Ab wie vielen Jahren ist Facebook?

Facebook-Ratgeber für Eltern: Darauf sollten Sie achten, wenn Ihr Kind bei Facebook unterwegs ist

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Altersbeschränkung bei Facebook liegt bei 13 Jahren. Kinder unter 13 Jahren dürfen sich nicht bei dem Netzwerk anmelden.
  • Eltern sollten ihre Kinder auf Gefahren und Risiken in sozialen Medien hinweisen und sie sensibilisieren.
  • Mittels “Elternaufsicht” können Erziehungsberechtigte einige Einstellungen sowie Freundeslisten ihrer Kinder auf Instagram und Facebook einsehen und kontrollieren.

Worum geht's?

Spätestens wenn die Kinder das erste Smartphone besitzen und sich mit den Freunden “connecten” wollen, spielen soziale Medien eine Rolle in ihrem Leben. Worauf sollten Sie als Eltern achten, wenn Ihr Kind auf der Social-Media-Plattform Facebook unterwegs ist? Welche Risiken gibt es? Und ab welchem Alter darf Ihr Kind Facebook nutzen? Wir klären in unserem Ratgeber auf.

 

1. Ab wie viel Jahren ist Facebook?

Facebook ist eines der bekanntesten sozialen Netzwerke und gehört - genauso wie Instagram und WhatsApp - zum amerikanischen Unternehmen Meta Platforms. Im Januar 2024 konnte das Netzwerk 3 Milliarden aktive Nutzer verzeichnen. Allein in Deutschland sind monatlich 30 Millionen Nutzer auf Facebook aktiv.

Aber ab wie viel Jahren ist Facebook eigentlich? In den Nutzungsbedingungen von Facebook ist ein Mindestalter von 13 Jahren festgelegt. Laut DSGVO müssen Jugendliche unter 16 Jahren allerdings um die Erlaubnis ihrer Eltern bitten, sich bei Facebook anmelden zu dürfen.

ACHTUNG

Hier sollten Eltern allerdings wissen: Facebook prüft das Alter der Nutzer nicht aktiv. Bei der Anmeldung fragt das soziale Netzwerk den Nutzer nach seinem Alter. Antwortet Ihr Kind nicht wahrheitsgemäß, kann es sich auch bei Facebook anmelden, ohne 13 Jahre alt zu sein. Sie sollten also ein Auge auf die Handlungen Ihrer Kinder im Internet haben.

Instagram und Facebook bieten eine Elternaufsicht zur Kindersicherung an. Diese ist optional. Es muss sowohl vom Elternteil als auch vom Kind eingewilligt werden. Eltern können hierüber kontrollieren, wie viel Zeit ihr Kind in der Facebook-App verbracht hat und Facebook-Pausen festlegen.

Sie können die Freundesliste ihrer Kinder einsehen. Auch Personen und Seiten, die vom Kind blockiert worden sind, können eingesehen werden. Einige Privatsphäre- und Content-Einstellungen sind einsehbar. Ändert der Minderjährige diese Einstellungen, bekommt das Elternteil eine Benachrichtigung darüber.

2. Liken, Teilen, Posten, Chatten – Was kann mein Kind alles auf Facebook machen?

Nutzer, die auf Facebook angemeldet sind, können ihr Profil vervollständigen. Es sind Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang, Hobbies, familiäre Beziehungen usw. möglich. Auch ein Profilbild kann angelegt werden.

Bei all diesen personenbezogenen Daten sollten Eltern, deren Kinder auf Facebook unterwegs sind, unbedingt darauf achten, dass Ihr Kind diese Informationen nur einer begrenzten Nutzerzahl zur Verfügung stellt. Zwar sind die Daten von Minderjährigen grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit sichtbar, allerdings können Sie für das Konto Ihres Kindes einschränken, ob die Informationen nur für Freunde aus der Freundesliste oder auch für deren Freunde einsehbar sind.

