Markenlöschung & Nichtigkeitsverfahren

Marke löschen lassen: Wie geht das?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer seine eigene Marke nicht mehr benötigt oder gegen eine fremde Marke vorgehen möchte, kann beim Markenamt eine Markenlöschung beantragen.
  • Die Markenlöschung kostet abhängig vom Grund der Löschung unterschiedlich viel, mindestens aber 100 Euro. Für die Löschung Ihrer eigenen Marke zahlen Sie nichts.
  • Soll Ihre Marke unberechtigterweise gelöscht werden, sollten Sie zunächst Widerspruch einlegen und Ihre Markenrechte verteidigen.

Worum geht's?

Eine Markenlöschung kann aus mehreren Gründen angestrebt werden. Zum einen haben Inhaber selbst die Möglichkeit, ihre Marke löschen zu lassen. Zum anderen können Dritte wie Mitbewerber und andere Markeninhaber eine Markenlöschung beantragen – etwa, wenn die Marke gegen fremde Rechte verstößt. Alles, was Sie zur Markenlöschung wissen müssen, welche Löschungsgründe es gibt, wie das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA abläuft und wie Sie sich gegen eine Löschung Ihrer Marke wehren, lesen Sie in diesem Ratgeber.

 

1. Was versteht man unter einer Markenlöschung?

Bei einer Markenlöschung wird eine eingetragene Marke wieder aus dem Register des Markenamtes entfernt. Dadurch erlischt der Markenschutz und die Marke ist nicht mehr gegen eine Fremdnutzung durch Dritte abgesichert.

Eine Marke kann aus unterschiedlichen Gründen gelöscht werden. In allen Fällen muss ein triftiger Löschgrund vorliegen und die Markenlöschung formell beantragt werden.

Wer entscheidet, ob eine Marke gelöscht wird?

Ob einer Markenlöschung stattgegeben wird, entscheidet das Markenamt. In Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Wer die Löschung einer europäischen Unionsmarke anstreben will, muss sich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wenden. Bei beiden Markenämtern kann die Löschung durch einen Antrag bzw. ein gerichtliches Löschverfahren erreicht werden.

Für internationale Marken ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zuständig. Ein zentrales Löschverfahren bietet die WIPO jedoch nicht an. Wer eine IR-Marke löschen möchte, muss sich an ein Markenamt in einem der Länder wenden, in dem die Marke geschützt wurde. Markenschutz für IR-Marken besteht ohnehin nur im Zusammenhang mit der Basismarke: Wird diese gelöscht, enden auch die Schutzrechte.

Was ist der Unterschied zwischen “Marke löschen” und “Marke erloschen”?

Eine Marke kann proaktiv gelöscht werden oder von selbst erlöschen. Wer eine Marke entfernen möchte, weil diese z. B. gegen die eigenen Markenrechte verstößt oder man sie als Markeninhaber nicht mehr benötigt, kann deren Löschung beantragen. Gibt das Markenamt dem Löschantrag statt, wird sie aus dem Markenregister entfernt.

Markenschutz kann aber auch ohne Prozess, Verfahren oder Antrag erlöschen – und zwar dann, wenn die Schutzdauer nach 10 Jahren endet. Sofern die Marke nicht verlängert wird, erlöschen die Rechte mit Ablauf des Markenschutzes von selbst. Ein aktives Zutun des Markeninhabers ist nicht erforderlich.

2. Welche Gründe für eine Markenlöschung gibt es?

Infrage kommt eine Markenlöschung aus unterschiedlichen Gründen.

Eine Marke kann gelöscht werden

  • auf Antrag des Markeninhabers (Verzicht)
  • wegen Nichtbenutzung (Verfall)
  • aufgrund der Verletzung fremder Rechte
  • wegen Nichtverlängerung
  • wegen Nichtigkeit

Verzicht durch Markeninhaber

Der Markeninhaber kann jederzeit die Löschung seiner Marke beantragen, z. B. wenn er diese nicht mehr benutzen möchte. Kosten für den Löschantrag entstehen ihm nicht. Wurde der Verzichtsantrag gestellt, löscht das Markenamt die Marke aus dem Register. Dritte können sie nun wieder für eigene Zwecke verwenden.

