Urheberrecht bei Videos

YouTube, TikTok und Co.: Welche Urheberrechte gelten für Videos?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
(5 Bewertungen, 4.60 von 5)

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Filmemacher, YouTuber oder Content Creator haben Sie die Urheberrechte an Ihren Videos.
  • Als Urheber dürfen Sie allein entscheiden, wer Ihr Werk wie nutzen darf. Missachtet jemand Ihre Rechte, dürfen Sie die Person abmahnen.
  • Ohne Genehmigung oder Nutzungsrechte dürfen fremde Film- und Videoausschnitte genutzt werden, wenn sie unter das Zitatrecht fallen.

Worum geht's?

Nicht nur Filme, sondern auch Videos auf YouTube, TikTok & Co. können urheberrechtlich geschützt sein. Durch die Urheberrechte hat allein der Urheber die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk. Doch was heißt das genau? Wann kann ich fremde Inhalte für eigene Business-Zwecke verwenden? Wie komme ich an die Nutzungsrechte? Wann erlöschen die Schutzrechte? Was passiert, wenn ich fremde Videos im Internet unerlaubt nutze? Und wem gehören eigentlich die Rechte an KI-generierten Videos? Wir klären auf.

 

1. Wann fallen Filme und Videos unter das Urheberrecht?

Damit Filme und Videos unter das Urheberrecht fallen, müssen sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Darunter wird ein bestimmtes Maß an Originalität, Kreativität und Individualität verstanden, das ein Video oder ein Film erreichen muss, um als Werk im Sinne des Urheberrechts zu gelten – eine feste Definition gibt es aber nicht.

WICHTIG

Besteht urheberrechtlicher Schutz für einen Film, eine Serie, einen Videoclip oder einen Werbespot, so hat allein der Urheber die Rechte an dem Werk. Sinn und Zweck ist es, den  Schöpfer des Werks vor Ausbeutung zu schützen.

Das Urheberrecht schützt aber nicht nur “künstlerisch wertvolle” Filmwerke, sondern auch sogenannte Laufbilder, die keine Schöpfungshöhe erreichen. Darunter fallen z. B. Video-Berichterstattung, Nachrichtenbeiträge, Dokumentationen und Reportagen. Sie sind zwar nicht vom klassischen Urheberrecht umfasst, unterliegen aber verwandten Schutzrechten.

Allzu hoch sind die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Videos und Filmen also nicht. Wichtig ist aber, dass es sich nicht nur um eine vage Idee handelt. Die Idee muss in Form eines Konzepts – beispielsweise eines Drehbuchs – ausformuliert sein, denn ein Werk ist nur dann geschützt, wenn es für andere als Text, Bild oder Video wahrnehmbar ist.

Wer ist bei einem Video oder Film der Urheber?

Während bei einem Buch der Autor und bei einer Fotografie der Fotograf der Urheber ist, ist das bei Filmen und Videos nicht immer so klar. Unterschieden werden zwei Arten der Urheberschaft: der der vorbestehenden Werke und der des Filmurhebers.

  • Urheber des vorbestehenden Werks: Drehbuchautor, Schriftsteller des Romans bzw. der Buchvorlage, Komponist der Filmmusik
  • Urheber des Films oder Videos: In der Regel der Regisseur, aber auch Tonmeister, Bildgestalter, Kostümbildner und Beleuchter können (Mit)-Urheber sein

SCHON GEWUSST?

Schauspieler sind keine Urheber im Sinne des Urheberrechts, denn sie führen die Anweisungen des Regisseurs aus, können sich bei einem klassischen Film mit Drehbuchvorlage aber selten kreativ einbringen. Anders sieht es aus, wenn der Regisseur in seinem Film selbst mitspielt.

Neben fiktionalen Spielfilmen und Serien können auch Werbefilme, Fernsehsendungen oder kreative Videos auf Social Media Plattformen Urheberrechte genießen. Sowohl für das Urheberrecht von TikTok-Videos als auch für das Urheberrecht von YouTube-Videos gilt aber, dass ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.

