Schwellenbetrag wird zum Jahreswechsel um zwei Drittel gesenkt
In Sachen Mehrwertsteuer ist das französische Steuerrecht eher noch komplizierter, als das deutsche. Häufige Änderungen und zur Zeit vier verschiedene Sätze machen die Taxe sur la Valeur Ajoutée, kurz TVA, schon für Einheimische unübersichtlich. Seit Anfang des Jahres allerdings müssen sich auch deutlich mehr deutsche Online-Shop-Besitzer damit auseinandersetzen, als bisher. Denn während noch bis zum 31. Dezember 2015 Verkäufe nach Frankreich im Wert von bis zu 100.000 Euro ohne weitere Erklärungen möglich waren, ist nun ab einem Umsatz von 35.000 Euro eine Berücksichtigung der TVA notwendig.
Das bedeutet: Wer pro Monat durchschnittlich 3000,- Euro durch Verkäufe nach Frankreich einnimmt, ist betroffen.
Ihr Umsatz aus Verkäufen nach Frankreich übersteigt 35.000 Euro – was tun?
Wer schon absehen kann, dass die Lieferschwelle überschritten wird, sollte rechtzeitig vorher beim französischen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Unter dieser numéro d’identification müssen dann regelmäßig Umsatzsteuer- Erklärungen eingereicht und die entsprechenden Steuern abgeführt werden. Wie in Deutschland auch muss der entsprechende Umsatzsteuersatz – bei den meisten Waren sind das 20 Prozent – auf der Rechnung ausgewiesen werden. Diese Pflichten gelten, sobald der Schwellenwert von 35.000 Euro überschritten wurde.
Die Reduzierung des Schwellenbetrags für Mehrwertsteuer um rund zwei Drittel führt dazu, dass nun wesentlich mehr deutsche Händler dazu verpflichtet sind, die französische Mehrwertsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
Fazit:
1. Online-Shops, die regelmäßig französische Kunden beliefern, sollten jetzt ihren Gesamtumsatz nach Frankreich überprüfen.
2. Schon bei einem Jahresumsatz von 35.000 Euro mit Käufern aus Frankreich müssen die französischen Behörden informiert werden.
Alles, was Sie wissen müssen