Worum geht's?
Die Urheberrechtsreform der EU trat schon im Juni 2019 in Kraft und war bis Juni 2021 umzusetzen. Wieso sollten Sie sich jetzt noch dafür interessieren? Weil die Reform die umfassendste urheberrechtliche Neuregelung für die EU seit 20 Jahren ist und tiefgreifende Auswirkungen mit sich bringt. Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger, Auskunftsansprüche des Urhebers sowie die Plattformhaftung und der Uploadfilter sind nun Bestandteil des Urheberrechts. Dies hat vor allem für Verlage und Portalbetreiber, aber eben auch Webseitenbetreiber Folgen. Welche Regelungen für Sie wichtig sind und worauf Sie als Webseitenbetreiber achten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
1. Die EU-Urheberrechtsreform 2021: Zusammenfassung
Von der Zustimmung des EU-Parlaments im März 2019 bis zur Umsetzung in nationales Recht gab es für die Urheberrechtsreform (Urheberrechtsrichtlinie im digitalen Binnenmarkt bzw. Richtlinie (EU) 2019/790) starken Gegenwind von Kritikern. Seit 2021 gilt in Deutschland nun das aktualisierte Urheberrechtsgesetz sowie das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (kurz: UrhDaG).
Mit der Urheberrechtsrichtlinie wollte die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für das Urheberrecht in der EU schaffen und die Unterschiede der einzelnen Gesetze zum Urheberrecht der EU-Mitgliedsstaaten verringern. Ziel war vor allem, den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet EU-weit einheitlich zu regeln. Die letzte große EU-Richtlinie im Urheberrecht war fast 20 Jahre her und eine Aktualisierung und Anpassung an neue digitale Dienste - wie Instagram, Youtube und X ( vormals Twitter) - war zwingend nötig.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im deutschen Urheberrecht durch die Urheberrechtsreform.
- Bearbeitungsrecht: Die Bearbeitung urheberrechtlich geschützter Werke ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Karikatur, Parodie und Pastiche: Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken für Karikaturen, Parodien oder Pastiches ist ohne Zustimmung des Urhebers möglich.
- Nutzung von Werken in Wissenschaft, Bildung und Forschung: Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Unterricht und in der wissenschaftlichen Forschung wurde erleichtert.
- Text- und Datamining: Text- und Datamining (z. B. zum Training von KI) ist auch für kommerzielle Zwecke erlaubt.
- Auskunftsanspruch für Urheber: Urheber erhalten mindestens einmal pro Jahr Auskunft über den Umfang der Nutzung ihres Werkes und die daraus folgenden Erträge.
- Leistungsschutzrecht für Presseverleger: Presseverleger können die Nutzung ihrer Artikel online verbieten. bzw. Lizenzen zur Nutzung erteilen.
- Haftung von Plattformen für User-Inhalte: Im UrhDaG wird die Haftung von Online-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalten geregelt.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen detaillierten Überblick über diese sieben Aspekte der Urheberrechtsreform und welche Relevanz die Änderungen für Webseitenbetreiber haben.
2. Bearbeitungsrecht
Das neue Urheberrecht regelt, dass Bearbeitungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Nur wenn Sie einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk haben, brauchen Sie keine Zustimmung.
Praxisrelevanz für Webseitenbetreiber?
Wenn Sie als Webseitenbetreiber also zum Beispiel einen Werbetext oder Artikel durch Übersetzung oder Austausch von Worten für Ihre Webseite anpassen wollen, brauchen Sie die Zustimmung des Urhebers für den Upload.
3. Karikatur, Parodie und Pastiche
Weiterhin finden sich im deutschen Urheberrecht seit 2021 eine besondere Regelungen für Karikaturen, Parodien und Pastiches. Wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk modifizieren, indem Sie es umgestalten oder in einen anderen Kontext setzen, sodass eine Karikatur, Parodie oder ein Pastiche entsteht, können Sie es ohne Zustimmung des Urhebers nutzen.
ACHTUNG
Eine 1:1 Kopie eines Werkes ist nie erlaubt!
Was ist ein Pastiche?
Unter einem Pastiche versteht man unter anderem Folgendes: Meme, GIF, Remix oder Sampling eines fremden Inhalts. Damit ein Pastiche vorliegt, muss eine gewisse kreative Eigenleistung vorliegen. Ein lustiger Spruch zu einem fremden Bild kann ausreichen, aber auch zu wenig sein. Deutsche Gerichte haben bisher eine hohe Schwelle für das Vorliegen eines Pastiches (LG Berlin, am 19. Oktober 2021, Az. 15 O 361/20), weshalb ein Pastiche sicherheitshalber nicht ohne die Einwilligung des Urhebers veröffentlicht werden sollte.
