Datenschutz beim Gewinnspiel

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Gewinnspiele und deren Teilnahmebedingungen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einem Gewinnspiel können Sie Ihre Marke bewerben und neue Kunden gewinnen.
  • Die Teilnahme am Gewinnspiel muss kostenfrei sein und darf nicht an eine Anmeldung zum Newsletter o.ä. gekoppelt werden.
  • Zu den gesetzlichen Vorgaben zählen klare Teilnahmebedingungen, DSGVO-konforme Datenerhebung und die Einwilligung der Teilnehmer bei einer Weiterverwendung ihrer Daten zu Werbezwecken.

Worum geht's?

Gewinnspiele, Verlosungen und Preisausschreiben sind eine attraktives Instrument im Marketing für Unternehmen, um auf die eigenen Angebote aufmerksam zu machen und neue Kunden zu gewinnen. Möchten Sie ein Gewinnspiel veranstalten, gibt es einige Punkte, die Sie beachten müssen. So gelten zwar gewisse gesetzliche Vorgaben – eine einheitliche rechtliche Regelung, wie ein rechtskonformes Gewinnspiel aussehen muss, gibt es jedoch nicht. Was bezüglich Datenschutz im Gewinnspiel erlaubt ist und was nicht und welche gesetzlichen Vorgaben gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

1. Datenschutz & Gewinnspiel: Worauf muss ich achten, wenn ich ein Gewinnspiel veranstalten will?

Möchten Sie ein Gewinnspiel veranstalten, um zum Beispiel neue Kunden für Ihre Produkte oder Dienstleistungen anzuwerben, gelten verschiedene gesetzliche Vorgaben. Diese finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Das Wettbewerbsrecht sieht etwa vor, dass jedes Gewinnspiel mit Werbecharakter klare und eindeutige Teilnahmebedingungen enthalten muss. Ohne Teilnahmebedingungen bzw. ohne eindeutige formulierte Teilnahmebedingungen dürfen Sie kein Gewinnspiel anpreisen. Möchten Sie Produkte oder Dienstleistungen im Internet – also beispielsweise auf Ihrer Website oder Ihren Social-Media-Kanälen – verlosen, gelten außerdem die Vorschriften der DSGVO zum Datenschutz.

Die beworbenen Preise müssen nach Abschluss des Gewinnspiels auch tatsächlich an die Gewinner vergeben werden. Die Teilnehmer dürfen nicht über ausgeschriebene Preise und Gewinnchancen in die Irre geführt werden. Sobald das Gewinnspiel einen Werbecharakter aufweist, müssen Sie diesen klar als solchen kennzeichnen.

Einen Geldeinsatz für die Teilnahme an einem Gewinnspiel dürfen Sie nicht verlangen – denn dann würde es sich nicht um ein Gewinnspiel, sondern um Glücksspiel handeln. Und das ist in Deutschland genehmigungspflichtig. Ohne Erlaubnis einer Behörde dürfen Sie nur Gewinnspiele, nicht aber Glücksspiel anbieten.

Wer die verschiedenen gesetzlichen Vorgaben bei Gewinnspielen nicht beachtet, muss mit Konsequenzen rechnen: So sieht das Wettbewerbsrecht kostenpflichtige Abmahnungen vor. Verstoßen Sie bei Preisausschreibungen und Verlosungen im Internet gegen die Vorschriften der DSGVO – etwa, weil Sie personenbezogene Daten der Teilnehmer erheben, aber diese nicht schützen – kann das empfindliche DSGVO-Bußgelder nach sich ziehen.

2. Was ist bei Gewinnspielen erlaubt?

Die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, die für Gewinnspiele gelten, schränken den rechtlichen Rahmen ein. Was aber ist nun konkret erlaubt?