INTERESSANT

Facebook erfreut sich großer Beliebtheit, weil Nutzer ihre Freunde, Bekannten und Familienmitglieder mit Statusupdates auf dem Laufenden halten können. So können sie neben schriftlichen Updates auch Bilder und Videos hochladen, um die Community an ihrem Leben teilhaben zu lassen.

Mittels “Gefällt mir” sowie weiteren Emojis können andere Nutzer die Statusupdates bewerten und Kommentare abgeben. Außerdem kann per Messenger privat miteinander gechattet werden.

3. Der Facebook Messenger für Kinder

Facebook hat neben dem normalen Messenger für Personen ab einem Mindestalter von 13 Jahren eine App namens Messenger Kids entwickelt. Damit soll Kindern unter 13 Jahren eine sichere Möglichkeit zum Chatten und Videotelefonieren gegeben werden.

Der besondere Clou: Eltern behalten hier die Kontrolle. Sie können genehmigen, mit wem Ihr Kind chattet und wissen genau, mit welchen Personen Ihr Kind interagiert. Die App ist werbefrei und bietet altersgerechte Sticker, GIFs und Emojis. Außerdem können Eltern die Aktivitäten ihrer Kinder überwachen und Berichte zur Nutzung der App erhalten.

ABER ACHTUNG

Der Messenger ist in Deutschland nicht verfügbar. Facebook hat die App bisher nur in den USA, Kanada, Australien und in ausgewählten europäischen Ländern wie Großbritannien eingeführt. Der Grund hierfür liegt wahrscheinlich an den strengen Datenschutzanforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der EU, die unter anderem den Schutz von minderjährigen Kindern im WWW sicherstellen sollen

4. Kinder & Jugendliche bei Facebook – Wo liegen die Gefahren?

Die Nutzung von Facebook hat insbesondere für Kinder und Jugendliche ein großes Gefahrenpotential, dessen sie sich jedoch in aller Regel nicht bewusst sind. Daher ist es umso wichtiger, dass Eltern einen Überblick über alle möglichen Gefahren haben, um ihre Kinder darauf hinweisen und schützen zu können.

Die folgenden Gefahren gelten auch für andere soziale Netzwerke wie Instagram, TikTok, X (ehemals Twitter), YouTube, WhatsApp etc. Kontrollieren Sie die Nutzung Ihrer Kinder und weisen Sie sie auf potentielle Gefahren im Internet hin.

1. Posten von Bildern und Videos

Bei Bildern oder Videos, die das eigene Kind veröffentlicht, sollten Eltern zunächst den Grundsatz befolgen, dass nur vom Kind angefertigte Bilder, Grafiken und Videos veröffentlicht werden dürfen.

ACHTUNG

Werden Bilder veröffentlicht, welche irgendwo im Internet gefunden wurden (z. B. Bilder aus der Google Bildersuche) oder auf denen sonstige bekannte Figuren (z. B. Comicfiguren) oder Logos (z. B. von Marken) abgebildet sind, wird die Veröffentlichung des Bildes in aller Regel eine Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung darstellen.

Hier besteht dann die große Gefahr, dass der Rechteinhaber Ihr Kind wegen einer Rechtsverletzung kostenpflichtig abmahnt. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ein Bild in einer Statusnachricht hochgeladen wird, aber auch dann, wenn es als Profil- oder Titelbild auf der Facebook Seite des Kindes genutzt wird.

Für Nutzerinnen und Nutzer im Kindesalter sind besonders Comic- oder Zeichentrickfiguren als Profilbilder beliebt. Von der Nutzung sollten Sie Ihren Kindern allerdings abraten. Denn diese Figuren sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht verwendet werden.

Achtung beim Teilen von Links anderer Webseiten

Das Gleiche gilt auch beim Teilen von Links von Webseiten. Hier wird durch Facebook ein automatisches Vorschaubild in das eigene Posting eingefügt. Eltern sollten ihre Kinder darauf hinweisen, die Miniaturansicht zu deaktivieren, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.

