Worum geht's?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) widmet sich den Rechten und dem Schutz von Kreativen, Kunstschaffenden und deren Werken. Auch wenn Begriffe wie “geistiges Eigentum”, “Nutzungs- und Verwertungsrechte” und “Anerkennung der Urheberschaft” den meisten wohl ziemlich trocken erscheinen, betrifft das Gesetz direkt oder indirekt nicht wenige Aspekte unseres Lebens – vom Teilen von Memes bis zum Streamen von Musik, offline wie online. Was beinhaltet der Gesetzestext zum Urheberrecht? Wir schauen uns die Grundlagen an und klären die wichtigsten Fakten zum UrhG.
1. Was regelt das Urheberrechtsgesetz?
Das Urheberrechtsgesetz – kurz UrhG, lang “Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte” – regelt in Deutschland die Rechte von Urhebern, Kreativen und Kunstschaffenden. Es befasst sich mit den Schutzrechten kreativer Werke und legt fest, was passiert, wenn Dritte diese Rechte verletzen.
Neben dem UrhG, das eine Vielzahl rechtlicher Bestimmungen für Urheber und andere Rechteinhaber wie Lizenznehmer enthält, gibt es weitere Gesetze, die sich spezifischen Unterthemen des Urheberrechts widmen, wie z. B:
- Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG): Befasst sich mit den Pflichten von Social-Media-Plattformen und den Rechten ihrer User
- Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG): Regelt Anforderungen für Verwertungsgesellschaften, die die Rechte von Kreativen vertreten (z. B. GEMA, VG Wort)
Im Zentrum des Urheberrechtsgesetzes stehen kreative Leistungen – und mit ihnen Aspekte wie geistiges Eigentum, Schutzansprüche, Urheberpersönlichkeitsrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte und Urheberrechtsverstöße. Nicht zuletzt regelt das Gesetz, welche kreativen Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit es sich um ein Werk im Sinne des UrhG handelt.
2. Was versteht man gemäß Urheberrechtsgesetz unter einem Werk?
Gemäß Urheberrechtsgesetz versteht man unter einem Werk eine persönliche geistige Schöpfung, die sich durch eine gewisse Schöpfungshöhe auszeichnet. Fest definiert ist diese Schöpfungshöhe zwar nicht, allerdings sollte sich das Werk durch ein höheres Maß an Kreativität, Individualität und Originalität von anderen Werken abheben.
Künstlerische Leistungen wie Musikstücke, Filme oder Bücher zählen als Werk im Sinne des UrhG und genießen damit urheberrechtlichen Schutz. Daneben fallen auch folgende Werkarten unter das Urheberrecht:
- Sprachwerke wie Reden, Schriften, Romane, Blogartikel, Webtexte, Drehbücher
- Musikstücke wie Songs, Kompositionen und Noten
- Performance wie Tanz- und Theaterstücke, Choreografien
- Bildende Kunst wie Skulpturen, Architektur
- Bilder wie Fotografien, Illustrationen, Grafiken
- Filme und Videos
- Darstellungen wie Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Karten
Mit der rasanten Geschwindigkeit, mit der sich Technologie und Innovation entwickeln, muss sich auch das Urheberrecht anpassen, sodass längst nicht mehr nur “klassische” Werke wie Musikstücke, Bücher und Filme unter das Urheberrecht fallen, sondern auch Software, Animationen und NFTs.
Für KI-generierte Inhalte von KI-Systemen wie Chat GPT besteht hingegen in der Regel kein Urheberschutz. Strittig ist in der Rechtsprechung noch, ob – und wenn ja, ab welchem Grad – Schutzrechte bestehen, wenn das durch die Künstliche Intelligenz generierte Werk so sehr bearbeitet wird, dass eine Art neues Werk entsteht.
Ohnehin handelt es sich beim Urheberrecht um ein ungeprüftes Schutzrecht. Das heißt, es wird zwar davon ausgegangen, dass ein Video oder ein Text unter das Urheberrecht fällt – unabhängig geprüft wird das aber nicht. Erst wenn es zu Streitigkeiten zwischen Urheber und einem vermeintlichen Rechtsverletzer kommt, muss geklärt werden, ob das Werk urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.
GUT ZU WISSEN
Grenzenlosen Schutz bietet das UrhG nicht: Bloße Ideen und Einfälle lassen sich nicht als geistiges Eigentum schützen. Damit Schutzrechte im Urheberrecht entstehen, muss das Werk für andere wahrnehmbar sein – d. h. zumindest als Entwurf oder Konzept vorliegen.
