Hate Speech

Was Sie tun können, wenn Hass im Netz geschäftsschädigend wird

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Hate Speech findet sich im Netz zuhauf. Besonders auf der Unternehmensseite kann dies allerdings schnell rufschädigend werden und Umsatzeinbußen fordern.
  • Hasskommentare sollten Sie daher direkt löschen (sofern möglich) und beim sozialen Netzwerk melden.
  • Plattformbetreiber werden in die Pflicht genommen und müssen Hasskommentare innerhalb von 24 Stunden löschen sowie regelmäßig Berichte über die Löschung erstatten.

Worum geht's?

Vor allem die Anonymität im Internet sorgt dafür, dass die Hemmschwelle für Hass und Hetze sehr niedrig ist. Nicht nur einzelne Personen oder Personengruppen sind vom sogenannten Hate Speech betroffen, sondern auch Unternehmer müssen stetig gegen Hasskommentare in sozialen Netzwerken kämpfen. Was Sie gegen Hate Speech unternehmen können und was Hassrede per Definition ist, lesen Sie in unserem Beitrag.

 

1. Was ist Hate Speech per Definition?

Der englische Begriff “Hate Speech” bedeutet zu Deutsch Hassrede und bezieht sich damit vor allem auf Hass und Hetze im Netz. Hate Speech im Internet tritt vor allem in sozialen Netzwerken auf. Nutzer liken nicht nur Beiträge, sondern verfassen eigene Posts oder Kommentare, in denen Hassrede Bestandteil ist.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Hate Speech richtet sich gegen einen einzelnen Menschen oder gegen bestimmte Gruppen. Meistens geht es dabei um die ethnische Herkunft, Hautfarbe, Religion, soziale Zugehörigkeit, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung oder eine Behinderung. Kurz: Diskriminierung.

Hate Speech muss nicht immer direkt gegen Personen oder Personengruppen gerichtet sein. So kann Hate Speech sich beispielsweise auch gegen Ihre Firma oder Ihre Marke richten. Hass im Netz kann unterschwellig stattfinden und ist daher nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Durch die Anonymität im Internet ist die Hemmschwelle bei Hate Speech besonders gering.

Hate Speech haben per Statistik vom Statistischen Bundesamt (Destatis) aus dem Jahr 2023 rund ein Viertel der Internetnutzer im 1. Quartal 2023 auf Webseiten oder in sozialen Medien wahrgenommen. Laut Destatis handelt es sich dabei um 15,8 Millionen Nutzer im Alter zwischen 16 und 74 Jahren. Besonders jüngere Nutzer nehmen Hate Speech häufiger wahr als die ältere Generation. Aus der Statistik gingen als Beispiele für Hate Speech vor allem folgende Ziele hervor:

  • politische und gesellschaftliche Ansichten
  • ethnische Herkunft
  • sexuelle Orientierung
  • Religion und Weltanschauung
  • biologisches Geschlecht
  • Behinderung

2. Gibt es gegen Hassrede ein Gesetz?

“Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.” (Art. 5 Grundgesetz)

Aber nicht jede Form der öffentlichen Meinungsäußerung ist auch erlaubt. Laut Strafgesetzbuch sind sowohl Volksverhetzung (§ 130 StGB) als auch öffentlicher Aufruf zu Straftaten (§ 111 StGB) und die Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) verboten. Außerdem sind die

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB),
  • Beleidigung (§ 185 StGB),
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB) und
  • Verleumdung (§ 187 StGB) verboten.

Um Hate Speech weiter einzudämmen gibt es verschiedene Gesetze, die bei Hass im Netz greifen. 2017 hat der Bundestag das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erlassen. Durch dieses Gesetz sind Betreiber von gewinnbringenden Netzwerken wie Facebook, Instagram und Co. dazu gezwungen, rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen. Die Plattformbetreiber müssen halbjährlich Bericht über die Löschung erstatten.