2. Bilder oder Videos mit abgebildeten Kindern und Jugendlichen

Wird ein Bild oder ein Video auf Facebook veröffentlicht, auf dem ein bestimmtes Kind erkennbar ist, so haben Eltern als deren gesetzliche Vertreter das Recht, die Veröffentlichung des Bildes oder Videos zu untersagen, wenn ihnen die Darstellung nicht gefällt.

Jeder hat grundsätzlich das Recht, über Bilder von der eigenen Person zu bestimmen, insbesondere ob und wie diese veröffentlicht werden dürfen. Da Kinder oder Jugendliche noch nicht volljährig sind, üben die Eltern für ihre Kinder dieses Recht aus.

AUFGEPASST

Es ist daher auch anzuraten, dass Kinder und Jugendliche auf keinen Fall Bilder von Mitschülern oder anderen Personen auf Facebook veröffentlichen, ohne deren Einverständnis bzw. das von ihren Eltern einzuholen.

3. Textnachrichten und Statusupdates

Auch wenn Kinder oder Jugendliche lediglich Textnachrichten oder Statusupdates auf ihrem Facebook-Profil posten, sollten Eltern sie gleichwohl darauf aufmerksam machen, dass sie keine rechtsverletzenden Beiträge verfassen dürfen.

So dürfen Kinder bei Postings auf Facebook insbesondere keine anderen Personen (z. B. Klassenkameraden) beleidigen, bedrohen oder sonst wie bloßstellen, in ihrer Ehre verletzen oder belästigen (Cybermobbing). Bei beleidigenden Äußerungen können sich Jugendliche sogar strafbar machen.

Beachten Sie, dass die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards bei Facebook strenger sind als die staatlichen Gesetze. So kann Facebook auch Beiträge mit Inhalten zu Hass und Hetze löschen und ggf. Accounts sperren, nachdem der jeweilige Nutzer angehört wurde.

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LESEEMPFEHLUNG

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Beitrag “Muss Facebook seine Nutzer informieren, wenn Beiträge gelöscht werden?”.

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4. Datenschutz und Schutz der Privatsphäre

Facebook sorgt dafür, dass sensible Daten von Minderjährigen nicht öffentlich gemacht werden. So sind Kontaktinformationen, Schuladresse, Standort und Geburtsdatum in der Suche nicht öffentlich sichtbar.

Im Fall von Kindern und Jugendlichen bestand lange Zeit die Standardeinstellung bei Facebook, dass sie Statusupdates, Fotos und Videos lediglich mit "Freunden" und mit "Freunden von Freunden" teilen können.

ACHTUNG

Um zu veranschaulichen, welche Reichweite die Einstellung "Freunde von Freunden" nehmen kann:

Hat ein Kind beispielsweise bereits 200 Freunde, die jeweils im Durchschnitt ebenfalls 200 Freunde haben, so ist es denkbar, dass eine Status-Nachricht zumindest theoretisch mit bis zu 40.000 Menschen geteilt wird.

Grundsätzlich haben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren die Möglichkeit, Inhalte, die nicht zu den sensiblen Daten gehören, öffentlich zu teilen. Facebook spielt allerdings nach eigener Aussage eine Warnung aus, in welcher der Nutzer über die Gefahren eines öffentlichen Postings informiert wird. Als Eltern sollten Sie Ihr Kind allerdings zusätzlich darauf hinweisen, was es bedeutet, Inhalte mit der ganzen Welt zu teilen.

Um die Privatsphäre der Kinder bereits im vornherein zu schützen, sollten persönliche Daten wie der vollständige Name, das Alter, die Adresse, die Handynummer und der Name der Schule so weit wie möglich nicht angegeben werden.

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LESE-TIPP

Mehr Infos zu Facebook und seinem Datenschutz finden Sie in unserem Beitrag “10 Tipps für mehr Datensicherheit auf Ihrem Facebook-Account”.

