DSGVO: Facebooks Datennutzung erneut Fall für den EuGH

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Worum geht's?

Das zu erwartende Urteil könnte als „Schrems III“ in die Geschichte der Datenschutz-Rechtsprechung eingehen. Zum dritten Mal ist es dem österreichischen Juristen Max Schrems gelungen, die Praxis der Datenverarbeitung durch den Facebook-Konzern vor das oberste europäische Gericht zu bringen. Diesmal wird es um die Frage gehen, auf welche rechtliche Grundlage sich das soziale Medium beim Sammeln von Nutzerdaten stützt.

Aus Einwilligung wird Vertrag

Bis 2018 berief sich der Zuckerberg-Konzern auf die Einwilligung der Nutzer in die Verarbeitung ihrer Daten zu Werbezwecken. Als allerdings die Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO) europaweit wirksam wurde, änderte Facebook seine Argumentation. Von nun an hieß es, beim Erstellen des Accounts werde ein „Vertrag“ geschlossen, mit dem die Inhaber personalisierte Werbung „bestellten“. Eine freie und informierte Einwilligung in die Datennutzung gemäß den Grundsätzen der DSGVO in die Datennutzung sei deshalb nicht notwendig.

 

Rechtswidrige Aushebelung der DSGVO?

Seit Jahren geht der Österreicher Schrems mit Unterstützung seiner Organisation noyb (kurz für: none of your business) gegen die Datensammelpraxis des Zuckerberg-Konzerns vor. Am Obersten Gerichtshof in Wien (Az. 6 Ob 56/21k) ist man nun unsicher, ob der hohe Verbraucherschutzstandard der DSGVO durch Facebooks Interpretation „ausgehebelt“ werden kann. Das Gericht ist deshalb Schrems‘ Anregung gefolgt und lässt mehrere Fragen vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg klären. Dabei geht es nicht nur um die Rechtmäßigkeit der Datennutzung. Thematisiert wird auch die Verwendung von Informationen zu politischer Überzeugung und sexueller Orientierung für das Targeting von Werbeanzeigen.

 

„Ostereier-Suche“ statt Datenauskunft

In einem Punkt von Schrems‘ Ausgangsverfahren hat der OGH in Wien schon entschieden: Facebook kommt seiner Auskunftspflicht gemäß DSGVO nicht in ausreichendem Maße nach. So wurden Schrems auf seine Anfrage hin entscheidende Informationen vorenthalten, weil Facebook sie nicht für relevant hielt. Die zur Verfügung gestellten Daten waren außerdem an mehr als 60 Stellen versteckt, was das Gericht zu dem Vergleich mit einer „Ostereier-Suche“ anregte. Weil der Kläger durch den damit verbundenen Stress immateriellen Schaden erlitten habe und „massiv genervt“ sei, steht ihm ein Schadensersatz in Höhe von 500,- Euro zu.

 

Fazit

Schrems wertet die Entscheidung des OGH als Erfolg. Sollten die Luxemburger Richter zu dem Ergebnis kommen, dass Facebook illegal die DSGVO umgeht, hätte das nach seiner Aussage weitreichende Folgen. Das soziale Medium müsste nicht nur die Datenverarbeitung beenden, sondern auch Millionen Nutzern Schadensersatz zahlen.

 

 
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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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