Worum geht's?
Für Betreiber von Webseiten im Internet stellt sich häufig die Frage, ob sie die Logos von bekannten Diensten wie Facebook, X (ehemals Twitter), Youtube & Co. für den eigenen Internetauftritt verwenden dürfen. Wir zeigen Ihnen anhand der wichtigsten Infos, was Sie bei der Verwendung von Logos aus rechtlicher Sicht beachten müssen, wann Sie eine Genehmigung für die Logonutzung brauchen und wie Sie Ihr eigenes Firmenlogo rechtlich schützen.
1. Logonutzung: Wann handelt es sich um ein geschütztes Logo?
Logos finden sich überall: im Internet, als Logos von sozialen Netzwerken oder als besondere Logos wie Umweltzeichen auf einem Produkt im Supermarkt. Logos können entweder bestimmte Zeichen oder ein Schriftzug eines Unternehmens, einer Organisation oder einer Privatperson sein.
Logos dienen in der Regel der Außendarstellung eines Unternehmens und haben einen gewissen Wiedererkennungswert. Sollten Sie ein Logo auf Ihrer Webseite nutzen wollen, sollten Sie beachten, dass es als Bildmarke, Wortmarke oder Wort-Bild-Marke geschützt sein kann.
Das bedeutet, dass das Logo geschützt ist und Sie es nicht auf Ihrer Website einbinden dürfen. Viele Rechteinhaber, darunter vor allem die großen Social Media Netzwerke, bieten aber gewisse Rahmenbedingungen an, die eine Logonutzung erlauben.
2. Logo & Urheberrecht: Sind Logos von Facebook, YouTube, X & Co. urheberrechtlich geschützt?
Zunächst muss geklärt werden, ob Logos geschützte Werke im Sinne des Urheberrechts sind. Dann dürfen Logos nicht ohne weiteres durch andere genutzt werden. Logos sind grafisch gestaltete Zeichen zum Zwecke der Darstellung einer Firma, von Marken oder Organisationen.
Nach § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den geschützten "Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst" insbesondere auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützten Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschützt werden.
Vom urheberrechtlichen Schutz umfasst sind also neben Text oder einem Foto (auch eines, das Sie auf Online-Plattformen herunterladen können) grundsätzlich auch Bilder und Grafiken wie die Logos von YouTube & Co.
Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts, also um eine persönliche, geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Notwendig ist also, dass die zu schützende Grafik eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, bevor urheberrechtlicher Schutz entstehen kann.
Es kann zwar angezweifelt werden, dass einfachste Grafiken, insbesondere solche, die nur aus einem Textelement bestehen, diese notwendige Höhe überschreiten. Allerdings werden im Rahmen der sogenannten „Kleinen Münze“ auch einfachste schöpferische Gestaltungen mit nur geringer Ausdruckskraft geschützt. Dies ist jedoch eine Frage des konkreten Einzelfalls. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 (Aktenzeichen I ZR 142/12) gelten für alle Grafiken einheitliche Bewertungsstandards.
Im Fall der meisten bekannten Logos von Social Media Netzwerken wie YouTube, Facebook, X & Co. kann deshalb angenommen werden, dass diese urheberrechtlich geschützt sind.
In diesem Zusammenhang interessant ist ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (12.06.2019, Az. 11 U 51/18). Das Gericht hat entschieden, dass ein Logo keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn es ausschließlich auf einem Wort (in diesem Fall “Match”) und einem vorangestellten Zeichen (in diesem Fall einem Doppeldreieck) besteht.
3. Darf ich ein bekanntes Logo bearbeiten und benutzen?
§ 23 UrhG enthält Regelungen zur Bearbeitung und Umgestaltung von Werken. Spezielle Werke, die in Abs. 2 aufgelistet sind, dürfen ohne Zustimmung des Urhebers nicht hergestellt werden. § 23 Abs. 1 UrhG gilt für alle anderen Werke und sieht eine Veröffentlichung oder Verwertung der Bearbeitung oder Umgestaltung nur mit Zustimmung vor.
Eine Bearbeitung nach dem Urheberrecht liegt vor, wenn durch persönliche, geistige Schöpfung ein neues Werk geschaffen wurde, bei dem aber noch die Identität zum Ursprungswerk des Herstellers erkannt werden kann.
Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, handelt es sich nicht um eine Bearbeitung oder Umgestaltung. Der Bearbeiter eines Werkes erlangt unabhängig vom Urheberrecht des älteren Werkes an dem neu geschaffenen Werk ein eigenes Urheberrecht gemäß § 3 UrhG.
4. Welche Folgen hat der urheberrechtliche Schutz?
Dem Schöpfer (Urheber, Hersteller) des Logos stehen neben den sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechten, also insbesondere der Frage, ob und wann das Logo veröffentlicht wird und ob sein Name dabei genannt werden muss (vgl. §§ 12 ff. UrhG), insbesondere auch die Verwertungsrechte des § 15 UrhG zu.
Für die Veröffentlichung eines Logos im Internet sind hierbei die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG und insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen.
ACHTUNG!
Machen Sie ein geschütztes Logo über Ihre eigene Website zugänglich, so stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Urhebers bzw. Nutzungsrechteinhabers dar.
5. Markenrechtlicher Schutz von Logos?
Neben dem Urheberrecht muss auch das Markenrecht von Dritten beachtet werden. Viele Logos sind als sogenannte Bildmarke oder Wort-Bildmarke unabhängig vom Urheberrecht gesondert geschützt.
Als Einstiegsrecherche für den markenrechtlichen Schutz bestimmter Logos können Sie die Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes nutzen. Hier können Sie Daten wie Deutsche Marken, EU-Marken und internationale Marken abrufen.
LESEEMPFEHLUNG
Weitere Informationen rund um das Thema Markenrecherche und ob Sie eine Markenrecherche auch auf eigene Faust ohne Anwalt durchführen können, lesen Sie in unserem Artikel.
Ist das Logo, das Sie einbinden wollen, als Marke gesondert geschützt, sollten Sie das Logo nicht verwenden.
6. Facebook, X & YouTube: Wer erlaubt was?
Wenn Logos rechtlich geschützt sind, heißt es erst einmal: Finger weg. Die Rechteinhaber, also etwa Facebook, Google, YouTube oder X (ehemals Twitter), können anderen aber das Recht einräumen, die Logos zu nutzen.
Der Urheber kann dabei das Recht als einfaches Recht (beispielsweise im Rahmen von Creative Commons-Lizenzen) verschiedenen Personen einräumen, oder ausschließlich einer Person das Recht einräumen. Zudem kann die Nutzung auf bestimmte Nutzungsarten wie etwa Webseiten beschränkt werden.
In der Ausgestaltung des Nutzungsrechts ist der Urheber ebenfalls frei. Auf folgende Weisen kann er das Nutzungsrecht einräumen:
- räumlich - beispielsweise nur auf einer bestimmten Website
- zeitlich - beispielsweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums
- inhaltlich - beispielsweise nur in einer bestimmten Dateigröße
- oder sonstige Beschränkungen
Im Fall der bekannten Logos von Social-Media-Netzwerken handelt es sich dabei in der Regel um einfache Nutzungsrechte, die inhaltlich und ggf. räumlich beschränkt eingeräumt werden.
WICHTIG!
Wichtig ist, dass Sie sich zu den Logos bekannter Unternehmen vor der Nutzung erkundigen. Vor allem, ob und in welcher Form die Nutzung der Logos gestattet ist.
Facebook-Logo
Im Fall von Facebook wird hinsichtlich des ausgeschriebenen „facebook“-Logos keinerlei Nutzungsrecht eingeräumt. Allerdings ist es möglich, Facebook hinsichtlich einer Nutzung des Logos um Erlaubnis zu bitten.
Daneben ist die Nutzung des „f“-Logos und des „Gefällt mir“-Buttons unter bestimmten Nutzungsvoraussetzungen möglich, welche Facebook auf einer Übersichtsseite zusammengefasst hat. Dort finden Sie auch weitere Informationen und Bedingungen darüber, wie die Logonutzung vom Facebook-Logo auf der eigenen Website gestaltet werden darf.
X(Twitter)-Logo
Twitter heißt seit Juli 2023 “X”. Auch der Kurznachrichtendienst X gibt eine Reihe an Logos und Icons vor, die aber nur unter Einhaltung bestimmter Nutzungsbedingungen verwendet werden dürfen. Diese Nutzungsbedingungen hat X in seinem Brand Toolkit thematisiert.
