Filesharing-Abmahnung Sasse & Partner: 800 Euro für einen Film

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Worum geht's?

Die Rechtsanwälte Sasse & Partner mahnen Urheberrechtsverletzungen für Rechteinhaber ab. Dies betrifft in erster Linie illegale Down- bzw. Uploads von Filmwerken (Filme und Serien) im Internet. Neben der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden Schadens- und Aufwendungsersatz gefordert, zu deren Abgeltung ein Vergleichsbetrag in Höhe von 800 Euro oder mehr angeboten wird. Bekannt sind die Anwälte dafür, die Ansprüche der Rechteinhaber gegen die Abgemahnten auch vor Gericht durchzusetzen, sofern eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist.

Filesharing Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner

» Schnellhilfe für Abgemahnte
» Was mahnt die Kanzlei Sasse & Partner ab?
» Warum Sie die Abmahnung nicht ignorieren dürfen
» Haften Eltern für ihre Kinder?
» Welche Fehler Sie jetzt nicht machen dürfen
» So finden Sie den richtigen Anwalt


Schnellhilfe für Abgemahnte: Wurden Sie von Sasse & Partner abgemahnt? Dann läuft Ihre Frist!

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Das sind die Hintergründe der Filesharing-Abmahnungen von Sasse & Partner

Wer eine Filesharing-Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner (mit Standorten auf der Alexanderstr. 9 in 10178 Berlin und Neumühlen 17 in 22763 Hamburg) erhält, vermutet in erster Linie Abzocke. So pauschal ist das jedoch nicht richtig, wie die Funktionsweise der Filesharing-Netzwerke (Peer-to-Peer-Netzwerke, P2PNetzwerke, Internet-Tauschbörsen) und das Vorgehen der Rechteinhaber sowie der Rechtsanwälte Sasse & Partner zeigen.

Regelmäßig beruhen die Abmahnungen darauf, dass in Filesharing-Netzwerk Daten herunterladen wurden, wozu zuvor eine spezielle Software auf dem eigenen Rechner installiert werden musste. Mittels dieser Software werden jedoch nicht nur Daten herunter geladen, sondern zeitgleich die bereits auf dem eigenen PC geladenen Daten hochgeladen (sogenannter Upload) und damit anderen Usern des Netzwerks zur Verfügung gestellt. Dieses Hochladen – in dem die Urheberrechtsverletzung liegt – lässt sich in der Praxis kaum vermeiden.

Beim Upload wird nun die IP-Adresse des Internetanschlussinhabers sichtbar. Darauf spezialisierte sogenannte Anti-Piracy-Unternehmen – hier meistens die in Stuttgart ansässige Zarei GmbH – halten im Auftrage des Rechteinhabers die IP-Adresse des Anschlussinhabers sowie weitere Angaben im Zeitpunkt des Down- bzw. Uploads fest. Sämtliche Angaben werden dann an die Rechtsanwälte Sasse & Partner weitergeleitetet, die anhand dieser Feststellungen mittels eines zivilrechtliches Auskunftsverfahrens gegen den Provider des Anschlussinhabers (etwa Arcor, Deutsche Telekom) Name und Adresse des Abschlussinhabers in Erfahrung bringen. Anschließend ergeht die Filesharing-Abmahnung. Dadurch wird deutlich, welche Hintergründe die Abmahnung hat und wieso darin die IP-Adresse des Anschlussinhabers, Datum nebst Uhrzeit des Tatzeitpunkts, Dateinamen sowie den für den Upload genutzten Filesharing-Clienten genannt sind. Lediglich dann, wenn ein sogenannter Proxy-Server zwischengeschaltet wurde, dürften solche Rückgriffe auf die Daten des Anschlussinhabers nicht möglich sein.

Fehl geht jedoch das häufige Argument der Abgemahnten, die IP-Adresse stimme nicht. Denn ermittelt wird nicht die feste, sondern die dynamische IP-Adresse, die vom Provider bei jedem Einloggen bzw. alle 24 Stunden neu zugewiesen sowie von diese eine bestimmte Zeit gespeichert wird.

Warum Sie auf Filesharing-Abmahnungen nicht ignorieren dürfen

Auch wenn Sie für die Unterzeichnung und Rücksendung der strafbewehrten Unterlassungserklärung an die Rechtsanwälte Sasse & Partner nur wenige Tage Zeit haben, sollten Sie unbedingt reagieren. Geschieht dies nicht, müssen Sie mit einer teuren einstweiligen Verfügung rechnen, die die Rechtsanwälte vor Gericht gegen Sie erwirken können.

