Abmahnung im Markenrecht

Was kann ich tun, wenn ich eine markenrechtliche Abmahnung erhalte?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Benutzen Sie eine fremde Marke ohne Zustimmung des Inhabers für kommerzielle Zwecke, können Sie abgemahnt werden.
  • In der Markenrecht-Abmahnung kann der Markeninhaber Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz fordern.
  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Lassen Sie den Vorwurf und die Unterlassungserklärung juristisch prüfen und unterschreiben Sie nichts vorschnell.

Worum geht's?

Wer die Rechte einer fremden Marke verletzt, weil er diese beispielsweise für das Bewerben seiner eigenen Produkte oder Dienstleistungen nutzt, muss mit einer Abmahnung im Markenrecht rechnen. In dieser kann der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen. Doch nicht immer ist eine markenrechtliche Abmahnung auch zulässig. Wir erklären, wann man im Markenrecht abgemahnt werden kann, wie Sie überprüfen können, ob der Vorwurf berechtigt ist – und was Sie tun sollten, wenn Sie tatsächlich abgemahnt werden.

 

1. Wann kann ich im Markenrecht abgemahnt werden?

Im Markenrecht können Sie abgemahnt werden, wenn Sie die Rechte eines anderen Markeninhabers verletzen – denn die Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen allein bei demjenigen, der sich die Marke gesichert hat.

Die Entwicklung einer Marke, die anschließende Markenanmeldung, der Aufbau eines erfolgreichen Markenimages und die regelmäßige Überwachung der Marke sind aufwändig und teuer. Inhaber geschützter Marken sind daher verständlicherweise daran interessiert, dass die Marke nicht einfach ohne ihre Genehmigung für kommerzielle Zwecke genutzt wird.

Wer das doch tut, und die Marke gewerbsmäßig verwendet, kann wegen einer Markenverletzung abgemahnt werden. Die Abmahnung dient dazu, den Rechtsverletzer zum sofortigen Unterlassen der unbefugten Benutzung aufzufordern und den Rechtsverstoß zu unterbinden. Zugleich soll sie einen langwierigen und kostenintensiven Gerichtsprozess verhindern, indem sich Markeninhaber und Rechtsverletzer außergerichtlich einigen.

Gründe, aus denen Sie im Markenrecht abgemahnt werden können, gibt es einige – und leider muss gar keine bewusste oder böswillige Absicht hinter dem Rechtsverstoß stecken.

ACHTUNG

Auch wenn Sie versehentlich eine fremde Marke kommerziell verwenden, weil Sie nicht wussten, dass diese geschützt ist, können Sie abgemahnt werden.

Eine Abmahnung im Markenrecht erfolgt typischerweise aus folgenden Gründen:

  • Sie nutzen eine Marke, die einer geschützten Marke sehr ähnlich oder sogar mit ihr identisch ist, in der gleichen Branche (Waren- und Dienstleistungsklasse).
  • Sie verwenden eine Marke ohne Erlaubnis des Markeninhabers, um Ihre Produkte oder Dienstleistungen damit zu bewerben.
  • Sie gebrauchen eine geschützte Marke auf eine Art und Weise, die den Ruf des Unternehmens bzw. der Marke schädigt oder verwässert.
  • Sie melden beim Markenamt eine Marke an, die einer eingetragenen ähnelt und in denselben Geschäftsbereichen genutzt wird.
  • Sie registrieren eine Domain, deren Domainname im Markenrecht einer geschützten Marke gleicht oder ähnelt.

2. Wann ist die Abmahnung berechtigt – und wann nicht?

Damit eine Abmahnung im Markenrecht berechtigt ist, muss der Abmahnende zunächst einmal die Rechte an der Marke haben – er kann schließlich keine Markenrechte geltend machen, die er gar nicht hat. Markenrechte werden in der Regel durch eine Eintragung der Marke ins Markenregister erworben, können aber auch durch notorische Bekanntheit entstehen.

Weiterhin muss die geschützte Marke im Geschäftskontext genutzt worden sein, sprich: kommerziell.

GUT ZU WISSEN

Das Markengesetz (MarkenG) bezieht sich ausschließlich auf gewerbliche Nutzungen. Wer eine fremde Marke nur privat verwendet, darf nicht abgemahnt werden.

Ähnelt Ihre Marke einer älteren, müssen sich auch die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen gleichen, damit die Markenabmahnung zulässig ist. Aufgrund der Verwechslungsgefahr besteht sonst das Risiko, dass potenzielle Kunden beide nicht mehr voneinander unterscheiden können – und die aufwendig geschützte Marke an Wert und Exklusivität verliert.