So ist es insbesondere nicht erlaubt, eigene X-Logos zu verwenden, andere als die aktuellen Versionen zu verwenden oder die vorhandenen Logos mit Sponsoring zu versehen.
YouTube-Logo
Der Videodienst YouTube gibt ebenfalls genau vor, auf welche Weise die Logos genutzt werden dürfen. Die Plattform erlaubt die Nutzung einer Auswahl an Logos nur für Mitglieder der Presse, wenn diese Nachrichten zu YouTube veröffentlichen. YouTube gibt dabei sogar Farbwerte für die korrekte Nutzung des Logos vor und setzt für eine Nutzung voraus, dass eine gewisse, vorgegebene Freifläche um das YouTube Logo gegeben sein muss.
Andere Nutzungen sind nicht gestattet. Für Personen ohne Presseausweis bleibt lediglich, sich eine ausdrückliche Genehmigung direkt von YouTube einzuholen. Mehr dazu finden Sie auf der Brand resources Seite von YouTube.
Instagram-Logo
Auch für das soziale Netzwerk Instagram, welches vor allem vom Teilen von Fotos und Videos lebt, hat Meta Platforms eine Markenübersicht geschaffen. Die Logo-Nutzung von Instagram ist nicht verboten, aber auch an Richtlinien geknüpft.
Die entsprechenden Hinweise können Sie als Webseitenbetreiber auf der Übersichtsseite einsehen. Dort finden Sie Informationen dazu, welche Logos, Farbkombinationen und Größen von Instagram vorgegeben werden.
7. Das eigene Logo urheberrechtlich oder markenrechtlich schützen: So geht’s
Nur wenn ein Logo als Grafik die ausreichende Schöpfungshöhe erreicht, kann es urheberrechtlich geschützt sein. Greift das Urheberrecht aufgrund des hohen Maßes an Individualität und Kreativität, müssen Sie Ihr Logo nicht urheberrechtlich schützen lassen. Der Schutz besteht von Gesetzes wegen automatisch.
Unterliegt Ihr Firmenlogo allerdings nicht dem Urheberrecht und Sie wollen Ihr Logo als geistiges Eigentum schützen lassen, können Sie es beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Der Prozess der Markenanmeldung kann kompliziert und langwierig sein, aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt für Markenrecht aufzusuchen.
Mit einer Eintragung ins Markenregister können Sie als Unternehmer oder Designer Ihr Logo schützen lassen. Dieser Schutz umfasst das ausschließliche Recht für die gewerbliche Nutzung des Logos für zehn Jahre. Darüber hinaus kann das Logo aber jeweils um weitere zehn Jahre markenrechtlich geschützt werden. Weitere Informationen zum Thema Markenanmeldung und Markennamen lesen Sie in unserem Artikel.
8. Verwendung von Logo ohne Genehmigung: Welche Strafe droht?
Unabhängig davon, ob ein Logo durch das Urheberrecht oder Markenrecht geschützt ist, dürfen Sie es nicht ohne Einwilligung auf Ihrer Website, Ihrem Social-Media-Kanal oder in Ihrem kommerziellen Blog verwenden.
Ist das Logo urheberrechtlich geschützt, begehen Sie im Falle einer unerlaubten Nutzung des Logos eine Urheberrechtsverletzung. Der Rechteinhaber oder Urheber kann Sie abmahnen und neben Schadensersatz auch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung fordern.
Hat die Firma ihr Logo markenrechtlich schützen lassen, begehen Sie eine Markenrechtsverletzung, wenn Sie das Logo ohne Einwilligung nutzen. In diesem Fall drohen ebenfalls Abmahnung, Schadensersatz und eine Unterlassungserklärung.
9. Fazit
Die Logos der bekannten sozialen Netzwerke sind in aller Regel urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützt. Damit die Logonutzung rechtskonform ist, müssen die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Unternehmen beachtet werden. Diese finden Sie in der Regel auf den Webseiten der sozialen Netzwerke. Nur dann ist gewährleistet, dass es nicht zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.
Hat Ihr eigenes Logo eine ausreichende Schöpfungshöhe, genießt es urheberrechtlichen Schutz. Ist dem nicht so, können Sie Ihr Firmenlogo markenrechtlich schützen lassen. Wir empfehlen Ihnen dafür die Markenanmeldung durch die Kanzlei Siebert Lexow Lang.
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