Welche Rechte hat der Urheber gemäß Urheberrecht?

Das Urheberrecht an einem Werk gesteht seinem Schöpfer die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Das heißt, nur der Urheber entscheidet über:

  • Vervielfältigung und Verbreitung
  • Vorführung und Wiedergabe 
  • Veröffentlichung und Sendung 
  • Vermarktung

Die Rechte am Werk verbleiben stets beim Urheber und lassen sich nicht übertragen. Der Urheber kann anderen Personen aber Nutzungsrechte einräumen, wenn diese ein Video oder einen Film zu eigenen (kommerziellen) Zwecken verwenden wollen. In der Regel wird dafür eine Lizenzgebühr fällig. Neben der Lizenzierung ist natürlich auch eine unentgeltliche Übertragung von Nutzungsrechten möglich.

Zum Artikel

LESE-TIPP

Welche Nutzungsrechte es gibt, wie sie sich unterscheiden und wie Sie die Übertragung per Lizenzvertrag regeln, lesen Sie im Artikel “Bilder, Logos, Grafiken: So können Sie als Urheber Ihre Nutzungsrechte per Lizenz beschränken”.

Zum Artikel

Unser Tipp: Sie sind Künstler und möchten die Übertragung von Nutzungsrechten mit Ihren Auftraggebern rechtlich absichern? Als eRecht24 Premium-Mitglied haben Sie Zugriff auf einen entsprechenden Mustervertrag, mit dem sich die Rechteübertragung an Bildern, Texten und Videos unkompliziert regeln lässt. Jetzt mehr zu eRecht24 Premium erfahren.

Wie lange sind Filme und Videos urheberrechtlich geschützt?

Filme und Videos sind nicht unbegrenzt durch das Urheberrecht geschützt. Nach einer gewissen Zeit erlöschen die Schutzrechte. Das Werk gilt dann als gemeinfrei und kann von jedem für eigene (auch gewerbliche) Zwecke genutzt werden. 

  • Regelfrist im Urheberrecht: 70 Jahre nach Tod des (längstlebenden) Urhebers
  • Laufbildschutz: 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung des Laufbildes

Ist der Urheber des Films oder Videos nicht bekannt bzw. besteht Unklarheit bezüglich seiner Lebensdaten, erlöschen die Schutzrechte 70 Jahre nach Veröffentlichung des Werkes.

2. Kann ich einfach so Filmausschnitte für meine eigenen Videos verwenden?

Gehen wir einmal davon aus, dass Sie beruflich nicht als Hollywood-Filmregisseur tätig sind, sondern Filmausschnitte für Ihre Videos verwenden wollen, um beispielsweise die Bekanntheit Ihres Unternehmens auf Social Media zu steigern. Stellt sich die Frage: Geht das einfach so?

Wirft man einen Blick ins Urheberrechtsgesetz, wird schnell klar: Nein, einfach Ausschnitte aus Filmen oder fremden Videos verwenden, dürfen Sie nicht. In den meisten Fällen müssen Sie sich dafür die Erlaubnis des Urhebers einholen – denn wie Sie ja bereits wissen, hat allein dieser die Rechte an seinem Werk und kann entscheiden, wer es unter welchen Bedingungen verändern, bearbeiten oder veröffentlichen darf.

Ohne Genehmigung des Urhebers dürfen Sie Ausschnitte aus Filmwerken nicht weiterverbreiten, bearbeiten oder auf Ihrer Website hochladen. Eine Ausnahme besteht für Videos auf Plattformen wie YouTube, die Sie auf Ihrer Website einbetten. Das geht, sofern Sie das Video nicht bearbeiten oder beschneiden – denn das Framing, Embedding und Verlinken von Inhalten verletzt in der Regel keine Urheberrechte.

