Geschützte Markennamen verwenden

Droht bei der Nennung von fremden Markennamen auf der Website oder in Werbeanzeigen eine Abmahnung?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Redaktionell, rein dekorativ und vergleichend können fremde Marken auf der eigenen Website erwähnt werden.
  • Achtung ist bei der Markennennung in Werbeanzeigen, URLs und Meta-Tags geboten. Hilfreich kann eine Lizenz des Markeninhabers sein.
  • Die markenmäßige Verwendung von fremden Marken stellt eine Markenrechtsverletzung dar und kann teure Abmahnungen nach sich ziehen.

Worum geht's?

Die Nutzung von fremden Marken auf der eigenen Website oder in Werbeanzeigen spielt vor allem für Online-Shop-Betreiber, die Produkte von verschiedenen Marken vertreiben, eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist es dem Markeninhaber vorbehalten, Marken frei zu verwenden. Allerdings können Sie durch Lizenzen die (eingeschränkte) Nutzung der fremden Marke erwerben. Tun Sie dies nicht, können Markenrechtsverletzungen drohen. Teilweise können Sie geschützte Markennamen aber auch verwenden, wenn Sie keine Lizenz haben. Wann dies der Fall ist und wann Sie rechtlich aufpassen sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

 

1. Dürfen Sie fremde Markennamen auf Ihrer Website nennen?

Viele Online-Shops verkaufen nicht nur die Produkte der eigenen Marke, sondern oft auch fremde Marken. Hier wird es im Markenrecht komplex. Denn die Nutzung von Marken ist ausschließlich dem Markeninhaber vorbehalten. Die Marke genießt den sogenannten Markenschutz. Mit der Zustimmung des Markeninhabers können Sie fremde Marken in Ihrem Online-Shop allerdings auch anbieten und bewerben.

AUFGEPASST

Hier ist es allerdings wichtig, im Vorfeld vertraglich - zum Beispiel per Lizenzvertrag - zu klären, ob und inwiefern Sie den Markennamen nutzen dürfen. Vor allem für Logos gelten meistens besondere Vorschriften zur Größe und Farbe, die zwingend eingehalten werden müssen. Aber auch die Nutzung des Markennamens kann der Markeninhaber einschränken.

Haben Sie keinen Lizenzvertrag mit dem Markeninhaber abgeschlossen, kann der Markeninhaber nach § 14 MarkenG die Unterlassung der Markennutzung wegen unberechtigter Verwendung verlangen. Dies ist der Fall, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen durch einen Dritten ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwendet wird.

Eine alleinige Markennennung auf der Website, ohne den Verkauf von Waren, kann im Einzelfall als markenmäßige Verwendung eingestuft werden. Hier haben die Gerichte in den vergangenen Jahren zahlreiche Urteile gefällt, auf die wir im Folgenden näher eingehen werden.

2. Redaktionelle Nutzung von Markennamen auf der Website

Im Rahmen einer neutralen Berichterstattung ist es aus Gründen der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz in der Regel erlaubt, geschützte Markennamen zu verwenden. Denn in diesem Fall liegt meistens eine rein beschreibende Nutzung vor. Allerdings haben Gerichte hier in der Vergangenheit bereits anders geurteilt.

Ein Beispiel dafür ist ein Buch über den Fußballverein Schalke 04. Hier wurden zahlreiche Vereinssymbole und Vereinsfarben verwendet. Das OLG Hamburg entschied in einem Urteil vom 29.07.1999 (Az. 3 U 23/99), dass es aufgrund der Pressefreiheit zwar möglich ist, über Fußballvereine zu berichten, ohne eine Markenrechtsverletzung zu begehen. In diesem Fall wurden die geschützten Marken allerdings so häufig im Buch hervorgehoben, dass das Maß der sachlichen Bezugnahme auf die Marke überschritten wurde.

