Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Kartellgesetz: Das sollten Unternehmer zu Preisabsprachen und Marktmissbrauch wissen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Alle Unternehmen müssen sich an das Kartellrecht und das GWB halten: Kartelle, Marktmissbrauch, ungerechte Fusionen und Preisabsprachen sind verboten.
  • KMU dürfen unter bestimmten Bedingungen allerdings Mittelstandskartelle bilden, um sich gegenüber Big Playern besser behaupten zu können.
  • Wer gegen das GWB verstößt, nimmt hohe Bußgelder, Schadensersatzforderungen und erhebliche Reputationsschäden in Kauf.

Worum geht's?

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – kurz GWB – regelt in Deutschland das Kartellrecht. Es schützt sowohl Unternehmen als auch Verbraucher vor monopolistischen Praktiken, unfairen Marktverzerrungen und wettbewerbswidrigen Absprachen. So ist es Unternehmen beispielsweise nicht erlaubt, Preise untereinander abzusprechen oder Lieferungen einzuschränken. Wir klären, wann das GWB für Sie als Händler, Shopbetreiber oder Unternehmen eine Rolle spielt und worauf Sie bei der Umsetzung achten müssen.

 

1. Was ist das GWB einfach erklärt?

Das GWB ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch Kartellgesetz genannt. Als Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts gilt es als das “Grundgesetz der Wirtschaft”. Gemeinsam mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt das Bundesgesetz die Freiheit des Wettbewerbs, indem es wettbewerbsbeschränkendes Verhalten und Vereinbarungen verbietet bzw. reguliert.

In Deutschland setzt das GWB die Vorgaben der Europäischen Union zum Kartellrecht auf EU-Ebene um. Zu den wesentlichen Punkten gehören die Kartellbekämpfung, die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen (Monopolstellung) und die Kontrolle von Unternehmensfusionen.

Ziel ist es, im Interesse der Marktwirtschaft einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und einen freien Markt zu gewährleisten, auf dem sich Unternehmen (unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben) ungehindert bewegen können.

2. Was regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen?

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen regelt die Erhaltung des fairen Wettbewerbs, indem es bestimmte wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sanktioniert. Dadurch soll verhindert werden, dass andere Marktteilnehmer unzulässig benachteiligt werden.

DAS KARTELLRECHT

Grundsätzlich regelt das Kartellgesetz Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die das Ziel haben, den Wettbewerb einzuschränken – beispielsweise durch Preisabsprachen oder durch die unzulässige Aufteilung von Märkten. Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schützt das GWB vor monopolistischen Praktiken.

Zu den wesentlichen Punkten des GWB gehören:

  • Kartellverbot
  • Verbot von wettbewerbsbeschränkendem Verhalten und derartigen Vereinbarungen
  • Verbot von Marktmissbrauch
  • Kontrolle von Fusionen
  • Vorgaben zum Vergaberecht

3. Für wen gilt das GWB?

Das GWB gilt für alle Marktteilnehmer in Deutschland, darunter Unternehmen, öffentliche Stellen, Verbände sowie natürliche und juristische Personen, die am Wettbewerb teilnehmen. Nicht nur Unternehmen der Privatwirtschaft fallen somit unter den Geltungsbereich des GWB, sondern auch Unternehmen, die in öffentlicher Hand sind.

Auf die Größe des Unternehmens kommt es dabei nicht an: Die Vorgaben betreffen sowohl kleine und mittlere Unternehmen als auch Großkonzerne. Für einige Branchen bestehen allerdings Sonderregelungen, beispielsweise für die Landwirtschaft und den öffentlichen Nahverkehr.

KMU ist in bestimmten Fällen die Bildung von eigentlich verbotenen Kartellen erlaubt. Sogenannte Mittelstandskartelle können gemäß § 3 GWB vom Kartellverbot freigestellt werden, um sich im Wettbewerb mit großen Unternehmen besser behaupten zu können. Zu den Voraussetzungen gehört aber, dass das Mittelstandskartell den Wettbewerb in der jeweiligen Branche nicht wesentlich beeinflusst.

