Worum geht's?
Egal ob Facebook, Instagram oder WhatsApp, sie alle haben diese eine Funktion gemeinsam: Das Teilen von privaten Nachrichten durch einen einfachen Klick. Aber inwiefern dürfen Sie private Nachrichten überhaupt an Dritte verschicken? Was können Sie tun, wenn der Ruf Ihres Unternehmens durch das Teilen von privaten Chatunterhaltungen geschädigt wird? Wann ist das Veröffentlichen von privaten Nachrichten strafbar und kann sogar zur Anzeige gebracht werden? eRecht24 bringt Licht ins Dunkel.
1. Wann ist das Veröffentlichen von privaten Nachrichten problematisch?
Den neuen Kita-Aushang aus der WhatsApp-Gruppe weiterleiten und mit Bekannten teilen, den Chatverlauf des letzten Dates an die beste Freundin weiterleiten oder dienstliche E-Mails an den privaten Account schicken - all das passiert täglich wahrscheinlich Millionen Mal, aber ist das überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Private Nachrichten sind nicht grundlos privat. Egal, ob Sie mit Ihren Freunden, Kollegen oder Bekannten chatten, diese Nachrichten sind immer persönlich. Gleiches gilt im Übrigen auch für WhatsApp-Nachrichten, die in einer Gruppe verschickt werden. Der Personenkreis ist ebenso privat wie ein Chat mit einer einzelnen Person.
Grundsätzlich kann es problematisch sein, wenn Sie ohne Erlaubnis Privatnachrichten einer dritten Person teilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine WhatsApp-Nachricht oder um Chat-Nachrichten per Facebook Messenger oder Instagram Direct Messages handelt. Sie verletzen damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
ACHTUNG
Problematisch wird es, wenn durch das Verschicken oder Veröffentlichen einer Unterhaltung oder Screenshots vom Chat eine Verletzung der Schweigepflicht nach § 203 StGB, eine Beleidigung nach § 185 StGB, ein Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnis nach § 23 GeschGehG, eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB oder das Veröffentlichen von Bildnissen nach § 201a StGB vorliegt.
2. Welche Rechte werden durch eine Veröffentlichung privater Nachrichten verletzt?
Durch das unerlaubte Veröffentlichen von privaten Nachrichten können vor allem Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu zählen die folgenden:
- Recht am eigenen Bild
- Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort
- Recht am eigenen Namen
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Jede Person muss selbst bestimmen dürfen, ob und inwiefern ihre Äußerungen der Öffentlichkeit oder einem bestimmten Personenkreis preisgegeben werden. Wurden Ihre privaten WhatsApp Nachrichten oder Chatverläufe auf Instagram & Co. ohne Ihr Einverständnis geteilt, können Sie sich auf Ihr Recht am geschriebenen Wort berufen und eine Unterlassung und Beseitigung von der Person verlangen.
Sehr schwer wiegt eine Veröffentlichung privater Nachrichten auf öffentlich zugänglichen Blogs und Webseiten und in sozialen Medien - vor allem mit dem Ziel der Denunzierung oder Rufschädigung. Hiervon können auch Unternehmen oder Selbstständige betroffen sein.
WICHTIG
Es handelt sich bereits um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn eine Privatnachricht ohne die Einwilligung des Verfassers an eine dritte Person verschickt wird. Das kann auch der Fall sein, wenn Personen in der Nachricht geschwärzt werden, aus dem Inhalt aber hervorgeht, um welche Person es sich handelt.
Neben eventuellen strafrechtlichen Konsequenzen und einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts können auch urheberrechtliche Abmahnungen drohen. WhatsApp-Nachrichten oder Chats sind kurze Texte, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen können (sofern eine gewisse Gestaltungshöhe vorliegt) und dann auch urheberrechtlichen Schutz genießen.
Datenschutzverstöße sind ebenfalls denkbar. Bei Veröffentlichungen oder Weiterleitungen der Nachrichten im persönlichen oder familiären Kreis greift die DSGVO gemäß Art. 2 Abs. 2c zwar nicht. Allerdings findet die Datenschutzgrundverordnung durchaus Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten einer Person ohne deren Einwilligung öffentlich in einem Forum oder auf einem Blog/einer Website gepostet werden.
3. Was kann ich tun, wenn meine privaten Nachrichten ohne meine Einwilligung veröffentlicht worden sind?
Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Was können Sie tun, wenn Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind?
