Urheberrecht: Datenbank

Sind Datenbanken urheberrechtlich geschützt?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Datenbanken können urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie eine eigene kreative Schöpfung sind. Für schlichte Datenbanken kann Leistungsschutz bestehen.
  • Möchten Sie die Datenbank verwenden, brauchen Sie entsprechende Nutzungsrechte.
  • Erstellen Sie selbst eine Datenbank – z. B. für Produkte oder künstlerische Werke – haben Sie das alleinige Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung.

Worum geht's?

Ob im E-Commerce, in der Logistik oder im Zusammenhang mit Kundeninformationen und CRM-Systemen: Datenbanken ermöglichen es, große Mengen an Informationen strukturiert zu speichern, zu organisieren und schnell zugänglich zu machen. Insbesondere, wenn es um die Nutzung fremder Datensammlungen geht, sollten Sie sich aber unbedingt mit den Nutzungsbedingungen auseinandersetzen – denn Datenbanken sind in der Regel geschützt. Warum das wichtig ist, wie lange das Urheberrecht bei Datenbanken besteht und ob es auch für KI-generierte Datenbanksysteme gilt, klären wir in diesem Artikel.

 

1. Was sind Datenbanken?

Datenbanken sind Sammlungen von Werken oder Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet sind. Sie beinhalten eine große Menge an Informationen, auf die – beispielsweise dank digitaler Suchfunktion – leicht zugegriffen werden kann.

Datenbanken gibt es in den verschiedensten Formen. Im E-Commerce geht es für Onlineshops beispielsweise kaum ohne Kundendatenbanken, die Namen, Adressen und Kaufhistorien von Kunden speichern und zugänglich machen, sodass sich Bestellungen schnell und problemlos abwickeln lassen. In der Logistik beinhalten Datensammlungen etwa Informationen zu Produkten, Lagerstandorten und Versanddetails, um den Lagerbestand zu verwalten und den Versandprozess zu optimieren.

Weitere Beispiele für Datenbanken sind:

  • Produktdatenbanken
  • Kundendatenbanken (CRM-Systeme)
  • Forschungsdatenbanken
  • Geodatenbanken wie GoogleMaps
  • Musik- und Filmdatenbanken wie Spotify und Netflix
  • digitale Kataloge
  • Zeitschriftenarchive
  • Bilddatenbanken wie AdobeStock und Shutterstock

2. Sind Datenbanken urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht in Deutschland schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sofern sie eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellen. Darunter fallen auch Datenbanken – sofern sie eine Schöpfungshöhe aufweisen, wie es das Urheberrecht für alle zu schützenden Werke fordert. Datenbanken können aber auch abgesichert sein, wenn sie keine kreative Leistung darstellen – und zwar durch das Leistungsschutzrecht.

Datenbanken können geschützt sein

  • als Datenbankwerk durch das Urheberrecht gemäß § 4 UrhG
  • als schlichte Datenbank durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers gemäß § 87a UrhG

Beide Schutzrechte hängen nicht von einer Eintragung in ein Register ab.

Urheberrechtlicher Schutz für Datenbankwerke

Damit für eine Datenbank urheberrechtlicher Schutz besteht, muss es sich gemäß Urheberrechtsgesetz um ein Datenbankwerk handeln.

WAS SIND DATENBANKWERKE?

Unter Datenbankwerken versteht man ein Sammelwerk. Damit es geschützt ist, muss die Auswahl oder die Anordnung der enthaltenen Daten eine eigene, kreative Leistung des Urhebers darstellen und eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Es darf sich also nicht um eine rein handwerkliche oder schematische Schöpfung handeln. Der Urheber muss zudem eine natürliche Person sein – also kein Unternehmen oder eine Institution.

  • 4 Abs. 2 UrhG legt fest, dass die Elemente eines Datenbankwerks systematisch oder methodisch – beispielsweise alphabetisch – angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Das heißt aber nicht, dass es für den Zugriff unbedingt eine Software braucht.

Auch ist der Schutzumfang laut Urheberrechtsgesetz nicht auf elektronische Datenbanken beschränkt: Gedruckte Sammlungen können ebenfalls Schutz genießen – sofern es sich bei der Auswahl und Anordnung von Elementen um eine geistige Schöpfung handelt.

Wichtig ist: Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich ausdrücklich nicht auf die einzelnen Elemente der Datenbank. Diese können aber dennoch selbstständig als Werke geschützt sein.