Mit „reagieren“ ist aber nicht gemeint, dass Sie die Rechtsanwälte Sasse & Partner anrufen. Gerade davor sollten Sie sich hüten, weil der Inhalt des Telefonats eventuell gegen Sie verwendet werden könnte. Aber auch die Unterlassungserklärung sollten Sie in dieser Form nicht unterschreiben und an die Rechtsanwälte senden. Denn auch wenn diese nach neuerer Rechtsprechung nicht zwingend eine Art Schuldeingeständnis bedeuten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12), sind solche Unterlassungserklärungen regelmäßig zu weit gefasst und beschneiden Sie daher unnötig in Ihren Rechten. Umgekehrt ist von der Behauptung, „man habe keine Abmahnung erhalten, diese sei wohl mit der Post verloren gegangen“, dringend abzuraten. Denn anders als sonst im Zivilrecht brauchen die Abmahnanwälte nicht den Zugang der Abmahnung nachzuweisen, sondern nur die Versendung. Auch muss der Filesharing-Abmahnung keine Vollmacht des Rechteinhabers beigefügt sein.

Haften Eltern für ihre Kinder?

Aber auch wenn die Urheberrechtsverletzung von Ihrem Internetanschluss erfolgte, kann die Zahlung des Vergleichsbetrags eventuell vermieden werden.

Denn Sie haften nicht als sogenannter Täter, wenn:

  • Sie ihr 13-jähriges  Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und für einen Verstoß des Kindes gegen dieses Verbot keine Anhaltspunkte bestanden (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – „Morpheus“) oder
  • volljährige Familienmitglieder das illegale Filesharing vorgenommen haben (BGH, Urteil vom 14.01.2014, Az.: I ZR 169/12 – „BearShare“).

Zahlen müssen Sie hier aber sogenannter Störer die außergerichtlichen Kosten der Abmahnanwälte in Höhe von 147,56 Euro, sofern Sie als Privatperson nicht bereits in der Vergangenheit zu einer Unterlassung verpflichtet wurden und die Urheberrechtsverletzung nach dem 09.10.2013 erfolgte, § 97a Abs. 3 Urhebergesetz (UrhG).

Liegen diese Fälle nicht vor und Sie selber haften als Täter, ist immer noch fraglich, ob der Vergleichsbetrag in Höhe von 800 Euro oder mehr gerechtfertigt ist. Gerade hier besteht seit dem 09.10.2012 eine Kostenbeschränkung für den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 97a Abs. 3 UrhG. Diese Beschränkung wird aber von den Rechtsanwälten Sasse & Partner dadurch umgangen, dass der gesetzlich unbeschränkte Schadensersatzanspruch für die Geltendmachung fiktiver Lizenzgebühren erhöht wurde. Auch hier wird Ihr Anwalt genau prüfen, ob diese Erhöhung bzw. der geforderte Vergleichsbetrag an sich der Höhe nach angemessen ist.

Welche Fehler Sie nicht machen sollten, wenn Sie abgemahnt wurden!

Viele Abgemahnte sind überrascht, wenn Sie Anwaltspost im Briefkasten finden und reagieren oft falsch.

Die wichtigsten Tipps im Umgang mit einer Abmahnung:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
  • Beachten Sie die gesetzten Fristen
  • Geben Sie den Rechtsverstoß nicht zu
  • Unterschreiben und zahlen Sie nicht ungeprüft
  • Suchen Sie einen spezialisierten Anwalt für eine erste Einschätzung

So finden Sie den richtigen Anwalt bei Urheberrechtsverletzungen

Die beste Reaktion ist die Beauftragung eines auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

  1. Spezialisierung der Kanzlei klären: Suchen Sie eien kanzlei, die über Erfahrungen bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen vrfügt. Das Thema ist kompliziert, viele Anwälte die nicht in diesem Bereich tätig sind verfügen nicht über das erforderliche Spezialwissen. 
  2. Anwalt vor Ort oder über das Internet? Falls Sie keinen spezialisierte Anwalt an Ihrem Wohnsitz kennen, können Sie die Anmahnunterlagen nebst der beigefügten Unterlassungserklärung auch per Fax oder per eingescannter Datei mittels Email an einem spezialisierten Anwalt Ihrer Wahl übersenden oder in einer telefonischen Erstberatung die wichtigsten Fragen klären.
  3. Die Kostenfrage klären: Vor der Beauftragung sollten Sie aber die Kostenfrage klären. Viele Kanzleien bieten dafür eine kostenfreie Ersteinschätzung am telefon oder per E-Mail an.

Was prüft Ihr Anwalt?

War Ihre Anwaltssuche erfolgreich, wird Ihr Anwalt zunächst überprüfen, ob die Filesharing-Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner den Vorgaben des seit dem 09.10.2013 geltenden § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) entspricht. Nach dieser gesetzlichen Neuregelung muss eine Abmahnung bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie wirksam ist. Trifft dies zu, wird Ihnen Ihr Anwalt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfehlen. „Modifiziert“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nur das erklärt wird, was unbedingt erforderlich ist. Zudem besteht bei mehreren herunter geladenen Filmen oder Serien die Gefahr, dass für jeder einzelne Down- bzw. Upload eine gesonderte Filesharing-Abmahnung (Folge- oder Mehrfachabmahnung) erteilt wird, mit der jeweils der gesamte Vergleichsbetrag in Höhe von 800 Euro oder mehr erneut verlangt wird. Hier wird Ihr Anwalt die Unterlassungserklärung auch „vorbeugend“ gestalten, um solche weiteren Abmahnungen zu vermeiden. Abzuraten ist dieser Stelle von vorformulierten Mustern aus dem Internet oder von Verbraucherzentralen. Diese erfassen Ihren Einzelfall nicht und können daher erst recht einen unerwünschten Prozess auslösen.

