Kündigung: Arbeitsvertrag

Gründe, Fristen, Resturlaub: Alles, was Sie als Arbeitgeber zur Kündigung wissen sollten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kündigung muss vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer immer schriftlich erfolgen - eine Kündigung per Telefax, E-Mail oder SMS ist unzulässig.
  • Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, andernfalls gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB.
  • Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser zwingend vor jeder Kündigung anzuhören.

Worum geht's?

Wollen Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmer kündigen, sollten Sie darauf achten, dass die Kündigung auch wirksam ist. Nicht wenige Kündigungen haben offensichtliche Mängel, sodass eine Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer erfolgsversprechend ist. Wir haben Ihnen eine Checkliste erstellt, mit welcher Sie überprüfen können, ob eine Kündigung wirksam ist. Außerdem klären wir Sie über Kündigungsfristen und -gründe auf, stellen Ihnen ein Muster-Kündigungsschreiben zur Verfügung und klären ein für alle Mal die Frage, was mit Resturlaub, Minus- und Überstunden nach der Kündigung vom Arbeitsvertrag passiert.

 

1. Was ist eine Kündigung?

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Erklärung, mit welcher eine Vertragspartei ein bestehendes Vertragsverhältnis beenden kann. Eine Kündigung im Arbeitsrecht kann dementsprechend sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite aus erfolgen. Die Vertragspartei, die die Kündigung erhält, muss nicht mit dieser einverstanden sein, damit sie rechtlich wirksam ist - Es genügt der sogenannte Zugang.

AUFGEPASST

Hierbei unterscheidet sich die Kündigung von der Möglichkeit, einen Vertrag aufzuheben oder zu ändern. Dies ist nur mit dem Einverständnis beider Vertragsparteien möglich.

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, müssen Sie als Arbeitgeber diesen zwingend vor jeder Kündigung anhören. Sie müssen diesen umfassend über die Gründe der Kündigung informieren. Sprechen Sie die Kündigung aus, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört zu haben, so ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam.

Ebenfalls sollten Sie sich erkundigen, ob spezielle Betriebsvereinbarungen existieren, wonach eine Kündigung nur ausgesprochen werden darf, wenn der Betriebsrat dieser auch zugestimmt hat. Dann wäre eine Kündigung auch bei ordnungsgemäßer Anhörung unwirksam, wenn der Betriebsrat dieser nicht zugestimmt hat.

Welche Kündigungsarten gibt es?

Bei einer Kündigung wird danach unterschieden, wer kündigt. Die Arbeitnehmerkündigung wird auch als Eigenkündigung bezeichnet. Bei der Arbeitgeberkündigung handelt es sich um eine Fremdkündigung. Zusätzlich kann die Kündigung in zwei wesentliche Kündigungsarten unterteilt werden:

  1. Ordentliche Kündigung: Fristgemäße Kündigung nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen Sie als Arbeitgeber einhalten und die Kündigung bedarf eines zulässigen Kündigungsgrundes.
  2. Außerordentliche Kündigung: Fristlose Kündigung nach § 626 BGB. Verkürzte Kündigungsfristen gibt es bei einer außerordentlichen Kündigung mit triftigem Grund. Auch der Arbeitnehmer kann außerordentlich kündigen.

SONDERFALL: ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG

Hierbei handelt es sich um eine Kündigung, die gleichzeitig ein neues Vertragsangebot zu geänderten Bedingungen enthält. Der Arbeitnehmer verliert hier nicht seine Arbeit, sondern bekommt die Möglichkeit, weiter im Betrieb zu arbeiten. Die Änderungskündigung stellt ein milderes Mittel zu einer normalen Kündigung dar. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber eine Änderungskündigung immer einer Beendigungskündigung vorziehen müssen.

2. Kündigung durch den Arbeitgeber: Welche Kündigungsgründe sind zulässig?

Grundsätzlich braucht die Kündigung keinen Kündigungsgrund enthalten. Sind im Betrieb aber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so gelten die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Nach diesen Regelungen ist eine Kündigung nur rechtmäßig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie sich als Arbeitgeber auf einen Kündigungsgrund berufen können.