Zuletzt spielt auch die Kennzeichnungskraft der Marke eine Rolle, wenn es darum geht, ob eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung gerechtfertigt ist oder nicht. Dauer und Intensität der Verwendung und Aspekte wie Marktanteil und Bekanntheit sind hierbei entscheidend.

In jedem Fall muss die Nutzung der fremden Marke eine Markenrechtsverletzung darstellen: Dann hat der Markeninhaber das Recht, Sie abzumahnen.

EXKURS: MARKENVERLETZUNG

Markenrechtsverletzungen liegen u. a. in folgenden Fällen vor:

  • Verkauf von Plagiaten (Produktpiraterie)
  • Verkauf des Markenprodukts ohne Zustimmung des Rechteinhabers
  • Verkauf von nicht dafür bestimmten Testartikeln und Mustern
  • Veränderungen bekannter Markenprodukte
  • Nutzung des Markennamens in der Domain oder den Meta-Tags einer Website
  • Verwendung der Marke für Google Ads oder andere Suchmaschinenwerbung
  • Bewerbung Ihrer Produkte oder Dienstleistungen mit einer fremden Marke
  • Neuanmeldung einer bereits registrierten Marke

Eine Abmahnung im Markenrecht ist allerdings nicht immer gerechtfertigt. Hat der angebliche Rechteinhaber die Rechte an der Marke nicht, darf er Sie auch nicht abmahnen. Das gilt auch dann, wenn er sie zwar beim Markenamt schützen lassen hat, die Markenanmeldung jedoch missbräuchlich erfolgte.

Aber auch eine rechtmäßige Marke muss nach der Eintragung ins Register in den folgenden fünf Jahren marken- und gewerbsmäßig verwendet werden, da die Markenrechte sonst verfallen. Passiert das nicht, ist die Markenabmahnung ebenfalls unzulässig.

3. Was wird in der Abmahnung von mir verlangt?

In dem Abmahnschreiben wird der Inhaber der anderen Marke versuchen, die gesetzlichen Ansprüche durchzusetzen, die ihm das Markenrecht zusichert. Dazu gehören ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung bzw. Vernichtung und auf Schadenersatz.

Unterlassungsanspruch

Die Abmahnung dient in erster Linie dazu, die Unterlassung des Rechtsverstoßes zu fordern. Um dies durchzusetzen, wird der Rechteinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Ihnen verlangen, meist unter Setzung einer kurzen Frist.

Auskunftsanspruch

Weiter besteht ein Auskunftsanspruch: Der Markeninhaber kann von Ihnen Informationen über Hersteller, Lieferanten, Herkunft, Vertriebswege, Mengen- und Preisangaben sowie über Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen verlangen, die seine Markenrechte verletzen.

Anspruch auf Beseitigung und Vernichtung

Ist die Abmahnung im Markenrecht berechtigt, hat der Rechteinhaber Anspruch auf Beseitigung bzw. Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Produkte. Das heißt zum Beispiel, dass Sie Firmenschilder, Logos, Ihre Website und Visitenkarten (bzw. die darauf abgebildete Marke) beseitigen müssen, wenn Ihre Marke einer geschützten Marke zu sehr ähnelt.

Schadensersatzanspruch

Damit ein Schadensersatzanspruch entsteht, muss die Markenrechtsverletzung schuldhaft begangen worden sein. Ist dem Markeninhaber aufgrund der Fremdnutzung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, kann er in der Markenabmahnung Schadensersatz von Ihnen fordern. Die Höhe kann sich an den entgangenen Lizenzgebühren orientieren, aber auch andere Arten der Berechnung sind möglich.

4. Was passiert, wenn ich wegen einer Markenverletzung abgemahnt werde?

Werden Sie wegen einer Markenverletzung abgemahnt, hat das rechtliche Konsequenzen. Haben Sie die Markenrechte einer älteren Marke verletzt, hat deren Inhaber Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung/Vernichtung und auf Schadensersatz.

Nehmen Sie das Schreiben ernst und ignorieren Sie es nicht – denn dann wird es nur noch teurer und es drohen weitere rechtliche Schritte. In Panik verfallen müssen Sie aber auch nicht. Eine Abmahnung ist ärgerlich und längst nicht immer berechtigt. Haben Sie jedoch fremde Rechte verletzt, kann sie zumindest einen teuren Rechtsstreit vermeiden.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Abmahnungen im Markenrecht haben oft zwei Dinge gemeinsam: Hohe Gegenstandswerte (im Markenrecht oftmals 50.000 Euro), aus denen sich hohe Abmahnkosten ergeben können – und kurze Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung.