Möchten Sie ein Gewinnspiel veranstalten, dürfen Sie Folgendes:

  • Den Rechtsweg ausschließen: In fast jedem Gewinnspiel findet sich der Passus „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“. Sie können diesen Passus in Ihre Teilnahmebedingungen aufnehmen, wenn Sie möchten – juristisch betrachtet hat er jedoch keine Bedeutung. In Deutschland kann nämlich nicht grundsätzlich auf den Rechtsweg verzichtet werden, er steht jeder Person frei.
  • Die Teilnahme an einen Produktkauf koppeln: Grundsätzlich ist es erlaubt, die Gewinnspielteilnahme an den Kauf eines Produktes zu koppeln – das sogenannte Kopplungsverbot gilt hier nur eingeschränkt. Allerdings müssen der ausgeschriebene Preis und der Kaufpreis in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen.
  • Gewinner per E-Mail informieren: Haben Sie einen Gewinner ausgelost, dürfen Sie diesen per Mail kontaktieren, um ihn über seinen Gewinn beim Gewinnspiel zu informieren.
  • Gewinne sponsern lassen: Sie müssen nicht Ihre eigenen Produkte verlosen, sondern dürfen die Gewinne auch von Dritten – beispielsweise von einem anderen Unternehmen – sponsern lassen. Wichtig ist beim Co-Sponsoring, die Verlosung als Werbung oder Sponsored Post zu kennzeichnen.
  • Preise nicht angeben: Sie sind nicht verpflichtet, die ausgelosten Preise vorab preiszugeben. Allein aus Marketingsicht macht es aber in der Regel Sinn, schließlich wollen Sie so viele Teilnehmer wie möglich anwerben. Wichtig ist: Führen Sie niemanden in die Irre. Machen Sie Angaben über den Gewinn, müssen diese klar formuliert und korrekt sein. Täuschen Sie nicht über den Wert und klären Sie transparent über mögliche Zusatzkosten auf.
  • Bestimmte Personen ausschließen: Grundsätzlich steht es jeder Person frei, bei Ihrem Gewinnspiel mitzumachen. Sie dürfen allerdings Angestellte, Kooperationspartner sowie minderjährige Personen von der Teilnahme ausschließen.
  • Newsletter anbieten: Sie dürfen gemeinsam mit der Gewinnspielteilnahme eine Anmeldung zu Ihrem Newsletter anbieten. Die Anmeldung darf aber keine zwingende Voraussetzung sein – denn hier besteht Kopplungsverbot.

Möchten Sie über das Gewinnspiel Abonnementen für Ihren Newsletter gewinnen, gelten weitere Regelungen. Wie Sie einen Newsletter rechtssicher versenden und Abmahnungen vermeiden, lesen Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum Thema „E-Mail-Marketing: So erstellen Sie erfolgreiche und rechtssichere Mail-Kampagnen

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

3. Was gehört in die Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen?

Rechtssichere Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen sind das A und O, um nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verstoßen und eine Abmahnung zu riskieren. Sie sind sozusagen der rechtliche Kern eines jeden Preisausschreibens. Möchten Sie ein Gewinnspiel veranstalten, regeln die Teilnahmebedingungen grundsätzliche Details: Wer darf teilnehmen, wie kann man teilnehmen, was gibt es zu gewinnen, wie läuft das Gewinnspiel ab. Dabei gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften.

Gesetzliche Vorgaben für Teilnahmebedingungen

Die gesetzlichen Vorgaben für Gewinnspiele sehen vor, dass die Teilnahmebedingungen in jedem Fall klar und eindeutig formuliert sein müssen – und zwar unabhängig davon, ob Sie ein Gewinnspiel auf Ihrer Website, über einen Newsletter oder auf Ihren Social-Media-Kanälen planen. Die Teilnehmenden müssen sich darüber im Klaren sein, worauf sie sich einlassen.

Die Bedingungen zur Teilnahme sollten nicht nur klar und verständlich, sondern auch leicht zugänglich sein – und zwar zu jeder Zeit und auf den Kanälen (z.B. Website, Instagram), auf denen Sie das Gewinnspiel anpreisen. Sie können auch eine Unterseite mit den Teilnahmebedingungen erstellen und vom Gewinnspiel aus auf diese verlinken. Eine E-Mail, die die Teilnahmebedingungen enthält, reicht hingegen nicht aus.