KARTELLE IM FOKUS DES GWB

Unter einem Kartell versteht man eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Unternehmen mit dem Ziel, den Wettbewerb in einem Markt zu beschränken. Die Unternehmen bleiben dabei rechtlich eigenständig, wirken jedoch gemeinsam auf zentrale Marktmechanismen wie Preise, Produktionsmengen oder Verkaufsgebiete ein.

4. Was gilt als Wettbewerbsbeschränkung?

Wettbewerbsbeschränkungen sind Praktiken oder Vereinbarungen, die den freien Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern beeinträchtigen. Das GWB reguliert und sanktioniert diese Verhaltensweisen und verbietet im Wesentlichen:

  • Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die Preise, Mengen oder Gebietsaufteilungen festlegen, z. B. Preisabsprachen oder Exklusivverträge
  • Produktions- und Lieferbeschränkungen
  • Zusammenschlüsse von Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken, indem durch die Fusion ein Monopol entsteht
  • Ungleichbehandlung von Handelspartnern bei gleichwertiger Leistung ohne sachlichen Grund
  • Missbrauch von Marktmacht

Preisabsprachen

Gemäß Kartellrecht ist es Unternehmen verboten, untereinander Preise abzusprechen, festzulegen oder zu stabilisieren. Das betrifft beispielsweise Absprachen zu Mindestpreisen, Preisnachlässen und Rabatten, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Garantiebedingungen oder dem Zeitpunkt von Preisänderungen.

Sprechen Sie sich als Unternehmen also mit einem Konkurrenten darüber ab, ein Produkt zu einem bestimmten Festpreis anzubieten, wäre das kartellrechtlich nicht erlaubt. Gleiches gilt für öffentliche Ausschreibungen – auch hier dürfen Sie sich nicht vorab über Preise austauschen, da Sie sonst ein illegales Preiskartell bilden.

SCHON GEWUSST?

Preisabsprachen betreffen nicht nur Konzerne. Sobald Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen, kann der Austausch über Preise eine illegale Preisabsprache darstellen – unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch zwei Cafébetreiber in einer Kleinstadt dürften sich also nicht über den Preis ihres Cappuccinos absprechen.

Preisbindung

Auch Preisbindungen, die sich auf Verträge mit Dritten auswirken, erlaubt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Ein Lieferant darf seinem Händler somit nicht die Preise vorschreiben, die dieser von seinen weiteren Abnehmern verlangen soll. Erlaubt sind lediglich Empfehlungen in Form einer “unverbindlichen Preisempfehlung”.

Vorschriften und Wettbewerbsregeln zu Mindestpreisen gegenüber Endkunden sind tabu. Welche Preise der Händler von seinen Kunden einfordert, ist seine Sache und geht weder Hersteller noch Lieferant etwas an. Gleiches gilt für Preismargen und Rabatte. Solche Preisbindungen der zweiten Hand verstoßen gegen das Kartellgesetz und sind daher ausnahmslos verboten.

Konditionenabsprachen

Laut GWB verboten sind auch Absprachen über Konditionen, die nicht den Preis für ein Produkt oder eine Dienstleistung betreffen, sondern Vertrags- und Lieferbedingungen. So wäre es beispielsweise problematisch, wenn Sie sich mit Mitbewerbern absprechen, ihr Sortiment in gemeinsame Güteklassen einzuteilen oder bestimmte Herstellmengen festzulegen.

Da über derartige Absprachen in der Regel keine Verträge geschlossen werden, spricht man in diesem Kontext auch von einem "Frühstückskartell".

WICHTIG

Was kartellrechtlich erlaubt ist und was nicht, ist nicht immer auf den ersten Blick klar. Während der Austausch sensibler Informationen einen Verstoß gegen das GWB darstellen kann, sind Kooperationen zwischen Wettbewerbern wiederum unproblematisch. Die Trennlinien zwischen einem unzulässigen Kartell und einer zulässigen Kooperation sind jedoch fein.

Absprachen über Marktaufteilung und Produktionsmengen

Gegen das Kartellgesetz verstoßen auch Absprachen über die Aufteilung von Märkten, Kunden, Gebieten und Quoten. Als Händler dürften Sie zum Beispiel nicht mit einem Wettbewerber vereinbaren, dass einer von Ihnen ausschließlich Kunden mit Produkt A beliefert und der andere mit Produkt B – das wäre unzulässig.