Muss ich die Unterlassungserklärung abgeben?

Eine Markenrecht-Abmahnung geht immer mit der Forderung nach einer Unterlassungserklärung einher. Durch diese sollen Sie sich als Rechtsverletzer dazu verpflichten, die Markenverletzung umgehend zu unterlassen.

Damit es zukünftig nicht zu einem erneuten Rechtsverstoß Ihrerseits kommt, halten Sie meist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in den Händen. Diese knüpft den Unterlassungsanspruch an eine Vertragsstrafe: Sollten Sie die andere Marke verletzen, obwohl Sie sich zur Unterlassung verpflichtet haben, droht eine hohe Strafzahlung von oftmals 2.500 bis 10.000 Euro.

Haben Sie gegen Markenrechte verstoßen, sollten Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen. Es besteht aber keine Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Erklärung. Um zu prüfen, ob die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch ist, ist es sinnvoll, die Abmahnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Sie haben grundsätzlich das Recht, eine angepasste Unterlassungserklärung abzugeben.

Wie viel Zeit habe ich für die Abgabe der Unterlassungserklärung?

Die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung ist bei markenrechtlichen Abmahnungen meist kurz. Sie muss aber angemessen sein, um Ihnen als Abgemahnten die Chance zu geben, darauf zu reagieren. Prüfen Sie daher die angesetzte Frist: 8 bis 15 Tage sieht die Rechtsprechung als zumutbar an. Ist Ihnen die Frist zu kurz, versuchen Sie mit der Gegenseite eine Verlängerung zu vereinbaren.

ACHTUNG

Ignorieren Sie die Frist nicht: Lassen Sie sie ohne Reaktion verstreichen, kann der Inhaber der anderen Marke nicht nur eine einstweilige Verfügung gegen Sie bei Gericht beantragen, sondern auch eine Markenrechtsklage anstreben.

Wie kann ich prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist?

Die Abmahnung ist nur berechtigt, wenn Sie tatsächlich gegen fremde Markenrechte verstoßen haben. Ist klar, dass Sie die Frist einhalten können, sollten Sie im nächsten Schritt die Ansprüche des Markeninhabers prüfen – bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder die Abmahnkosten überweisen.

Der Markeninhaber muss in der Abmahnung genau beschreiben, warum er Ihnen eine Verletzung seiner Marke vorwirft und Nachweise für die Markenverletzung angeben. Prüfen Sie die gemachten Angaben: Gibt es die Marke überhaupt? Ist sie im Markenregister des DPMA, EUIPO oder der WIPO vermerkt? Wer steht dort als Inhaber? Wann wurde die Marke angemeldet (bei Nichtnutzung verfallen 5 Jahre nach der Eintragung die Rechte).

Bedenken Sie jedoch, dass nicht eingetragene Marken ebenfalls Markenschutz genießen können – auch wenn dies unkomplizierter und schwerer zu beweisen ist. Um sicherstellen zu können, ob der Vorwurf der Markenrechtsverletzung berechtigt ist, ist es ratsam, das Abmahnschreiben juristisch prüfen zu lassen.

PRAXIS-TIPP

Ein Anwalt prüft nicht nur, ob Sie gegen Markenrechte verstoßen haben, sondern kann auch sicherstellen, dass Sie keine zu weit gefasste Unterlassungserklärung abgeben, die Ihr Business langfristig und unnötig beschränkt.

5. Wie kann ich gegen eine unberechtigte Abmahnung im Markenrecht vorgehen?

Ist die Abmahnung nicht berechtigt, müssen Sie den Ansprüchen und Forderungen auch nicht nachkommen. Dennoch kann es sinnvoll sein, eine Gegendarstellung zu verfassen und diese dem Abmahner zu übermitteln. Damit zeigen Sie, dass Sie die Angelegenheit ernst nehmen und bereit sind, Ihre Position zu verteidigen.

Sammeln Sie Beweise, die zeigen, dass keine Markenrechtsverletzung stattgefunden hat. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie dies am besten bewerkstelligen, ist auch hier juristische Unterstützung ratsam. Ihr Anwalt kann ein Antwortschreiben an den angeblichen Markeninhaber verfassen und darlegen, weshalb die Vorwürfe unbegründet sind.

Sofern die Abmahnung wegen Markenverletzung kein offensichtlicher Betrug ist, lohnt es sich ohnehin, einen Anwalt zu kontaktieren, um prüfen zu lassen, ob die Vorwürfe gegen Sie gerechtfertigt sind oder nicht.

