Worum geht's?
Eine Marke ist oft mehr als nur ein Logo oder Unternehmensname - sie dient als Aushängeschild des Unternehmens, schafft Vertrauen und bindet Kunden. Für viele Unternehmer liegt es daher fern, die eigene Marke jemand anderem zu übertragen. Wenn Sie jedoch Ihr Unternehmen verkaufen oder Ihre Marke für eingetragene Warenklassen gar nicht nutzen, kann eine Markenübertragung sinnvoll sein. Was Sie rund um die Markenübertragung wissen und beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Was ist eine Markenübertragung?
Die Markenübertragung ist im Markenrecht in § 27 Markengesetz (MarkenG) geregelt und bedeutet kurzum, dass der Inhaber einer Marke wechselt. Sie können auch EU-Marken und IR-Marken übertragen. Dieser Artikel fokussiert sich jedoch auf die Übertragung von deutschen Marken.
Wege der Markenübertragung:
- Übertragung der gesamten Marke: Eine Marke kann nach § 27 Abs. 1 MarkenG als Ganzes für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf einen neuen Inhaber übertragen werden.
- Teilübertragung der Marke: Die Marke kann nach § 27 Abs. 1 MarkenG und § 27 Abs. 4 MarkenG auch in Teilen übertragen werden. Das ist der Fall, wenn die Marke nur für ausgewählte Waren und Dienstleistungen übertragen wird.
- Übergabe eines Unternehmens: Wenn ein komplettes Unternehmen verkauft wird, gehen nach § 27 Abs. 2 MarkenG auch die Marken auf das neue Unternehmen über, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
- Übertragung im Rahmen der Erbschaft: Bei natürlichen Personen kommt darüber hinaus die Übertragung der Marke im Rahmen der Erbschaft in Betracht.
MARKENLIZENZEN
Wenn Sie Ihre Marke gar nicht übertragen wollen, sondern nur Rechte zur Nutzung an Ihrer Marke einräumen und weiterhin Inhaber der Marke bleiben wollen, können Sie das im Rahmen einer Markenlizenz tun. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel zum Thema “Erfolgsgeheimnis Markenlizenz: Was beim Markenlizenzvertrag nicht fehlen darf”.
2. Voraussetzungen für eine Markenübertragung
Folgende drei Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie Ihre Marke als Ganzes oder in Teilen übertragen wollen:
Punkt 1: Marke gemäß § 4 MarkenG
Bei Ihrer Marke muss es sich um eine Marke nach § 4 MarkenG handeln. Das ist der Fall, wenn Sie eine beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marke übertragen wollen (z.B. Wortmarken, Bildmarken oder Wort-Bildmarken).
Außerdem sind Marken übertragbar, die durch Verkehrsgeltung entstanden sind (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder notorisch bekannt sind (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Also solche Marken, die auch ohne eine Eintragung im Register bereits bekannt sind.
Punkt 2: Markenkaufvertrag
Darüber hinaus sollten Sie einen Markenkaufvertrag schließen. Das ist keine Pflicht, aber dringend zu empfehlen, da Sie in diesem Vertrag die Rahmenbedingungen und Einzelheiten der Übertragung der Marke regeln können.
Legen Sie in diesem Vertrag unter anderem folgende Punkte fest:
- Vertragsmarke: Definieren Sie die Vertragsmarke genau inkl. folgender Daten: Registernummer, Eintragungsdatum und eingetragene Waren- und Dienstleistungsklassen.
- Kaufpreis: Legen Sie den Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen fest und ob es sich um eine einmalige oder wiederkehrende Zahlung handelt.
- Pflicht zur Eintragung in das Markenregister: Da keine gesetzliche Pflicht besteht, die Markenübertragung im Markenregister zu vermerken, sollten Sie dies vertraglich vereinbaren.
- Gewährleistung: Halten Sie fest, was der Verkäufer gewährleisten soll. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Markenveräußerer gewährleistet, die Marke in den letzten fünf Jahren benutzt zu haben und sie nicht löschungsreif ist.
Als Selbstständiger oder kleines Unternehmen ist es besonders wichtig, den Wert Ihrer Marke zu kennen. Die Marke stellt häufig einen essentiellen Unternehmenswert dar und Sie wollen im Fall der Übertragung Ihrer Marke keinen finanziellen Nachteil erleiden. Achten Sie daher darauf, dass Sie im Vorhinein eine Bewertung Ihrer Marke durchführen (lassen).
Punkt 3: Antrag beim Markenregister
Wenn Sie die gesamte Inhaberschaft oder Teile der Marke übertragen wollen, sollten Sie beim zuständigen Markenamt einen Antrag stellen. Dazu sind Sie gesetzlich zwar nicht verpflichtet, jedoch macht es nur Sinn, dass der neue Markeninhaber auch im Register steht.
Im Fall der Übertragung einer deutschen Marke sollten Sie einen Antrag beim DPMA stellen.
Es gibt zwei Varianten: Beim DPMA können Sie entweder einen
- Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs (Formular W 7616) oder
- einen Antrag auf Eintragung eines Teil-Rechtsübergangs (Formular W 7617) stellen.
Dem DPMA müssen Sie dann den Übergang der Marke nachweisen, z. B. durch den abgeschlossenen Markenkaufvertrag. Dadurch kann das DPMA die inhaltliche Richtigkeit des Registers sicherstellen. Im nächsten Schritt prüft das Markenamt Ihren Antrag und korrigiert das Markenregister entsprechend des Antrags. Der neue Markeninhaber steht nun im Markenregister.
KOSTEN
Wenn Sie die gesamte Marke übertragen, kostet das nichts. Wollen Sie allerdings nur einen Teil Ihrer Marke übertragen - soll also nur die Markeninhaberschaft für bestimmte Waren oder Dienstleistungen wechseln - kostet das 300 Euro.
3. Folge der Markenübertragung
Durch die Übertragung einer Marke erhält der neue Markeninhaber das ausschließliche Recht, die Marke zu nutzen und genießt Markenschutz. Jedoch gehen mit dem Erwerb der Marke nicht nur Rechte einher.
WICHTIG
Wenn Sie eine Marke erwerben, so gelten in der Regel auch bestehende Lizenzverträge mit Dritten weiter.
Der neue Markeninhaber ist nun auch für die Markenverlängerung verantwortlich und sollte auch eine regelmäßige Markenüberwachung nicht vergessen. Weiterhin ist nun der neue Markeninhaber im Fall von markenrechtlichen Abmahnungen Ansprechpartner.