Nutzen Sie einen geschützten Markennamen allerdings, um in einem Blog oder Beitrag auf Ihrer Website auf eine Abmahnung hinzuweisen und setzen Sie die Marke in Bezug mit Ihrem eigenen geschützten Unternehmens- oder Markennamen, liegt keine markenmäßige Benutzung vor (Urteil des OLG Frankfurt vom 03.03.2009, Az. 6 W 29/09). Gleiches gilt für die Nennung einer Marke in einem neutralen Firmenverzeichnis (Urteil des LG Berlin vom 15.01.2008, Az. 103 O 162/07).

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Zu einem ähnlichen Urteil kam das OLG Jena am 08.04.2009 (Az. U 901/08) bezüglich einer Markennennung im Body-Teil einer Internetseite. Hier liegt keine markenmäßige Benutzung vor, da es sich beim Body der Website um sichtbare Texte und Bilder handelt, die mit redaktionellem Inhalt gleichzusetzen sind.

3. Verwendung von Markennamen in Meta-Tags

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich im Jahr 2007 mit der Markennutzung in Meta-Tags einer Webseite (Urteil vom 08.02.2007, Az. I ZR 77/04). Die Nutzung von fremden Marken in Meta-Tags verstößt dementsprechend gegen das Markenrecht, wenn der Online-Shop diese Marken gar nicht verkauft. Der BGH entschied, dass auch vermeintlich unsichtbare Markennamen, die mit weißer Schrift auf weißem Grund versteckt worden sind, gegen § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG verstoßen.

Denn auch wenn der Nutzer die Schrift nicht wahrnimmt, kann sie dennoch zu einem besseren Ranking in Suchmaschinen wie Google führen. Bei der Suche nach der Marke könnte der Nutzer dann auf die fremde Website des Beklagten gelockt werden. Das Urteil wurde vom BGH am 04.02.2010 (Az. I ZR 51/08) bestätigt.

INTERESSANT

Vertreiben Sie in Ihrem Online-Shop tatsächlich Produkte einer bestimmten Marke, die Sie in den Meta-Tags verwenden wollen, ist das laut Markenrecht erstmal zulässig. Hier spielen dann aber die Lizenzbedingungen, die Sie mit dem Markeninhaber vereinbart haben, eine entscheidende Rolle. Im Zweifelsfall sollten Sie sich im Vorfeld die Erlaubnis des Markeninhabers einholen, bevor Sie eine fremde Marke in Meta-Tags verwenden.

4. Markennamen in der URL der eigenen Website verwenden

Die Verwendung eines fremden Markennamens in der URL der eigenen Website stellt ebenfalls einen Verstoß gegen das Markenrecht dar. So entschied das OLG Hamburg in einem Urteil vom 02.03.2010 (Az. 5 W 17/10), da der Anschein erweckt wird, dass der Markeninhaber die Website führt.

Spannend ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom BGH (28.06.2018, Az. I ZR 236/16), bei dem die Marke “Vorwerk” auch nicht in einer URL einer Werbeanzeige verwendet werden darf, wenn die URL sich deutlich vom Markeninhaber distanziert. Bei der Nutzung der URL “keine-vorwerk-vertretung.de” liegt allein durch die Nennung der Marke eine markenmäßige Benutzung vor.

5. Verlinkung einer markenrechtlich geschützten Website

Die bloße Verlinkung einer markenrechtlich geschützten Website stellt hingegen keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 MarkenG dar, sofern die Verlinkung als Hinweis auf den Markeninhaber verwendet wird. Hier fehlt es an einer markenmäßigen Verwendung, urteilte das LG Düsseldorf am 17.10.2005 (Az. 34 O 51/05).

6. Fremde Markenware als Preis bei einem Gewinnspiel

Wollen Sie in einem Gewinnspiel auf Ihrer Website oder in Ihrem Social-Media-Profil fremde Markenware verlosen, handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine Verletzung des Marken- und Wettbewerbsrechts. Das entschied das LG Frankfurt am 21.11.2013 in einem Urteil (Az. 6 U 177/13).