ACHTUNG

Auch wenn man es im Netz oft anders liest: Für den urheberrechtlichen Schutz kommt es nicht darauf an, wie lang ein Film- oder Videoausschnitt ist. Auch ganz kurze Mitschnitte (oftmals als 15-Sekunden-Regel bezeichnet) dürfen Sie nicht ohne Genehmigung bzw. entsprechende Nutzungsrechte verwenden.

Eine Einschränkung gibt es allerdings: Verwenden Sie den Filmausschnitt als Zitat, geht das auch ohne Erlaubnis des Urhebers. Damit das Zitatrecht greift, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das bestehende Werk muss als Inspiration für Ihr Video dienen, das wiederum ebenfalls einen bestimmten Zweck erfüllen muss.
  • Der Film- oder Videoausschnitt darf nicht für sich allein stehen, sondern muss in einen Kontext eingebettet werden.
  • Sie müssen als Quelle den Urheber nennen.
  • Sie dürfen den Ausschnitt abgesehen vom notwendigen Schnitt nicht bearbeiten.

Erfüllt sind die Voraussetzungen des Zitatrechts meist bei Parodien, Satiresendungen und Persiflage – etwa bei Filmen wie “(T)Raumschiff Surprise” oder Polit-Satire wie “Extra3”, aber auch bei Pastiches (z. B. Memes). Wo es allerdings nicht immer eindeutig ist, sind sogenannte Reaction-Videos auf YouTube oder Twitch.

3. Muss ich bei Reaction-Videos auf YouTube & Twitch das Urheberrecht beachten?

Reaction-Videos auf Plattformen wie YouTube und Twitch haben längst ihre ganz eigene Fangemeinde. Für das Reaktionsvideo werden Ausschnitte aus fremden Videos – oftmals anderer Creator – in das eigene Video eingebaut und kommentiert bzw. darauf reagiert.

Auch hier sollte man als YouTuber oder Content Creator auf TikTok oder Instagram die Rechnung nicht ohne die Rechte des Urhebers machen – denn das Urheberrecht schützt eben nicht nur Netflixserien und Hollywoodfilme. 

Damit Sie Videoausschnitte anderer Creator ohne Genehmigung für Ihr eigenes Video verwenden dürfen, müssen auch hier die Vorgaben des Zitatrechts erfüllt sein.

  • Was geht: Kurze Ausschnitte, auf die Sie in Ihrem Video reagieren und in denen Sie sich inhaltlich mit dem anderen Werk auseinandersetzen. 
  • Was nicht geht: Stundenlanges Abspielen des fremden Videos, zu dem Sie ab und zu einen eigenen Kommentar reinschneiden. Auch eine pauschale Kritik an der Arbeit oder dem Werk des anderen Creators ist nicht vom Zitatrecht gedeckt.

Das Oberlandesgericht Köln spricht in einem Urteil aus dem Jahr 2013 von einer “inneren Verbindung mit den eigenen Gedanken” (Az. 6 U 114/13). Das heißt: Bezieht sich Ihre Kritik oder Reaktion nicht konkret auf den Inhalt der gezeigten Videosequenzen, kann die Einblendung ohne Einverständnis eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Zeigen Sie fremde Videoausschnitte nur in einem zulässigen Umfang. Veröffentlichen Sie z. B. das 60-minütige Video eines YouTuber-Kollegen, aber reagieren Sie nur auf die ersten 5 Minuten, wird eine inhaltliche Auseinandersetzung strittig sein – hier kann es passieren, dass die Veröffentlichung nicht durch das Zitatrecht geschützt ist. Teilen Sie nur so viel, wie für das Sinnverständnis erforderlich ist.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Weitere Voraussetzung ist, dass das Originalvideo nicht gegen das Urheberrecht verstößt und somit nicht rechtswidrig auf YouTube oder Twitch hochgeladen wurde.

Video-Content ist Ihr Business? Dann sollten Sie unbedingt Ihre Rechte kennen. In unserem Artikel “Von Urheberrechten, Impressum und Datenschutz: So sind Sie als Content Creator auf YouTube rechtssicher unterwegs” erfahren Sie mehr.

