Kunde verweigert zwei von fünf bestellten Produkten anzunehmen
Ein Kunde bestellte bei einem Händler auf ebay 480 Dosen eines Erfrischungsgetränks. Nachdem der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen hatte, liefert der Händler die bestellten Getränke in fünf Paketen an den Kunden. Dieser nahm aber nur drei der fünf Pakete an. Die anderen zwei Kästen wollte er nicht mehr.
Kurze Zeit später forderte der Käufer den Händler auf, den Kaufpreis für die nicht angenommenen Dosen zurück zu überweisen. Er war der Meinung, er habe den Kauf durch die Annahmeverweigerung der zwei Pakete widerrufen. Dies sah der Verkäufer anders. Der Fall landete vor Gericht. Mit seiner Klage verlangte der Kunde nun die Rückzahlung des Kaufpreises für die zwei Pakete. Das Amtsgericht Dieburg hat den Fall jetzt entschieden.
Kunden müssen Widerruf ausdrücklich erklären
Der Richter des Amtsgericht Dieburg [Urteil vom 4. November 2015, Az. 20 C 218/15 (21)] urteilte zugunsten des Verkäufers. Er musste den Kaufpreis nicht erstatten. Die Nichtannahme der bestellten Waren reicht für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht aus. Dies war zwar noch vor der Neuregelung des Verbraucherrechts am 13. Juni 2014 möglich. Mit der Gesetzänderung hat der Gesetzgeber aber eingeführt, dass die Kunden den Widerruf jetzt ausdrücklich erklären müssen. Die unkommentierte Rücksendung der bestellten Ware reicht genauso wenig aus, wie die Verweigerung der Annahme. Der Kunde hatte das Nachsehen.
Fazit:
Die Neuregelung des Verbraucherrechts hat viele umwälzende Änderungen mit sich gebracht. Für die Ausübung des Widerrufsrechts reicht es nun grundsätzlich nicht mehr aus, wenn der Kunde die Waren ohne weitere Erklärung an den Verkäufer zurücksendet. Händler können aber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass sie eine kommentarlose Rücksendung als Widerruf akzeptieren.
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