Worum geht's?
Betten Sie auf Ihrer Webseite Inhalte von Dritten ein? Dann sollten Sie über die rechtlichen Regelungen zum Thema Framing Bescheid wissen. Framing, also das Einbetten von fremden Bildern, Videos oder Texten, befand sich in den letzten Jahren in einer rechtlichen Grauzone. Durch ein Urteil vom BGH aus dem Jahr 2021 wurde allerdings mit zahlreichen Unstimmigkeiten aufgeräumt. Wann Sie sich auf Ihrer Webseite dem Framing bedienen dürfen und wann Sie eine Nutzungseinwilligung des Urhebers brauchen, lesen Sie in diesem Artikel.
1. Was ist Framing im Urheberrecht?
Beim Framing handelt es sich um eine Embedding-Methode, fremde Inhalte aus dem Internet auf der eigenen Webseite zugänglich zu machen. Dazu wird der Inhalt in einen sogenannten Rahmen (englisch “Frame”) auf der Website eingebunden. Der Nutzer muss die Webseite in der Regel nicht verlassen, um den fremden Inhalt zu konsumieren.
Eine besonders bekannte Art des Framings stellt das Einbetten von YouTube-Videos auf der eigenen Website dar. Dazu wird ein simpler Code auf der Seite eingebunden und der Nutzer kann das Video direkt auf der Website anschauen, ohne die Videoplattform besuchen zu müssen. Das Framing wird auch als “Inline-Linking” bezeichnet.
2. Ist Framing laut Urheberrecht erlaubt?
Das Framing eines YouTube-Videos ist urheberrechtlich erlaubt, sofern die öffentliche Wiedergabe des Inhalts durch den Rechteinhaber bewilligt wurde. Dies ist nicht zwangsläufig bei allen YouTube-Videos der Fall. Die Plattform nutzt mittlerweile entsprechende Tools, um Rechtsverletzungen aufzudecken und somit die Rechte von Urhebern und Verwertungsgesellschaften zu schützen.
LESEEMPFEHLUNG
Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel “Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung auf YouTube vor?”.
Wenn der verlinkte Inhalt rechtswidrig ins Internet gelangt ist, haftet auch der Seitenbetreiber. Denn der Webseitenbetreiber ist für seine verlinkten Inhalte rechtlich mitverantwortlich und muss diese prüfen.
ACHTUNG!
Ein Disclaimer, der die Haftung aller verlinkten Inhalte für den Seitenbetreiber ausschließt, schützt nicht vor Abmahnungen und Rechtsverletzungen. Laut LG Hamburg (Urteil vom 12.05.1998, Az. 312 O 85/98) ist ein pauschaler Haftungsausschluss nicht ausreichend, um sich von fremden Inhalten zu distanzieren. Wichtig ist die Überprüfung der verlinkten Inhalte.
3. Wann stellt das Framing eine Urheberrechtsverletzung dar?
Bereits 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Framing grundsätzlich zulässig sei. Die Begründung der obersten Richter in Luxemburg (Urteil vom 21.10.2014, Az. C-348/13) war damals, dass das Einbetten von Beiträgen auf anderen Internetseiten keine neue Veröffentlichung darstellt, sondern lediglich eine erneute Wiedergabe bereits vorhandener Inhalte.
In einem neueren Urteil vom BGH (Urteil vom 09.09.2021, Az. I ZR 113/18) war der Ausgangsfall aber technisch anders gelagert. Zu klären war dabei die Frage, ob das Framing auch dann noch als rechtmäßig zu erachten sei, wenn der Urheber der Bilder bzw. Informationen diese technisch so einstellt, dass sie durch entsprechende Schutzmaßnahmen nicht auf anderen Seiten angeschaut oder eingesehen werden können.
Entgegen dem Urteil von 2014, hat der EuGH allerdings am 9. März 2021 (Az. C-392/19) anders entschieden. So betrachtete der EuGH Framing, welches aufgrund technischer Besonderheiten auf dritte Webseiten beschränkt ist, als eine neue Veröffentlichung.
Mit einer neuen Veröffentlichung und damit dem Zugänglichmachen der Inhalte für neue User ist das Urheberrecht einschlägig. Zur Begründung des Urteils heißt es aus Luxemburg, dass der Inhaber des Urheberrechts von Anfang an der öffentlichen Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern entgegenwirken wollte. Dazu hat er entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen. Eine Umgehung solcher Maßnahmen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
ACHTUNG!
Wollen Sie fremde Inhalte mittels Framing auf Ihrer Webseite einbetten, holen Sie die Zustimmung des Rechteinhabers für die Nutzung ein. Andernfalls drohen Abmahnungen und Bußgelder aufgrund von Urheberrechtsverletzungen gemäß des Rechts der öffentlichen Wiedergabe laut § 15 Abs. 2 UrhG.
4. Fazit
Als Inhaber einer Internetseite sollten Sie darauf achten, welche Inhalte Sie verlinken oder mittels Embedding oder Framing auf Ihrer Webseite einbinden. Inhalte von Dritten - egal ob Foto, Video oder Text - bedürfen einer Einwilligung des Urhebers.
Ein Disclaimer, auch Haftungsausschluss genannt, bietet keinen Schutz vor Abmahnungen. Prüfen Sie die vorhandenen Inhalte gewissenhaft.
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