Worum geht's?
Die Rezeptur für die hippe Bio-Limonade, der erste eigene Roman, der komponierte Einspieler für den Podcast, eine technische Erfindung, der selbstgedrehte Kurzfilm, der Quellcode einer App oder das besondere Design eines Möbelstücks: Alles Beispiele, die sich als geistiges Eigentum schützen lassen. Doch wie sieht es aus, wenn zunächst nur eine Idee zum großen Geschäftserfolg besteht? Lassen sich gedankliche Konzepte und Ideen schützen? Wenn ja: Wie gehe ich vor? Und wenn nicht – welche Möglichkeiten gibt es, um geistiges Eigentum zu schützen? Wir klären auf.
1. Was ist geistiges Eigentum?
Unter “geistigem Eigentum” (englisch: “intellectual property”) versteht man Eigentumsrechte an immateriellen Vermögenswerten. Gemeint sind damit Erzeugnisse, Güter und Schöpfungen, die nicht wie ein Gegenstand materiell greifbar sind, sondern durch geistige Prozesse entstehen. Dazu zählen unter anderem:
- Bilder
- Melodien
- Programme
- Technische Erfindungen
- Texte
Diese Werke lassen sich als geistiges Eigentum schützen. Wer die Schutzrechte hat, kann anderen die Nutzung und Verwertung untersagen bzw. an bestimmte Bedingungen knüpfen und gegen Nachahmung vorgehen.
Damit der Werkschöpfer seine Rechte gegen andere verteidigen kann, muss er sie jedoch erwerben bzw. aktiv einfordern – denn Schutz für geistiges Eigentum entsteht nicht immer automatisch.
2. Wann und wie ist geistiges Eigentum geschützt?
Geistiges Eigentum ist geschützt, wenn die richtigen Bedingungen erfüllt sind. Entscheidend ist, um welche Art von geistigem Eigentum es sich handelt: Individuelle Leistungen können sowohl durch den gewerblichen Rechtsschutz in Form von Patenten, Gebrauchsmustern oder Marken schützt werden als auch durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, wenn es sich um Werke der Kunst, Wissenschaft oder Literatur handelt.
AUFGEPASST
Während Urheberrechtsschutz automatisch mit der Schöpfung des Werkes entsteht, müssen Marken-, Patent- und Designrechte angemeldet werden. Gewerblicher Rechtsschutz entsteht erst mit der Registrierung des geistigen Eigentums beim zuständigen Marken- und Patentamt.
Schutz durch das Urheberrecht
Geistiges Eigentum ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, wenn es sich um ein Werk mit gewisser Schöpfungshöhe handelt. Das Werk als persönliche geistige Schöpfung muss sich in Sachen Kreativität, Originalität und Individualität von Werken anderer Kunstschaffender abheben.
Feste Kriterien gibt es dafür jedoch nicht, weshalb es im Bereich Urheberrecht und Copyright immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen bei der Frage kommt, ob ein Werk als geistiges Eigentum geschützt ist oder nicht. Im Zweifel sollte immer von urheberrechtlichen Schutzrechten ausgegangen werden – insbesondere, wenn es sich um eine der folgenden Werkarten handelt.
- Sprachwerke wie Romane, Webtexte und Drehbücher
- Musikstücke wie Songs, Melodien und Kompositionen
- Performance wie Tanzstücke, Theateraufführungen und Choreografien
- Bildende Kunst wie Bildhauerei, Architektur
- Bilder wie Fotografien, Illustrationen, Zeichnungen
- Filmwerke wie Filme und Videos
Wer die Urheberrechte an einem künstlerischen Werk hat, kann anderen die Nutzung verbieten oder an Lizenzbedingungen knüpfen. Für die Einräumung von Nutzungsrechten wird in der Regel eine Lizenzgebühr fällig.
Alles, was Sie rund um die Rechteübertragung von geistigem Eigentum wissen müssen, lesen Sie in diesen Beiträgen:
- Bilder, Logos, Grafiken: So können Urheber Nutzungsrechte per Lizenz beschränken
- Lizenzierung für Webseitenbetreiber, Agenturen und Online-Shops
- Creative Commons Lizenz: Worauf müssen Unternehmen achten?