In jedem Fall sollten die Teilnahmebedingungen bestimmte Angaben enthalten, damit sie die gesetzlichen Vorgaben an Gewinnspiele erfüllen. Zu diesen gehören insbesondere:

  • Name des Veranstalters
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels
  • Datum der Preisauslosung
  • Beschreibung des Gewinns (wenn, dann genaue Angabe inklusive möglicher Zusatzkosten)
  • Teilnahmeberechtigung
  • Regeln, mit denen der Gewinner bestimmt wird (Auslosung, Jury)
  • Art der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.)
  • Datenschutzhinweise

Datenschutzvorgaben

Die DSGVO gilt auch für Gewinnspiele, weshalb Sie die Teilnahmebedingungen zusätzlich mit Hinweisen zum Datenschutz versehen sollten. Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung dienen dazu, die Daten der Teilnehmenden zu schützen – denn sobald diese ihren Namen, Adresse, Telefonnummer oder E-Mailadresse im Gewinnspiel angeben, erheben Sie personenbezogene Daten. Diese sind gemäß DSGVO besonders schützenswert.

Erheben Sie unzulässig Daten, zu viele Daten, speichern Sie diese zu lange ab oder verwenden Sie sie ohne Einwilligung der Nutzer für einen anderen Zweck als die Abwicklung des Gewinnspiels, verstoßen Sie gegen die DSGVO. Im schlimmsten Fall kann das teure Bußgelder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden nach sich ziehen.

Achten Sie also darauf, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dazu gehört auch, dass Sie die Teilnehmer des Gewinnspiels ausreichend über den Zweck und die Dauer der Datenerhebung und -verwendung aufklären. Eine gesonderte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten ist jedoch nicht notwendig. Hier können Sie als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen bzw. Erfüllung eines Vertrags) hinzuziehen. Das ist aber nur möglich, wenn Sie die personenbezogenen Daten ausschließlich zur Ermittlung und Benachrichtigung des Gewinners und zur Übermittlung des Gewinns verwenden.

Noch etwas ist wichtig: Haben Sie den oder die Gewinner ermittelt, dürfen Sie diese nur privat kontaktieren. Posten Sie die vollständigen Namen nicht öffentlich – etwa auf Ihren Social-Media-Kanälen. Name und Kontaktdaten gehören zu den personenbezogenen Daten und dürfen nicht ohne Zustimmung preisgegeben werden.

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Weiterverwendung von Teilnehmerdaten für Werbezwecke

Sie möchten die Teilnehmerdaten nutzen, um den Gewinnspielbeteiligten Werbung zu Ihren Produkten oder Informationen zu Ihren Angeboten zukommen zu lassen? Dann benötigen Sie in jedem Fall die Einwilligung der betreffenden Personen. Damit Sie die Daten zu Werbezwecken weiterverwenden dürfen, müssen die Teilnehmer ihre Zustimmung aktiv und freiwillig erteilen. Möglich macht das das Double-Opt-In-Verfahren: Der Teilnehmer kreuzt für seine Zustimmung ein Kästchen an, anschließend erhält er die Einwilligungserklärung zur Bestätigung nochmals per E-Mail.

Für die Einwilligung gilt:

  • Sie muss datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
  • Sie muss konkret formuliert und deutlich hervorgehoben sein (z.B. durch Fettmarkierung, Umrandung)
  • Das spätere Kontaktmedium (SMS, E-Mail, Telefon) muss klar benannt werden.
  • Der Zweck der Werbung muss ersichtlich sein.

Vorsicht gilt vor allem dann, wenn Sie Teilnehmer nach dem Gewinnspiel telefonisch kontaktieren wollen. Eine Einwilligungserklärung in spätere Telefonwerbung ist in der Rechtsprechung umstritten. Sehen Sie im Zweifel daher besser davon ab.