Löschung wegen Nichtbenutzung (Verfall)

Eine Marke kann aufgrund von Nichtbenutzung gelöscht werden, wenn sie in den fünf Jahren nach der Markenanmeldung nicht geschäftlich verwendet wurde. Dazu muss eine dritte Partei – beispielsweise ein anderer Markeninhaber – beim Markenamt einen entsprechenden Antrag stellen.

Der Inhaber der zu löschenden Marke erhält die Gelegenheit, Stellung zu beziehen. Kann er nicht nachweisen, dass er seine Marke im fünfjährigen Zeitraum nach der Anmeldung marken- und gewerbsmäßig genutzt hat, wird sie aus dem Markenregister entfernt.

Ist die Benutzung jedoch aus triftigen Gründen nicht möglich oder unzumutbar – zum Beispiel, weil sich ein Medikament noch in einem Zulassungsverfahren befindet – besteht (vorübergehend) kein Benutzungszwang.

Markenlöschung aufgrund älterer Rechte

Ist ein anderer Markeninhaber der Ansicht, dass eine Marke seine eigenen Rechte verletzt – z. B., weil eine hohe Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken besteht – kann er beim Markenamt eine Markenlöschung beantragen. Dazu hat er mehrere Möglichkeiten:

  • Widerspruch gegen eine neu angemeldete Marke einreichen (nur innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung möglich)
  • Nichtigkeitsantrag beim DPMA stellen
  • Nichtigkeitsklage vor einem Zivilgericht erheben

Löschung wegen Nichtverlängerung

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre. Wird diese bis zum Ablauf der 10 Jahre nicht verlängert, weil der Markeninhaber die Verlängerungsgebühren nicht bezahlt, wird die Marke nach Ablauf einer sechsmonatigen Nachfrist aus dem Register gelöscht.

LESETIPP

Wann die Verlängerung einer Marke erfolgen muss, was das kostet und was Sie dabei im Blick behalten sollten, haben wir Ihnen im Beitrag “Markenverlängerung” zusammengefasst.

Markenlöschung wegen Nichtigkeit

Eine Marke kann auch gelöscht werden, wenn sie gegen absolute Schutzhindernisse verstößt. Diese werden zwar (im Gegensatz zu relativen Schutzhindernissen) durch das DPMA im Markenverfahren geprüft – dennoch kann es vorkommen, dass bei der Prüfung ein Fehler unterläuft und die Marke eingetragen wird, obwohl sie nicht schutzfähig ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn

  • sie keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist (z.B. “UnserBrot” für Backwaren)
  • sie gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt (z .B. Staatswappen der DDR)
  • sie sich nicht im Markenregister darstellen lässt (z. B. Geschmack von Schokolade).

Unter diesen Voraussetzungen kann die Marke für nichtig erklärt und entfernt werden.

3. Wer kann einen Löschungsantrag für eine Marke stellen?

Einen Löschungsantrag können beim Vorliegen triftiger Gründe nicht nur andere Markeninhaber (und der Inhaber der zu löschenden Marke), sondern jedermann stellen.

Um eine Marke zu löschen, müssen Sie nicht Inhaber einer eigenen Marke sein – schließlich begrenzen die Schutzrechte Ihr unternehmerisches Handeln unabhängig davon, da Sie das Kennzeichen nicht für eigene Zwecke nutzen dürfen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Der Unterschied beim Löschungsantrag liegt lediglich in dem amtlichen Formular, das Sie für die Antragstellung ausfüllen und beim DPMA einreichen müssen.