Praxisrelevanz für Webseitenbetreiber?
Für Webseitenbetreiber hat diese neue Regelung eine geringe Praxisrelevanz. Wenn Sie dennoch zum Beispiel Memes oder GIFs, die fremde Bilder, Musik oder Ähnliches zum Inhalt haben für Ihr Marketing auf Social Media verwenden wollen, sollten Sie vorsichtig sein und aktuell immer eine Einwilligung des Urhebers einholen.
4. Nutzung von Werken in Unterricht und Forschung
Das Urheberrecht enthält nun besondere Ausnahmen für Unterrichts- und Lehrmaterial sowie für die wissenschaftliche Forschung.
Bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes dürfen im Rahmen der Bildung und Lehre nicht kommerziell kopiert, verbreitet und veröffentlicht werden. So können Lehrer Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken für den Unterricht, Arbeitsblätter oder für Hausaufgaben nutzen. In bestimmten Fällen dürfen sogar 100 % eines Werkes genutzt werden (z. B. Beitrag aus einer Fachzeitschrift, nicht aber ein Beitrag aus der Tageszeitung).
Im Bereich der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen ebenfalls 15 % vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht und sogar 75 % für die eigene wissenschaftliche Forschung vervielfältigt werden.
Praxisrelevanz für Webseitenbetreiber?
Für Sie als Webseitenbetreiber hat diese Ausnahme keine besondere Bedeutung.
Auch wenn Sie eine Online-Lernplattform betreiben, Online-Seminare anbieten oder als Coach arbeiten, können Sie sich nicht auf diese Ausnahme berufen, da Sie in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Damit brauchen Sie immer einen Lizenz für die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke.
5. Text- und Datamining
In Anbetracht der fortschreitenden Entwicklung und Regelung von KI findet sich im Urheberrecht nun eine Regelung, die das Text und Data Mining auch für kommerzielle Zwecke erlaubt. Das bedeutet, dass urheberrechtlich geschützte Texte und Bilder analysiert und beispielsweise zum Training von KI genutzt werden dürfen.
Praxisrelevanz für Webseitenbetreiber?
Diese Regelung ist für Sie als Webseitenbetreiber praxisrelevant, wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Inhalte für KI-Training verwendet werden. Durch einen Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form können Sie Ihre Inhalte für Trainingszwecke sperren.
6. Auskunftsanspruch für Urheber
Seit dem 7. Juni 2023 müssen Nutzer eines Werkes die Urheber einmal pro Jahr aktiv über den Umfang der Werknutzung (z. B. Zeitraum, in dem das Werk auf Ihrer Webseite war/ist) und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile (z. B. Umsatz, der auf ein Werk zurückzuführen ist) informieren.
WICHTIG
Diese Regelung gilt nicht nur für neue Verträge, sondern auch für Lizenzverträge, die schon Jahrzehnte alt sind. Daher bedeutet diese Regelung einen erheblichen organisatorischen Aufwand für Unternehmen.
Was passiert, wenn ich keine Auskunft erteile?
Wenn Sie keine Auskunft erteilen, nicht rechtzeitig Auskunft erteilen oder eine unvollständige Auskunft erteilen, kann der Urheber die Auskunftserteilung gegen Sie durchsetzen. Sie werden dann ein Schreiben des Urhebers oder seines Anwalts erhalten und aufgefordert, Ihrer Pflicht innerhalb einer Frist nachzukommen.
Ausnahmen: Wann gilt die Auskunftspflicht nicht?
Wenn Sie die Nutzungsrechte für Fotos oder Grafiken über Stock-Portale (z. B. iStock, AdobeStock) erhalten haben, können Sie in der Regel mangels Informationen zum Urheber keine Auskunft erteilen. Weiterhin müssen Sie keine Auskunft geben, wenn Sie nachrangige Beiträge nutzen oder die Auskunft nicht verhältnismäßig ist.
Praxisrelevanz für Webseitenbetreiber?
Als Webseitenbetreiber gehören Sie nicht unbedingt zu der Zielgruppe, auf die die Auskunftspflicht abzielt. Verlage und Filmproduktionsfirmen stehen viel eher im Fokus dieser Regelung. Streng genommen gilt die jährliche Auskunftspflicht allerdings auch für Webseitenbetreiber.