4. Was ist mit fremder Musik in Videos – zulässig oder urheberrechtlich bedenklich?

Auch Musik ist urheberrechtlich geschützt. Einfach so fremde Songs für Ihre Videos oder Ihren Werbefilm zu nutzen, geht also nicht. Möchten Sie Musik in Videos trotz Urheberrecht verwenden, benötigen Sie die entsprechenden Nutzungsrechte. Diese können bei Songs und Musikvideos nicht nur bei den Urhebern selbst, sondern auch bei ihren Labels und Plattenfirmen liegen. 

Beabsichtigen Sie beispielsweise, Ihre Lieblingsband zu covern und die Songs auf YouTube zu teilen oder einen mitgefilmten Konzertmitschnitt hochzuladen, kann das gegen das Urheberrecht verstoßen. Auch das Veröffentlichen von Musik auf Social Media bzw. die Verwendung als Hintergrund in eigenen Videos ist ohne Einverständnis des Urhebers unzulässig.

VORSICHT

Musik, an der Sie nicht die Rechte haben, sollten Sie ohne Genehmigung nicht in Ihren Videos verwenden – denn das kann einen Urheberrechtsverstoß samt saftiger Abmahnung nach sich ziehen.

Da natürlich nicht jeder das Talent eines Musikers oder Komponisten in sich verspürt, gibt es zum Glück alternative Möglichkeiten, fremde Songs trotz Urheberrecht in Videos zu verwenden – etwa durch Creative Common Lizenzen und GEMA-freie Musik.

Aber Achtung: GEMA-frei bedeutet nicht lizenzfrei. Lizenzfrei aufgrund abgelaufener Schutzrechte sind urheberrechtlich geschützte Musikstücke erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Damit kommen in der Regel nur klassische Stücke infrage.

Bei CC-Lizenzen sollten Sie wiederum darauf achten, dass diese die kommerzielle Nutzung erlauben – zumindest dann, wenn Sie Ihre Videos nicht nur zum Spaß mit Hintergrundmusik untermalen, sondern für Ihr Business verwenden möchten. Das gilt auch für YouTube-Videos, vor denen Werbung geschalten wird, sowie für Reels und Stories auf Ihrem Insta-Unternehmensaccount.

Kommerzielle Reels und Stories mit geschützter Musik zu hinterlegen ist selbst dann nicht erlaubt, wenn Instagram Ihnen die Musikstücke selbst zur Verfügung stellt. Warum die Insta-Musikbibliothek für Ihr Business ein Problem ist und wie Sie dieses Problem lösen, lesen Sie im Artikel “Instagram & Musik: Abmahngefahr wegen Urheberrechtsverletzung?".

5. Was passiert bei einem Urheberrechtsverstoß?

Verwenden Sie Musik, Ausschnitte von Filmen oder fremde Videos, an denen Sie nicht die Urheber- bzw. Nutzungsrechte haben, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Konsequenzen hat diese, wenn der Urheber Wind davon bekommt. In allererster Linie kann er Sie abmahnen und zur Unterlassung auffordern

Mit der urheberrechtlichen Abmahnung einher gehen verschiedene Rechte, Ansprüche und Forderungen des Rechteinhabers:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Unterzeichnen Sie diese, drohen Ihnen bei einem erneuten Verstoß Vertragsstrafen von bis zu 5.000 Euro.
  • Anspruch auf Beseitigung: Sie müssen den oder die Urheberrechtsverletzungen  unverzüglich entfernen, indem Sie z. B. das Video mit geschützten Filmausschnitten oder Musik von Ihrer Website und Ihren Social-Media-Kanälen löschen.
  • Anspruch auf Auskunft: Sie müssen den Rechteinhaber darüber informieren, in welchem Umfang Sie sein Werk genutzt haben und welche Umsätze Sie durch die kommerzielle Verwendung erzielt haben. 
  • Ersatz von Anwaltskosten: Der Rechteinhaber kann die gezahlten Anwaltskosten  zurückfordern. Diese sind zwar im Privatbereich gedeckelt, können aber bei einer kommerziellen Nutzung schnell sehr hoch ausfallen.
  • Schadensersatz: Sind dem Rechteinhaber wirtschaftliche Schäden entstanden, weil ihm z. B. Lizenzgebühren oder die Einnahmen aus der Filmvorführung entgangen sind, kann er diese als Schadensersatz von Ihnen zurückfordern.