Leistungsschutzrecht von Datenbanken

Datenbanken, die nicht die Anforderungen an ein Datenbankwerk erfüllen – also keine schöpferische Leistung vorweisen – können durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers geschützt sein.

WAS SIND SCHLICHTE DATENBANKEN?

Ist eine Datenbank kein Datenbankwerk, spricht man auch von einer einfachen oder schlichten Datenbank. Da sie keine Schöpfungshöhe aufweisen muss, sind die Anforderungen an den Schutz niedriger. Beispiele für schlichte Datenbanken sind Vereinsregister, Telefonbücher, Adresslisten und wissenschaftliche Datenbanken.

Voraussetzung für den Leistungsschutz ist, dass die Beschaffung, Darstellung oder Überprüfung der Datenbank auf einer wesentlichen Investition beruht. Was eine “wesentliche Investition” ist, ist nicht definiert. Es muss sich aber nicht um ein finanzielles Investment handeln, sondern kann auch einen Zeit- oder Arbeitsaufwand umfassen.

Der Datenbankhersteller – meist ein Unternehmen oder eine Institution wie eine Universität – trägt in diesem Fall das wirtschaftliche und organisatorische Investitionsrisiko. Anderen darf er untersagen, die Datenbank ohne seine Erlaubnis zu nutzen.

Wie auch beim Datenbankwerk muss eine einfache Datenbank die grundsätzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen: Ihre Elemente müssen systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mittels elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sein.

Auch hier gilt wieder: Nicht die einzelnen Daten der Datenbank sind geschützt, sondern ihre Zusammenstellung bzw. Anordnung.

3. Welche Daten sind urheberrechtlich geschützt?

Die Daten einer Datenbank sind an sich zunächst frei von Urheberrechten. Sie können nur dann selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie als Werke im Sinne des UrhG gelten.

WICHTIG ZU WISSEN

Damit Schutz für einzelne Daten einer Datenbank besteht, müssen die Elemente als Werke im Sinne des Gesetzes zählen. Darunter fallen etwa Fotografien, Texte und Software-Code. Rohdaten, Metadaten und amtliche Werke sind hingegen nicht schutzfähig.

Geschützt sind also Datensätze wie Fotografien oder kreative Texte, die in einer Datenbank gesammelt werden – jedoch nicht einzelne Forschungsdaten, bibliografische Angaben oder quantitative Daten.

Erstellen Sie als Webdesigner beispielsweise für einen Kunden eine Datenbank mit einzigartigen Icons und Illustrationen, fallen diese unter das Urheberrecht, da sie eine kreative Schöpfung sind. Daten wie Kunden-IDs oder Produktnummern allerdings nicht.

4. Was ist mit KI-generierten Datenbanken?

Zunächst einmal gilt, dass für KI-generierte Inhalte keine Urheberrechte bestehen. Laut Urheberrecht können solche Schutzrechte nur für Inhalte greifen, die durch eine natürliche Person als Urheber geschaffen wurden, nicht aber von künstlicher Intelligenz.

Es mag überraschend klingen – aber die Urheberrechte an KI-generierten Inhalten gehören niemanden. Sie möchten wissen, wie das sein kann? Dann lesen Sie gern hier weiter:

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Doch wie sieht es aus mit kompletten Datenbanken, die durch eine KI erstellt wurden? Um geschützte Datenbankwerke kann es sich nicht handeln, denn hier braucht es wieder die schöpferische Leistung, die nur ein Mensch leisten kann.

Stellt sich die Frage, ob für eine KI-generierte Datenbank dann wenigstens Schutz nach dem Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers besteht – schließlich hat dieser womöglich nicht unerheblich in die Datenbankerstellung investiert, beispielsweise durch die Entwicklung der KI-gestützten Software.

Tatsächlich können hier Schutzrechte bestehen – wenn die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der mittels künstlicher Intelligenz erstellten Datenbank mit einer wesentlichen Investition verbunden ist. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an.

5. Wie lange besteht der Schutz bei Datenbanken?

Ist eine Datenbank als Sammlung von Werken ein Datenbankwerk, ist diese – wie andere kreative Werke auch – bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.

Einfache Datenbanken, die nur unter das verwandte Leistungsschutzrecht fallen, sind für 15 Jahre ab der Veröffentlichung abgesichert, danach erlischt das Schutzrecht. Wird die Datenbank nicht innerhalb dieser Frist veröffentlicht, endet das Leistungsschutzrecht gemäß § 87d UrhG 15 Jahre nach der Herstellung.