Gerade für Webseitenbetreiber wird es in der Praxis schwer sein festzustellen, welche Erträge er oder sie durch einen Werbetext, ein urheberrechtlich geschütztes Bild oder eine Werbegrafik eines Webdesigners erzielt hat und ob es sich um einen nachrangigen Beitrag handelt oder nicht. Am Ende muss dies aber immer am Einzelfall entschieden werden, ob eine Ausnahme greift, da es zurzeit noch keine offiziellen Vorgaben gibt. Denn: Derzeit ist noch unklar, wie Gerichte diese Ausnahme auslegen werden. 100%ige Sicherheit haben Sie also nur, wenn Sie Auskunft erteilen oder Ihren Einzelfall von einem Anwalt bewerten lassen.
7. Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Im aktualisierten Urheberrechtsgesetz findet sich weiterhin eine Regelung zur finanziellen Stärkung von Presseverlegern. Wenn Dritte Inhalte von Presseverlegern online stellen oder verlinken wollen und dabei der ganze Beitrag oder ein Teil davon zu sehen ist, brauchen Sie eine Lizenz vom Presseverleger.
Ein Anrisstext und ein Bild reichen bereits aus, damit das Leistungsschutzrecht Anwendung findet und Sie eine Lizenz benötigen. Für folgenden Ausschnitt bräuchten Sie also eine Lizenz:
In der Praxis trägt diese Regelung inzwischen Früchte. Sogar Web-Gigant Google, der Beiträge über Google News und die sogenannten “Snippets” nutzt, hat mit vielen Presseverlagen (z. B. DIE ZEIT, Handelsblatt und Tagesspiegel) Lizenzverträge abgeschlossen. Auch mit der Verwertungsgesellschaft Corint Media konnte sich Google im Oktober 2023 nach einem längeren Streit einigen und zahlt nun jährlich 3,2 Millionen Euro für die Lizenzen.
Praxisrelevanz für Webseitenbetreiber?
Auch für Webseitenbetreiber hat das neue Leistungsschutzrecht für Verleger Folgen. Durften Sie zuvor Ausschnitte aus Zeitungen oder Pressemitteilungen auf Ihrer Website nutzen, brauchen Sie nun eine Lizenz vom Urheber bzw. der Verwertungsgesellschaft. Halten Sie sich nicht daran, drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen.
Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie, wenn Sie keine Einwilligung des Urhebers haben, nur den Link (URL) zum Beitrag verwenden.
Ausnahmen: Wann brauchen Sie keine Lizenz?
- Sie brauchen keine Lizenz für das hochladen eines Artikels bzw. Ausschnitts, wenn Sie:
den journalistischen Beitrag privat nutzen. - nur einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitt nutzen.
- einen Link setzen.
- die Tatsachen des Beitrags verwenden.
- der journalistische Beitrag älter als 3 Jahre ist.
8. Haftung von Plattformen für User-Inhalte
Neben den Aktualisierungen im deutschen Urheberrechtsgesetz wurde ein neues Gesetz geschaffen - das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (kurz: UrhDaG). Dieses Gesetz regelt die Haftung von Online-Plattformen (z. B. Facebook, Instagram und YouTube) für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte und schafft so einen besseren Schutz für die Rechte von Urhebern.
8.1. Wie können Plattformen der Haftung entgehen?
Nach § 1 UrhDaG ist die Plattform für von Nutzern hochgeladene Inhalte verantwortlich. Dieser Haftung können sich Plattformen durch folgende drei Optionen entziehen:
- Verkehrspflichten einhalten: Die Plattform hält die Verkehrspflichten ein und sperrt oder entfernt urheberrechtsverletzende Inhalte im Rahmen eines mehrstufigen Blockiersystems. Damit Plattformen die Masse an User-Uploads bewältigt bekommen, können sie sog. automatische Upload-Filter einsetzen.
- Lizenzverträge mit den Urhebern: Die Plattform unternimmt bestmögliche Anstrengungen, um die Lizenzrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben.
- Erlaubte Nutzung: Das urheberrechtlich geschützte Werk darf nach dem UrhG ohne Genehmigung des Urhebers genutzt werden, z. B. im Rahmen eines Zitats, einer Karikatur, einer Parodie oder eines Pastiches.
Das UrhDaG ist anwendbar für Diensteanbieter, die sich darauf spezialisiert haben, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen (§ 2 UrhDaG). Daher fallen insbesondere Social-Media Plattformen wie Facebook, Instagram und TikTok, aber auch die Video-Plattformen YouTube darunter. Das UrhDaG gilt explizit nicht für Online-Marktplätze (z.B. eBay) sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen (z.B. GMX).