Kündigungsgründe für eine ordentliche Kündigung können sein:

  • Pflichtwidriges Verhalten: z. B. Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung
  • Personenbedingte Gründe: z. B. fehlende Arbeitserlaubnis, langanhaltende Krankheit mit schlechter Prognose
  • Betriebliche Erfordernisse: z. B. Umsatzeinbußen, Betriebsschließung

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung können folgende Gründe ursächlich sein:

  • Konkurrenztätigkeit
  • Beleidigung
  • Diebstahl
  • Internetnutzung während der Arbeit
  • Alkoholmissbrauch

3. Wann muss vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden?

In der Regel ist eine fristlose Kündigung erst wirksam, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer zuvor für das vorgeworfene Verhalten abgemahnt haben. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Kündigung erst die ultima ratio – also das letzte Mittel - sein darf und kleinere Verfehlungen bereits durch eine Abmahnung bereinigt werden können.

ACHTUNG

Fehlt diese Abmahnung, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings sollten Sie hier aufpassen. In einigen Situationen kann eine Abmahnung im Arbeitsrecht entbehrlich sein und die Kündigung auch ohne eine solche wirksam sein. Dies ist häufig bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen im Vertrauensbereich der Fall.

Die Einhaltung einer Kündigungsfrist oder das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung gelten nicht, wenn Sie als Arbeitgeber eine außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen haben. Dafür muss allerdings ein schwerwiegender Verstoß des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitsvertrag vorliegen. Ihnen muss es unzumutbar sein, den Vertrag noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufrecht zu erhalten.

Es darf in diesen Fällen kein anderes milderes Mittel zur Verfügung stehen. Wichtig ist hierbei, dass Sie die Kündigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen erklären müssen. Die Frist läuft erst, wenn Sie den Kündigungsgrund erfahren. Ist die Frist abgelaufen, so ist der Verstoß wohl nicht so schwerwiegend gewesen, als dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.

4. Checkliste: Wie muss die Kündigung laut Arbeitsrecht erfolgen?

Damit eine Kündigung rechtswirksam wird, müssen einige Punkte erfüllt sein.

Checkliste Kündigung Arbeitsrecht
Folgende Voraussetzungen sollten vorliegen:
  • Schriftform: Eine Kündigung muss laut § 623 BGB immer schriftlich erklärt werden. Kündigungen per Fax, E-Mail oder SMS sind unwirksam.
  • Unterschrift: Das Kündigungsschreiben muss immer vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person (z.B. Personaler) eigenhändig unterschrieben sein. Arbeitnehmer können eine Kündigung zurückweisen, wenn eine andere Person als der Arbeitgeber kündigt und die Bevollmächtigung nicht schriftlich nachweist. Auch digitale Unterschriften oder Signaturen sind bei Kündigungen unzulässig.
  • Kündigungsgrund: Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, einen Kündigungsgrund aufzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht mehr in der Probezeit ist.
  • Eindeutigkeit: Das Schreiben darf keinen Zweifel daran aufkeimen lassen, dass es sich dabei um eine Kündigung handelt. Daher sollten Arbeitgeber und -nehmer das Wort „Kündigung“ oder „Kündigungsschreiben“ bestenfalls verwenden.
  • Empfänger: Beide Namen und Adressen, sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Angestellten, müssen im Briefkopf vollständig und korrekt enthalten sein.

 

Andere Formfehler, die ein Kündigungsschreiben unwirksam machen können, sind beispielsweise eine versäumte Kündigungsfrist, eine fehlende Anhörung des Betriebsrats (falls vorhanden) oder eine fehlende Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit.

Im Zweifelsfall können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Enthält die Kündigung Inhalts- oder Formfehler, hat ein Anwalt gute Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage und eine höhere Abfindung. Als Arbeitgeber sollten Sie daher auf eine wirksame Kündigung achten.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

5. Gesetzliche Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Das Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist gekündigt werden. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. Sollte dieser hierzu keine Angaben beinhalten, so gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB. Danach beträgt die Frist einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen können nur unterschritten werden, wenn der Betrieb weniger als elf Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigt oder es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine Aushilfstätigkeit handelt, die nicht mehr als drei Monate andauert.

Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für Arbeitnehmer - dementsprechend eine Frist von vier Wochen. Allerdings verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und kann bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auch sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen.