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5. Freundschaftsanfragen von Unbekannten

Eltern sollten ihren Kindern dazu raten, sich nur mit Personen anzufreunden, die sie auch aus dem echten Leben persönlich kennen. Es ist nicht auszuschließen, dass hinter unbekannten Personen, die sich bevorzugt mit Kindern oder Jugendlichen anfreunden, Pädophile oder sonstige Kriminelle stecken, die in den Kindern ein leichtes Opfer für strafbare Handlungen sehen.

Facebook ergreift bei Kindern unter 18 Jahren ebenfalls Maßnahmen, um daran zu erinnern, dass sie Freundschaftsanfragen nur von Personen akzeptieren sollen, die sie tatsächlich kennen. Weisen Sie Ihre Kinder gesondert darauf hin, dass sie mit Freundschaftsanfragen, bei denen sie nicht sicher sind, von wem sie stammen, zu Ihnen kommen, bevor sie diese akzeptieren.

6. Social Media Plugins

Auf vielen Internetseiten haben Nutzer von Facebook die Möglichkeit, mit Hilfe eines Social Media Plugins bestimmte Artikel, Bilder oder Webseiten zu liken. Im Falle von Facebook handelt es sich dabei um den sogenannten Meta Pixel.

Raten Sie Ihrem Kind davon ab, diese Schaltfläche zu betätigen, denn ein solches Social Media Plugin sendet entsprechende Tracking-Informationen direkt an Facebook. Je nach Einstellungen können dabei sogar die Likes auf der Profilseite des Kindes auf Facebook ausgespielt werden.

5. Fazit: Das sollten Eltern beachten, wenn ihr Kind Facebook nutzt

Facebook versucht einige Einstellungen für die Sicherheit, den Datenschutz und die Privatsphäre von Minderjährigen umzusetzen. So sind beispielsweise die Standardeinstellungen für Posts nicht öffentlich, können aber dahingehend verändert werden. Auch wenn gewisse Funktionen, wie Dating und Marketplace erst für Nutzer ab 18 Jahren zugelassen sind, können diese Ihrem Kind trotzdem angezeigt werden, wenn es bei der Anmeldung beim Alter schwindelt.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Kinder unbedingt beim Umgang mit dem Internet und vor allem mit sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, TikTok & Co. zu sensibilisieren. Folgende Punkte sollten Sie dabei beachten:

Checkliste
Das sollten Eltern bei der Social-Media-Nutzung ihrer minderjährigen Kinder beachten
  • Die Standardeinstellungen zu den Profildaten und Postings sollten nicht öffentlich sein und nur mit Freunden geteilt werden können.
  • Sichere Passwörter verwenden, die nicht geteilt werden.
  • Vor jedem Post sollte das Kind überlegen, ob es den Inhalt wirklich mit anderen Personen teilen will.
  • Freundschaftsanfragen nur von Personen annehmen, die das Kind persönlich kennt.
  • Passen Sie die Einstellungen Ihres Kindes an und bestimmen Sie selbst, wer Freundschaftsanfragen senden kann und wer nicht.
  • Verdächtige Inhalte können bei Facebook gemeldet werden. Zeigen Sie Ihrem Kind, wie das funktioniert.
  • Keine Bilder oder Videos posten, für die Ihr Kind keine Urheberrechte besitzt.
  • Standortdaten sollten nicht geteilt werden.

 

Eltern müssen nicht über jede Neuerung im Internet im Allgemeinen oder bei Facebook im Speziellen auf dem neuesten Stand sein. Sie sollten jedoch ihre Kinder an die Hand nehmen und sie bei den ersten Schritten im Netz unterstützen. Insbesondere bei Jugendlichen sollten Eltern Regeln festsetzen, damit Facebook ohne große Risiken eingesetzt werden kann.

 

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
zertifizierte SEO-/SEA-Managerin & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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