Markenverlängerung

Wann muss ich meine Marke verlängern und wie teuer ist das?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Haben Sie eine Marke schützen lassen, bestehen die Schutzrechte für 10 Jahre – danach muss die Marke verlängert werden, damit weiterhin Schutz besteht.
  • Abhängig vom Markenamt ist entweder nur eine Verlängerungsgebühr zu überweisen oder ein zusätzlicher Antrag einzureichen.
  • Verpassen Sie die Fristen zur Markenverlängerung, haben Sie auch danach noch Zeit – müssen aber zusätzlich einen Verspätungszuschlag bezahlen.

Worum geht's?

Als Inhaber einer geschützten Marke halten Sie deren Rechte nicht für eine unbegrenzte Zeit, sondern nur für eine Dauer von 10 Jahren. Danach muss die Marke verlängert werden, wenn Sie den Markenschutz – und damit den Wert und die Exklusivität der Marke – aufrechterhalten möchten. Wann genau die Verlängerung einer Marke erfolgen muss, was das kostet und was Sie dabei im Blick behalten sollten, klären wir jetzt.

 

1. Warum sollte ich meine Marke verlängern?

Markenschutz besteht nicht für immer, sondern nur für eine bestimmte Zeit. Haben Sie sich die Markenrechte an Ihrer Wunschmarke durch eine Markenanmeldung gesichert, ist die Marke ab dem Tag der Anmeldung für 10 Jahre geschützt. Danach erlischt der Markenschutz – sofern Sie die Marke nicht verlängern.

Die Verlängerung einer Marke erhält ihren Schutz aufrecht. Dadurch können Sie sicherstellen, dass nur Sie als Markeninhaber die Marke kommerziell verwenden dürfen bzw. die Nutzung durch Dritte an Lizenzbedingungen knüpfen können. So stärken Sie Ihre Position am Markt und erschweren Mitbewerbern, Ihr Unternehmen nachzuahmen. 

GUT ZU WISSEN

Verstößt jemand gegen Ihre Markenrechte, lässt sich eine ins Markenregister eingetragene Marke in der Regel leichter gegen eine Markenrechtsverletzung verteidigen als eine Marke, deren Schutzrechte allein auf ihrer (notorischen) Bekanntheit beruhen – denn durch die Anmeldung können Sie Ihren Markenschutz nachweisen.

Möchten Sie den Schutz Ihrer Marke aufrechterhalten, sollten Sie die Marke daher mit Ablauf der Schutzdauer verlängern. Hat sie hingegen keinen Wert mehr für Ihr Unternehmen oder konnten Sie sich in der Zeit nach der Markeneintragung kein nachhaltiges Markenimage aufbauen, ist eine Verlängerung nicht unbedingt sinnvoll. 

2. Wie lange ist eine Marke geschützt?

Mit der Anmeldung beim Markenamt ist Ihre Marke 10 Jahre lang geschützt. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und endet genau 10 Jahre später: Haben Sie Ihre Marke also beispielsweise am 25.07.2024 angemeldet, bestehen die Schutzrechte bis zum 25.07.2034.

Für Marken, die vor dem 14.01.2019 angemeldet wurden, endet der Markenschutz nicht am gleichen Tag 10 Jahre später, sondern erst am Ende des Monats. Das heißt: Liegt die Markenanmeldung bereits länger zurück, weil Sie diese zum Beispiel am 16.10.2018 angemeldet haben, endet der Schutz nicht am 16.10.2028, sondern am 31.10.2028.

PRAXIS-TIPP

Wann genau die Schutzdauer Ihrer Marke abläuft, hängt davon ab, wann Sie die Marke beim Markenamt angemeldet haben.

Entscheiden Sie sich, den Schutz zu verlängern, wird die Verlängerung der Marke am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam.

3. Wie oft kann eine Marke verlängert werden?

Gemäß Markenrecht können Sie eine Marke beliebig oft verlängern. Es gibt für Marken keine maximale Schutzdauer: Möchten Sie den Schutz stetig aufrecht erhalten, müssen Sie nur fristgerecht die entsprechende Verlängerungsgebühr an das jeweilige Markenamt (DPMA, EUIPO, WIPO) zahlen und die Marke ist erneut für 10 Jahre geschützt.

Das Markengesetz gesteht Markeninhabern damit gewisse Privilegien zu: Während sich Marken durch wiederholende Markenverlängerungen uneingeschränkt lang schützen lassen, besteht hingegen für Patente eine maximale Schutzdauer von 20 Jahren und für eingetragene Designs von 25 Jahren.

4. Was muss ich machen, um meine Marke zu verlängern?

Möchten Sie Ihre Marke verlängern, ist es in erster Linie entscheidend, dass Sie die Verlängerungsgebühren fristgerecht an das jeweilige Markenamt zahlen. 

WICHTIG

Die Markenämter geben Ihnen acht Monate (DPMA) bzw. sechs Monate (EUIPO, WIPO) vor Ablauf der Schutzdauer über die Markenverlängerung Bescheid – haften aber nicht, wenn die Unterrichtung unterbleibt. 