Beschäftigungsdauer

Kündigungsfrist

2 Jahre

1 Monat zum Monatsende

5 Jahre

2 Monate zum Monatsende

8 Jahre

3 Monate zum Monatsende

10 Jahre

4 Monate zum Monatsende

12 Jahre

5 Monate zum Monatsende

15 Jahre

6 Monate zum Monatsende

20 Jahre

7 Monate zum Monatsende

PRAXIS-TIPP

Achten Sie als Arbeitgeber darauf, dass Sie Ihrem Arbeitnehmer die Kündigung rechtzeitig zukommen lassen. Zur Berechnung der Frist zählt nämlich nicht das Datum der Kündigung, sondern der Zugang beim Arbeitnehmer. Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass die Kündigung fristgerecht zugegangen und der Zeitraum für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten worden ist.

6. Kündigung in der Probezeit

Der gesetzliche Kündigungsschutz eines Arbeitsverhältnisses beginnt erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit sechs Monaten besteht. Die sogenannte Probezeit kann allerdings auch verkürzt werden. Innerhalb der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können täglich mit einer Frist von zwei Wochen das bestehende Arbeitsverhältnis ohne die Angabe eines Kündigungsgrundes beenden.

7. Wann gilt ein Kündigungsschutz?

Besonders hohe Hürden für die Wirksamkeit einer Kündigung gelten bei Personen, die einen besonderen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz genießen. Dies sind schwerbehinderte Personen, Frauen während der Schwangerschaft oder Personen in Elternzeit. Besonderer Kündigungsschutz gilt auch bei Arbeitsverhältnissen von Betriebsratsmitgliedern oder Auszubildenden. Hier muss der Arbeitgeber oftmals die Zustimmung von Behörden oder des Betriebsrates einholen, damit die Kündigung des Mitarbeiters wirksam ist.

8. Checkliste: Das sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie gekündigt wurden

Haben Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, können Sie diese entweder akzeptieren oder dagegen vorgehen.

Checkliste Kündigung vom Arbeitgeber
Folgende Punkte sind zu beachten, wenn Sie Ihre Kündigung nicht annehmen wollen:
  • Unterschrift verweigern: Sie müssen den Erhalt der Kündigung nicht per Unterschrift bestätigen. Räumen Sie sich eine Bedenkzeit ein und kontaktieren Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht, um die Kündigung zu prüfen.
  • Klagefrist einhalten: Sie müssen innerhalb von 3 Wochen zwingend Kündigungsschutzklage einlegen. Versäumen Sie diese Frist, so wird jede noch so unwirksame Kündigung wirksam und kann im Nachhinein nicht mehr angegriffen werden. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmen zulässig, etwa wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.
  • Arbeitssuchendmeldung: Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter (je nach Zuständigkeit) arbeitssuchend. Nur so haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Hinweis: Die Entscheidungen der Gerichte gerade im Arbeitsrecht sind sehr einzelfallabhängig. Das bedeutet, dass es wenig generelle, allgemeingültige Voraussetzungen gibt. Die Wirksamkeit der Kündigung wird durch die Richter am Arbeitsgericht immer im Einzelfall betrachtet. Gerade daher lohnt sich in jedem Fall der Gang zu einem Anwalt, der die Kündigung umfassend mit Ihnen bespricht und so das weitere Vorgehen abstimmt. Vor allem arbeitsgerichtliche Verfahren enden häufig im Abschluss eines Vergleichs, der für beide Parteien eine tragfähige Alternative darstellt.

9. Arbeitnehmerkündigung: So sollte die Kündigung aussehen

Die Gründe für eine Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers können vielfältig sein: berufliche Um- oder Neuorientierung, Unzufriedenheit im bestehenden Arbeitsverhältnis, bessere Perspektiven und Aufstiegsmöglichkeiten im neuen Job oder ein höheres Gehalt. Aber egal, welchen Grund der Arbeitnehmer für die Kündigung hat, eine Kündigungserklärung wird immer benötigt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Wir haben ein Muster für ein Kündigungsschreiben entwickelt, welches alle wichtigen Bestandteile einer Kündigung vom Arbeitsvertrag enthält.

