Worum geht's?
Sie sind Softwareentwickler, Programmierer oder lassen in Ihrem Unternehmen Programme entwickeln? Dann spielt das Urheberrecht für Sie eine wichtige Rolle, denn unzulässige Nutzung oder Vervielfältigung können Ihrem Business erheblich schaden. Ab wann Ihr Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, ob Ideen ebenfalls geschützt sind und was bei Verstößen gegen das Urheberrecht passiert, erklären wir in diesem Beitrag.
1. Sind Computerprogramme und Software urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum. Erschaffen Sie durch Ihre Tätigkeit persönliche geistige Schöpfungen, schützt das Urheberrecht diese. Dazu zählen Sprachwerke wie Reden, Werke der Musik oder Gemälde. Für Entwickler und Unternehmen spielt die Schutzfähigkeit eine entscheidende Rolle.
Zunächst einmal: Software ist ein Sammelbegriff für Programme. Hierunter fallen Betriebssysteme, Datenbanken und Programmodule. Ein Computerprogramm besteht aus Anweisungen, die einer bestimmten Programmiersprache folgen.
Merke: Ein Programm ist Software, aber nicht jede Software ist ein Programm.
Ein Blick ins Urheberrechtsgesetz (UrhG) verrät schnell, dass Computerprogramme zu den Sprachwerken zählen, welche als geschützte Werke nach § 2 UrhG gelten. Voraussetzung ist allerdings ein ausreichendes Maß an schöpferischer Leistung, wobei die Messlatte für die Schöpfungshöhe seitens Rechtsprechung und Rechtswissenschaft niedrig angesetzt wird.
§ 69 a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz gibt vor:
„Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.”
SCHON GEWUSST?
Nach den Grundsätzen der kleinen Münze können Schöpfungen, die nur eine geringe schöpferische Leistung aufweisen, trotzdem als Werke urheberrechtlich geschützt werden. Hierzu zählen Tonfolgen sowie Rezeptsammlungen und einfache Computerprogramme.
§ 69a UrhG sowie die folgenden Paragraphen enthalten besondere Bestimmungen für Computerprogramme. Diese sind vorrangig gegenüber den allgemeinen Bestimmungen zu den Sprachwerken anzuwenden, insofern sie eine Regelung treffen.
Als Entwickler oder Unternehmer fragen Sie sich nun, ab wann Ihr Programm Urheberrechtsschutz genießt und ob Entwurfsmaterial und Ideen ebenfalls geschützt sind.
Auch hier hält das Gesetz klare Vorgaben bereit und gibt vor, dass Entwurfsmaterial zum Schutzgegenstand zählt. Ideen und Grundsätze sind jedoch nach § 69 a Abs. 2 UrhG ganz klar nicht geschützt. Zum Schutz von Ideen lesen Sie mehr in unserem Artikel “Kann man eine Idee urheberrechtlich schützen lassen?”.
AUFGEPASST
Vertrauliche Informationen können Sie als Geschäftsgeheimnisse durch Geheimhaltungsverträge schützen. Diese werden auch als Non-Disclosure-Agreement, abgekürzt NDA, bezeichnet.
Das Computerprogramm an sich ist in allen Ausdrucksformen geschützt, hierzu zählen unter anderem Objektcode und Quellcode.
Haben Sie mit der Umsetzung Ihrer Idee begonnen, reicht die Erstellung bzw. Programmierung einzelner Teile des Computerprogramms bereits aus, um urheberrechtlich geschützt zu werden. Eine Fertigstellung der Arbeit ist daher keine Voraussetzung für den Schutz.
Bedeutet für Sie: Computerprogramme und Software werden urheberrechtlich geschützt. Und zwar ohne weiteres Tätigwerden.
SCHON GEWUSST?
Anders als im Markenrecht erhalten Sie Urheberrechtsschutz für Ihre Werke, sobald es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Eine Anmeldung oder Eintragung wie im Markenrecht ist im Bereich des Urheberrechts nicht notwendig.
Achtung: Handbücher und Anleitungen werden nicht als Computerprogramme vom Urheberrechtsgesetz geschützt. Sie können jedoch als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz erlangen.
Neben dem Urheberrecht kann Ihr Programm oder Ihre Software marken- oder wettbewerbsrechtlich geschützt werden. Um eine Marke schützen zu lassen, ist jedoch eine Eintragung ins Markenregister notwendig.