ACHTUNG

Wichtig ist hierbei, dass sich die Werbung im Rahmen des Gewinnspiels auf die Nennung der Marke beschränkt. Es dürfen keine Gestaltungselemente im Gewinnspiel vorkommen, die beispielsweise auf ein Sponsoring hindeuten, wenn dies nicht ausdrücklich mit dem Markeninhaber vereinbart wurde.

7. Fremde Marken in der internen Suchfunktion der Website

Bei der Suchfunktion einer Website ist die rechtliche Lage im Markenrecht schon etwas komplexer. Hier kommt es darauf an, ob der Nutzer bei der Darstellung der Suchergebnisse eine Verknüpfung zur gesuchten Marke herstellen kann oder nicht. Sie müssen als Betreiber der Suchfunktion Ergebnisse also klar filtern.

Beispiel: Zu einer markenmäßigen Benutzung kam es bei der Wortmarke “Ortlieb” auf Amazon. Die Suchergebnisse bestanden nicht ausschließlich aus Suchen zur Marke. Amazon bot in seiner webseiteninternen Suche neben den Treffern zum Markeninhaber zusätzlich Produkte an, die nicht mit der Marke in Verbindung stehen. Amazon wählte hier nach eigenem Algorithmus entsprechend des Kundenverhaltens die Ergebnisse aus. Der BGH entschied am 15.02.2018 (Az. I ZR 138/16), dass ein Verstoß gegen das Markenrecht vorlag.

INTERESSANT

Erscheint als Suchergebnis hingegen der Markenname als Wiedergabe des Suchtextes und dazu ausschließlich Suchtreffer, die keinen Bezug zum Markeninhaber haben, liegt laut OLG Frankfurt (Urteil vom 21.02.2019, Az. 6 U 16/18) keine markenmäßige Benutzung vor.

8. Keyword Advertising: Wann liegt eine Markenrechtsverletzung bei Werbeanzeigen vor?

Neben den organischen Suchergebnissen können auch bezahlte Suchergebnisse geschaltet werden. Das bekannteste Beispiel dafür sind die Google Ads. Bei der Sucheingabe eines Produkts zeigt Google ganz oben gesponserte Ergebnisse mit Produktbildern und Preisen in einer Übersicht an. Das kann für das Ergebnis “Bohrmaschine” dann beispielsweise so aussehen:

bohrmaschine google ads

Da die Anzeigen in den Suchergebnissen sogar noch über den organischen Treffern angezeigt werden, fallen sie dem Nutzer als erstes ins Auge. So können unabhängig von einer oft langwierigen und zeitaufwendigen Suchmaschinenoptimierung mit Google Ads schnell Klicks und Impressions generiert und der Umsatz gesteigert werden.

Daraus erklärt sich das besondere Interesse für werbende und konkurrierende Unternehmen. Wer als erster gesehen wird, hat zumeist die besten Chancen, sein Produkt zu vertreiben. Dass es hier zu wettbewerbsrechtlichen Fragen und Problemen kommt, liegt auf der Hand.

So kann es auch zu Markenrechtsverletzungen kommen, wenn Sie im Keyword Advertising fremde Markennamen verwenden, um einen höheren Umsatz erzielen zu können.

ACHTUNG

Es kann aber auch unbewusst zum Verwenden fremder Markennamen kommen. Gerade bei der Option „weitgehend passende Keywords“ ist Vorsicht geboten. Teilweise werden hier geschützte Begriffe von Google automatisch ausgewählt. Um keine Haftungsrisiken einzugehen, empfiehlt sich hier eine genaue Betrachtung der jeweiligen Vorschläge. Außerdem können Sie durch die Option "genau passende Keywords" die Schaltung der Anzeigen weiter eingrenzen.

