127 Kochrezepte samt Bilder werden auf Internetseite eingebunden
Der Fall beruhte auf der Veröffentlichung von 127 Kochrezepten und den dazugehörigen Bildern auf einer Internetseite. Die Rezepte und Bilder waren einer Internetseite Kochbuch Seite entnommen, ohne dass die Rechteinhaber hierzu ihre Einwilligung erteilt hatten. In der Folgezeit erlangte diese von der Einbindung der Rezepte in die fremde Internetseite Kenntnis. Sie ging daraufhin gegen den Betreiber der Internetseite vor. Gefordert wurde die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von knapp 1600 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 19.250 Euro. Die Rechteinhaberin stützte beide Ansprüche darauf, dass der Internetseitenbetreiber zur Nutzung der 127 Rezepte und der dazugehörigen Bilder nicht berechtigt gewesen sei. Der Betreiber der Internetseite kam den Forderungen jedoch nicht nach. Der Fall landete beim Oberlandesgericht Hamburg.
Nur zwei von 127 Rezepten waren urheberrechtlich geschützt
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 02. Mai 2012, Az. 5 U 144/09) sprach der Rechteinhaberin die geltend gemachten Ansprüche in voller Höhe zu. Zunächst stellte das Gericht aber fest, dass nur zwei der 127 Rezepte urheberrechtlich geschützt seien, weil nur diese die erforderliche Schöpfungshöhe erreichten. Die anderen 125 Rezepte bestünden nur aus der einfachen Beschreibung der Arbeitsschritte. Allerdings seien die Rezeptbilder uneingeschränkt geschützt, sodass hinsichtlich dieser die Ansprüche ohne weiteres bestünden. Dabei zogen die Richter für die zwei Rezepte einen Wert von 100 Euro pro Rezept und für jedes Bild einen Wert von 150 Euro heran. Hieraus ergab sich dann die Höhe des geltend gemachten Anspruchs von 19.250 Euro.
Der Fall landete jedoch in der Folgezeit vor dem Bundesgerichtshof. Grund hierfür war, dass das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung nicht zugelassen hatte und der Internetseitenbetreiber hiergegen Beschwerde einlegte. Der Bundesgerichthof (Urteil vom 18. April 2013, Az. I ZR 107/12) hob das Urteil des Oberlandesgerichts aus formellen Gründen auf. Das Oberlandesgericht habe bei der Beurteilung des Falls den Sachvortrag des Internetseitenbetreibers teilweise übergangen. Der Streit wurde daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, welches nun den Sachvortrag mit in die Beurteilung einbeziehen muss.
Fazit:
Auch Kochrezepte können urheberrechtlich geschützt sein. Erforderlich ist hierfür, dass Rezepte die sogenannte Schöpfungshöhe erreichen. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen gewissen Grad an Individualität aufweisen. Hierfür genügt es jedoch nicht, die bloßen Arbeitsschritte zu beschreiben. Bevor fremde Inhalte in die eigene Website eingebunden werden, sollte daher stets die Einwilligung des Rechtsinhabers hierzu eingeholt werden.
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