Praxisrelevanz für Webseitenbetreiber?
Wenn Sie eine Unternehmenswebseite haben, einen Online-Shop oder Blog betreiben, wird das UrhDaG für Sie in der Regel keine Rolle spielen. Nur dann, wenn sich Ihre Seite darauf fokussiert, große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen, gelten die Regeln des UrhDaG für Sie.
8.2. Die Folgen des Upload-Filters am Beispiel YouTube
Der sog. Upload-Filter als Teil des Blockiersystems sorgte in der Vergangenheit für Wirbel. Der große Kritikpunkt war: Upload-Filter könnten user-generierte Werke (z. B. eine Parodie) mit urheberrechtlich geschützten Inhalten verwechseln – und so den Upload verhindern. Das würde die Meinungsfreiheit stark einschränken.
Das UrhDaG bestimmt, dass Upload-Filter nicht dazu führen dürfen, dass Inhalte, die keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen, gelöscht werden.
YouTube setzt beispielsweise auf eine enge Kooperation mit Urhebern beim Upload-Filter und nutzt seit einiger Zeit einen Content-ID-Filter. Urheber können Ihre Werke oder Teile daraus YouTube zu Vergleichszwecken zur Verfügung stellen. Diese werden dann in den Uploadfilter eingespeist. Findet das Tool einen urheberrechtlich geschützten Inhalt, wird ein Content-ID-Anspruch erhoben.Was dies bedeutet, hängt von den Einstellungen des jeweiligen Urhebers ab.
Der Urheber kann folgende Funktionen angeben:
- Sperrung des Videos
- Monetarisierung des Videos mit Anzeigen (ggf. vereinbaren einer Umsatzbeteiligung mit dem Uploader)
- Beobachten der Zuschauerzahlen des Videos
Je nachdem, welche Voreinstellung getroffen wurde, kann das Video direkt nach der Übereinstimmung des Upload-Filters gesperrt werden. Auch Inhalte, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, können allerdings vom Filter fälschlicherweise erkannt und von der Plattform gesperrt werden. Der Kanal, der den vermeintlich urheberrechtlich geschützten Inhalt gepostet hat, erhält dann einen Content-ID-Anspruch.
LESEEMPFEHLUNG
Gegen diesen Content-ID-Anspruch können Content Creator und YouTuber vorgehen. Wie genau der Prozess ist und welche Besonderheiten für eine Urheberrechtsverletzung auf YouTube gelten, lesen Sie in unserem Artikel "Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung auf YouTube vor?".
Zu beachten ist dabei, dass die Beschwerde bei YouTube einige Zeit in Anspruch nehmen kann, in denen der YouTuber kein Geld verdient, da sein Video gesperrt wurde. Dies kann teilweise zu hohen finanziellen Einbußen führen, die vor allem dann ärgerlich sind, wenn der Content Creator das Urheberrecht gar nicht verletzt hat.
9. Fazit: Die 5 wichtigsten Regelungen der Urheberrechtsreform für Webseitenbetreiber
Die Urheberrechtsreform ist nun seit einigen Jahren in Kraft. Als Webseitenbetreiber müssen Sie die folgenden fünf Punkte beachten:
- Zustimmung für Bearbeitungen: Wenn Sie Werbetext oder Artikel durch Übersetzung oder Austausch von Worten für Ihre Webseite anpassen wollen, brauchen Sie die Zustimmung des Urhebers für den Upload.
- Einwilligung für GIFs und Memes: Wenn Sie Memes oder GIFs, die auf fremden Inhalten basieren, für Ihr Marketing verwenden wollen, sollten Sie immer eine Einwilligung des Urhebers einholen.
- Erteilung von Auskünften an Urheber: Wenn Sie Werbetexte, Marketing-Videos oder Imagefotos auf Ihrer Webseite nutzen, müssen Sie den Urhebern Auskunft über den Umfang der Nutzung und die Erträge geben, wenn Sie nicht von der Ausnahmeregelung betroffen sind.
- Lizenzen für Artikel-Ausschnitte: Wenn Sie Ausschnitte aus Artikeln oder eine Artikelvorschau auf Ihrer Website einbinden wollen, brauchen Sie eine Lizenz vom Autor bzw. Verlag.
- Upload-Filter und Co.: Nur dann, wenn sich Ihre Seite darauf fokussiert, große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen, gilt das UrhDaG für Sie.
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