass sich die Kollegen nicht bei möglicherweise Infizierten anstecken. Deshalb darf jetzt abgefragt und gespeichert werden, ob Sie sich im relevanten Zeitraum in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert-Koch-Institut als Risiko-Gebiet eingestuft wurde.
3. Muss ich sagen, mit wem ich Kontakt habe?
Auch hier gilt: Ihre Treffen mit Freunden und Bekannten sind Ihre Privatangelegenheit. Erlaubt ist zurzeit aber die Frage, ob Sie zu einer infizierten Person Kontakt hatten. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die übrigen Mitarbeiter sich nicht bei Ihnen anstecken können.
4. Darf der Chef anderen mitteilen, dass ich COVID-19 habe?
Laut LfDI Stefan Brink sollte ein Vorgesetzter im Fall einer bekannten Infektion gründlich abwägen. Einerseits müssen Kontaktpersonen gefunden, informiert und eventuell isoliert werden. Andererseits gilt es, eine längerfristige Stigmatisierung des Patienten zu vermeiden. Soweit das möglich sei, solle der Arbeitgeber daher auf die namentliche Nennung eines Erkrankten verzichten oder die Gesundheitsbehörden um Unterstützung bitten. Wenn Kollegen nur durch Namensnennung geschützt werden könnten, sei sie in diesem besonderen Fall gestattet.
5. Darf das Unternehmen die Gesundheitsbehörden über Corona-Fälle, Corona-Kontakte oder Reisen in Risikogebiete informieren?
Im Rahmen einer Pandemie wird meist durch die Bundesländer oder die örtlichen Behörden über eine solche Meldepflicht entschieden. Liegt eine entsprechende Grundlage vor, müssen diese Informationen auf Anfrage den Gesundheitsbehörden gemeldet werden.
bin jetzt (August/2023) an Corona erkrankt und soll ich bis zu 4 Wochen schonen. In dieser Zeit bin ich erstmal krankgeschriebe n. Ich arbeite körperlich hart.
Nun ist die Diskrepanz zwischen Schonung und 100% Berufseinstig sehr hoch und eine berufl. Eingliederung ist ja kaum möglich.
Meine Frage:
Wenn ich nach 3 Wochen Krankschreibung wieder arbeiten gehe und ich nach 3 Tagen merke, daß ich es wegen Atemnot noch nicht schaffe, beginnt dann nochmal die 6-Wochen Lohnfortzahlung von vorne -weil Sie ja nicht lückenlos ist?
Report absenden