Worum geht's?
Zwei Klicks und schon haben Sie gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen. Durch Smartphones ist es einfacher denn je, Fotos und Videos aufzunehmen und direkt online zu stellen. Fast alle Webseitenbetreiber verwenden Fotos von Personen auf Ihrer Website und auf Social Media - sei es zu Marketingzwecken, zum Vertrauensaufbau oder zur Eigenwerbung. Fotos von Mitarbeitern oder Vereinsmitgliedern, Fotos von Models, die Ihr Produkt präsentieren oder Stockfotos, die zufriedene Kunden abbilden sind dabei keine Seltenheit. Das Recht am eigenen Bild macht den Upload von Fotos mit Personen allerdings schwierig. Wir erklären Ihnen daher in diesem Beitrag, was das Recht am eigenen Bild ist, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie rechtssicher Fotos, die Personen abbilden, auf Ihrer Seite hochladen.
1. Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist kein Urheberrecht, sondern ein Persönlichkeitsrecht und in § 22 Kunsturhebergesetz (lang: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz: KUG, KunstUrhG) geregelt. Das Recht am eigenen Bild bedeutet: Jede Person hat das Recht, darüber zu entscheiden, ob ein Foto, Video oder Gemälde, auf dem sie zu sehen ist, verbreitet oder veröffentlicht wird.
VERBREITUNG UND VERÖFFENTLICHUNG
Eine "Verbreitung" liegt vor, wenn ein Bild körperlich wiedergegeben wird (z. B. in einer Zeitung, im Buch oder auf einem Plakat), währenddessen eine “Veröffentlichung” vorliegt, wenn das Bild im Internet hochgeladen wird. So wird die Privatsphäre der abgebildeten Person geschützt.
2. Einwilligung der abgebildeten Person
Wenn Sie ein Foto von einer Person im Netz veröffentlichen, brauchen Sie grundsätzlich immer die Einwilligung der abgebildeten Personen.
Es kommt beim Bild nicht darauf an, ob das Gesicht der Person erkennbar ist, sondern es reicht schon aus, wenn die Person an ihrer Frisur oder Körperhaltung zu erkennen ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juli 2005, Az. 11 U 13/03).
Wichtig ist auch, dass das Recht am eigenen Bild nicht erlischt, wenn die abgebildete Person stirbt. Sie brauchen auch noch 10 Jahre nach dem Ableben der Person eine Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Diese Einwilligung können Ihnen Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder der verstorbenen Person geben.
3. Wann darf ich ein Bild ohne Einwilligung veröffentlichen?
Es gibt allerdings einige Ausnahmen, in denen Sie keine Einwilligung der abgebildeten Person brauchen, um das Bild zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen.
Ein wichtiger Sonderfall liegt vor, wenn die abgebildete Person eine Entlohnung für das Bild erhalten hat. Dann wird im Zweifel angenommen, dass die Person mit der Verbreitung und Veröffentlichung einverstanden ist.
Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen (§ 23 Abs. 1 KUG), bei denen jedoch immer das berechtigte Interesse der abgebildeten Person berücksichtigt werden muss. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Ausnahmefälle:
3.1. Bilder der Zeitgeschichte
Personen des öffentlichen Lebens müssen veröffentlichte Fotos, auf denen sie abgebildet sind, häufig hinnehmen. Jedoch darf die Privat- und Intimsphäre (z. B. Nacktfotos) der Person nicht verletzt werden. Außerdem muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der abgelichteten Person überwiegen.
Kann ich mit Fotos von Promis ohne Einwilligung für mein Produkt werben?
Nein, sie sind nicht völlig frei in der Verwendung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens zeigen. Sollten Sie einen redaktionellen Beitrag über den neuesten Film eines bekannten Schauspielers veröffentlichen wollen, brauchen Sie keine Einwilligung für die Verwendung eines Fotos von ihm. Hier würde das Informationsinteresse überwiegen.
Wenn Sie das Bild eines bekannten Schauspielers allerdings als Werbung für Ihr Produkt nutzen wollen, benötigen Sie seine Einwilligung, da Sie seine Bekanntheit für Ihre Werbung nutzen würden. Bei Werbung setzen Sie sich in der Regel nicht inhaltlich mit der Person auseinander, sondern wollen insbesondere Aufmerksamkeit erregen (BGH, Urteil v. 01.10.2006, VI ZR 206/95) oder den Werbe- und Imagewert der Person ausnutzen (BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az. I ZR 8/07). Hier würde das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers überwiegen.
3.2. Beiwerk eines Bildes
Wenn eine Person lediglich als Beiwerk in der Öffentlichkeit oder in einer Landschaft erscheint, können Sie das Bild ohne Einwilligung verbreiten und veröffentlichen. Wenn Sie also ein Foto vom Brandenburger Tor oder von der Nordseeküste auf Ihrer Webseite verwenden wollen, müssen Sie die Personen, die sich zufällig auf dem Foto befinden, nicht um eine Einwilligung bitten. Es kommt allerdings darauf an, dass der Fokus des Bildes auf dem Hintergrund liegt und eben nicht auf den abgelichteten Personen.