Sollte es sich um einen öffentlichen Post oder Ähnliches handeln, können Sie den Verstoß bei der jeweiligen Plattform melden und diese um die Löschung bitten. WhatsApp, Facebook und Co. verbieten in ihren Nutzungsbedingungen eine Veröffentlichung privater Inhalte. Machen Sie allerdings vorsichtshalber einen Screenshot vom Post, damit Sie für etwaige rechtliche Schritte ein Beweismittel in der Hand haben.
WUSSTEN SIE’S SCHON?
Wenn der Verfasser sich weigert, den Beitrag zu löschen, oder die Veröffentlichung Sie oder den Ruf Ihres Unternehmens geschädigt hat, können Sie auch rechtliche Schritte einleiten. Entgeht Ihnen als Unternehmer durch die Veröffentlichung einer privaten Nachricht beispielsweise ein Auftrag oder Sie erleiden Umsatzeinbußen, können Sie den dadurch entstandenen Schaden geltend machen.
Wird sogar die Intimsphäre einer Person verletzt oder dem Ziel der Veröffentlichung von privaten Chat-Nachrichten liegen Beweggründe wie Rache oder eine Denunzierung zugrunde, können betroffene Personen einen Anspruch auf Geldentschädigung durchsetzen.
4. Urteile zur Veröffentlichung von privaten Nachrichten
Zur Veröffentlichung von privaten WhatsApp-Nachrichten oder Messages in sozialen Netzwerken wurden bereits einige gerichtliche Urteile gefällt. Einige davon haben wir Ihnen im Folgenden kurz zusammengefasst.
Das OLG Hamburg verurteilte am 04.02.2013 (Az. 7 W 5/13) eine Person zur Unterlassung der Veröffentlichung einer Nachricht. Die Person hatte eine private Chat-Nachricht in einer öffentlichen Facebook-Gruppe gepostet. Das Gericht sah hierbei eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
Zu einem ähnlichen Urteil kam es am 10.06.2015 vom LG Köln (Az. 28 O 547/14). Der Beklagte veröffentlichte WhatsApp-Chat-Nachrichten, die sich inhaltlich um die Beziehungsprobleme eines Fußballnationalspielers drehten. Hier sah das Gericht ebenfalls eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
Zu einer Schmerzensgeldzahlung von 1.000 Euro wurde ein Schüler vom AG Charlottenburg (Az. 239 C 255/14, 15.01.2015) verurteilt. Er hatte intime Fotos seiner Ex-Freundin über WhatsApp weiterverbreitet.
Wie immer gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel. Das Amtsgericht Köln entschied am 31.10.2023 (Az. 126 C 318/23), dass die Veröffentlichung einer privaten WhatsApp-Nachricht unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein kann. In diesem besonderen Fall überwiegt das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange des Beklagten.
ACHTUNG
Hierbei handelt es sich allerdings um einen besonderen Einzelfall. In den meisten Fällen ist eine Weiterleitung oder Veröffentlichung von privaten Nachrichten oder Chats - egal ob bei WhatsApp oder einem sozialen Netzwerk - nicht gestattet.
5. Wann dürfen Sie private Chats veröffentlichen?
Die Veröffentlichung privater Nachrichten ohne die Einwilligung der betroffenen Person ist grundsätzlich problematisch. Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Urteil vom LG Köln um einen Einzelfall, bei dem die Veröffentlichung einer privaten Nachricht auch ohne die Einwilligung zulässig war.
Generell gilt aber: Veröffentlichen Sie keine privaten Nachrichten und Chats ohne Erlaubnis des Verfassers. Privat sind im Übrigen nicht nur Nachrichten zwischen zwei Personen, sondern auch Gruppenchatnachrichten, die innerhalb eines festgelegten Personenkreises geteilt werden.
6. Fazit zur Veröffentlichung privater Nachrichten
Veröffentlichungen von privaten WhatsApp- oder Facebook-Nachrichten sind ohne entsprechende Einwilligung des Autors unzulässig und persönlichkeitsrechtsverletzend. Der Verfasser einer Nachricht hat immer auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob er diese veröffentlichen will oder nicht. Facebook-User sollten sich daher vor einer Veröffentlichung vergewissern, ob der Urheber der Nachricht mit einer öffentlichen Zugänglichmachung z. B. in Gruppen einverstanden ist.
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