4. Gewinnspiele auf Social Media: Welche Besonderheiten gibt es?

Sie möchten Ihre Produkte auf Instagram verlosen oder auf Facebook zu einem Wettbewerb aufrufen, an dessen Ende der von einer Jury bestimmte Gewinner einen Preis erhält? Für Gewinnspiele auf Social Media Plattformen gelten einige Besonderheiten, die zum Teil durch die Plattformen selbst bestimmt werden.

Sowohl Facebook als auch Instagram haben Richtlinien erlassen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben für Gewinnspiele gelten. Diese Richtlinien finden Sie in den Nutzungsbedingungen. Achten Sie darauf, diese einzuhalten – sonst können Facebook, Instagram & Co. das Gewinnspiel löschen und schlimmstenfalls Ihren kompletten Social-Media-Kanal sperren.

Folgende Richtlinien gelten für die meistgenutzten Sozialen Netzwerke:

Facebook

Gemäß den Nutzungsrichtlinien von Facebook dürfen Gewinnspiele ausschließlich auf Seiten, in Gruppen, in Veranstaltungen oder in Apps organisiert werden – in privaten Chroniken sind sie hingegen nicht erlaubt. Das soll vor allem den werblichen und unternehmerischen Charakter von Gewinnspielen hervorheben. Facebook weist außerdem darauf hin, dass die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass das Gewinnspiel in keinem Zusammenhang mit der Plattform steht.

Mitgliederprofile dürfen nicht in die Auslosung integriert werden. Das bedeutet konkret: Aufforderung wie „Markiere einen Freund in den Kommentaren“ sind nicht zulässig. Auch Aufforderungen zum Teilen eines Beitrags in der Chronik, um am Gewinnspiel teilzunehmen oder die Gewinnchancen zu erhöhen, sind nicht erlaubt.

Instagram

Im Gegensatz zu Facebook sind die Richtlinien zu Gewinnspielen bei Instagram nicht ganz so streng. So ist etwa die Aufforderung zur Verlinkung von Freunden oder das Teilen des Gewinnspiel-Posts in der eigenen Story, um die Gewinnchancen zu erhöhen, sehr wohl erlaubt. Allerdings dürfen Nutzer nicht dazu aufgefordert werden, sich selbst oder andere Personen falsch zu markieren.

Auch Instagram verlangt aber einen Hinweis, dass die Plattform nicht für das Gewinnspiel verantwortlich ist und Fragen zum Gewinnspiel nicht an Instagram zu richten sind. Die Teilnahmebedingungen können einfach in die Bio als Websitenlink oder URL eingepflegt werden.

Twitter

Gewinnspiele auf Twitter sind zwar nicht so weit verbreitet wie auf Instagram und Facebook, grundsätzlich aber auch hier erlaubt. Wenn Sie eine Verlosung auf Twitter durchführen wollen, sollten Sie darauf achten, keine Inhalte mit Aufforderungen wie „Wer am häufigsten retweetet, gewinnt“ zu nutzen – denn diese gelten als Spam.

Gleiches gilt, wenn Sie die Teilnehmer dazu auffordern, mehrere Accounts zu erstellen. Solche Spam-Nachrichten können nämlich dazu führen, dass Twitter Ihren Account sperrt.

YouTube

Wie auch Instagram und Facebook verlangt YouTube eine Freistellungserklärung, wenn Sie auf der Plattform ein Gewinnspiel veranstalten wollen. Sie müssen die Teilnehmenden also klar darüber informieren, dass YouTube in keinem Zusammenhang mit dem Gewinnspiel steht.

Sie dürfen daneben keine Kosten für die Teilnahme am Wettbewerb erheben. Auch dürfen Messwerte wie „Gefällt mir“-Angaben oder die Zahl der Kanalabonnementen nicht durch die Teilnahme am Gewinnspiel beeinflusst werden.