Ob eine Absprache ein verbotenes Kartell oder eine erlaubte Kooperationen zwischen Unternehmen ist, ist oftmals allein vom Marktanteil der beteiligten Unternehmen abhängig. Das gilt auch für die Frage, ob das Geschäftsverhalten ein anderes Unternehmen behindert und damit eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt oder nicht.

Marktmissbrauch

Eine besondere Stellung im GWB haben marktstarke und marktbeherrschende Unternehmen: Sie unterliegen einer strengeren Aufsicht durch die Bundeskartellbehörde als andere Unternehmen – denn: Hat ein Unternehmen keinen ernsthaften Wettbewerb, weil es einen wesentlichen Vorsprung zu Mitbewerbern oder sogar eine Monopolstellung inne hat, ist es für dieses Unternehmen deutlich leichter, diese Stellung auszunutzen.

Marktmissbrauch kommt beispielsweise durch die Festlegung überhöhter Preise zustande, aber auch durch künstlich niedrig gehaltene Preise, mit denen Mitbewerber, denen weniger finanzielle, materielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, nicht mithalten können. Auch unangemessene Vertragsbedingungen und bewusst unzulässige AGB-Klauseln gegenüber Geschäftspartnern stellen eine Form von Marktmissbrauch dar.

VORSICHT

Wer als marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen etwa versucht, seine Lieferanten durch die Androhung von Nachteilen dazu zu bringen, günstiger zu liefern oder nachträglich Rabatte zu gewähren, würde gegen das GWB verstoßen.

Verkauf unter dem Einstandspreis

Zum Missbrauch einer überlegenen Marktmacht gehört auch, Produkte nicht nur gelegentlich unter dem Einstandspreis anzubieten und zu verkaufen. Hierzu braucht es nicht zwingend eine marktbeherrschende Position gegenüber Mitbewerbern, eine marktstarke Position ist bereits ausreichend.

Der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis ist nur in Ausnahmefällen über einen längeren Zeitraum zulässig – und zwar nur, wenn dafür eine sachlich nachvollziehbare Begründung vorliegt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Angebot auf einer Anpassung des Wettbewerbspreises beruht.

5. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das GWB?

Wer als Unternehmen gegen das GWB verstößt, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Es drohen:

  • Bußgelder
  • Schadensersatzforderungen
  • Strafrechtliche Folgen (Geld- und Haftstrafen)
  • Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen
  • Image- und Reputationsschäden

Verstöße gegen das Kartellrecht haben es in sich: Deckt die Bundeskartellbehörde ein Kartell auf (z. B. durch illegale Preisabsprachen), kann sie gegen die beteiligten Unternehmen Bußgelder von bis zu 10 % des Jahresumsatzes verhängen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Nicht nur Unternehmen können wegen unzulässiger Absprachen zur Verantwortung gezogen werden: Bei einem Verstoß gegen das Kartellrecht drohen auch Privatpersonen Geldstrafen von bis zu 1 Million Euro oder sogar eine Freiheitsstrafe in schweren Fällen.

Werden Verstöße gegen das GWB durch die Bundeskartellbehörde aufgedeckt und sanktioniert, hat das nicht zuletzt auch schwerwiegende Folgen für den Ruf des Unternehmens. Je nach Vorfall, Größe des Unternehmens und Branche können Imageschäden nicht nur einen waschechten Shitstorm auslösen, sondern existenzbedrohend sein.

Ob Geschäftspraktiken und Vereinbarungen mit dem Kartellrecht vereinbar sind, müssen Sie als Unternehmen selbst prüfen. Nicht immer lassen sich die Grenzen zwischen dem, was noch als erlaubte Kooperation definiert ist und was bereits als unzulässige Absprache zählt, trennscharf ziehen.

Umso wichtiger ist es daher, dass Sie sich mit den Vorgaben des GWB und den kartellrechtlichen Grenzen auseinandersetzen – denn das Kartellrecht betrifft eben nicht nur international tätige Großkonzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, Online-Händler und Shopbetreiber.

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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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