Händler aufgepasst: Nicht immer können Kunden auf ihr Widerrufsrecht bestehen
Das Gesetz sieht vor, dass Kunden bei Einkäufen in Onlineshops von ihrem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Nachdem sie die Waren getestet haben, können sie diese zurücksenden und bekommen ihr Geld wieder. Das Gesetz kennt aber auch viele Ausnahmen vom Widerrufsrecht.
Eine dieser Fälle betrifft Produkte, bei denen der Gesundheitsschutz oder die Hygiene eine wichtige Rolle spielen. Liefern Händler solche Waren versiegelt an die Kunden und entfernen diese die Versiegelung nach der Lieferung, besteht das Widerrufsrecht nicht.
Der Grund hierfür ist einleuchtend: Normalerweise verkaufen Händler die retournierten Waren an andere Käufer weiter. Bei gesundheits- oder hygienerelevanten Artikeln geht das aber logischerweise nur mit der Originalversiegelung. Die Frage, ob die vorstehenden Ausführungen auch für Sexspielzeuge gelten, musste im November letzten Jahres das Oberlandesgericht Hamm beantworten.
Händler klebt auf Sexspielzeug Hygienesiegel
Ein Händler verkaufte in seinem Onlineshop Erotikzubehör und Sexspielzeug. Bei Produkten, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen waren, brachte der Händler ein Hygienesiegel an. Dort hieß es dann: „Hygienesiegel – kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel“.
Auch in seinen AGB wies der Händler darauf hin, dass das Widerrufsrecht beim Entfernen des Siegels nicht besteht. Ein Konkurrent hielt das für wettbewerbswidrig und klagte.
OLG Hamm: Widerrufrecht kann bei Sexspielzeugen ausgeschlossen sein
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22. November 2016, Az. 4 U 65/15) entschied, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts in Ordnung war. Das Gericht argumentierte mit dem Verbraucherschutz. Der Gesundheitsschutz beim Verkauf der Sexspielzeuge ist eher zu gewährleisten, wenn der Händler nur mit originalverpackter Ware handelt und nicht etwa mit Produkten, die von einem früheren Käufer nach dem Öffnen der versiegelten Verpackung zurückgegeben wurden.
Praxis-Tipps:
1. Nicht nur bei Hygiene- und Gesundheitsartikeln können Händler das Widerrufsrecht ausschließen. Die gesetzlichen Ausnahmen erfassen z.B. auch Fälle, in denen die Kunden bei Computersoftware die Versiegelung entfernen.
2. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Händler bei der Anwendung dieser Ausschlussgründe oft Fehler machen. Händler sollten sich hierzu also rechtlich beraten lassen.
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