2. Was sind Nutzungsrechte und welche Bedeutung haben sie?
Haben Sie ein Computerprogramm programmiert, sind Sie als Schöpfer laut Gesetz Urheber. Haben Sie mit anderen gemeinsam das Programm erschaffen, sind Sie Miturheber. Als Urheber können Sie entscheiden, ob Ihre Werke verwendet werden dürfen, durch wen und in welchem Umfang. Denn Ihnen als Schöpfer stehen die Nutzungsrechte zu.
Wollen Sie Ihren Kunden Nutzungsrechte einräumen, sollten Sie die Rechteübertragung vertraglich regeln, damit keine Unklarheiten aufkommen. Denn es gibt verschiedene Formen von Nutzungsrechten, wie das einfache und das ausschließliche Nutzungsrecht. Darüber hinaus können Sie die Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränken.
Für Sie wichtig zu wissen: Auch wenn Sie die Verwertungsrechte übertragen, bleiben Sie Urheber des Werkes.
Bedeutet: Durch den Kauf Ihres Computerprogramms erhalten Ihre Kunden ein Recht zur Nutzung, die Urheberschaft bleibt jedoch weiter bei Ihnen als Programmierer oder Softwareentwickler.
3. Wann fallen Urheberrecht und Nutzungsrechte auseinander?
Sie sind als Programmierer angestellt oder sind Inhaber eines Unternehmens und möchten wissen, welche Rechte für Sie als Arbeitgeber im Verhältnis zu Ihren Angestellten gelten?
Betrachten wir zunächst die Urheberschaft an sich. Der Schöpfer des Programms ist nach dem Gesetz der Urheber. Entwickelt ein Angestellter folglich ein Programm, so ist dieser Urheber. Bedeutet für Sie, dass Ihr jeweiliger Angestellter Urheber der Software oder des Computerprogramms ist.
Aber wie verhält es sich mit den Nutzungsrechten? Schließlich werden Sie als Entwickler dafür bezahlt, dass Sie für den Arbeitgeber einen Code schreiben. Für Sie als Arbeitgeber ist die Frage, ob Sie das Programm verwerten dürfen und ob anderen ebenfalls Nutzungsrechte zustehen, ebenfalls von großer Bedeutung.
Für Computerprogramme hält das Urheberrechtsgesetz eine Spezialregelung bereit, denn § 69 b Abs. 1 UrhG sagt:
“Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.”
Die Rechtsprechung geht hier von einer gesetzlichen ausschließlichen Lizenz aus. Bedeutet, dass Dritte sowie der Urheber selbst von der Verwendung ausgeschlossen sind. Dem Arbeitgeber stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen somit sämtliche Verwertungsrechte zu.
Wollen Sie hiervon abweichende Regelungen vereinbaren, sollten Sie diese schriftlich festhalten.
GUT ZU WISSEN
Die Spezialregelung für Computerprogramme gilt nicht nur für Arbeitsverhältnisse, sondern auch für Dienstverhältnisse.
4. Verletzung von Software-Urheberrechten: Welche Folgen drohen?
Als Urheber oder Inhaber von Verwertungsrechten können Sie gegen unberechtigte Nutzungen vorgehen. Das Urheberrecht sieht neben dem Anspruch auf Vernichtung von rechtswidrigen Vervielfältigungen, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz vor. Neben Bußgeldern müssen Rechtsverletzer mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.
Stellen Sie einen Verstoß gegen Ihre Urheber- oder Verwertungsrechte fest, sollten Sie zunächst anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird zumeist eine Abmahnung gegen den Rechtsverletzer ausgesprochen.
WEITERLESEN
Mehr zu den Folgen bei Verstößen gegen Urheberrechte und die Konsequenzen einer Abmahnung lesen Sie in unserem Artikel “Verstoß gegen das Urheberrecht: So teuer wird's bei einer Abmahnung”.
5. Fazit
Software und Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Da die Rechtsprechung die Messlatte sehr niedrig ansetzt, werden auch simple Programme als Werke erfasst.
Der Schutz umfasst allerdings keine Ideen. Beginnen Sie mit der Umsetzung Ihrer Konzepte, werden Entwurfsmaterial sowie sämtliche Ausdrucksformen Ihres Programms bereits während der Erstellung geschützt.
Urheberrechte entstehen selbständig mit Schöpfung des Werkes, eine Anmeldung oder Eintragung in ein Register ist nicht möglich und auch nicht notwendig.
Den Übergang von Nutzungsrechten an Kunden können Sie per Lizenzvertrag regeln.