Bildrechte von Vorschaubildern

Abmahnung für Facebook-Vorschaubild: Was Sie tun können, um nicht wegen geteilter Vorschaubilder abgemahnt zu werden

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für Vorschaubilder auf Facebook können Urheberrechte bestehen. Posten von Vorschaubildern ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. ohne Nutzungsrechte kann eine Abmahnung nach sich ziehen.
  • Posten Sie allerdings den Link einer Seite, die ein Social-Media-Plugin eingebunden hat, können Sie davon ausgehen, dass der Webseitenbetreiber keine Einwände gegen die Veröffentlichung seines Vorschaubildes hat.
  • Wollen Sie allerdings auf Nummer sicher gehen, deaktivieren Sie die Ansicht des Vorschaubildes, wenn Sie einen Link auf sozialen Netzwerken posten.

Worum geht's?

Ein Bild, Foto oder Zitat kann urheberrechtlich geschützt sein. Eine Verbreitung dieser Inhalte ohne die Zustimmung des Urhebers kann zu einer Abmahnung führen. Aber gilt das auch für Vorschaubilder auf sozialen Netzwerken, die automatisch im Post auftauchen, wenn Sie einen Link posten? Was müssen Unternehmen und Agenturen beachten, wenn Follower auf ihrer Unternehmensseite auf Facebook kommentieren und posten? Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel.

 

1. Können Sie wegen eines Thumbnails abgemahnt werden?

Vorschaubilder, auch Thumbnails genannt, gibt es nicht nur auf Facebook, sondern auch in anderen sozialen Netzwerken wie YouTube oder X (ehemals Twitter). Posten Sie einen Link zu einer Website oder einem Video, wird ein Bild ins Posting integriert - das sogenannte Vorschaubild.

Aber können Sie wegen Vorschaubildern abgemahnt werden, wenn Sie einen Link bei Facebook posten? Ja, denn Bilder sind in der Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers geteilt werden. Sie müssen also im Vorfeld den Urheber um Erlaubnis bitten, damit Sie das Foto als Vorschaubild teilen dürfen.

AUFGEPASST

Das Teilen des Links ohne Vorschaubild ist unbedenklich, sofern es sich beim Inhalt auf der Seite nicht um rechtsverletzende Inhalte handelt. Achten Sie also auch ohne Vorschaubild darauf, welche Links Sie teilen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Beitrag zur Haftung für Links.

Bitten Sie den Urheber nicht um Erlaubnis und teilen das Vorschaubild dennoch auf Facebook, dann begehen Sie unter Umständen einen Verstoß gegen das Urheberrecht. In diesem Fall kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, die abgemahnt werden kann.

2. Wann dürfen Sie Vorschaubilder posten?

Der Urheber hat das alleinige Recht, über die Verbreitung seiner Bilder zu bestimmen. Neben der Erlaubnis des Urhebers haben Sie auch die Möglichkeit, die Nutzungsrechte am Foto zu erlangen. In dem Fall müssen Sie eine Lizenz kaufen. Achten Sie hier aber auf die Lizenzbedingungen. Viele Bilder dürfen beispielsweise nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

Zum Artikel
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Spannend ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2011 (Az. I ZR 140/10). Ein Fotograf klagte gegen Google und forderte Unterlassung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Seine Fotos von der Moderatorin Collien Fernandes wurden bei Google in der Bildersuche als Thumbnails angezeigt.

Der BGH entschied allerdings, dass Google keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn in Vorschaubildern der Google-Bildersuche urheberrechtlich geschützte Werke dargestellt werden. Der BGH bezog sich bei seinem Urteil auch auf die Thumbnail-Entscheidung von 2010 (Az. I ZR 69/08).

Sobald der Urheber ein geschütztes Foto oder Bild ins Internet stellt und keine technischen Maßnahmen gegen das Auffinden und Anzeigen dieser Abbildungen durch Suchmaschinen ergreift, ist dies als stille Einwilligung zu werten. Daher sei in diesen Fällen die Verwendung des Vorschaubildes in den Suchergebnissen erlaubt. Der BGH führt allerdings weiter aus, dass die Crawler von Google nicht unterscheiden können, welche Werke mit Berechtigung des Urhebers ins Netz gestellt worden sind und welche nicht. Für Suchmaschinen, die in ihrer Suche Vorschaubilder von Fotografien darstellen, liegt daher keine Urheberrechtsverletzung vor.

3. Ist das Teilen von Vorschaubildern per Link eine Rechtsverletzung?

Vorschaubilder auf Facebook, X oder YouTube sind rechtlich geschützt. Aber nicht immer kann dem Nutzer, der einen Link auf Social Media teilt, auch eine Verletzung gegen das Fotorecht und die Urheberrechte des Rechteinhabers vorgeworfen werden.

Bindet der Webseitenbetreiber auf seiner Homepage ein Social-Media-Plugin ein, mit welchem Nutzer die Inhalte per Klick auf der Webseite in ihrem Social-Media-Profil teilen können, liegt es in seinem Interesse, dass Sie die Inhalte teilen.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Das Vorschaubild zu einem Link bei Facebook wird in der Regel automatisch gepostet, wenn ein Nutzer einen Link teilt. Die Entscheidung, ob und welches Bild übernommen wird, trifft dabei erst einmal Facebook. Allerdings kann der Seitenbetreiber ein Foto oder Bild auch mit einem Open Graph Tag versehen. Dieser wird im Quellcode der Seite hinterlegt. Facebook und andere soziale Netzwerke unterstützen diesen Tag und spielen dann beim Teilen das ausgewählte Vorschaubild aus.

4. Welche Bilder können Sie bedenkenlos auf Social Media posten?

Kein Problem gibt es bei Bildern, die Sie selbst erstellt haben. Hier sind Sie Urheber und entscheiden, ob und wo diese Bilder veröffentlicht werden. Auch wenn Sie die Nutzungsrechte erworben haben oder der Fotograf zugestimmt hat, gibt es keine Probleme. Achten Sie dann allerdings darauf, dass die Namensnennung des Urhebers im Post nicht fehlt.

5. Kann ich das Vorschaubild beim Posten eines Links deaktivieren?

Generell abstellen lässt sich diese Funktion bei Facebook nicht. Sie können aber beim Posten eines Links das angezeigte Vorschaubild von Hand löschen. Dazu klicken Sie einfach auf das kleine “X” oben rechts im Bildrand des Vorschaubildes. So können Sie sicher gehen, dass Sie die Rechte von Dritten beim Posten eines Vorschaubildes nicht verletzen.

6. Das sollten Unternehmen und Agenturen beachten

Auf Facebook-Unternehmensseiten können die Follower des Unternehmens nahezu beliebig Links und Bilder posten. Hier werden die Bilder dann nicht nur einer überschaubaren Anzahl von Freunden, sondern einer unbeschränkten Nutzerzahl öffentlich zugänglich gemacht.

AUFGEPASST

Als Seitenbetreiber haften Sie ab Kenntnis für die Nutzerinhalte auf Ihren Facebook-Seiten. Wichtig ist, dass Sie als Unternehmer auf entsprechende Hinweise und Aufforderungen zum Entfernen eines Bildes umgehend reagieren. Wir empfehlen außerdem, die Nutzer-Inhalte regelmäßig zu überprüfen.

Dazu kann es sich lohnen, Mitarbeiter speziell für die Kommunikation und den Kundenkontakt auf Social Media zu schulen. Spezielle Social Media Guidelines bieten zusätzliche Sicherheit.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
zertifizierte SEO-/SEA-Managerin & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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