Worum geht's?
Wer Bilder sucht, nutzt dafür meist die Google Bildersuche. Aber dürfen Sie als Webseitenbetreiber Bilder aus der Googlesuche einfach verwenden? Wann brauchen Sie eine Lizenz für die Bildernutzung? Der BGH hat sich in der Vergangenheit außerdem mehrfach mit dem Thema beschäftigt, ob die Google Bildersuche laut Urheberrecht überhaupt erlaubt ist. Verstößt die Suche gegen deutsche Urheberrechte? Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel.
1. Was ist die Google Bildersuche?
Über die Google Bildersuche können Sie als Nutzer schnell an viele beliebige Bilder zu einem gesuchten Thema kommen. Im Laufe der Jahre hat Google seine Bildersuche außerdem angepasst. Wir erinnern uns: früher hat Google immer nur ein kleines Vorschaubild in den Suchergebnissen angezeigt.
Um das Bild größer zu sehen, mussten wir auf das Bild klicken, um auf die Ursprungsseite zu kommen. Erst auf der Ursprungsseite des Bildes konnten wir dann das jeweilige Bild in voller Größe ansehen. In den letzten Jahren ist die Bildersuche für den Nutzer also deutlich einfacher geworden. So sind die Vorschaubilder nicht mehr klein, sondern werden mittlerweile vergrößert dargestellt. Dadurch haben Sie als Nutzer einen besseren Überblick und müssen nicht auf jede einzelne Webseite klicken, um sich das Bild in voller Größe anschauen zu können.
Praktisch ist auch die Suchfilter-Funktion von Google. Hier können Sie die Ergebnisse Ihrer Suche nochmal anpassen. Je nachdem, welche Größe die gesuchten Fotos und Bilder haben sollen, wann sie veröffentlicht wurden oder welche Farbe Sie bevorzugen.
2. Darf ich Bilder aus der Google Bildersuche ohne Einwilligung verwenden?
Bilder und Fotos zählen zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Das bedeutet für Sie: ohne Lizenz, also die Einwilligung des Urhebers, dürfen Sie Bilder aus der Google Bildersuche nicht auf Ihrer Webseite verwenden. Aber woher wissen Sie, welche Bildlizenzen für die Bilder aus der Suchmaschine vorliegen?
Dafür hat die Google Bildersuche ein super praktisches Gimmick: Im Suchfilter können Sie nach Nutzungsrechten filtern. Folgende Auswahlmöglichkeiten stehen Ihnen dabei zur Verfügung:
- Alle
- Creative-Commons-Lizenzen
- kommerzielle und andere Lizenzen
LESEEMPFEHLUNG
Mehr zum Thema Creative-Commons-Lizenzen lesen Sie in unserem Artikel “Grenzenlose Kreativität: Wie die Creative Commons Lizenz Ihr Unternehmen voranbringt”.
Verwenden Sie trotzdem Bilder ohne die Einwilligung des Rechteinhabers einzuholen, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung. Eine Abmahnung im Urheberrecht vom Rechteinhaber kann die Folge sein. Zudem können Sie dazu aufgefordert werden, Schadensersatz zu zahlen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies sollten Sie allerdings nie leichtfertig tun, sondern die Unterlassungserklärung im Vorfeld immer von einem Anwalt für Urheberrecht überprüfen lassen.
3. So erkennen Sie, welche Lizenz für das Bild auf Google vorliegt
Google weist beim Anklicken eines Fotos ohne CC-Lizenz unter dem Bild nochmal explizit darauf hin, dass Sie bei der Verwendung von Bildern vorsichtig sein müssen. Lizenzierbare Bilder sind durch ein kleines Symbol unten links im Bildrand zu erkennen. Das sieht dann so aus:
Wenn Sie dann das Bild, welches Sie auf Ihrer Website verwenden möchten, anklicken, dann wird Ihnen unter dem Bild angezeigt, wo Sie dieses herunterladen können. In der Regel handelt es sich dabei um Bilddatenbanken. Außerdem können Sie die Lizenzdetails einsehen. Dort steht dann auch genau, welche CC-Lizenz vorliegt und wie die Nutzungsbedingungen sind. Des Weiteren zeigt die Bildunterschrift den Urheber. Er besitzt die alleinigen Urheberrechte am Bild. So sieht das dann aus, wenn Sie auf das Bild aus der Bildersuche klicken:
ACHTUNG!