3.3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
Auch für die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildern, die auf Versammlungen, Straßenumzügen, Demos , Veranstaltungen, Kongressen oder Sportevents gemacht wurden, benötigen Sie keine Erlaubnis. Bei solchen Bildern steht kein Einzelner im Vordergrund, sondern es geht um die Gesamtheit der Veranstaltungsteilnehmer.
ACHTUNG
Sobald es sich jedoch um private Veranstaltungen - wie Geburtstage, Betriebsfeiern oder Workshops handelt, dürfen Sie Bilder nicht ohne Zustimmung veröffentlichen.
Auch Gruppenfotos dürfen Sie nicht ohne die Einwilligung jeder einzelnen Person veröffentlichen.
3.4. Bilder im Interesse der Kunst
Auch für den Bereich der Kunst gibt es eine Ausnahme. Wenn ein Foto oder Gemälde einer Person künstlerischen Zwecken dient, kann es ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden.
3.5. Bilder zur Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit
Darüber hinaus ergibt sich eine weitere Ausnahme für Behörden (§ 24 KUG). Diese dürfen Bilder von Personen zur Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit (z. B. im Rahmen einer Fahndung) veröffentlichen und verbreiten.
4. Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Welche Strafe droht mir?
Wenn Sie das Recht am eigenen Bild einer Person verletzen, werden Sie wahrscheinlich eine Abmahnung erhalten. Statt einer Abmahnung kann Ihnen allerdings auch direkt eine Klage drohen. Betroffene wollen, dass ihr Bild schnellstmöglich aus dem Internet verschwindet. Daher werden Sie von Ihnen eine Unterlassungserklärung fordern. Darüber hinaus können abgebildete Personen Schadensersatz von Ihnen für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild verlangen.
Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann statt einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen (§ 33 KUG).
Bei der Höhe der Geldentschädigung kommt es immer auf den Einzelfall an, wobei es grundsätzlich wesentlich teurer wird, wenn Sie das Foto einer prominenten Person ohne Einwilligung verwenden.
GELDSTRAFE - PRAXISBEISPIELE
- 400 EUR für die Verwendung eines Fotos auf der Website, ohne die Einwilligung der abgebildeten Person (LG Memmingen, Urteil vom 4. Mai 2011, Az. 12 S 796/10).
- 20.000 EUR für die kommerzielle Verwendung des Fotos eines Prominenten als Clickbait (Klickköder) ohne Einwilligung (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.I ZR 120/19).
Je nachdem, wie eine Person auf dem Bild abgebildet ist, kann auch eine strafrechtliche Anklage auf Sie zukommen (z. B. wenn das Foto die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt). Dann kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen. Nehmen Sie das Recht am eigenen Bild also nicht auf die leichte Schulter und lassen Sie sich Einwilligungen unterschreiben.
5. Kunsturhebergesetz vs. DSGVO zur Einwilligung
Wenn Sie Fotos hochladen wollen, allerdings keinen Vertrag (z. B. Model Release Vertrag) abgeschlossen haben, brauchen Sie eine Einwilligung.
Nicht nur aus dem Kunsturhebergesetz ergibt sich, dass Sie für die Veröffentlichung von Bildern mit Personen eine Einwilligung brauchen. Fotos gelten nämlich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten und Sie brauchen für gewerbliche Fotografien eine Rechtsgrundlage, um diese online zu stellen bzw. zu verarbeiten. Diese Rechtsgrundlage kann in der Erfüllung eines Vertrags (z. B. Model Release Vertrag) liegen, aufgrund eines berechtigten Interesses bestehen oder durch eine Einwilligung vorliegen.
Da die DSGVO hinsichtlich der Einwilligung strenger ist und es sich um EU-Recht handelt, sollten Sie die Einwilligung so gestalten, dass sie DSGVO-konform ist. Während sich die Einwilligung nach § 22 KUG nur ausnahmsweise widerrufen lässt, ist die Einwilligung nach der DSGVO jederzeit frei widerrufbar (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Nehmen Sie also in Ihrer Einverständniserklärung auf, dass abgebildete Personen diese jederzeit widerrufen können.
In der Einwilligung sollten Sie Art, Umfang und Dauer der Verwendung regeln und diese für Beweiszwecke schriftlich abschließen. Weiterhin müssen Sie der abgebildeten Person verschiedene Informationen zur Verfügung stellen (Art. 13 DSGVO), u. a. zum Zweck der Datenverarbeitung und zur Art der verarbeiteten Daten.
6. Ich möchte Fotos mit Personen hochladen: Was sollte ich jetzt tun?
Fotos von Testimonials, Mitarbeitern, Vereinsmitgliedern oder Models - damit Sie Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, problemlos auf Ihrer Website oder Social Media uploaden können, lassen Sie sich von den abgebildeten Personen einen Model Release Vertrag oder eine Einwilligungserklärung unterschreiben. Andernfalls verletzen Sie das Recht am eigenen Bild und riskieren teure Abmahnungen.
7. FAQ zum Recht am eigenen Bild
Alles, was Sie wissen müssen