6. Checkliste: Das sollten Sie tun, wenn Sie abgemahnt werden

Sie wurden wegen einer Verletzung von Markenrechten abgemahnt? Bewahren Sie Ruhe. Mit der folgenden Checkliste wissen Sie, was zu tun ist – und was besser nicht.

Checkliste
Do’s
  • Abmahnung prüfen: Die Abmahnung sollte Angaben zur Markenverletzung, der betroffenen Marke, zum Rechteinhaber und zu seinen Forderungen enthalten.
  • Frist vermerken: Prüfen Sie die im Schreiben gesetzte Frist und beantragen Sie ggf. eine Fristverlängerung bei der Gegenseite.
  • Ansprüche prüfen: Prüfen Sie in den Registern der Markenämter, ob und wann die Marke durch den Abmahner gesichert wurde.
  • Anwalt hinzuziehen: Lassen Sie den Vorwurf der Markenverletzung und die Forderungen in der Abmahnung durch einen Anwalt prüfen.
  • Unterlassungserklärung: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung erst nach sorgfältiger Prüfung und ggf. einer Anpassung durch den Anwalt.
  • Markenverletzung: Unterbinden Sie den Markenrechtsverstoß und stellen Sie sicher, die Markenrechte auch in Zukunft nicht zu verletzen.
  • Dokumentation: Sichern Sie alle Dokumente zu Beweiszwecken, sollte es doch zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen.
Dont’s
  • Nicht reagieren: Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
  • In Panik geraten: Sollte der Abmahner Ihnen drohen, gehen Sie nicht darauf ein. Bleiben Sie sachlich, prüfen Sie die Fristen und kontaktieren Sie einen Anwalt.
  • Vorzeitig unterschreiben: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht vorschnell und ohne Prüfung.
  • Abmahnkosten ungeprüft zahlen: Prüfen Sie, ob die Abmahnkosten (inkl. Schadensersatz, Vertragsstrafe) angemessen sind und passen Sie diese ggf. mit Unterstützung eines Anwalts an.
  • Überstürzte Änderungen: Nehmen Sie keine vorschnellen Änderungen an Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung vor.
  • Unüberlegt handeln: Um sich rechtlich abzusichern, empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuziehen, anstatt auf eigene Faust gegen die Abmahnung vorzugehen.

7. FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Abmahnung im Markenrecht

Was ist eine Abmahnung im Markenrecht?

Eine Abmahnung im Bereich des Markenrechts dient dazu, auf Markenverletzungen aufmerksam zu machen und deren sofortige Unterlassung zu fordern. Als Mittel der außergerichtlichen Einigung soll sie einen langwierigen Gerichtsprozess vermeiden. Scheitert sie, kann der Inhaber der Markenrechte weitere rechtliche Schritte ergreifen.

Wann verstößt man gegen das Markenrecht?

Sobald ein geschütztes Zeichen markenmäßig für kommerzielle Zwecke ohne die Genehmigung des Rechteinhabers verwendet wird, liegt ein Verstoß gegen das Markenrecht vor.

Kann ich auch als Privatperson markenrechtlich abgemahnt werden?

Nein, das ist nicht möglich – eine solche markenrechtliche Abmahnung wäre unzulässig. Das Markenrecht bezieht sich nur auf den Schutz von Marken im Geschäftsverkehr. Allerdings können die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Gebrauch verschwimmen (z. B. bei Werbebannern auf einem privaten Blog, beim Verkauf von Produkten auf Plattformen wie eBay).

Was droht bei einer Markenrechtsverletzung?

Verletzen Sie eine fremde Marke, hat das juristische Konsequenzen. In der Regel erhalten Sie zunächst eine Abmahnung, die die sofortige Unterlassung des Rechtsverstoßes und Schadensersatz fordert. Weiterhin hat der Inhaber der Marke Anspruch auf Auskunft, Beseitigung und Vernichtung. Ignorieren Sie die Forderungen, kann er für die Verteidigung seines Markenrechts Klage einreichen.

Was kostet eine Markenrechtsverletzung?

Bei einer Markenrechtsverletzung belaufen sich die Gegenstandswerte häufig auf 50.000 Euro, bei bekannten Marken auch auf deutlich mehr. Anhand dessen werden die Kosten der Markenverletzung bei einer Abmahnung im Markenrecht berechnet: Abmahnkosten von 1.500 bis 3.000 Euro sind aufgrund der hohen Gegenstandswerte keine Seltenheit.


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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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