EuGH-Urteil bringt Licht ins Dunkel

Lange Zeit herrschte bei den Gerichten Uneinigkeit darüber, ob das Schalten von Google-Anzeigen unter der Verwendung fremder Bezeichnungen eine Markenrechtsverletzung darstellt oder nicht. Mit dem Urteil des EuGH vom 23.09.2011 (Az. C-323/09) wurde die Rechtslage für Unternehmer deutlich.

Dementsprechend liegt keine Markenverletzung vor, wenn Sie fremde Marken als Keywords in Google Ads verwenden, sofern es für den Nutzer weiterhin erkennbar ist, woher die beworbenen Waren und Dienstleistungen stammen. Wichtig ist zudem, dass die Werbeanzeigen deutlich von den organischen Suchtreffern getrennt angezeigt werden (Urteil vom BGH, 13.01.2011, Az. I ZR 46/08).

Eine markenmäßige Benutzung und somit eine Markenverletzung liegt vor, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn in der Anzeige ein Hinweis auf die fremde Marke enthalten ist, beispielsweise durch den Meta-Title, die Description oder die URL.

PRAXIS-TIPP

Wollen Sie in dieser Angelegenheit auf Nummer sicher gehen, sollten Sie keine fremden Markennamen in Suchanzeigen verwenden. In Lizenzverträgen mit dem Markeninhaber können Sie allerdings auch ganz offiziell die Nutzung der Marke in Werbeanzeigen vereinbaren.

9. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Markenrechtsverletzung?

Im Falle einer Markenrechtsverletzung müssen Sie mit einer Abmahnung vom Anwalt des Markeninhabers rechnen. Die Abmahnkosten liegen dabei häufig im vierstelligen Bereich. Zusätzlich fordert der Abmahnanwalt auch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Hier sollten Sie allerdings Vorsicht walten und die Unterlassungserklärung zunächst von einem Anwalt überprüfen und ggf. modifizieren lassen.

Wenn Sie Ihren Unternehmensnamen oder Ihre Produkte noch nicht als Marken angemeldet haben, können Sie das mit anwaltlicher Unterstützung tun. Eine professionelle Markenanmeldung inkl. Markenrecherche kann unsere Partnerkanzlei Siebert Lexow für Sie durchführen. eRecht24 Premiumnutzer sparen dabei sogar 25 % auf den Paketpreis. Kümmern Sie sich jetzt um die Eintragung Ihrer Marke!

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10. Fazit: Do’s und Don’ts bei der Verwendung von geschützten Markennamen

Liegt die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen als Marke vor, müssen Sie bei der Benutzung der Marke neben den Markenrechten auch die aktuelle Rechtsprechung beachten. Die Marke unterliegt dem Markenschutz. Der Markeninhaber hat die alleinigen Rechte inne, die Marke zu nutzen und kann Ihnen in Form von Lizenzen eigene Rechte zur Nutzung zusprechen. Was Sie allerdings bei der Verwendung von geschützten Markennamen beachten sollten, haben wir Ihnen in unseren Do’s und Don’ts nochmal zusammengefasst:

Do’s

Don’ts

  • Marken, die nicht als Herkunftshinweis eingesetzt werden
    • redaktionell
    • vergleichend
    • dekorativ
  • Anzeigen von internen Suchergebnissen zu einer Marke, sofern nur Ergebnisse zur Marke (und keine Konkurrenzprodukte) angezeigt werden
  • Nennung einer fremden Marke in Gewinnspielen, sofern kein Sponsoring betrieben wird
  • Verlinkung einer markenrechtlich geschützten Website
  • Verwendung von Markennamen in Meta-Tags
  • Verwendung von Markennamen in weißer Schrift auf weißem Grund auf Internetseiten, damit die Seite zu diesen Markennamen rankt
  • Verwendung von Markennamen in Google Ads, wenn unter der Anzeige andere Produkte als die der Marke verkauft werden
  • Verwendung von Markennamen in der URL
Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO-/SEA-Managerin (IHK) & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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