Andersherum haben Sie natürlich ebenfalls die gleichen Rechte, sollte jemand das Urheberrecht Ihrer eigenen Videos oder Filme verletzen. 

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Kommt es zu einem schweren, gewerblichen Urheberrechtsverstoß, kann dieser mehr als “nur” Abmahnungen und Abmahnkosten nach sich ziehen: § 108 UrhG sieht hier eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

6. Wem gehören die Urheberrechte bei KI-generierten Videos?

Die Rechte an einem Video oder einem Film gehören dem, der es macht – soweit, so klar. Doch wie sieht es aus, wenn der Urheber kein Mensch ist, sondern eine künstliche Intelligenz? Wem gehören die Urheberrechte solcher KI-generierter Videos?

Die Frage wird den einen Unternehmer freuen und den anderen enttäuschen: Es bestehen bei Bildern, Texten und Videos, die AI-generiert sind – also gänzlich von einer Künstlichen Intelligenz erzeugt wurden – keine Urheberrechte

Weder kann eine Maschine oder ein Algorithmus Urheberrechte besitzen – noch lässt sich davon ausgehen, dass Sie aufgrund der gemachten Vorgaben (den sogenannten Prompts) selbst Urheberrechte haben. Die Prompts sind als bloße Idee im Urheberrecht nicht schutzfähig. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt wiederum nicht durch Sie, sondern durch die Künstliche Intelligenz.

AUSNAHME

Dient das generierte Video lediglich als Ausgangspunkt für eigene kreative Schöpfungen – bearbeiten Sie es also anschließend so sehr, dass ein eigenes originelles Werk entsteht – kann urheberrechtlicher Schutz dennoch gegeben sein.

Übernehmen Sie ein KI-generiertes Video einfach so, ist dieses nicht exklusiv. Jeder kann es verwenden, auch die Konkurrenz. Es kann also passieren, dass ein Videoausschnitt in mehreren Imagefilmen, Kampagnen oder Werbeaktionen auftaucht und bei Kunden und Zuschauern zu Verwirrung führt. Keine Urheberrechte bedeuten aber auch, dass Sie keine Nutzungsrechte einholen müssen.

Um ein Video mittels KI generieren zu lassen, benötigen Sie kein großes Vorwissen oder teure Software. AI-Videogeneratoren stehen oftmals kostenfrei zur Verfügung, sodass auch Unternehmer mit einem kleineren Marketingbudget die Möglichkeit haben, mit Imagefilmen und Werbevideos auf sich aufmerksam zu machen. Wie natürlich die Bewegtbilder aussehen, ist natürlich eine andere Frage – doch auch hier sind die Fortschritte beachtlich.

Möchten Sie Videos mittels KI erzeugen, können Sie zwischen verschiedenen AI-Generatoren wählen, z. B.:

  • Synthesia
  • Synthesys
  • Deepbrain AI
  • InVideo
  • Designs.ai
  • Pictory
  • HeyGen
  • VEED.IO
  • Wisecut

Die Generatoren stellen unterschiedliche Avatare zur Verfügung, die Sie als Menschen in Ihrem Video “einbauen” können. Mitunter besteht auch die Möglichkeit, einen Avatar zu erzeugen, der aussieht wie Sie selbst – beispielsweise bei Synthesia.