Auch wissenschaftliche Daten und Rechtsvorschriften fallen nicht unter urheberrechtlichen Schutz. Sie sind laut Gesetz gemeinfrei und dürfen von allen genutzt werden.
3. Wer ist der Urheber im Sinne des UrhG?
Laut Urheberrechtsgesetz ist der Urheber die Person, die ein künstlerisches Werk geschaffen hat. Das kann immer nur eine natürliche Person sein. Ein Unternehmen, ein Verein oder eine Verwertungsgesellschaft ist im Sinne des UrhG kein Urheber.
Anders ist das beim Copyright: Da sich dieses weniger auf den Urheber und mehr auf den Rechteinhaber des Werkes bezieht, kann der Lizenzinhaber auch eine Bildagentur oder eine Firma sein. Urheber und Rechteinhaber müssen beim amerikanischen Copyright nicht zwingend dieselbe Person sein.
Im deutschen Urheberrecht muss der Urheber zwar eine natürliche Person, aber nicht unbedingt eine Einzelperson sein. Waren mehrere Personen an der Schöpfung eines Werkes beteiligt – zum Beispiel als Autoren an einem Buch – treten sie gemeinsam als Miturheber auf.
Auch die “Qualifikation” des Schöpfers spielt keine Rolle. Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur Werke, die von klassischen Künstlern wie Bildhauern, Schriftstellern oder Malern geschaffen wurden, sondern auch von eher neueren Berufsbezeichnungen wie Textern, Content Creator, Songwritern oder YouTubern.
Ob der Urheber auf einer Kunsthochschule ausgebildet wurde oder sich sein Know-How selbst beigebracht hat, ist für die Schutzrechte ebenfalls unwichtig.
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4. Welche Rechte hat der Urheber laut Urheberrechtsgesetz?
Wer die Urheberrechte an einem Werk hat, darf allein entscheiden, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen andere das Werk nutzen und verwerten dürfen. Die ideellen Urheberrechte verbleiben dabei immer beim Urheber: Sie lassen sich nicht übertragen, sondern sind untrennbar mit dem Werkschöpfer verbunden.
Was allerdings laut UrhG möglich und gängige Praxis ist, ist die Einräumung von Nutzungsrechten, durch die andere Personen die Erlaubnis erhalten, das Werk für eigene Zwecke zu verwenden. Im Gegenzug bekommt der Urheber eine Vergütung.
KURZ UND KNAPP
Der Urheber hat gemäß UrhG nicht übertragbare Urheberpersönlichkeitsrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk, die er (wenn er möchte), an Dritte übertragen kann.
Urheberpersönlichkeitsrechte gemäß UrhG
Unter die Urheberpersönlichkeitsrechte fallen das Recht auf:
- Veröffentlichung (§ 12 UrhG): Allein der Urheber darf entscheiden, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird.
- Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG): Der Urheber hat ein Recht auf Urhebernennung. Er kann entscheiden, ob und wenn ja, mit welcher Bezeichnung er als Urheber des Werkes genannt wird.
- Untersagung von Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG): Der Urheber hat ein Recht, anderen die Entstellung seiner Leistung zu verbieten – und zwar egal, ob es sich dabei um eine “Verbesserung” handeln würde oder nicht. Das UrhG schützt das Werk des ausübenden Künstlers als höchstes Ideal.
Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß UrhG
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte umfassen u. a. das Recht auf:
- Vervielfältigung (§ 16 UrhG): Das Recht, das Werk durch Kopie zu vervielfältigen, liegt beim Urheber. Das gilt auch für die Übertragung auf Bild- oder Tonträger.
- Verbreitung (§ 17 UrhG): Der Urheber kann entscheiden, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen sein Werk an Dritte verteilt oder verkauft werden soll.
- Ausstellung (§ 18 UrhG): Der Urheber hält das Recht zur öffentlichen Ausstellung von Werken der bildenden Kunst und Fotografien.
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG): Das Recht, ein Textwerk, Musikwerk oder Theaterstück vorzutragen, auszuführen oder vorzuführen, liegt ebenso beim Urheber wie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Werk können beim Urheber verbleiben, müssen es aber nicht. Er hat die Wahl, diese Rechte an andere Personen zu übertragen. Geschieht das nicht, liegen die Urheberpersönlichkeitsrechte bis zum Tod beim Urheber.
AUFGEPASST
Endgültig erlöschen Urheberrechte erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Erst dann sind sie gemeinfrei und dürfen ohne Genehmigung von jedem verwendet werden. Bis diese 70 Jahre abgelaufen sind, liegen die Rechte bei den Erben des Urhebers.