Auch wenn die CC0-Lizenz suggeriert, dass der Urheber auf seine Rechte verzichtet, sollten Sie nach deutschem Urheberrecht sicherheitshalber zumindest den Urheber nennen, wenn Sie das Bildmaterial für Ihre Website nutzen wollen.
4. Ist die Google Bildersuche urheberrechtlich erlaubt?
Generell stellt sich natürlich die Frage, ob die Suchmaschine die Vorschaubilder überhaupt anzeigen darf. Das Problem an der Bildersuche ist dabei immer: Google sammelt durch Crawler Bilder von anderen Webseiten und stellt diese dann in der Bildersuche zusammen. Für uns Nutzer ist das praktisch (und eigentlich sogar unverzichtbar), da wir uns so nicht durch abertausende Quellen klicken müssen.
Der Bundesgerichtshof musste sich schon mehrfach fragen, ob die Vorschaubilder rechtlich erlaubt sind (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 – Vorschaubilder I; BGH Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10 – Vorschaubilder II; BGH Urteil vom 21.09.2017, Az. I ZR 11/16 - Vorschaubilder III).
Durch das Crawlen der Websites bedient sich Google fremden Quellen. Dadurch entstehen urheberrechtliche Fragen. Der BGH hat ausgeführt, dass Vorschaubilder (auch Thumbnails genannt) regelmäßig Vervielfältigungen im urheberrechtlichen Sinne sind. Die üblichen Einschränkungen wie "freie Benutzung" oder das Zitatrecht greifen hier nicht zugunsten von Google.
Der BGH machte dann einen geschickten Kniff. Das Einstellen der Bilder auf der eigenen Webseite ist zwar nicht als Erklärung anzusehen, dass Dritte die Bilder einfach unentgeltlich (z.B. in einer Bildersuche) vervielfältigen dürfen. Aber: Wer keine technischen Maßnahmen ergreift, um seine Inhalte gegen den Zugriff durch z.B. Crawler zu schützen, "muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen".
Das Fehlen technischer Schutzmaßnahmen wird also als Einwilligung in den Urheberrechtseingriff angesehen, sodass Googles Bilderanzeige nicht rechtswidrig ist. Das heißt im Klartext: Wer Inhalte einstellt und diese nicht schützt, muss davon ausgehen, in Suchergebnissen gelistet zu werden.
5. Kann sich Google mit Framing und Embedding rechtfertigen?
Die Urteile zu Framing und Embedding könnten hier auch weiterhelfen. Dadurch, dass Google die fremden Bilder nicht kopiert, sondern nur einbettet, ist das Urheberrecht nicht verletzt. Noch einmal zur Erinnerung: Was ist Framing? Was ist Embedding?
- Framing: Beim Framing wird – anders als beim Link - nicht nur ein Verweis auf eine fremde Webseite gesetzt, sondern die Inhalte werden direkt auf der eigenen Webseite eingebunden und dargestellt. Die Webseite wird dafür in mehrere Frames unterteilt, in denen die verschiedenen Inhalte – auch fremde Inhalte - dargestellt werden. Der Nutzer verlässt dabei die Webseite nicht mehr, um den fremden Inhalt anzusehen.
- Embedding: Embedding ist quasi die Weiterentwicklung des Framings und umfasst alle Einbettungen fremder Inhalte wie Bilder, Videos, Posts etc. Die meisten sozialen Netzwerke arbeiten mit Einbettungen (YouTube, X, Facebook etc.). Die Webseite wird dafür aber nicht mehr in verschiedene Frames unterteilt.