Derzeit braucht man häufig noch mehrere Tools, um ein komplettes Video zu erzeugen. Auch hier ist es aber nur eine Frage der Zeit, bis ein AI-Generator komplette Videos mit Musik, Ton und Sprache erzeugt. Die meisten der Generatoren funktionieren nach dem Text-to-Video-Prinzip: Sie geben Ihr Drehbuch als Skript in das Tool ein und die Künstliche Intelligenz generiert daraus ein Video.

GUT ZU WISSEN

Ähnelt das von der KI generierte Videos einem geschützten Werk zu sehr, können Sie durch die Verwendung selbst gegen fremde Urheberrechte verstoßen. Auf der sicheren Seite sind Sie mit einem einzigartigen Script – dann generiert die KI auch plagiatsfreie Inhalte.

Was es außerdem zu beachten gilt, sind sogenannte Drittrechte, die andere an den Videos haben. Sind darin beispielsweise Marken oder andere geschützte Inhalte zu sehen, dürfen Sie es ohne entsprechende Genehmigung der Rechteinhaber nicht veröffentlichen, verbreiten oder vermarkten.

Ohnehin ist die Vermarktung von KI-generierten Videos nicht immer zulässig. Welche Nutzungsrechte Sie an den Inhalten haben, lässt sich in den Nutzungsbedingungen der Software nachlesen. Ähnlich wie bei Bilddatenbanken erlauben manche Video-AI-Generatoren die kommerzielle Nutzung, andere nicht. Bei Synthesia dürfen Sie Videos mit Avataren z. B. nur dann gewerblich verwenden, wenn der Avatar Sie selbst zeigt.

Sie möchten mehr zum Thema Urheberrecht & Business wissen? Dann empfehlen wir Ihnen die folgenden Artikel:

Sie möchten sichergehen, dass Sie mit Ihren Videos, Social-Media-Kanälen und Website keine fremden Urheberrechte verletzen? Kein Problem: Als eRecht24 Premium-Mitglied erhalten Sie Zugriff auf hilfreiche Checklisten, Musterverträge, Webinare, Fachartikel und mehr. Ihr Business? Umfangreich abgesichert mit eRecht24 Premium. 

Premium Mitglied werden

eRecht24 Premium für Websitebetreiber, Agenturen & Online-Shops

  • Generatoren, AGB, Muster & Verträge
  • Cookie Consent Tool, Premium Scanner & Projekt Planer
  • Live-Webinaren und Know-How für rechtssicheres Business
Premium Mitglied werden

7. FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Urheberrecht bei Videos 


Sind Videos urheberrechtlich geschützt?

Ja, in der Regel sind Videos urheberrechtlich geschützt. Damit “klassische” Urheberrechte entstehen, muss das Video originell, individuell und kreativ sein. Für Videos, Filme und Kameraaufnahmen ohne Schöpfungshöhe bestehen gemäß § 95 UrhG verwandte Schutzrechte (Laufbildschutz).

Wer ist Urheber bei Filmen?

Bei Filmen ist der Urheber in der Regel der Regisseur, da dieser den schöpferischen Hauptakt erbringt. Aber auch Kameraleute, Tonmeister, Kostümbildner und Beleuchter können (Mit)Urheber sein.

Wie lange gilt das Urheberrecht bei Filmen?

Das Urheberrecht ist an den Urheber gekoppelt und erlischt erst 70 Jahre nach dessen Tod. Sind die Lebensdaten oder der Urheber selbst unbekannt, enden die Rechte an dem Werk 70 Jahre nach dessen Erscheinen. Der Laufbildschutz ist auf 50 Jahre begrenzt.

Wann besteht kein Urheberrecht bei Videos und Filmen?

Kein Urheberrecht bei Videos und Filmwerken besteht, wenn der Schöpfer vor mehr als 70 Jahren verstorben ist, es sich um ein amtliches Werk handelt oder der Film nie umgesetzt wurde, sondern lediglich als bloße Idee vorhanden ist.


 

 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details