5. Wie entstehen Urheberrechte – und wie lassen sie sich übertragen?
Urheberrechte an einem Werk entstehen automatisch mit dessen Herstellung. Hat ein Künstler sein Bildwerk, Roman oder Film fertiggestellt, steht dieses unter Urheberrechtsschutz, ohne dass die Rechte irgendwo angemeldet oder registriert werden müssen.
Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, die eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist und sich von anderen Werken abhebt.
Bestehen Urheberrechte an einem Werk, lassen sich diese in Form von Nutzungsrechten an Dritte übertragen. In welcher Form und in welchem Umfang (z. B. einfach oder ausschließlich; zeitlich, räumlich, inhaltlich unbeschränkt oder beschränkt), entscheidet allein der Urheber.
Festgelegt werden die Nutzungsbedingungen und die Höhe der Vergütung in der Regel in einem Lizenzvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oft vertreten auch Verwertungsgesellschaften wie die GEMA bei Musikern oder die VG Wort bei Autoren die finanziellen Ansprüche der Rechteinhaber.
PRAXIS-TIPP
Für die Nutzungsrechte erhält der Urheber in der Regel eine Vergütung in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Das Urheberrechtsgesetz schützt dadurch auch die wirtschaftlichen Interessen von Kreativen und Künstlern.
Wie die Rechteübertragung genau funktioniert und worauf Urheber und Kunden bei Nutzungsrechten, Lizenzen & Co. achten sollten, lesen Sie in diesen Beiträgen:
- Bilder, Logos, Grafiken: So können Sie als Urheber Nutzungsrechte per Lizenz beschränken
- Lizenzierung für Webseitenbetreiber, Agenturen und Online-Shops: Wann brauche ich eine Lizenz, um Bilder, Videos oder Texte online verwenden zu dürfen?
- Creative Commons Lizenz: Worauf müssen Unternehmen achten?
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6. Was passiert, wenn Urheberrechte verletzt werden?
Werden Urheberrechte verletzt, weil ein Werk beispielsweise ohne Genehmigung des Urhebers kopiert wird, liegt gemäß Urheberrechtsgesetz eine Urheberrechtsverletzung vor.
Diese muss der Urheber nicht hinnehmen, sondern kann mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen. Vor einem teuren und mitunter langwierigen Rechtsstreit ist es sinnvoll, zunächst zu versuchen, die eigenen Ansprüche und Rechte mit einer Abmahnung durchzusetzen.
In der Abmahnung kann der Urheber
- die sofortige Unterlassung der Urheberrechtsverletzung fordern, inklusive Abgabe einer Unterlassungserklärung.
- Schadensersatz beanspruchen, wenn ihm durch den Rechtsverstoß ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
- Auskunft über den Umfang der Urheberverletzung einfordern, um auf dieser Basis den Schadensersatz zu ermitteln.
- die Beseitigung widerrechtlich kopierter Werke oder Teile davon verlangen.
- einen Erstattungsanspruch der eigenen Anwaltskosten geltend machen.
SCHON GEWUSST?
Während der Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Kostenerstattung auch entsteht, wenn unbeabsichtigt und unwissentlich Urheberrechte verletzt wurden, muss für den Schadensersatzanspruch schuldhaftes Handeln vorliegen: Derjenige, der gegen das UrhG verstoßen hat, muss dies zumindest fahrlässig getan haben.
Erzielt die Abmahnung keinen Erfolg, weil der Abgemahnte nicht auf die Forderungen reagiert und z. B. die geklauten Inhalte auf seiner Website belässt, steht dem Rechteinhaber der Klageweg offen.
7. Riskiert man immer eine Urheberverletzung, wenn man fremde Werke benutzt?
Wenn Sie weder eine Genehmigung des Urhebers noch die erforderlichen Nutzungsrechte an dem Werk haben, lautet die Antwort in den meisten Fällen: Ja.
Dennoch gibt es gewisse Einschränkungen, in denen das Urheberrechtsgesetz nur bedingt greift und fremde Werke auch ohne Erlaubnis oder Lizenzvertrag genutzt werden können (gesetzlich erlaubte Nutzungen). Ein Rechtsverstoß liegt in diesen Fällen nicht vor und es droht dementsprechend auch keine Abmahnung.