Aus rechtlicher Sicht ist dabei vor allem eins wichtig: sowohl beim Framing als auch beim Embedding (ebenso beim Linking) entscheidet ausschließlich die Ursprungsseite, wie lange der Content abrufbar ist. Wird der Post, das Video, der Feed gelöscht, ist er auch bei den „geframeten“ oder eingebetteten Verknüpfungen der Webseitenbetreiber nicht mehr zu finden.
Der EuGH hat hierzu 2014 ein wichtiges Urteil getroffen (21.10.2014, Az. C-348/13). Der Europäische Gerichtshof hat dabei deutlich gemacht, dass das Einbetten von fremden Inhalten auf der eigenen Seite keine öffentliche Zugänglichmachung und deswegen rechtlich unbedenklich ist.
Dieses Urteil wurde 2017 durch den BGH (21.09.2017, Az. I ZR 11/16) in der Vorschaubilder III-Entscheidung bestätigt. Die Google Bildersuche stellt mit ihren Vorschaubildern keine Urheberrechtsverletzung dar, sofern den Betreibern der Webseiten nicht bekannt ist, dass die angezeigten Bilder urheberrechtlich geschützt sind und ggf. rechtswidrig ins Internet gestellt wurden.
Das gilt zumindest solange, wie durch die Einbettung kein neues Publikum eröffnet wird. Die Einbettung darf sich außerdem nicht durch spezielle technische Wiedergabeverfahren von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheiden. Das heißt im Klartext: Wenn das Bild bereits irgendwo im Netz ohne besondere Schutzmaßnahmen veröffentlicht ist, ist das Einbetten des Bildes im Regelfall nicht verboten.
6. Unabhängig von der Bildersuche bei Google: Wie kann ich eigentlich ohne Risiko fremde Bilder benutzen?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um fremde Bilder auf der Website einzubinden. Für Unternehmen bieten sich dafür vor allem Online-Bilddatenbanken an. Diese bieten neben ihrer Suche auch eine Filterfunktion an, die es Betreibern von Internetseiten leicht macht, nach der gewollten Lizenz zu filtern.
Neben kostenlosen Lizenzen gibt es auch Bildlizenzen, die Geld kosten. Diese bieten aber den großen Vorteil, dass die Bilder, die dort angeboten werden, qualitativ deutlich hochwertiger sind.
Wichtig ist allerdings, dass Sie, egal ob Sie eine kostenfreie oder eine kostenpflichtige Lizenz abgeschlossen haben, diese in der Regel an bestimmte Nutzungsrechte gebunden ist. Das bedeutet, dass Sie das Bild unter Umständen nicht kommerziell nutzen dürfen oder es nicht bearbeitet werden darf. Achten Sie daher unbedingt im Vorfeld auf die Nutzungsrechte des jeweiligen Bildes.
LESEEMPFEHLUNG
In unserem Artikel “Bildrechte: So nutzen Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs” lesen Sie noch mehr zum Thema Bildrechte im Internet.
7. Fazit zur Google-Bildersuche
Im Klartext bedeutet das für Sie als Webseitenbetreiber, dass Sie Bilder aus der Google Bildersuche durchaus auf Ihrer Website verwenden dürfen. Achten Sie hierbei allerdings auf die Lizenzen und die damit verbundenen Nutzungsbedingungen. Unter Umständen dürfen die Bilder nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Neben der großen Suchmaschine können Sie auch Bilddatenbanken wie Adobe Stock oder Pixelio zur Bildersuche nutzen.
Die Google Bildersuche ist urheberrechtlich erlaubt. Bilder, die nicht in der Suche landen sollen, muss der Webseitenbetreiber mit technischen Sicherheitsmaßnahmen vor Crawling schützen.
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