Sie möchten mehr zum Thema Social Media Recht bei Facebook, Instagram, Twitter und Co. erfahren? Dann lesen Sie gern unseren Beitrag „So nutzen Sie Social Media Netzwerke rechtssicher im Jahr 2022“.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

5. Bekanntgabe und Benachrichtigung der Gewinner

Sobald das Gewinnspiel beendet ist, gilt es, die Gewinner zu benachrichtigen. Genau das geht aber mit einem grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Problem einher: Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist es nämlich nicht erlaubt, eine Privatperson unaufgefordert zu Werbezwecken via elektronischer Nachricht zu kontaktieren. Das gilt nur dann nicht, wenn die Person zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung zur Kontaktaufnahme erteilt hat.

Um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu vermeiden, sollten Sie den Gewinner in einem Kommentar dazu auffordern, sich selbst per Direktnachricht über die Plattform bei Ihnen zu melden.

Grundsätzlich sollten Sie bei der Bekanntgabe der Gewinner darauf verzichten, den Namen der Person vollständig zu nennen. Besser ist es, die Angaben zu anonymisieren, z.B. in dem Sie schreiben „Gewonnen hat Christopher O. aus Leipzig“. Es gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit gemäß DSGVO.

Wenn Sie den vollständigen Namen nennen möchten – z.B. um bei größeren Gewinnen die Glaubwürdigkeit des Gewinnspiels zu erhöhen – sollten Sie vorab die Teilnehmer in der Gewinnspielankündigung darauf hinweisen und die Teilnahme auf ein Mindestalter von 16 Jahren beschränken. Sollte der betreffende Teilnehmer jedoch ohnehin mit seinem Klarnamen öffentlich sichtbar auftreten, ist es zulässig, diesen auch zu veröffentlichen. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte muss die Namensnennung jedoch auf die Plattform beschränkt sein.

6. Gewinnspiel rechtlich absichern: So gehen Sie vor

Mit einem Preisausschreiben, einer Verlosung oder einem Gewinnspiel können Sie Ihre Marke bewerben, die Bekanntheit Ihres Unternehmens steigern und neue Kunden gewinnen. Insbesondere im Internet sind Gewinnspiele ein beliebtes und effektives Marketinginstrument – ob auf der eigenen Website, über einen Newsletter oder auf Social-Media-Kanälen.

Dennoch gibt es einige Besonderheiten, auf die Sie unbedingt achten sollten. So sind verschiedene gesetzliche Vorgaben zu Gewinnspielen zu berücksichtigen, wie etwa die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Insbesondere die verpflichtenden Teilnahmebedingungen können teure Abmahnungen nach sich ziehen, wenn Sie diese nicht korrekt umsetzen.

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7. FAQ: Häufig gestellte Fragen

Wann ist ein Gewinnspiel ein Gewinnspiel?

Grundsätzlich muss die Teilnahme an einem Gewinnspiel immer kostenlos sein – Sie dürfen keinen Geldeinsatz verlangen. Genau hierhin besteht der Unterschied zwischen einem Gewinnspiel und einem Glücksspiel. Im Gegensatz zu Gewinnspielen benötigen Glücksspiele in Deutschland vorab die Erlaubnis einer Behörde. Maximal geringe Kosten für die Teilnahme (z. B. für eine SMS oder eine Briefmarke) sind zulässig.

Was muss ich bei einem Gewinnspiel beachten?

Wer ein Gewinnspiel veranstalten will, muss die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angeben. Jedes Gewinnspiel muss – ebenso wie Werbung – transparent und sofort als solches erkennbar sein. Die Teilnehmenden müssen wissen, worauf sie sich einlassen. Bei der Erhebung personenbezogener Daten gelten die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung.

Kann jeder ein Gewinnspiel machen?

Ja, grundsätzlich kann jeder in Deutschland ein Gewinnspiel veranstalten. Während Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung zulässig sind, gibt es für Gewinnspiele keine Erlaubnispflicht.

Wann braucht man Teilnahmebedingungen?

Gewinnspiele brauchen in jedem Fall Teilnahmebedingungen, da sie sonst gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Weisen Sie potenzielle Teilnehmer bereits in der Werbung für das Gewinnspiel auf die Bedingungen der Teilnahme hin. Die vollständigen Bedingungen müssen einfach und schnell zu finden sein.

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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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