Zu den Schranken des Urheberrechtsgesetzes gehören laut UrhG:
- Recht auf Privatkopie
- Zitatrecht
- Darstellung des Zeitgeschehens
- Zugänglichmachung für Forschung und zu Bildungszwecken
Sie riskieren nicht immer eine Abmahnung, wenn Sie Inhalte ohne Genehmigung des Urhebers verwenden. Beim Framing, Embedding und Verlinken von Inhalten müssen Sie sich in der Regel keine Sorgen machen, gegen Urheberrechte zu verstoßen. Prüfen Sie dennoch stets, ob Inhalte urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
Übrigens: Auch wenn Sie Werke aus den USA, Frankreich oder Indien für Ihre Webseite nutzen, sind diese urheberrechtlich geschützt. Nach welchem Urheberrecht sich ein Rechtsstreit richten würde, hängt davon ab, an wen sich die Webseite richtet. Wenn Ihr deutscher Online-Shop z. B. auch Produkte nach Italien liefert und auf italienisch verfügbar ist, spricht Ihre Webseite auch Italiener an und es könnte italienisches Urheberrecht Anwendung finden. Unabhängig davon, welche Werke Sie nutzen, sollten Sie also immer die Nutzungsrechte für die Verwendung auf Ihrer Webseite haben.
8. Die 7 Fakten zum UrhG sollten Unternehmer & Kreative kennen
Mit seinen über 100 Paragrafen ist das Urheberrechtsgesetz nicht gerade leicht verständlich. Gleichzeitig ist es für Kunstschaffende und ausübende Künstler wichtig, die eigenen Rechte zu kennen – denn das Wissen darüber stärkt Ihre Verhandlungsposition gegenüber Auftraggebern und Kunden, wenn es z. B. um Lizenzen für Nutzungsrechte geht.
Aber auch alle anderen sollten die wichtigsten Fakten rund um das Gesetz kennen. Denn zum einen können Sie selbst Urheber sein, wenn Sie z. B. Fotos oder Texte für Ihre Website erschaffen. Um Urheber im Sinne des UrhG zu sein, bedarf es schließlich keines Kunststudiums. Wissen, wie Sie Ihre Rechte verteidigen, wenn jemand Teile Ihrer Website kopiert oder ein Bild ohne Ihr Einverständnis nutzt, sollten Sie dennoch.
Und natürlich möchten Sie auch nicht gegen fremde Urheberrechte verstoßen und eine Abmahnung riskieren. Deswegen haben wir Ihnen zum Abschluss 7 wichtige Fakten zum UrhG zusammengefasst.
7 wichtige Fakten zum Urheberrechtsgesetz
- Der Urheber entscheidet
Und zwar über fast alles. Angefangen von der Veröffentlichung des Werkes, der Nennung seines Namens über Vervielfältigung, Aufführung, Verbreitung, Ausstellung und Aufführung bis hin zur Lizenzvergabe.
- Urheberrechte sind nicht übertragbar
Urheberpersönlichkeitsrechte wie das Recht, ein Werk zu veröffentlichen und als dessen Urheber genannt zu werden, verbleiben immer beim Urheber und lassen sich weder verkaufen noch anderweitig übertragen. Was möglich ist, ist die Einräumung von Nutzungsrechten – nicht aber die von Urheberrechten.
- Das Urheberrecht entsteht automatisch
Sobald ein kreatives Werk wie z. B. ein Text, Bild oder Musikstück vom Urheber geschaffen wird, fällt dieses automatisch unter das UrhG und dessen Schutzrechte. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Auch das Copyright-Zeichen © ist freiwillig..
- Was geschützt ist, ist geschützt
Als Werke geschützt sind alle geistigen Schöpfungen, die eine Gestaltungshöhe aufweisen. Das können z. B. Bilder, Videos oder Texte sein. Aber Vorsicht, wenn sie von einer KI-generiert wurden. Dann bestehen in der Regel keine Urheberrechte.
- Keine Verwendung ohne Erlaubnis
Fast immer braucht es die Genehmigung des Urhebers, wenn Sie fremde Werke verwenden möchten. Ausnahmen bestehen, wenn dieser bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist oder es sich um gemeinfreie Inhalte handelt. Der Gesetzestext des Urheberrechtsgesetzes wäre z. B. ein gemeinfreies Werk.
- Einschränkungen des UrhG
Das Recht auf Privatkopie und das Zitatrecht erlauben die Nutzung fremder Werke ohne Zustimmung des Urhebers. Sind deren Bedingungen erfüllt, dürfen Sie fremde Inhalte nutzen, ohne einen Verstoß gegen das Urheberrecht zu befürchten.
- Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung
Räumt der Urheber anderen ein Recht auf Nutzung seines Werkes ein, hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe der Lizenzgebühr hängt vom Umfang der Nutzungsrechte ab.
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9. FAQ: Häufige Fragen zum Urheberrechtsgesetz (UrhG)