- Bildrechte: So nutzen Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs
- Copyright vs. Urheberrecht: Muss ich eigenen Content durch ein Copyrightzeichen schützen?
Schutz durch gewerblichen Rechtsschutz
Gewerbliche Schutzrechte gibt es für Marken, Kennzeichen, technische Erfindungen, Designs und Verfahren. Damit diese entstehen, muss das zu schützende geistige Eigentum beim zuständigen Patent- und Markenamt angemeldet werden.
Geht es um nationale Schutzrechte, ist das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig, für europäische Schutzrechte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und wer internationale Schutzrechte anstrebt, wendet sich an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Sobald Sie wissen, ob Sie Ihre Schöpfung national oder international schützen möchten, müssen Sie sich noch überlegen, wie die Idee geschützt werden soll. In Frage kommen beim gewerblichen Rechtsschutz verschiedene Bereiche.
- Wörter, Bilder, Logos, Farben und 3D-Objekte durch Marken
- Technische Erfindungen und Verfahren durch Patente
- Technische Erfindungen, Arzneimittel und Stoffe durch Gebrauchsmuster
- Erscheinungsformen durch Designs
3. Kann ich auch eine Idee als geistiges Eigentum schützen lassen?
Nein, eine bloße Idee lässt sich nicht schützen – die konkrete Ausgestaltung jedoch schon. Damit urheberrechtlicher Schutz für geistiges Eigentum entsteht, muss die Schöpfung wahrnehmbar sein – das heißt, auf eine Art und Weise ausgedrückt werden, dass andere Menschen daran teilhaben können. Dabei reicht es aus, wenn sich das Werk mündlich mitteilen oder körperlich aufführen lässt.
Für eine Idee oder einen Gedanken kann kein urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden. Haben Sie jedoch beispielsweise die Idee zu einem Film bereits als Entwurf ausgearbeitet (etwa in Form eines ersten Drehbuchs), so ist dieser Entwurf als geistiges Eigentum geschützt – sofern er die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht und sich von anderen Drehbüchern und Filmkonzepten abhebt.
ACHTUNG
Eine Idee kann man nicht als geistiges Eigentum schützen lassen. Für den gewerblichen Rechtsschutz gilt das Gleiche: Eine bloße Idee oder ein Gedanke lässt sich auch nicht als Marke, Patent oder Design anmelden.
4. Was ist mit Geschäftsgeheimnissen – sind diese schutzfähig?
Für bloße Gedanken können keine Schutzrechte erworben werden. Eine “Ausnahme” bilden Geschäftsgeheimnisse, also besonders vertrauliche Informationen innerhalb eines Unternehmens, die nicht nach außen gelangen dürfen.
Diese sind zwar nicht im Urheberrecht, aber unter Umständen im gewerblichen Rechtsschutz schutzfähig – und zwar dann, wenn es sich um bestimmte Herstellungsverfahren oder eine technische Erfindung handelt. Hier kommt der Schutz des geistigen Eigentums durch Anmeldung eines Patents in Frage.
Es gibt natürlich aber auch eine Reihe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bei denen es sich nicht um eine technische Erfindung handelt. Lange Zeit waren diese gar nicht geschützt bzw. maximal durch eine unterzeichnete Verschwiegenheitsvereinbarung.
Geändert hat sich das 2019 mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Betriebsgeheimnisse, die wesentlich zum Erfolg eines Unternehmens beitragen und auch Experten auf dem Gebiet nicht allgemein bekannt sind, sind demnach als (umgesetzte) Idee vor Fremdnutzung geschützt.
- bestimmte Kundendaten
- Algorithmen
- Rezepturen
- Fachkenntnisse
- Prototypen
Damit der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsteht, muss das Unternehmen geeignete Maßnahmen für deren Sicherheit ergreifen und z. B. durch passwortgeschützte Zugänge und Geheimhaltungsverträge dafür sorgen, dass sie nicht in fremde Hände gelangen.