Je nachdem, bei welchem Markenamt Sie Ihre Marke angemeldet haben, unterscheidet sich das Verfahren zur Markenverlängerung in einigen Details.

Nationale DE-Marke verlängern

Haben Sie sich durch eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Markenrechte einer deutschen Marke gesichert, ist auch dieses zuständig für die Markenverlängerung. Das Verfahren beim DPMA ist recht unkompliziert: Sie müssen als Markeninhaber nur die Verlängerungsgebühr von 750 Euro überweisen.

Möchten Sie die Marke nicht für alle damals eingetragenen Marken- und Dienstleistungsklassen verlängern, sondern nur für einen Teil dieser, müssen Sie zusätzlich den “Antrag auf Verlängerung” ausfüllen und beim DPMA einreichen.

SCHON GEWUSST?

Sie können bei der Verlängerung Ihrer Marke zwar den Umfang der eingetragenen Klassen anpassen – allerdings nur, indem Sie diese reduzieren, nicht aber erweitern. Möchten Sie die Marke nachträglich für mehr Waren und Dienstleistungen schützen lassen, geht das nur, indem Sie eine neue Marke anmelden.

Unionsmarke verlängern

Um eine Unionsmarke zu verlängern, müssen Sie sich nicht an das DPMA, sondern an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum – kurz: EUIPO – wenden. Für die Markenverlängerung ist in jedem Fall ein Antrag erforderlich. Diesen können Sie elektronisch oder in Papierform einreichen.

Auch beim EUIPO haben Sie die Wahl, den Schutzumfang der gesamten Marke zu verlängern oder bestimmte Waren und Dienstleistungen zu entfernen. Eine Erweiterung der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen ist auch hier nicht möglich. Entscheiden Sie sich für eine teilweise Markenverlängerung, müssen Sie den Antrag in Papierform vorlegen.

Antrag und Verlängerungsgebühr müssen spätestens zum Ablaufdatum der Marke beim EUIPO eingegangen sein, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden.

IR-Marke verlängern

Möchten Sie die Schutzdauer einer IR-Marke verlängern, ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zuständig. Den Antrag auf Markenverlängerung können Sie per Post oder online einreichen. Hinzu kommt die Verlängerungsgebühr, die Sie bei IR-Marken ebenfalls direkt an die WIPO überweisen müssen.

5. Verlängerungsgebühren: Was kostet eine Markenverlängerung?

Was eine Markenverlängerung kostet, hängt davon ab, ob Sie eine nationale Marke, eine europäische Unionsmarke oder eine IR-Marke verlängern möchten. In der folgenden Tabelle haben wir Ihnen die jeweiligen Verlängerungsgebühren der Markenämter samt möglicher Zusatzkosten zusammengestellt.

GUT ZU WISSEN

Da die Grundgebühren für die Verlängerung Ihrer Marke höher ausfallen können, wenn Sie den Verlängerungsantrag per Post einreichen, sollten Sie sich (wo immer möglich) für eine Online-Verlängerung entscheiden.

Beachten Sie bitte, dass die Gebühren für die Verlängerung einer IR-Marke nicht in Euro, sondern in Schweizer Franken (CHF) angegeben werden.

 

DE-Marke

Unionsmarke

IR-Marke

Verlängerungsgebühr

750 Euro

850 Euro

653 CHF

Zusätzliche Klassengebühr 

260 Euro (ab der 4. Klasse)

50 Euro (ab der 2. Klasse)


150 Euro (ab der 3. Klasse)

100 CHF (ab der 4. Klasse)

Zusätzliche Ländergebühr 

-

-

100 CHF pro Land (Höhe kann je nach Land variieren)

Verspätungszuschläge

50 Euro (für die ersten 3 Klassen)


50 Euro (jeweils ab der 4. Klasse)

25 % der Verlängerungsgebühr

50 % der Verlängerungsgebühr

6. Bis wann muss ich die Gebühren für die Markenverlängerung bezahlen?

Um den Schutz Ihrer Marke aufrechtzuerhalten, müssen die Gebühren für die Markenverlängerung spätestens an dem Tag, an dem der Markenschutz abläuft, beim Markenamt eingegangen sein.

Sie können die Verlängerungsgebühr innerhalb von sechs Monaten vor Ende der Schutzdauer bezahlen. Verpassen Sie die Frist, gibt es noch eine sechsmonatige Nachfrist. Wird die Marke erst innerhalb dieser verlängert, fallen zusätzlich zu den Verlängerungsgebühren Verspätungskosten an.

Ohne Zahlung der Kosten für die Markenverlängerung erlischt der Schutz Ihrer Marke spätestens sechs Monate nach Ablauf der Schutzdauer. Dies gilt für alle Marken – unabhängig davon, ob Sie Inhaber einer DE-Marke, Unionsmarke oder IR-Marke sind.

Sie haben sich die Rechte an Ihrer Wunschmarke noch gar nicht gesichert? Dann ist der erste Schritt vor der Markenverlängerung die Anmeldung und Eintragung der Marke ins Register. Die eRecht24 Partnerkanzlei Siebert Lexow Lang unterstützt Sie gern dabei.

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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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