Facebook Datennutzung

Entscheidung des EuGH: Facebook darf nicht mehr unbegrenzt Daten speichern

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Schrems-III-Urteil rügt Facebooks Datennutzung. Die Plattform darf nicht mehr unbegrenzt personenbezogene Daten speichern.
  • Auch offensichtlich öffentlich gemachte sensible Daten werden weiterhin von der DSGVO geschützt und können nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage verarbeitet werden.
  • Für Unternehmen, die targeted advertising betreiben, gilt das Urteil gleichermaßen. Nutzen Sie zur Einwilligung Ihrer Nutzer ein Cookie Consent Tool.

Worum geht's?

Der Streit zwischen Max Schrems und Facebook geht in die nächste Runde und Facebook zieht dabei erneut den Kürzeren. Mit Schrems III straft der EuGH im Oktober 2024 Meta Platforms wegen der Datenverarbeitung seiner Nutzer ab. Aber was bedeutet das genau? Was bedeutet das Urteil für Unternehmen? Mehr Infos zur Facebook-Datennutzung erfahren Sie in unserem Artikel.

 

1. Facebook muss Datenschutzrecht beachten

“Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt” - es scheint, als hätte Facebook das gleiche Motto wie Pippi Langstrumpf. Denn Facebook versucht seit 2018 die DSGVO nach eigenem Ermessen auszulegen und geht nicht gerade vorbildlich mit der Datennutzung seiner User um.

INTERESSANT

Grundsätzlich gilt aber auch für den Social-Media-Riesen: Bei Verarbeitung personenbezogener Daten muss die DSGVO berücksichtigt werden. Hauptbestandteil des Verfahrens um Schrems III war die Nutzung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der zielgerichteten Werbung.

Hier ging es vor allem darum, dass Max Schrems seine sexuelle Orientierung in einer Podiumsdiskussion öffentlich gemacht habe und Meta weitere Daten zu seiner sexuellen Orientierung sammelte, um sie Schrems in personalisierter Werbung anzuzeigen.

2. Wie Facebook die Speicherung seiner Daten verkauft

Bis 2018 berief sich der Zuckerberg-Konzern auf die Einwilligung der Nutzer in die Verarbeitung ihrer Daten zu Werbezwecken versteckt in den AGB. Als allerdings die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit wirksam wurde, änderte Facebook seine Argumentation.

Von nun an hieß es, beim Erstellen des Accounts schließen die Nutzer einen Vertrag, mit dem sie personalisierte Werbung bestellen. Eine freie und informierte Einwilligung in die Datennutzung gemäß den Grundsätzen der DSGVO in die Datennutzung sei deshalb nicht notwendig.

Facebook speichert Daten seiner Nutzer nicht nur während der Nutzung der Plattform, sondern auch beim Surfen außerhalb von Facebook. Dazu gehören Daten über den Abruf der Social-Media-Plattform, andere Websites und Anwendungen sowie Apps.

Dies realisiert Facebook mit eingebauten Cookies und Social-Plugins wie dem Meta-Pixel. Webseitenbetreiber können entsprechende Social-Plugins auf Ihrer Website einbinden, um Artikel oder Beiträge der Website mit einem Klick in sozialen Netzwerken teilen zu können.

ACHTUNG

Hier ist große Vorsicht geboten! Denn das Erheben von personenbezogenen Daten ohne die Einwilligung der Nutzer ist nicht DSGVO-konform. Wollen Sie Meta-Pixel auf Ihrer Website verwenden, holen Sie sich die Einwilligung der Nutzer per Cookie Consent Banner ein.

3. Schrems vs. Facebook

Besonders der Österreicher Max Schrems hat den amerikanischen Konzern seit Jahren auf dem Kieker. Meta-Platforms halte sich nicht an den Grundsatz der Datenminimierung laut DSGVO, so Schrems. Mit Unterstützung seiner Organisation noyb (kurz für: none of your business) geht Schrems gegen die Datensammelpraxis des Social-Media-Riesen vor.

Bereits in der Vergangenheit hatten die Urteile um Max Schrems weitreichende Konsequenzen für die Social-Media-Plattform. Aufgrund des Schrems-I-Urteils des EuGH am 06.10.2015 (Az. C-362/14) wurde das Datenschutzabkommen “Safe Harbour" zwischen der Europäischen Union und den USA gekippt.

Am 16.07.2019 folgte vom EuGH das Schrems-II-Urteil (Az. C-311/18). Daraufhin fiel das Privacy Shield zwischen der EU und den USA zusammen. Aktuell gilt das Data Privacy Framework als Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA.

Nachdem die Richter am Obersten Gerichtshof in Wien (23.06.2021, Az. 6 Ob 56/21k) unsicher waren, ob der hohe Verbraucherschutzstandard der DSGVO durch Facebooks Interpretation „ausgehebelt“ werden kann, ist das Gericht Schrems‘ Anregung gefolgt und hat mehrere Fragen vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg klären lassen.

4. EuGH-Urteil “Schrems III”: Facebook darf nicht zeitlich unbegrenzt Daten speichern

Der EuGH hat in dem Urteil vom 04.10.2024 (Az. C-446/21) entschieden, dass Facebook sich ebenfalls an den Grundsatz der Datenminimierung laut DSGVO halten muss und nicht zeitlich unbegrenzt Daten speichern darf.

Im Urteil heißt es, dass es der Datenschutzgrundverordnung entgegensteht, wenn personenbezogene Daten “zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden”.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Dabei geht es nicht nur um die Rechtmäßigkeit der Datennutzung. Thematisiert wird auch die Verwendung von Informationen zu politischer Überzeugung und sexueller Orientierung für das Targeting von Werbeanzeigen.

Hier ist zu beachten, dass sensible Daten zwar unter Einhaltung der DSGVO verarbeitet werden dürfen, ob personalisierte Werbung dazu geschaltet werden darf, muss der Oberste Österreichische Gerichtshof entscheiden. Ein Urteil steht hier allerdings derzeit noch aus.

5. Fazit: Welche Auswirkungen hat Schrems III für Unternehmen?

Unternehmen, die ebenfalls mit targeted advertising arbeiten, betrifft das Schrems-III-Urteil gleichermaßen. Achten Sie bei der Erhebung personenbezogener Daten, die Sie für Werbezwecke nutzen wollen, darauf, dass Sie eine Einwilligung des jeweiligen Nutzers einholen. Speichern Sie Daten nicht unbegrenzt lange und löschen Sie diese, wenn Sie nicht mehr benötigt werden oder wenn der Nutzer Sie zur Datenlöschung auffordert.

Für sensible personenbezogene Daten (sexuelle Orientierung, politische Überzeugung etc.) gilt ein besonderer Schutz. Sie dürfen nur unter der Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden, wenn sie zuvor offensichtlich öffentlich gemacht wurden.

Die Einwilligung der Nutzer kann durch ein Cookie Consent Tool eingeholt werden. Nutzer können dem Setzen von nicht-essentiellen Cookies (z. B. Marketing-Cookies) zustimmen oder es ablehnen. Auf eRecht24 Premium finden Sie datenschutzkonforme Consent Tools für Ihre Website und Ihren Online-Shop.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
zertifizierte SEO-/SEA-Managerin & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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