5. Wie kann ich mein geistiges Eigentum schützen lassen?
Während für Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft urheberrechtlicher Schutz automatisch und ohne Anmeldung entsteht, müssen Sie sich um gewerbliche Schutzrechte für Ihr geistiges Eigentum aktiv kümmern. Je nachdem, was Sie erfunden, entwickelt oder erschaffen haben, kommen unterschiedliche Schutzrechte in Frage.
Schutz für technische Erfindungen & neue Verfahren
Haben Sie ein neues Verfahren oder eine technische Erfindung entwickelt, die es so noch nicht gibt, kann der Patentschutz als gewerbliches Schutzrecht in Frage kommen. Die Anforderungen sind streng: Die Erfindung darf nicht zum aktuellen Stand der Technik gehören, muss eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen und gewerblich anwendbar sein.
PRAXIS-TIPP
Haben Sie Ihr Patent jedoch erfolgreich anmelden können, haben Sie die alleinigen Rechte an Ihrer Erfindung für die nächsten 20 Jahre. Anderen können Sie die Nutzung, Herstellung und Verwertung verbieten bzw. an die Zahlung einer Lizenzgebühr knüpfen.
Alternativ gibt es auch die Möglichkeit des “kleinen Patents”: Ein Gebrauchsmuster lässt sich zwar nicht für Verfahren anmelden, aber für technische Erfindungen. Die Anforderungen sind nicht so hoch wie beim Patent, sodass Sie Ihre Erfindung schneller und unkomplizierter schützen können.
Schutz für Gestaltungen & Designs
Sie sind Produktdesigner und entwickeln Designs für Möbel, Kleidungsstücke, Stoffe oder Verpackungen? Dann können Sie diese Ideen als geistiges Eigentum schützen lassen. Designrechte an einem Werk oder Produkt erhalten Sie für äußere Erscheinungsformen, Oberflächenstruktur und Farbgebung von Produkten.
Das eingetragene Design gibt es als gewerbliches Schutzrecht seit 2014 (früher: Geschmacksmuster) und wird vergeben, wenn das Design neu ist und eine gewisse Eigenart aufweist, sich also von anderen Erzeugnissen abhebt.
Möchten Sie Ihre Design-Idee schützen lassen, führt der Weg zum Patent- und Markenamt. Konnten Sie das Design erfolgreich eintragen, bestehen die Schutzrechte für 25 Jahre. In dieser Zeit darf niemand außer Ihnen das Design ohne Ihre Genehmigung verwenden.
Schutz für Slogans, Logos & Firmennamen
Haben Sie einen Slogan entwickelt, ein Logo entworfen oder eine Farbgebung entwickelt, die unabdingbar mit Ihrem Produkt verknüpft ist, kommt Markenschutz als gewerblicher Rechtsschutz in Frage, um dieses geistige Eigentum schützen zu lassen.
GUT ZU WISSEN
Es gibt Wortmarken, Bildmarken, kombinierte Wort-Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken und 3D-Marken, mit denen sich die entsprechenden Zeichen schützen lassen. Auch Firmennamen, Jingles und Melodien und theoretisch sogar Gerüche sind schutzfähig.
Wichtig ist, dass es die Marke nicht bereits gibt – sonst verstoßen Sie gegen fremde Markenrechte und das wird teuer.
Prüfen Sie vor der Anmeldung daher mit einer sorgfältigen Markenrecherche im Register des zuständigen Markenamtes (DPMA, EUIPO, WIPO), ob Ihre Wunschmarke nicht bereits so oder so ähnlich geschützt ist.
Ergeben die Ergebnisse der Recherche, dass keine fremden Rechte Ihrer Marke entgegenstehen, können Sie diese anmelden – und für die nächsten 10 Jahre allein über die wirtschaftliche Verwertung bestimmen. Wie Sie vorgehen, erklären wir Ihnen Schritt für Schritt im Artikel “So machen Sie als Unternehmer Ihren Namen oder Ihr Logo zur Marke”.