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität trat 2021 in Kraft. Im Rahmen dieses Gesetzespakets wurde u. a. das StGB verschärft. Seit 2022 sind Plattformen dementsprechend nicht nur zur Meldung besonders schwerer Hasskommentare beim Bundeskriminalamt verpflichtet, sondern auch zum Sichern von Hate Speech zu Beweiszwecken.

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LESEEMPFEHLUNG

2024 ist der Digital Service Act in Kraft getreten und nimmt seitdem Plattformbetreiber noch stärker in die Pflicht. Im Digital Service Act wird eine einheitliche Grundlage zum Prüfen und Löschen von rechtswidrigen Posts und Kommentaren in Europa dargelegt. Bei Verstößen von Facebook, Instagram und Co. drohen hohe Geldbußen. Mehr zum Digital Service Act lesen Sie in unserem Artikel.

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3. Folgen von Hate Speech

Hasskommentare im Internet bleiben nicht folgenlos - weder für Täter noch für Opfer. Besonders Betroffene jeglicher Formen von Hate Speech müssen mit den Auswirkungen des Hasses leben. Vor allem psychische Beeinträchtigungen sind die Folge. Sind Sie als Unternehmer von Hate Speech in sozialen Netzwerken betroffen, kann nicht nur Ihr Ruf, sondern auch Ihr Umsatz stark unter der Hassrede leiden.

Für den Täter hat ein Hate-Speech-Kommentar auch Folgen. Neben dem einfachen Löschen des Kommentars oder Beitrags, kann die Plattform auch das Profil des Täters löschen. Dies passiert vor allem bei wiederholtem Fehlverhalten. Bei einer Anzeige sind Geldstrafen die häufigste Folge von Hate Speech.

AUFGEPASST!

Auch Anonymität schützt vor Strafe nicht! Es existiert zwar keine Klarnamenpflicht, aber Facebook verlangt schon länger, dass Nutzer sich mit ihrem Klarnamen anmelden müssen. Posten ist zwar weiterhin mit Pseudonym möglich, allerdings können Strafermittlungsbehörden so direkt bei der Social-Media-Plattform den Namen des Täters erfragen. Hat dieser keinen Klarnamen angegeben, kann die IP-Adresse ermittelt werden.

4. So sollten Sie als Inhaber einer Facebook Unternehmensseite mit Hate Speech umgehen

Instagram, Facebook und Co. bieten seit vielen Jahren die Möglichkeit, Hate Speech zu melden. Wir empfehlen Ihnen daher, Hate Speech immer direkt beim sozialen Netzwerk zu melden. Das ist einfach per Klick auf den entsprechenden Button möglich. In der Regel löscht die Social-Media-Plattform den Hasskommentar innerhalb kürzester Zeit.

Als Betreiber einer Facebook Unternehmensseite oder eines Instagram-Profils können Sie Hate Speech direkt in Ihren Kommentaren ausblenden und löschen. Außerdem sollten Sie Hasskommentare direkt bei der Social-Media-Plattform melden. Innerhalb von 24 Stunden muss das Netzwerk Hate Speech löschen.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, den Hate Speech bei der Polizei anzuzeigen. Dazu bietet es sich an, Screenshots vom Hasskommentar zu machen. Wichtig ist hierbei, dass die URL erkennbar ist und auch Datum und Uhrzeit vermerkt sind. Sowohl der Username als auch seine ID sollten zu sehen sein.

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LESEEMPFEHLUNG

Nicht nur Hasskommentare können rufschädigend für Ihr Unternehmen sein, sondern auch Fake-Bewertungen auf Bewertungsportalen wie Trustpilot oder Google. Wie Sie diese löschen lassen können und was Sie sonst beachten müssen, lesen Sie in unserem Artikel.

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5. Fazit zum Thema Hassrede und Hate Speech

Egal ob auf einer Website oder in sozialen Medien, die eigene Meinung sollte niemals eine gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit aufweisen oder einen Dritten verletzen. Hasskommentare, die rechtswidrig sind, können und sollten Sie daher direkt unter den Beiträgen Ihrer Unternehmensseite löschen und bei der Plattform melden.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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