Worum geht's?
Für Anbieter von Dienstleistungen im Internet gibt es zahlreiche Vorschriften, die gesetzliche Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger regeln. Eine davon ist die “Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung” (DL-InfoV), die bereits 2010 in Kraft trat. Die Verordnung verpflichtet Dienstleistungserbringer dazu, den Kunden zahlreiche Informationen über ihr Unternehmen sowie die rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen. Da die Vorschrift zusätzlich zu bereits bestehenden Rechtsvorschriften (etwa der Impressumspflicht aus dem DDG) gilt, kommt es zu zahlreichen Überschneidungen. Auch heute noch drohen Ihnen deshalb teure Abmahnungen.
1. Was regelt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)?
Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) verpflichtet Dienstleistungserbringer, zahlreiche Infos zu Ihrem Unternehmen sowie den rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses vorzuhalten.
Hiermit setzte der Gesetzgeber die Vorgaben einer EU-Richtlinie (Dienstleistungsrichtlinie) um. Die Verordnung gilt zusätzlich zu zahlreichen bereits bestehenden Regelungen wie dem DDG - ehemals TMG - (Impressumspflicht), dem BGB (Fernabsatzrecht), der BGB-Info-VO sowie der Preisangaben-VO.
Den Wortlaut der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV, Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer) können Sie im Gesetzestext nachlesen.
2. Seit wann gelten die Informationspflichten der DL-InfoV?
Die Verordnung ist bereits mit Wirkung zum 17.05.2010 in Kraft getreten. Änderungen gab es seitdem zwei:
Im Jahr 2022 gab es minimale Änderungen in § 2 DL-InfoV: Bei den Pflichtangaben zu den Registern wurde das Gesellschaftsregister neu mit aufgenommen. Der entsprechende Teil in § 2 DL InfoV lautet nunmehr:
2 Abs. 1 DL-InfoV:
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
….
Nr. 3:. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer.
Im Jahr 2024 waren die Änderungen auch nur formell: § 4 DL InfoV verweist für den Begriff des Verbrauchers nunmehr auf § 13 BGB. In der alten Fassung von § 4 DL InfoV war noch die Rede von der Preisangaben-VO. So heißt es nun in § 4 Abs. 1 DL-InfoV und Abs. 2 DL-InfoV:
(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: (…)
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind.
3. Für wen gelten die Regelungen? Gibt es Ausnahmen?
Die Verordnung gilt für nahezu alle Dienstleistungserbringer, die in der EU niedergelassen sind. Die Verordnung gilt nicht nur für Unternehmen, die im Internet tätig sind, sondern für alle Dienstleistungserbringer, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen.
Nicht anwendbar ist die Richtlinie unter anderem für folgende Dienstleistungserbringer:
- nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
- Finanzdienstleistungen (Banken, Kreditgewährung, Versicherungen)
- Verkehrsdienstleistungen
- Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitsdienstleistungen
- Glücksspiele
- private Sicherheitsdienste
- staatlich bestellte Notare und Gerichtsvollzieher
Da die Ermächtigung der Bundesregierung zur Umsetzung durch Rechtsverordnung in § 6c der Gewerbeordnung normiert ist, ist teilweise zu lesen, die Regelungen würden nur für Gewerbetreibende gelten. Dies ist falsch. Die Verordnung gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler.
4. Welche Angaben müssen gemacht werden?
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) unterscheidet zwischen Infos, die stets zur Verfügung stehen müssen und solchen, die nur auf Anfrage den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellt werden müssen.
WICHTIG
Bitte bedenken Sie, dass sich zusätzliche Pflichten aus anderen Vorschriften ergeben können. Neben der Impressumspflicht aus § 5 DDG ist das zum Beispiel § 36 VSBG im Hinblick auf das Streitbeilegungsverfahren.
Informationen, die stets zur Verfügung stehen müssen:
- Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
- die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- wenn vorhanden, das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
- wenn vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
- für Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
- wenn vorhanden, die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- wenn vorhanden, die verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
- wenn vorhanden, bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- wenn vorhanden, Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen:
- falls Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht werden, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung
zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, - die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
- falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
5. Was hat die DL-InfoV mit der Impressumspflicht zu tun?
Die DL-InfoV und die Pflichtangaben im Impressum einer Website hängen nur bedingt zusammen. Zahlreiche Pflichtangaben, die in einem Impressum zu machen sind, ergeben sich aus dem DDG (ehemals Telemediengesetz).
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Einige dieser ohnehin schon zwingenden Daten stehen - zusätzlich zu den geltenden Normen des DDG - in der DL-InfoV. Diese müssen aber nicht zwingend im Impressum dargestellt werden. Es bestehen die im nächsten Abschnitt dargestellten Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Darstellung dieser Informationen.
Zahlreiche Pflichtangaben aus der DL-InfoV sind in einem Impressum sogar eher fehl am Platz. So sollten Ausführungen zu den wesentlichen Merkmalen der angebotenen Dienstleistungen, Preisangaben, Hinweise zum Vertragsschluss, Datenschutzhinweise gemäß DSGVO, AGB und Garantien nicht im Impressum dargestellt werden. Mehr Infos zu den Themen finden Sie in den folgenden Artikeln:
- Was müssen Online-Shop-Betreiber bei der Preisgestaltung laut PAngV beachten?
- AGB-Fakten für Online-Shops, Unternehmer und Webdesigner: Rechtssichere Formulierungen und rechtliche Fallstricke
- Garantie, Gewährleistung und Produkthaftung: Wo ist der Unterschied
Sinnvollerweise zusätzlich im Impressum angegeben werden können Infos zu den nachfolgenden Punkten aus der DL-InfoV. Sie können dem Kunden aber auch auf anderem Wege zugänglich gemacht werden.
- Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zzgl. weiterer Angaben hierzu wie Name und die Anschrift des Versicherers sowie zum räumlichen Geltungsbereich
- Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleistungserbringer unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen
- falls sich der Dienstleistungserbringer einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen
6. Wo und wie müssen diese Angaben gemacht werden?
Dienstleistungserbringer können wählen, wie sie den Kunden diese Informationen zukommen lassen. Dies ist wahlweise möglich:
- durch eine direkte, unaufgeforderte Mitteilung an den Dienstleistungsempfänger
- durch eine Mitteilung am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, so dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
- durch elektronische Zugänglichmachung an eine vom Kunden angegebene Adresse
- durch Mitteilung in den dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung.
7. Fazit
Leider ist die Rechtslage rund um Informationspflichten für Dienstleistungserbringer weiterhin komplex. Der Gesetzgeber hat es noch nicht geschafft, die bereits bestehenden zahlreichen Regelungen zu vereinheitlichen.
Die meisten der hier benannten Informationen müssen Dienstleistungserbringer bereits über die Impressumspflicht des DDG (ehemals TMG), den Pflichten aus der BGB-Info-VO sowie der Preisangaben-VO vorhalten. Allerdings macht die DL-InfoVO weitere Vorgaben.
Da diese Informationspflichten zum Schutz der Verbraucherinteressen erlassen wurden, können Verstöße gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung weiterhin von Abmahnvereinen und Wettbewerbern abgemahnt werden.
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