Eine Markenanmeldung nimmt nicht nur viel Zeit in Anspruch, sondern ist auch sehr komplex. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Marke von einem Anwalt schützen zu lassen. Unsere Kanzlei Siebert Lexow Lang hat dafür ein Festpreisangebot entwickelt. Lassen Sie jetzt Ihre Marke von einem Anwalt anmelden!
Schutz für Bücher, Videos, Bilder & Songs
Für künstlerische Werke müssen keine gesonderten Schutzrechte angemeldet werden: Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes. Allein, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung mit einer gewissen Gestaltungshöhe handelt, ist ausreichend.
Kreative und künstlerische Werke sowie die Entwürfe dieser sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie nicht als gemeinfrei gelten bzw. keine Schöpfungshöhe erreichen.
SCHON GEWUSST?
Das Urheberrecht von Videos besteht auch für Dokumentarfilme, Nachrichtenbeiträge und andere Arten der Berichterstattung, die ein Geschehen ohne eigenen kreativen Einfluss abfilmen. Hier treten verwandte Schutzrechte wie der Laufbildschutz in Kraft.
6. Was passiert, wenn jemand meine Idee klaut?
Grundsätzlich gilt beim Schutz von geistigem Eigentum: Ideen lassen sich nicht schützen – ebenso wenig wie Know How, ein Motiv oder ein bestimmter Stil. Erzählen Sie jemandem von Ihrer Idee zu einem Film, einer technischen Erfindung oder einem Buch und macht sich diese Person Ihre Idee zu eigen, können Sie nichts dagegen tun.
Solange die Idee nicht durch das Urheberrecht oder den gewerblichen Rechtsschutz geschützt ist, darf jeder fremde Ideen für eigene Zwecke nutzen.
Daher gilt: Die beste Möglichkeit, eine Idee schützen zu lassen, ist es, über sie zu schweigen. Sprechen Sie erst mit anderen darüber, wenn Sie sich die Schutzrechte gesichert haben. Bei Verhandlungen mit potenziellen Business-Partnern ist es zudem sinnvoll, eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) abzuschließen.
Anders sieht es aus, wenn Sie für eine konkrete, umgesetzte Idee die Nutzungs- und Verwertungsrechte haben. Konnten Sie Ihren Firmennamen als Marke eintragen lassen, haben Sie ein Patent auf Ihre Erfindung oder ein Design beim DPMA angemeldet, haben allein Sie als Rechteinhaber die Befugnis zur Verwertung.
Gleiches gilt für ein von Ihnen geschaffenes künstlerisches Werk: Auch hier besteht gemäß Urheberrecht ein Schutz vor Fremdnutzung – und zwar bis 70 Jahre nach Ihrem Tod. Im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten müssen Sie das Werk auch nirgendwo eintragen oder registrieren. Wichtig ist lediglich, dass es sich nicht nur um eine bloße Idee oder ein noch nicht ausgearbeitetes Konzept handelt.
Haben Sie die Rechte an einem künstlerischen Werk, einem Geschmacksmuster, Patent oder Design, können Sie gegen die Verletzung Ihres geistigen Eigentums vorgehen. Sie haben ein Recht auf:
- Unterlassung
- Auskunft
- Vernichtung, Rückruf und Überlassung
- Schadensersatz
- Erstattung der eigenen Anwaltskosten
Mitunter können bei einem Rechtsverstoß nicht nur zivilrechtliche Ansprüche entstehen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen folgen. So wird beispielsweise das Ausspionieren von Betriebsgeheimnissen gemäß des Geschäftsgeheimnis-Gesetzes mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.
Wie es Ihnen als Rechteinhaber gelingt, die Rechte an Ihrem geistigen Eigentum durchzusetzen, lesen Sie in unseren Artikeln “Markenrechtsverletzung” und “Verstoß gegen das Urheberrecht”.
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7. FAQ: Häufige Fragen zum Schutz von geistigem Eigentum
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