 

Muster Kündigungsschreiben

Absender:
Vorname Name
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort


Empfänger:
Name der Firma
Name des Personalers/Arbeitgebers
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort


Ort, Datum (XX.YY.ZZZZ)


Kündigung - Arbeitsvertrag

Sehr geehrte/r Herr/Frau xy,
hiermit kündige ich meinen bestehenden Arbeitsvertrag fristgerecht zum xx.yy.zzzz.

Vielen Dank für die schöne Zeit und die kollegiale Zusammenarbeit. In den vergangenen Jahren habe ich viel gelernt und konnte beruflich über mich hinauswachsen. Wie bereits im vorherigen persönlichen Gespräch erwähnt, steht nun eine berufliche Neuorientierung für mich an. Das Unternehmen zu verlassen, bedauere ich sehr. Ich wünsche Ihnen allerdings weiterhin alles erdenklich Gute.

Ich bitte Sie, mir den Erhalt dieses Kündigungsschreibens sowie die Beendigung meines Arbeitsvertrages mit Datum schriftlich zu bestätigen.

Zudem bitte ich Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis für meine Unterlagen auszustellen. Das Arbeitszeugnis können Sie mir entweder persönlich aushängen oder an die oben genannte Adresse schicken.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

 

10. FAQ für Arbeitnehmer zur Kündigung vom Arbeitsvertrag

Kann ich den Arbeitsvertrag kündigen, wenn ich den Job noch nicht angetreten habe?

Ob Sie bereits vor Arbeitsantritt kündigen können, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Ist dort in einer Klausel die Kündigung ausgeschlossen, können Sie frühestens am ersten Arbeitstag entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag aufsetzen und so schon eher aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden können.

Was passiert mit meinem Resturlaub nach einer Kündigung?

Grundsätzlich bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch auch nach einer Kündigung des Arbeitsvertrags bestehen. Scheiden Sie in der ersten oder zweiten Jahreshälfte aus dem Unternehmen aus? Wenn Sie in der ersten Jahreshälfte – also bis 30. Juni – das Unternehmen verlassen, haben Sie einen Anspruch auf 1/12 Ihres Jahresurlaubs pro vollem Monat Betriebszugehörigkeit. Bei einer Beendigung des Arbeitsvertrages ab dem 1. Juli, haben Sie Anspruch auf Ihren vollen Jahresurlaub, sofern Sie bereits länger als sechs Monate angestellt waren.

Können Sie den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch nehmen, greift die Urlaubsabgeltung nach § 7 Bundesurlaubgesetz (BurlG). In diesem Fall wird Ihnen der Resturlaub vom Arbeitgeber ausgezahlt. Mehr zu dem Thema lesen Sie in unserem Artikel über "Verfällt Urlaub?".

Was passiert mit meinen Über- oder Minusstunden nach einer Kündigung?

Minusstunden müssen Sie bei einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit Überstunden ausgleichen. Tun Sie dies nicht, kann der Arbeitgeber die Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnen. Existiert allerdings kein Arbeitszeitkonto, darf keine Gehaltskürzung vom Arbeitgeber vorgenommen werden.

Beim Thema Überstunden gilt, was im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Die Überstunden können ausbezahlt oder in Urlaubstage umgewandelt werden. Gibt es keine vertraglichen Regelungen zu Ihren Überstunden, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Einigung finden.

Wann habe ich ein Recht auf Abfindung?

Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Eine Abfindung kommt oft bei einer betriebsbedingten Kündigung in Frage. Der Umfang der Abfindung bei einer Kündigung ist verhandelbar. Meistens zahlt der Arbeitgeber ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wurden Sie fristlos oder verhaltensbedingt gekündigt? Haben Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben oder eine Eigenkündigung abgegeben? In dem Fall droht eine Arbeitslosengeld-Sperre für bis zu drei Monate. Damit Sie keine Einbußen beim Arbeitslosengeld haben, sollten Sie sich nach der Kündigung unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden. Eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung ist wichtig, damit Sie das volle Arbeitslosengeld erhalten.

Ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und wie hoch dieser ausfällt, kann die zuständige Agentur für Arbeit ermitteln. Grundlage der Berechnung sind Ihre Anwartschaftszeiten, die sich vor allem aus versicherungspflichtigen Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen ergeben.

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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