Einwilligung erforderlich
Denn aufgrund des Persönlichkeitsrechts und des aus ihm abgeleiteten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es für eine solche heimliche Überwachung besonders schwerwiegender Gründe. Die liegen allenfalls beim Verdacht auf eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) vor. Und für deren Verfolgung ist wiederum Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig, die dafür zudem eine richterliche Genehmigung benötigen.
Abgesehen davon, also insbesondere auch im Arbeitsverhältnis, gilt, dass jeder Betroffene selbst entscheidet, was er anderen mitteilt und wie viel Überwachung er zulässt. Zu den geschützten Informationen gehört dabei insbesondere auch der jeweilige Aufenthaltsort. Heimliche Überwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle ist rechtswidrig. Arbeitgeber drohen Ansprüche von Mitarbeitern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Hinzu kommt das Risiko eines Bußgeldes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Verwendung der gesammelten Informationen zum Beweis in einem eventuellen Rechtsstreit gegen den Mitarbeiter scheidet nicht zuletzt aus.
Totalüberwachung illegal
Dennoch besitzen die Fahrzeuge vieler Außendienstmitarbeiter und Lkw-Fahrer Sender, die nicht nur den aktuellen Standort preisgeben. Auch Geschwindigkeit, Tankinhalt und vieles mehr lässt sich von der Ferne auslesen. Da es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, gilt das Datenschutzrecht.
Das erlaubt zwar den Umgang mit Daten, die den eigenen Geschäftszwecken dienen – beispielsweise einer Spedition den Aufenthaltsort ihres Lkw festzustellen, zum besseren Disponieren des nächsten Transports. Allerdings muss auch in diesen Fällen der betroffene Mitarbeiter eingewilligt haben. Dass ein „Ja zur Überwachung“ dabei eher notgedrungen als vollkommen freiwillig erfolgt, ist klar. Auf der anderen Seite ist aber auch klar, dass eine Überwachung in den Privatbereich des Mitarbeiters unzulässig ist. Eine Totalüberwachung ist illegal. Nach Feierabend ist in jedem Fall Schluss. Die Folgen bei Verstößen sind die gleichen, wie bereits oben dargestellt.
Lösung in gegenseitigem Einvernehmen
Leider steht fest: Der Beschäftigtendatenschutz hinkt den Entwicklungen weit hinterher. Eine geplante Reform, die eine Bestimmung zu durch elektronische Einrichtungen zur Bestimmung eines geografischen Standortes gewonnene Beschäftigtendaten enthielt, scheiterte 2013.
Somit fehlen weiterhin klare Regeln für das Mitarbeitertracking im gegenwärtigen Datenschutzgesetz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich über Trackingmaßnahmen und den Umgang mit den daraus gewonnen Daten dennoch verständigen. Dies liegt im gegenseitigen Interesse. Unternehmen sollten ihren Beschäftigten dabei auch die Einsicht der gesammelten Daten ermöglichen. Nur eine solche gegenseitige Kontrolle schafft letztlich das für ein gutes Betriebsklima entscheidende Vertrauen. Als Ort einer Regelung empfiehlt sich dabei eine Betriebsvereinbarung. Denn diese gilt für alle betroffenen Mitarbeiter gleich.
Im Übrigen gibt § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz einem bestehenden Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Laut Arbeitsgericht Karlsruhe umfasst das auch GPS-Systeme zur Ortung (Beschluss v. 27.08.2008, Az.: 1 BVGa 5/08).
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