Soweit die Zahlung des Vergleichsbetrags von Ihnen verlangt wird, klärt Ihr Anwalt, ob der Gegner auch tatsächlich der Rechteinhaber ist und ob bei der Ermittlung Ihrer IP-Adresse möglicherweise Fehler begangen wurden.

Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Sasse und Partner

Pink Floyd „The Endless River“/ WVG Medien GmbH

09.12.2014

Pünktlich zum Weihnachtsgeschäft haben Pink Floyd oder das was von der Band übrig ist ein neues Album herausgebracht. Das Album „The Endless River“ besteht zwar zum großen Teil aus neubearbeiteten Titeln aus den 1994er Aufnahmesessions zum Album „The Division Bell“. Die Fans freut es aber natürlich trotzdem.

Weniger erfreulich ist die Tatsache, dass die Kanzlei Sasse & Partner aktuell massenhaft das Downloaden (bzw. das Anbieten) des Albums in p2p-Netzwerken abmahnen lässt. Auftraggeber ist die Firma WVG Medien GmbH. Gezahlt werden sollen 800 Euro als Schadensersatz und Abmahnkosten. Natürlich wird auch gefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abmahnung ist ein Entwurf einer solchen Unterlassungserklärung beigefügt.

Wie immer ist aber Vorsicht bei der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung geboten. Wenn Sie diese unterzeichnen müssen Sie im Falle eines späteren Verstoßes nicht nur mit einer hohen Vertragsstrafe rechnen. Sie erkennen damit auch die Geldforderungen der Kanzlei Sasse und Partner an, obwohl diese in einer Unterlassungserklärung eigentlich gar nichts zu suchen haben. Wenn Sie die Erklärung aber schon unterschrieben haben wird es sehr schwer bis unmöglich, hier wieder heraus zu kommen.

Deswegen bitte nie ungeprüft eine von den Abmahnern vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Marco
Die Kanzlei Sasse ist ein ganz perfider Laden. Diese Herrschaften nutzen z.B. gezielt den Jahreswechsel,u m die Verjährung um 1 Jahr hinauszuzögern,obwoh l §195ff BGB ja eindeutig sagt,daß die Beauskunftung und ncht der Zugang der Abmahnung entscheidend ist. Offiziell begründet Sasse dieses wochenlangen Hinauszögern des Abmahnungsversa ndes mit "notwendigen Prüf- und Erstellungsfris ten". Ach...wieso brauchen sie die denn nur zum Jahreswechsel,a ber nicht in der Jahresmitte ? Da die ganze Abmahnerei ein hochtechnisiert er Vorgang (inkl. Druck+Eintüten+Franki eren des Abmahnschreiben s) ist, zählt auch das Argument "Urlaubszeit um Weihnachten" nicht wirklich als Begründung. Auch auf ganz logische Argumente reagiert Sasse ganz gerne mal mit "Gegenargumenten ", bei denen man sich fragt, wie oft man wohl die Treppe runterfallen muss,um auf *solche* Schnapsideen zu kommen. Da ist es dann angeblich übliche Nutzungsart eines Internetanschlu sses,daß nur das Familienoberhau pt Zugang zum Internet hat und niemand anderes,womit dieser zwangsläufig der Täter sein müsse. Auch mit solchen Sachen wie der Aktivlegitimati on nimmt es Sasse nicht ganz so genau ,obwohl gerade diese Kanzlei schon mehrfach damit Baden gegangen ist. Nach gängiger Rechtsprechung hat ein Lizenznehmer,de r ausdrücklich nur nicht-exklusive Vertriebsrechte erworben hat,nunmal kein Recht, eigenständig abzumahnen. Ebenso ist es mit dem Mahnbescheid. Hier wird mit schöner Regelmäßigkeit an der Individualisier ung "gespart",d.h. Schadensersatz und Rechtsanwaltsko sten nicht gesondert aufgeführt. Zudem wird gerne auch der falsche Tatzeitpunkt genannt, der nunmal das Loggingdatum ist und nicht der Zeitpunkt der Abmahnung. Ich könnte an dieser Stelle noch ewig weitermachen, aber dann würde ich mich wohl nur in Rage schreiben. Allein der Name dieser Kanzlei sorgt schon für einen explodierenden Blutdruck bei mir. Ich könnte an dieser Stelle noch beliebig fortfahren,aber dann schreibe ich mich wieder nur in Rage.
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