4. Wie läuft eine Markenlöschung ab?

Wer eine Markenlöschung beantragen möchte, muss nachweisen, dass triftige Gründe für die Löschung vorliegen. Wurde der Antrag eingereicht und die Gebühren beglichen, prüft das DPMA den Antrag und hört den Inhaber der zu löschenden Marke an.

Dieser hat gemäß Markengesetz ein Widerspruchsrecht: Er kann innerhalb von zwei Monaten Widerspruch gegen die Löschung seiner Marke einlegen. Tut er das nicht, gibt das DPMA dem Löschungsantrag statt und entfernt die Marke aus dem Markenregister.

SCHON GEWUSST?

Die Markenrechte der gelöschten Marke werden nicht erst mit der Löschung hinfällig, sondern rückwirkend ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung.

Markenlöschung und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA

Legt der Inhaber der zu löschenden Marke hingegen Widerspruch gegen die Markenlöschung ein, gibt es im Löschverfahren vor dem DPMA zwei Möglichkeiten:

Wenn absolute Schutzhindernisse Grund für die Markenlöschung sind: Das DPMA prüft, ob die Marke tatsächlich gegen absolute Schutzhindernisse verstößt. Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Inhaber Beschwerde beim Patentgericht einlegen.

Wenn Nichtigkeit oder ältere Rechte Grund für die Markenlöschung sind: Das Markenamt verweist den Antragsteller an ein Gericht, bei dem er Löschungsklage einreichen kann.

Löschungsklage

Hat das Lösch- bzw. Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA keinen Erfolg, kann die Markenlöschung per Klage durchgesetzt werden. Während bei Nichtigkeit jeder die Löschung einer Marke einklagen kann, geht das bei einer Verletzung fremder Markenrechte nur durch den Rechteinhaber.

Vor der Klage wird dem Inhaber der jüngeren, verletzenden Marke meist durch eine Abmahnung im Markenrecht die Möglichkeit gegeben, auf seine Markenrechte zu verzichten und die Marke selbst löschen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, kann der Inhaber der älteren Marke Löschungsklage einreichen.

Da für die Löschungsklage das Landgericht zuständig ist, besteht die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die hohen Streitwerte, die im Markenrecht in der Regel angesetzt werden, führen zudem zu hohen Verfahrenskosten (die bei Erfolg aber von der Gegenseite zurückgefordert werden können).

GUT ZU WISSEN

Wer Geld sparen und trotzdem die Löschung durchsetzen möchte, sollte versuchen, Widerspruch gegen die neue Marke einzulegen. Dies ist innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung möglich. Mit einer Widerspruchsgebühr von 250 Euro ist das Widerspruchsverfahren deutlich günstiger als eine Löschungsklage – und auch ein Löschantrag beim DPMA.

5. Wie kann ich ein Löschungsverfahren gegen eine andere Marke durchsetzen?

Wie eine Markenlöschung allgemein abläuft, wissen Sie jetzt. Wie Sie konkret vorgehen müssen, um eine andere Marke löschen zu lassen, lesen Sie in diesem Kapitel. Abhängig von den Löschgründen unterscheidet sich das Markenverfahren in einigen Details.

Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

Um eine Marke zu löschen, die nicht schutzfähig ist, weil sie gegen absolute Schutzhindernisse verstößt, ist beim DPMA ein Antrag (Formular W 7442) einzureichen und zu begründen.

Der Antrag auf Löschung kostet 400 Euro. Sobald die Gebühren beglichen sind, prüft ihn das Markenamt und informiert den Inhaber der anderen Marke. Dieser hat zwei Monate Zeit, um dem Löschungsverfahren zu widersprechen – tut er das nicht, wird die Marke aus dem Register entfernt. Kommt es zum Widerspruch, folgt das Löschungsverfahren.

Markenlöschung wegen älterer Rechte

Ähnlich läuft das Verfahren für eine Markenlöschung wegen Verletzung älterer Rechte ab: Auch hier müssen Sie einen Antrag auf Löschung beim DPMA einreichen und die Markenrechtsverletzung nachweisen.