6. Darf ich geschützte Datenbanken ohne Erlaubnis gar nicht verwenden?

Ist eine Datenbank geschützt, hat allein der Hersteller bzw. der Urheber das Recht, die gesamte Datenbank oder einen wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine einfache Datenbank oder ein kreatives Datenbankwerk handelt. Nur einzelne Daten der Datenbank sind nicht abgedeckt – denn sie sind nicht geschützt, sofern es sich nicht um Werke im Sinne des Gesetzes handelt.

SCHON GEWUSST?

Es gibt Fälle, in denen eine Erlaubnis keine Voraussetzung ist. Diese Fälle werden im Urheberrechtsgesetz (§ 87c UrhG) als Schranken des Rechts des Datenbankherstellers definiert.

Zu den Schranken des Urheberrechts von Datenbanken zählt die Vervielfältigung:

  • für den privaten Gebrauch (gilt jedoch nicht für Datenbanken, deren Daten einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind)
  • im Rahmen wissenschaftlicher Forschung
  • zu Veranschaulichungszwecken im Unterricht und der Lehre (hier sind auch digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe erlaubt)
  • für Text und Data Mining (maschinelles Lernen von KI-Systemen mit UrhG-Reform aufgenommen)

Fällt die Nutzung der Datenbank nicht unter eine Schranken-Regelungen, dürfen Sie weder die gesamte Datenbank noch einen wesentlichen Teil ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. Datenbankherstellers für eigene (gewerbliche) Zwecke nutzen, sondern benötigen eine Lizenz. Zwar gibt es bei Datenbanken viele Open-Source-Projekte, für die keine Lizenzgebühren anfallen – doch auch hier legen die Urheber bzw. Ersteller die Bedingungen für die Nutzung fest.

7. Was passiert, wenn ich das Urheberrecht verletze?

Nutzen Sie eine Datenbank oder vervielfältigen diese, ohne die nötigen Rechte oder Lizenzen zu besitzen und greifen auch keine Schranken im Urheberrecht, kann das teure Folgen haben. Verwenden Sie als Onlineshop-Betreiber beispielsweise die Produktdatenbank eines Drittanbieters ohne entsprechende Lizenzierung, kann dieser Sie aufgrund einer Urheberrechtsverletzung abmahnen.

WICHTIG ZU WISSEN

Die Abmahnung im Urheberrecht soll die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der Datenbank unterbinden. Sie enthält in der Regel die Aufforderung, den Urheberrechtsverstoß zu unterlassen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die gegnerischen Anwaltskosten zu übernehmen.

Ist dem Urheber ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, kann er von Ihnen Schadensersatz einfordern. Dieser wird entweder nach dem tatsächlichen Schaden, den die Nutzung der Datenbank verursacht hat, oder nach einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet, die Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie die Nutzungsrechte ordnungsgemäß erworben hätten.

Besonders für Selbstständige und kleinere Unternehmen kann eine solche Urheberrechtsverletzung schnell teuer werden. Besser ist es, wenn Sie sich absichern und es gar nicht so weit kommen lassen. In Bezug auf das Urheberrecht von Datenbanken sind Lizenzverträge und das Lesen der entsprechenden Nutzungsbedingungen unerlässlich.

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8. Fazit: Worauf Sie beim Urheberrecht von Datenbanken achten sollten

Datenbanken spielen im Geschäftsalltag für viele Unternehmer eine wichtige Rolle – sei es als Produktdatenbank, um als Shopbetreiber Bestellungen effizient zu verarbeiten, für Webdesigner, um Kundendaten, Medien oder Designs zu organisieren oder um als Agentur große Mengen an Inhalten für verschiedene Kundenprojekte zu speichern.

Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass solche Datenbanken in der Regel durch das Urheberrecht bzw. das verwandte Leistungsschutzrecht geschützt sind. Nutzen Sie fremde Datenbanken, sollten Sie sich daher immer vergewissern, dass Sie über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen – denn sonst kann der unbefugte Einsatz eine Urheberrechtsverletzung samt Abmahnung nach sich ziehen.

PRAXIS-TIPP

Eine klare Lizenzierung und die regelmäßige Überprüfung Ihrer Datenbank-Quellen helfen dabei, teure Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. Schließlich möchten Sie sich auf Ihre kreativen Projekte und das Wachstum Ihres Unternehmens konzentrieren – und nicht auf juristische Auseinandersetzungen.

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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