Nutzen Sie dafür das Formular W 7642 sowie W 7642.1 (wenn Ihre Marke ins Register eingetragen ist) bzw. W7642.2 (wenn es sich um eine nicht eingetragene Marke handelt). Der Antrag kostet 400 Euro.

Markenlöschung aufgrund von Nichtbenutzung (Verfall)

Möchten Sie eine Marke löschen lassen, weil sie der Markeninhaber innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nicht nutzt, können Sie einen Antrag auf Verfall beim DPMA stellen. Reichen Sie dafür das Formular W 7440 ein und begründen Sie Ihren Vorwurf.

Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls kostet 100 Euro. Widerspricht der andere Inhaber, wird der Löschungsantrag nur weiter verfolgt, wenn Sie zusätzlich eine Weiterverfolgungsgebühr von 300 Euro bezahlen. Gibt das DPMA Ihrem Antrag statt, entfernt es die Marke aus dem Markenregister.

6. Was kann ich tun, wenn jemand meine Marke löschen will?

Wenn jemand versucht, Ihre Marke löschen zu lassen, können Sie wie folgt vorgehen, um die Markenrechte zu verteidigen:

MARKENLÖSCHUNG ABWEHREN

Löschantrag prüfen: Erfahren Sie, dass eine Löschung gegen Ihre Marke eingeleitet wurde, sollten Sie den Vorwurf und alle vorgelegten Beweise schnellstmöglich prüfen.

Anwalt hinzuziehen: Ein Markenanwalt kann Ihnen helfen, den Antrag zu analysieren, Ihre Verteidigungsstrategie zu entwickeln und Sie zu den weiteren Schritten beraten.

Widerspruch einlegen: Legen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist von zwei Monaten Widerspruch beim DPMA ein.

Benutzung der Marke: Wurde die Löschung wegen Nichtbenutzung beantragt, sammeln Sie Nachweise, um zu belegen, dass Sie die Marke tatsächlich benutzt haben (z. B. durch Werbematerialien, Verkaufsunterlagen, Rechnungen, Verträge etc.).

Rechtsmissbräuchlichkeit prüfen: Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob die angreifende Marke überhaupt stärkere Rechte hat oder nicht auch löschreif ist. Dann wäre die Markenlöschung rechtsmissbräuchlich.

Außergerichtliche Verhandlung: Abhängig vom Vorwurf kann es sinnvoll sein, mit dem Antragsteller zu verhandeln und sich außergerichtlich zu einigen, um einen teuren Rechtsstreits zu vermeiden.

7. Häufig gestellte Fragen zur Markenlöschung


Was bedeutet 'Marke gelöscht'?

"Marke gelöscht" bedeutet, dass eine Marke aus dem Markenregister entfernt wurde. Durch die Löschung enden die Schutzrechte.

Wann wird eine Marke gelöscht?

Marken können aus verschiedenen Gründen gelöscht werden. Wurden sie z. B. innerhalb von fünf Jahren nach der Markeneintragung nicht genutzt, verstoßen sie gegen absolute Schutzhindernisse oder verletzten ältere Markenrechte, können sie auf Antrag hin aus dem Register entfernt werden.

Was ist ein Löschungsverfahren?

Ein Löschungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist ein formelles Verfahren, das zur Löschung einer Marke aus dem Markenregister führen kann. Es wird entweder auf Antrag eines anderen Markeninhabers, einer Drittpartei (wie z. B. einem Mitbewerber) oder vom Inhaber selbst eingeleitet.

Wann erlischt eine Marke?

Eine Marke erlischt entweder nach einem erfolgreichen Löschverfahren vor dem DPMA oder von selbst, wenn die Schutzdauer nach 10 Jahren abgelaufen ist und der Markenschutz nicht verlängert wird.



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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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